Pfusch am Bau: Bauträger haftbar machen? Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln
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Pfusch am Bau: Bauträger haftbar machen? Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln

Hallo ich benötige Hilfe um dieses "Montagsobjekt" dem Bauträger zurückzugeben, bin für jeden Tipp dankbar. Im Anhang das Protokoll der Objekt Überprüfung. Gruß Rainer Baumängel, festgestellt und dokumentiert : Objektüberprüfung durch einen Dipl. Ing. Bauwesen (Bauleitung-Architekt) Wir erteilten den Auftrag zur Prüfung, inwieweit zwischen Baubeschreibung, Bauausführung und den anerkannten Regeln der Bautechnik Abweichungen bestehen. Im Kaufvertrag verpflichtet sich die Verkäuferin, den Kaufgegenstand gem. Baubeschreibungsurkunde (Notariell beglaubigt) zu errichten. Bemerkung : Die Verkäuferin erklärt in § 5 Abs. 2 nochmals nachdrücklich, dass der Text der Baubeschreibung evtl. anderslautenden Eintragungen in Zeichnungen vorgeht.

1. In der Kopie Gebäudeschnitt mit Stempel des Bauamtes wurde mit handschriftlichen Hinweis ergänzt, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist und somit hier keine Aufenthaltsräume statthaft sind.

2. Obwohl der Bauträger in der Baubeschreibung feststellt, dass im Kaufpreis alle Kosten enthalten sind, haben wir bis heute keine dieser elementaren Bestandteile erhalten: Nebenausfertigung der Baugenehmigung, Berechnungen der Statik und Wärmeschutznachweis, Werkplanung für Rohbau , Heizung , Sanitär und Elektro (einschl. aller Detailzeichnungen ). Ebenso fehlt Amtlicher Lageplan mit Nachweis der Grundstücksgröße.

3. Die Ausführung zum Punkt Gründung (Fundamente/ Bodenplatte ) sind ungenau und beziehen sich lediglich auf unterkellerte Gebäude. Feststellung: Es fehlen Informationen über: die Art der Fundamentierung, Wärmedämmung unter der Bodenplatte, Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit.

4. Innenwände (nicht tragend ): gemäß Baubeschreibung sollen diese aus Gipswandplatten o. gleichwertig erstellt werden. Feststellung: in dem betreffenden Gebäude wurden Metallständerwände in einer Stärke von 75 mm eingebaut (50 mm Unterkonstruktion, Beplankung jeweils mit einer 12,5 mm starken Gipskartonplatte ) Dies Ausführung widerspricht der Baubeschreibung und ist unter keinen Umständen als  -  gleichwertig  -  zu bewerten.

5. Vordach  -  Hauseingang: der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das Vordach aus einer Pergolarartigen Holzkonstruktion mit einer Verbundsicherheitsglasabdeckung (o.ä.) bestehen soll. Feststellung: das tatsächlich montierte Vordach ist eine schwere zimmermannsmäßige Konstruktion , gedeckt mit Betondachsteinen. Diese Ausführung widerspricht der Baubeschreibung und ist auch nicht als ähnlich anzusehen.

6. Fenster: gemäß der Baubeschreibung wurden Kunststoff -Fenster eingebaut. Feststellung: weder über die zur Verwendung kommenden Profile noch über K-Wert oder Beschläge wurde eine spezifische Aussage gemacht. Es entspricht der gültigen Rechtsprechung, dass unter diesen Umständen die Ausführung mindestens dem heutigen Stand der Technik entsprechen muss.

7. Treppe: gemäß Baubeschreibung soll eine Holz-Stahl -Treppe eingebaut werden. Feststellung: bei der Formulierung  -  Holz  -  Stahl -Treppe wird deutlich auf einen unverfälschten Massivbaustoff  -  Holz  -  hingewiesen, die tatsächliche Ausführung weicht hiervon jedoch ab, es wurden furnierte Treppenstufen eingebaut.

8. Türen zu den Wohnräumen, Tür zum Dachgeschoss: gemäß der Baubeschreibung sind Türblatt und Montagezarge in Esche weiß  -  foliert  -  vorgesehen. Feststellung: Ebenso wie unter dem Punkt Fenster wurden hier keine Angaben über das zum Einbau kommende Produkt gemacht, z.B. Art der Türblattfüllung oder der Klimaklasse u. ä. Es ist deshalb eine Ausführung gem. dem heutigen Stand der Technik zu erbringen.

