Architekt zu viel geplant: Kostenüberschreitung, Honorar & Rechte bei Planungsfehlern?
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Architekt zu viel geplant: Kostenüberschreitung, Honorar & Rechte bei Planungsfehlern?

Guten Tag liebe Helfer,

wir wollen unser altes Haus BJ 1928 Hessen, sanieren und wohnlich machen.
Dafür haben wir einen Architekten beauftragt (Ohne Vertrag nur mit einem von Ihm verfassten Protokoll allerdings mit Kostenvorgabe).

Nov. 2010:
Kostenschätzung 110.227 € netto
Angebot vom Architekten für LPAbk. 1-6:14.063,- € brutto

Juni 2011:
Kostenaufstockung auf max. 160.000 € brutto (Mit uns abgesprochen und im Protokoll niedergelegt)

November 2011:
Eine halbe Stunde vor Abgabe beim Bauamt um Zuschüsse zu bekommen und nach schon 2x verlegen des Abgabetermins 214.000 € brutto,
mit der freundlichen Aufforderung jetzt 20.863 € für die Planungsleistung zu überweisen.

Wir haben bei jedem Termin mit unserem Architekten darauf hingewiesen, er solle uns sofort Bescheid sagen, wenn wir die Planungs oder Baukosten in die Höhe treiben.
Ein Dachbodenausbau wurde trotzdem angefangen, obwohl alle anderen Kosten schon unser Budget überstiegen haben.
Eine Nachbesserung konnte auf Grund seiner mangelnden Zeitplanung und dem Vorziehen anderer Kunden nicht stattfinden.

Wir können  -  und das weiß auch unser Architekt, dieses Bauvorhaben so nicht durchführen da unsere max. zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem überschritten worden sind. Dafür sollen wir jetzt auch noch mehr zahlen?

Können Sie mir einen Tipp oder vergleichbare Situationen nennen wie wir mit unserem Architekt umgehen sollen. Wir wollen nicht unfair sein  -  aber wollen auch nicht unfair behandelt werden. Wir sind jetzt leider total am Ende mit den Nerven  -  Ihre Hilfe wäre sehr nett.

Vielen Dank!
Johannes und Liane

  • Name:
  • Johannes
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit Ihrem Architekten haben, da die Kosten erheblich gestiegen sind. Da kein formeller Architektenvertrag vorliegt, ist das Protokoll des Architekten von Bedeutung.

    Wichtig ist, dass eine Kostenschätzung keine Festpreisvereinbarung ist. Eine Überschreitung der Kostenschätzung ist grundsätzlich möglich, jedoch gibt es Grenzen. Eine wesentliche Überschreitung (Faustregel: mehr als 15-20%) kann zu Ansprüchen führen.

    Ich empfehle Ihnen, die Planungsleistungen des Architekten genau zu prüfen. Wurden Leistungen erbracht, die nicht notwendig waren oder die über das vereinbarte Maß hinausgehen? Haben Sie den Architekten rechtzeitig auf das Budget hingewiesen?

    🔴 Gefahr: Ohne schriftlichen Vertrag ist die Beweislage schwierig. Es ist ratsam, alle Kommunikation mit dem Architekten schriftlich zu führen, um einen Nachweis zu haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Situation von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann Ihre Rechte beurteilen und Ihnen das weitere Vorgehen empfehlen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine Prognose der voraussichtlichen Kosten eines Bauvorhabens. Sie ist in der Regel unverbindlich und kann von den tatsächlichen Kosten abweichen.
    Verwandte Begriffe: Festpreis, Angebot, Budget
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das Honorar regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, HOAIAbk.
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honorar, Leistungsphasen
    Planungsfehler
    Ein Planungsfehler liegt vor, wenn der Architekt bei der Planung des Bauvorhabens seine Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht.
    Verwandte Begriffe: Baumangel, Baupfusch, Haftung
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Lohnkosten und Architektenhonorare.
    Verwandte Begriffe: Baunebenkosten, Gesamtkosten, Investitionskosten
    Bauamt
    Das Bauamt ist eine Behörde, die für die Genehmigung von Bauvorhaben und die Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften zuständig ist.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baurecht
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Bebauungsplan

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun bei einer Kostenüberschreitung durch den Architekten?
      Prüfen Sie zunächst, ob eine verbindliche Kostenvereinbarung vorliegt. Wenn nicht, ist eine gewisse Überschreitung zulässig. Bei erheblicher Überschreitung (über 20%) sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
    2. Habe ich Rechte, wenn kein schriftlicher Architektenvertrag vorliegt?
      Auch ohne schriftlichen Vertrag bestehen Rechte, insbesondere wenn ein Protokoll oder andere Dokumente die Vereinbarungen belegen. Die Beweislage kann jedoch schwieriger sein.
    3. Kann ich den Architekten für Planungsfehler haftbar machen?
      Ja, wenn der Architekt seine Pflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er wesentliche Bauvorschriften missachtet hat.
    4. Wie kann ich mich vor hohen Architektenkosten schützen?
      Schließen Sie einen schriftlichen Architektenvertrag mit klar definierten Leistungen und Kosten ab. Vereinbaren Sie eine verbindliche Kostenschätzung oder einen Festpreis.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenschätzung und einem Festpreis?
      Eine Kostenschätzung ist eine unverbindliche Prognose der voraussichtlichen Kosten. Ein Festpreis ist eine verbindliche Vereinbarung, bei der der Architekt die Leistungen zu einem festen Preis erbringt.
    6. Welche Rolle spielt das Protokoll des Architekten?
      Das Protokoll kann als Beweismittel für die getroffenen Vereinbarungen dienen, insbesondere wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
    7. Was bedeutet HOAI?
      HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    8. Wie kann ich einen Architektenvertrag kündigen?
      Ein Architektenvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, beispielsweise wenn der Architekt seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat.

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    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
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    • Baufinanzierung
      Tipps zur Finanzierung eines Bauvorhabens.
  2. Planungsziel verfehlt: Kein Honorar bei Kostenüberschreitung!

    Wenn ...
    und ich betone nochmal  -  WENN  -  in dem Protokoll eine verbindliche Kostenobergrenze von 160.000 € fixiert sein sollte, wäre eine Planung, deren Kosten diese Summe überschreiten, schlicht nicht zu gebrauchen, damit wäre das Planungsziel nicht erreicht und Sie müssten gar nichts zahlen.
    ++++
    214.000 brutto sind rd 180.000 € netto = max. anrechenbare