9. Haustür: gem. Baubeschreibung sind die Eingangstüren (Gebäude und Kellerersatzraum ) aus Holz oder Kunststoff. Feststellung: die tatsächliche Ausführung entspricht nicht der Baubeschreibung Es wurden Aluminium Türen eingebaut. Ein erheblicher Mangel liegt bei der Ausführung der Tür zum Kellerersatzraum vor, gem. Baubeschreibung wird hier auf eine 3- fach Bolzenverriegelung verzichtet, da die Tür nach außen öffnet und die Türbänder ebenfalls außen liegen, ist die Öffnung der Tür ein leichtes (herausschieben der Bolzen) des weiteren wurde auch die Trennwand zwischen Kellerersatzraum und Flur als Metallständerwand errichtet. Abgesehen von diesem groben PLANUNGSFEHLER, entfällt für den Erwerber im Falle eines Einbruches jeglicher Versicherungsschutz.

10. Wände  -  Wohnräume, Flure ... : gem. Baubeschreibung erhalten diese Wände einen  -  Spachtelspritzputz - Feststellung: entgegen der Baubeschreibung wurde normaler Innenputz in einer Stärke von 1,5 bis 2 cm eingebaut.

11. Decken  -  Dachgeschoss: der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass der Dachraum zu Wohnraum ausgebaut werden kann. Die Flächenberechnung gibt hier 19,57 m² als zum Ausbau vorbereitete Wohnfläche an. Feststellung: gem. Feststellung des Bauaufsichtsamtes der Stadtverwaltung ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss und somit werden hier keine Räume zum ständigen Aufenthalt genehmigt. Über diese Tatsache bzw. die Eintragung in den Zeichnungen wurden die Erwerber nicht informiert, obwohl diese erhebliche Einschränkung sowohl den Planer als auch dem Bauträger spätestens mit Vorlage der Baugenehmigung bekannt war. Der Erwerber wurde hier vorsätzlich über Platzverhältnisse und mögliche Erweiterbarkeit der Wohnfläche getäuscht.

12. Böden  -  Wohn-, Schlaf- ... : über den zur Ausführung kommenden Fußbodenaufbau im Erdgeschoss wurde keine detaillierte Aussage gemacht. Sofern sich dies nicht aus den vorzulegenden Werk  -  und Detailzeichnungen ergibt, ist von einer Ausführung gem. dem heutigen Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Baukunst auszugehen. Der Bauträger hat hier den Nachweis über den Ordnungs  -  und Vorschriftsgemäßen Einbau der Wärmedämmung zu erbringen.

13. Sanitärinstallation  -  Rohrinstallation: gem. Baubeschreibung können die Rohre der Kaltwasserinstallation aus verzinktem Stahlrohr oder VPE-Kunststofftrinkwasserrohr bestehen. Feststellung: entgegen der Baubeschreibung wurde grundsätzlich Kupferrohr verwendet.

14. Außenanlage  -  Weg und Terrasse: der Baubeschreibung, als auch den Zeichnungen ist zu entnehmen, dass sich im Bereich des Hauseinganges und dem Zugang zum Kellerersatzraum ein Eingangspodest mit min. 2 Stufen befindet. Feststellung: entgegen der Baubeschreibung und den Zeichnungen wurde kein Eingangspodest mit Stufen hergestellt.

15. Abweichungen der Zeichnungen gegenüber der tatsächlichen Ausführung :  -  Erdgeschoss  -  Kochen  -  entgegen der Zeichnungen wurde die Öffnungsrichtung der Tür von DINAbk.  -  links auf DIN  -  RECHTS geändert.  -  Die Tür zum Abstellraum geht nicht wie geplant nach außen, sondern nach innen auf. Feststellung: Abgesehen von erheblichem Platzverlust im Abstellraum ist auch der Weg vom Flur zum Herd stark beeinträchtigt.  -  Terrasse  -  gem. Baubeschreibung ist keine Terrasse geplant. Der Erwerber wird hier vorsätzlich getäuscht, denn er erhält weder mehr Wohnraum (keine Anrechenbarkeit gem. 2. Berechnungsverordnung ) noch eine fertige Terrasse.  -  Obergeschoss  -  Schlafen  -  es ist üblich möblierte Pläne (auch für das Bauaufsichtsamt ) zu erstellen um dem Erwerber (Laien) die Platzverhältnisse visuell dokumentieren. Feststellung: da die Zeichnungen (Anlage der Baubeschreibung ) nicht vermaßt sind muss sich der Erwerber darauf verlassen können, dass die Raunverhältnisse im fertigen Zustand auch den Zeichnungen entsprechen. Allen bekannten Planungsvorschriften bzw. Regelungen, den anerkannten Regeln der Baukunst kann entnommen werden, dass zwischen Einrichtungsgegenständen min. Verkehrsflächen liegen müssen. Im vorliegenden Fall hat man in arglistiger Weise die Möblierung des Eltern-Schlafraumes (Doppelbett ) kurzer Hand auf ca. 1,75 m reduziert hat um den erforderlichen Freiraum zwischen Bett uns Wand mit 0,75 m einhalten bzw. darstellen zu können. Auch hier liegt neben Vorsatz ein erheblicher Planungsfehler vor, denn allen Beteiligten hätte bei Überprüfung der Vermassung auffallen müssen, dass der Schlafraum nur eine Breite von 2,56 m (Rohbau ) hat.

16. Dachgeschoss  -  Heizungsanlage -: gem. den Zeichnungen ist es geplant die Heizung als auch den Warmwasserspeicher neben dem Treppenhaus anzuordnen. Feststellung: ohne eine technische Notwendigkeit wurden Heizung und Warmwasserspeicher an der Außenwand neben dem Fenster montiert. Die Gassteigleitung verläuft jedoch nicht im vorhanden Schacht, sondern daneben außerhalb in der Wand. Der Erwerber ist in der Nutzung des Dachraumes durch diese Maßnahme benachteiligt.

17. Wohn- und Nutzflächenberechnung (Wohnflächenberechnung, Nutzflächenberechnung): Auf Grund der Unterlagen ist die Nutzfläche als auch die zum Ausbau vorbereitete Wohnfläche im DGAbk. nicht nachprüfbar.  -  Wohnfläche  -  die in der Baubeschreibung zusammengestellten Werte , welche die Gesamtsumme der Wohnfläche bilden sind unrichtig.

1. Der Kellerersatzraum ist keine Wohnfläche

2. Die Terrasse kann nicht in Ansatz gebracht werden. Bemerkung: die Wohnflächen wurden ermittelt und mit der IST  -  Fläche verglichen, es ergaben sich folgende Differenzen : 1,27 m² gegenüber der Regelfläche 12,91 m² gegenüber der in der Baubeschreibung ausgewiesenen Fläche

18. Feststellung vor Ort - Bei der Überprüfung der Bauausführung vor Ort wurden hauptsächlich im Dachgeschoss gravierende Ausführungsfehler festgestellt.  -  die Sparrenausmauerung fehlt vollständig.  -  die Dachdeckungsarbeiten wurden nicht gemäß der statischen Berechnung ausgeführt. Bemerkung : Es widerspricht jedweder Üblichkeit die Abstände zwischen den Sparren größer als 65-70 cm zu wählen, auch wenn dies rechnerisch möglich ist. Im vorliegenden Fall sind mehrere Sparrenfelder größer als 80 cm teilweise sogar 90 cm ausgeführt worden. Für diesen Abstand hat der Statiker eine Dachlattenstärke von 40 * 60 mm gewählt. Eine solche Planung widerspricht jeglicher praktischer Erfahrung, denn nun sind auch alle anderen Felder entsprechend auszuführen. Die örtliche Bauleitung hat die Vorgaben der Statik nicht beachtet, es wurden auf dem gesamten Dach normale Dachlatten verwendet (24 * 48 mm ) Folge ist, dass sich die Dachlatten im Bereich der großen Sparrenfelder unter der Last der Dachziegel durchbiegen. Dachflächenfenster : Der Anschluss der Unterspannbahn an das Dachfenster ist nicht fachgerecht und entspricht nicht den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers. Wärmeverbundsystem: Auf Grund der Gebäudeabmessungen ist zu überprüfen ob tatsächlich Dämmplatten in einer Stärke von 80 mm eingebaut wurden. (Vorgaben des Wärmeschutznachweises) Feststellung : Die gesamte Ausführung widerspricht der Baubeschreibung, die der Planer dem Auftrag auf Baugenehmigung beigefügt hat, denn hier wird ein Kalkzementputz angegeben.

  • Name:
  • Rainer
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Nicht fachgerechte Ausführung von Dämmung und Isolierung kann zu Schimmelbildung und Bauschäden führen.

    🔴 Kritisch: Fehlerhafte Elektroinstallationen stellen eine erhebliche Brandgefahr dar.

    🔴 Kritisch: Statische Mängel am Dach (z.B. Sparrenausmauerung, Dachlattenstärke) können die Stabilität des Gebäudes gefährden.

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie Unterstützung bei der Rückgabe eines mangelhaften Objekts an den Bauträger suchen. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Informationen empfehlen kann:

    🔴 Gefahr: Baumängel können die Bausubstanz gefährden und zu Folgeschäden wie Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbildung führen. Eine schnelle Klärung ist wichtig.

    • Prüfung der Baubeschreibung: Vergleichen Sie die tatsächliche Bauausführung detailliert mit der Baubeschreibung und den Plänen (Baugenehmigung, Statik, Wärmeschutznachweis, Werkplanung, Detailzeichnungen). Dokumentieren Sie alle Abweichungen.
    • Mängelanzeige: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelanzeige an den Bauträger. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
    • Gutachter: Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter (Dipl. Ing. Bauwesen), um die Baumängel zu dokumentieren und zu bewerten. Das Gutachten dient als Beweismittel.
    • Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Ansprüche (z.B. Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz) durchzusetzen.
    • Beweissicherung: Sichern Sie alle Beweise (Fotos, Protokolle, Gutachten, Schriftverkehr).

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich umgehend von einem Anwalt für Baurecht beraten, um die nächsten Schritte zu planen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung ist ein Dokument, das detailliert die Art und Weise der Bauausführung, die verwendeten Materialien und die Qualitätsstandards eines Bauwerks beschreibt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauvertrags und dient als Referenz für die Beurteilung von Mängeln. Verwandte Begriffe: Leistungsbeschreibung, Bauvertrag, Werkvertrag.
    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Bauwerks oder von den anerkannten Regeln der Technik. Er kann die Nutzbarkeit, die Sicherheit oder den Wert des Bauwerks beeinträchtigen. Verwandte Begriffe: Sachmangel, Gewährleistung, Mängelanzeige.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er verkauft die fertiggestellten Immobilien an Käufer. Verwandte Begriffe: Bauherr, Projektentwickler, Generalunternehmer.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauträgers, für Mängel am Bauwerk einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangelhaftung, Nacherfüllung.
    Mängelanzeige
    Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Käufers an den Bauträger über festgestellte Mängel am Bauwerk. Sie muss die Mängel detailliert beschreiben und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Verwandte Begriffe: Rüge, Beanstandung, Mängelrüge.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Käufer. Mit der Abnahme bestätigt der Käufer, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß errichtet wurde. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Inbesitznahme.
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Bauträger die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu verlangen. Der Bauträger hat die Pflicht, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Reparatur, Nachbesserung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Baubeschreibung und warum ist sie wichtig?
      Die Baubeschreibung ist ein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags und beschreibt detailliert die Bauausführung, Materialien und Qualitäten des Bauwerks. Sie dient als Grundlage für die Beurteilung von Baumängeln.
    2. Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Baumängeln?
      Die Gewährleistungsfristen für Baumängel betragen in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Es ist wichtig, Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen.
    3. Was ist eine Mängelanzeige und wie muss sie aussehen?
      Eine Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung an den Bauträger über festgestellte Mängel. Sie muss die Mängel detailliert beschreiben und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
    4. Wann ist ein Gutachter sinnvoll?
      Ein Gutachter ist sinnvoll, wenn die Baumängel strittig sind oder der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert. Das Gutachten dient als Beweismittel vor Gericht.
    5. Welche Rechte habe ich bei Baumängeln?
      Bei Baumängeln haben Sie grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, können Sie Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen.
    6. Was bedeutet Abnahme des Bauwerks?
      Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Käufer. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    7. Was tun, wenn der Bauträger insolvent ist?
      Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers ist es wichtig, die Ansprüche schnellstmöglich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Es empfiehlt sich, rechtlichen Rat einzuholen.
    8. Kann ich die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben?
      Grundsätzlich muss dem Bauträger die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Erst wenn er die Mängelbeseitigung verweigert oder die Frist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen ist, können Sie die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Bauträger verlangen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bauabnahme verweigern: Gründe und Vorgehen
      Informationen darüber, wann und wie man die Bauabnahme verweigern kann.
    • Mängelprotokoll erstellen: Vorlage und Tipps
      Anleitung zur Erstellung eines Mängelprotokolls bei der Bauabnahme.
    • Bauträgervertrag widerrufen: Voraussetzungen und Fristen
      Erklärung der Widerrufsmöglichkeiten bei einem Bauträgervertrag.
    • Schadensersatz bei Baumängeln: Ansprüche und Durchsetzung
      Informationen zu Schadensersatzansprüchen bei Baumängeln.
    • Selbstständiges Beweisverfahren: Ablauf und Kosten
      Erläuterung des selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Baumängeln.
  2. Baumängel: Umfang der Bauträger-Dokumentationspflicht

    Alles Mängel?
    Ich stimme mit Ihnen überein, verschiedene Punkte als Mängel anzusehen (Schlafzimmer, Gasleitung, bewohnbares Dachgeschoss, ABER: Ein Großteil der Mängel sieht mir eher danach aus, dass derjenige, der den Prüfauftrag hatte, möglischst viel schreiben wollte. Sie haben über einen Bauträger ein Haus gebaut, gekauft. Wo steht, das dieser ihnen für alles Ausführungspläne vorlegen muss. Hätten Sie mit einem Architekten gebaut und nach HOAIAbk. abgerechnet, wäre dier für sowas verpflichtet gewesen, vorausgesetzt die Leistungsphase Dokumentation wäre mit im Auftrag enthalten gewesen. Sie haben aber ein fertiges Produkt gekauft und wenn Sie z.B. ein Auto kaufen geben sie sich (wahrscheinlich) auch mit diesem nicht sehr ausführlichen hanbuch (Reifenwechsel, Kaltstart, Birnen auswechseln) zufrieden. Daher: wenn keine Pläne im vertrg vereinbart, werden Sie auch keine Ansprüche darauf haben. Wenn eine Ständerwand statt Gipssteinen gesetzt wird, stellt sich schon die Frage, was gleichwertig ist, nämlich unter dem Gescihstpunkt Lastaufnahme oder Schalldämmung. Eine Holztreppe kann m.E. durchaus in furnierter Form ausgeführt werden, solange es sich um Treppenfurnier handelt. Fairerweise sollte das aber vorher gesagt werden, oder ein höherer Preis für massiv vereinbart werden. Wieso sollen die Fenster oder die Türen nachgewiesen werden. Der Bauträger sagt, dass die in Ordnung sind, dann ist es an Ihnen, das Gegenteil zu beweisen. Wieso soll der Sparrenabstand nicht 80 cam betrgen dürfen. Das ist mittlerweile fast üblich, da die Sparren Aufgrund der Dämmschichtdicke überdimensioniert sind. Es müssen dann natürlich dickerer Latten gewählt werden. Soviel nur zu einigen Punkten, ich glaube sie sollten das noch einmal kritisch hinterfragen und evtl. Ihren Berater fragen, ob er auf seine Aussagen hin eine Garantie für Anwalts- und Gerichtskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) übernimmt. Lassen sie sich zumindest von Ihm zeigen, wo die Vorschriften stehen, die er für seine Beurteilung herangezogen hat.
    • Name:
    • Martin Ohlms
  3. Reaktion auf Baumängel-Einschätzung: Danke für die Antwort!

    Alles Mängel!
    Herr Ohlms, vielen Dank für die Antwort.
    • Name:
    • rainer
  4. Pfusch am Bau: Mängelbeseitigung vs. Rückgabe des Objekts

    Pfusch am Bau?!
    Hallo, zuerst vielleicht eine grundsätzliche Einschätzung zu Ihrem Wunsch, das "Montagsobjekt" dem Bauträger zurückgeben zu wollen: m.E. (als Bau-Ing.  -  nicht als Rechtsanwalt!) nach sind die festgestellten Mängel größtenteils mit erträglichem Aufwand abstellbar, demzufolge ist ein fachgerechter Endzustand erreichbar und somit keine GRAVIERENDEN Mängel vorhanden, nur auf deren Grundlage dürften Sie die Abnahme / Übernahme des Objektes verweigern. Sollte jedoch der Kaufpreis inzwischen gezahlt sein, bzw. der Bauträger (Bauträger ) in Hinsicht auf den erreichten Leistungsstand schon überzahlt sein (?), wird es schwieriger Ihre Forderungen durchzusetzen. zu 1. hier wäre zu prüfen, mit welchen Angaben Ihnen das Haus vom BT ursprünglich angeboten wurde ... DGAbk. zum Ausbau vorbereitet.. oder wurde schon im Angebot darauf verwiesen, dass ein Ausbau zu Wohnzwecken nicht gestattet wird? wurde dieser Umstand verschwiegen, liegt m . E. eine arglistige Täuschung vor, da Ihnen eine wesentlich höhere (wenn auch erst nach Ausbau dieser Bereiche ) Wohnfläche offeriert wurde. Dieser Umstand würde eine erhebliche Abweichung (prüfen!) der offerierten Wohnfläche zur später erreichbaren bedeuten und danach wäre zu prüfen, inwieweit Sie ein 120-m2 Haus gekauft haben und nur ein 100-m2 Haus erhalten haben (Abweichung größer als übliche 3 % ) m.E. wäre diesbezüglich ein rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt. zu 2. da schließe ich mich dem martin ohlms an. Sie selbst schreiben, dass der Text der Baubeschreibung das NON PLUS ULTRA ist, also ist vertraglich geschuldet, was dort steht! Gibt es keine Angaben zur Übergabe von Statik, Wärmeschutznachweis  -  erhalten Sie ggf. nur auf Anforderung und gegen Kostengeltendmachung  -  eine seriöse Firma übergibt Ihnen dies jedoch kostenfrei, da Planungskosten ohnehin im Hauspreis mit kalkuliert wurden ... es sei denn, man hat etwas zu verbergen! Werkplanungen + Details können Sie nur fordern, wenn Sie die Kosten dafür übernehmen. In der heutigen Zeit wird sehr oft aus Kostengründen auf Detailzeichnungen verzichtet  -  es sei denn der Käufer übernimmt die Kosten (aber alle wollen doch nur ganz wenig für ein Haus bezahlen, wo soll's denn herkommen? Die Fachplaner arbeiten auch nicht umsonst!) Der amtliche Lageplan gehört zu Ihren Unterlagen und muss vorliegen! Evtl. bekommen Sie einen bei der Gemeinde, bzw. wenn Sie als Grundstückeigentümer eingetragen werden sollen, muss dieser vorliegen  -  evtl. beim Katasteramt für DM 36,- erhältlich. zu 3. Haben Sie die Baubeschreibung vor Vertragsunterzeichnung mal gelesen? Erst nach Fertigstellung festzustellen, dass Ihr Haus keinen Keller hat und demzufolge die Baubeschreibung unvollständig ist, macht keinen guten Eindruck  -  auch beim evtl. Rechtsstreit nicht! Eigentlich ist dies jedoch für Sie unwichtig, da Sie gem. BGBAbk. als Privatmann 5 Jahre Gewährleistung auf die Bauleistung in Anspruch nehmen können (bis dahin hat sich gezeigt, auf Nässe aufsteigt ) und bei verdeckten Mängeln (z.B. unzureichende Wärmedämmung ) erstreckt sich diese Zeit auf 30! Jahre. Bei Rohbauabnahme des Hauses mit dem Bauamt war die Baufirma verpflichtet die DINAbk.-gerechte und planungsgemäße Ausführung zu bestätigen, liegt diese Bestätigung beim Bauamt, obwohl anders gebaut wurde, wäre dies als versteckter Mangel mit o.g. Ablauffrist (30 J.) zu werten! zu 4. Das GK-Ständerwände eine schlechtere Ausführung als Gipsdielen darstellen würde ich nicht behaupten, da mit diesen Wänden durch Anordnung von Mineralwolldämmung und außenseitige doppelte Beplankung eine gleichwertige Ausführung mit höherer Standfestigkeit, geringerer Rissanfälligkeit und einfacherer Installationsfähigkeit (Elt. -Installation.) gegeben ist. Bei beidseitig einfacher Beplankung ist die Gleichwertigkeit schon nicht mehr gegeben (Schallschutz ), n jedem Fall hätten doch aber die zu fliesenden Bereiche dopplet beplankt werden müssen (gem. DIN )  -  bzw. in diesem Bereich der Ständerabstand auf 42 cm verringert werden müssen. Hierzu jedoch nochmals die Frage, die Sie sich gefallen lassen müssen: Warum haben Sie nicht während der Bauausführung schon diesbezüglich Ihr Veto eingelegt? zu 5. Das widerspricht der Baubeschreibung, eine Akzeptanz ist ihrerseits bei etwas Kulanz schon möglich, einen Preisabschlag würde ich jedoch fordern. zu 6. Bei Endabnahme durch das Bauamt, muss der Bauträger wie bei rohbauabnahme schriftlich versichern, dass das Objekt den Planvorgaben und DIN-Vorschriften entspricht. Demzufolge garantiert er damit, dass sowohl in der Planung, als auch in der Ausführung die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung eingehalten wurden. Darin eingeschlossen ist somit die fachgerechte Dämmung des Hauses (Bodenplatte, Wände, Fenster, Dach ...)  -  eine gesonderte K-Wretangabe muss er Ihnen somit nicht liefern, dies ist zu Nutzung des Hauses auch nicht notwendig. zu 7. Eindeutige Abweichung von der Baubeschreibung, da nicht Holz eingebaut wurde, sondern ein minderwertiger HolzWERKSTOFF mit FURNIER. Eine Nutzungseinschränkung besteht jedoch nicht, also Minderpreis! (Empfehlung: ca. 1500,- DM je Treppenlauf ) und später Massivstufen nachrüsten  -  z.B. wenn die Kinder raus sind + nicht vergessen, dass Massivholzstufen (auch Buche ) empfindlich sind gegen Kratzer, Kerben usw.) zu 8. Sie hätten vor Einbau mal nachfragen müssen, was drin ist! Diese Beschreibung der Türen lässt dem Bauträger alle Möglichkeiten offen, mit Sicherheit haben Sie billige Pappwabenkern-Türblätter erhalten, zumal ESCHE-weiß foliert sowieso unterbilligst ist. Innerhalb einer Wohnung gibt es keine DIN zu Klimaanforderungen, bzw. Schallschutzanforderungen, sodass Ihre Mängelanzeige diesbezüglich gegenstandslos wird. Keine Chance dort was zu holen! zu 9. Vom Bauträger Auswechseln lassen, bzw. ausreichend Geld zurückbehalten, örtliche Handwerker nennen Ihnen bestimmt die angemesenen Preise für Ausbau und Neulieferung / Montage. Wieso ist eine GK-Wand im Kellerersatzraum ein Planungsmangel? Ihr Problem ist doch die nicht sichere Tür! Keine Sorge, ein Einbrecher kommt ohnehin nicht durch eine Gipskartonwand, wenn in unmittelbarer Nähe große Fenster vorhanden sind. Dieser "Mangel" ist wohl eher ein Wunschgedanke des Begutachters, um ein paar Zusatzpunkte aufzuschreiben und ein bisschen weit hergeholt. zu 10. Seien Sie froh, denn Sie haben damit eine höhere Qualität als angeboten erhalten und brauchen es nicht einmal zusätzlich vergüten. zu 11. siehe dazu Anfang diese Schreibens zu 12. siehe Ausführung zu Abnahme mit Bauamt zu 13. Womit haben Sie da ein Problem? Die Warmwasserinstallation wird auch in CU hergestellt sein, also warum nicht auch Kaltwasser? Es sei denn, die Wasserhärtegrade in Ihrem Wohnbereich hätten davon abgeraten (Empfehlung dazu erfahren Sie beim Wasserwerk ), wird dort von CU-Installation abgeraten wegen s.O., liegt in Ihrem Haus ein gravierender Mangel vor, da Sie ggf. schon in 10 Jahren die ersten Rohre tauschen müssten  -  und dies wäre unzumutbar bei einem neuen Haus und würde m.E. eine Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigen. zu 14. dann steht Ihr Haus offenbar zu tief (Preisminderung ) zu 15 keine große Sache! fordern Sie den Bauträger auf, die Türen gem. Planung, bzw. nach Ihren vorgegebenen Angaben zu montieren. Mit Sicherheit kein Rücktrittsrecht daraus ableitbar! Wenn Ihre Pläne die Raumflächen ausweisen, hätten sie doch einfach durch Summierung die Gesamtfläche ableiten können, haben Sie keine Terrasse bestellt, ist die Gesamtfläche um diesen Anteil geringer, das Problem Schlafzimmer ist vom Plan her sicher schwer feststellbar, im Zuge des Baues jedoch hätten SIE das doch merken müssen! Der Möblierungsvorschlag des Bauträger ist auch nur ein Vorschlag! Dieser weiß doch nicht, was Sie für Möbel haben oder sich zu kaufen gedenken. Es ist schon ein Witz, ein 1,75-m-Bett einzuzeichnen, damit das Raumgefühl größer erscheint, aber solange der Handel soetwas anbietet (für welchen Personenkreis eigentlich?) auch nicht verboten. Sicher im Nachhinein leicht gesagt, aber in ein Schlafzimmer von 10 m² geht nun mal nicht allzu viel hinein  -  aber auch Sie hätten doch nur die Raumfläche durch 2,56 m teilen müssen., schon wäre Ihnen das fehlende und offenbar wichtige Maß bekannt gewesen. Fakt ist, dass Sie das Haus auf Basis der Pläne des Bauträger gekauft haben und somit wohl diesbezüglich kaum eine Chance auf Minderung / Wandlung haben. zu 16. Preisminderung verlangen, jedoch muss Einschränkung nachgewiesen werden. zu 17. siehe Wohnfläche am Anfang zu 18. Da würde ich doch mal im Bauamt fragen, ao überhaupt eine Rohbauabname / Endabnahme stattgefunden hat. Gibt's eine Rohbauabnahme, muss sich der Abnehmende vom Amt fragen lassen, ob er überhaupt bis ins DG gekommen ist o. vor der Haustür unterschrieben hat!? Woher kennen Sie eigentlich jetzt " .. die Vorgaben der Statik "? Die haben Sie doch angeblich nicht -- s. ganz oben!? Verstöße gegen die Vorgaben der Statik stellen einen gravierenden Mangel dar, eine Abnahme der Leistung kann somit verweigert werden, dies bedeutet Nichtnutzbarkeit und Nichteinhaltung des zugesicherten Endtermines, da Dach umgedeckt werden muss (in dem Zuge auch gleich Dämmung prüfen und Anschlüsse an Dachflächenfenster (DFFAbk.) ändern lassen, Sparrenaus-Mauerung dann von außen herstellen ). Den letzten Satz kann ich nicht zuordnen, da ein KZ-Putz vorher an keiner Stelle erwähnt wird und unklar bleibt, wo eine Abweichung vorliegen soll. Vielleicht konnte ich ein bisschen helfen, obwohl bei einigen Sachen doch die Frage aufkommt, ob Sie Ihr Haus während des Baues ab und zu mal gesehen haben (es gibt Leute, die machen sogar Fotos!).
    • Name:
    • Peter Grau
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Pfusch am Bau: Bauträgerhaftung und Vorgehen bei Baumängeln

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, inwieweit ein Bauträger für festgestellte Baumängel haftbar gemacht werden kann. Ein wichtiger Punkt ist die Abgrenzung zwischen Mängeln, die eine Rückgabe des Objekts rechtfertigen, und solchen, die mit zumutbarem Aufwand behoben werden können. Die Dokumentationspflicht des Bauträgers und die Bedeutung einer detaillierten Baubeschreibung werden ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Baumängel: Umfang der Bauträger-Dokumentationspflicht ist es entscheidend zu prüfen, inwieweit der Bauträger zur Vorlage von Ausführungsplänen verpflichtet ist. Dies hängt vom individuellen Vertrag und den Vereinbarungen ab.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Bau-Ingenieur schätzt im Beitrag Pfusch am Bau: Mängelbeseitigung vs. Rückgabe des Objekts die festgestellten Mängel als größtenteils mit erträglichem Aufwand behebbar ein, was eine Rückgabe des Objekts unwahrscheinlich macht. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Bauträgerhaftung.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Baubeschreibung und den Kaufvertrag genau zu prüfen, um die Rechte und Pflichten beider Parteien zu klären. Gegebenenfalls sollte ein Gutachter hinzugezogen werden, um die Baumängel zu bewerten und die Erfolgsaussichten einer Mängelanzeige einzuschätzen. Siehe auch Baumängel: Umfang der Bauträger-Dokumentationspflicht für weitere Details.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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  2. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektfehler: Haftung prüfen? Kosten für Statik & Bauantrag durch Planungsfehler?
  3. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauleitung abgeben wegen Architekt-Pfusch: Was tun? Rechte, Kosten, Alternativen?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumangelanzeige bei Feuchtigkeit im Keller: Rechte, Pflichten & Fristen?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauleiter fehlender Kontakt: Mehrkosten, Baumängel & Vorgehen bei Problemen?
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt vermittelt Armleuchter: Was tun bei Fehlplanung & Pfusch am Bau?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baupfusch Perimeterdämmung: Rechtliche Schritte, Mangelanzeige & Kosten bei zu geringer Dämmstärke?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauüberwachung beauftragen: TÜV, Dekra oder VPB? Kosten, Leistungen & Erfahrungen in Schleswig-Holstein
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Pseudo-Architekt entlarvt: Rechte, Vorgehen & Kosten nach Pfusch am Bau?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumängel durch Architekten: Haftung, Regress & Anwaltskosten bei Planungsfehlern?

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Pfusch am Bau: Bauträger haftbar machen? Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln
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Suche nach: Pfusch am Bau? Rechte & Ansprüche | Bauträger haftbar machen
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Suche nach: Pfusch am Bau, Baumängel, Bauträgerhaftung, Gewährleistung, Mängelanzeige, Gutachter, Baubeschreibung, Abnahme, Immobilienrecht
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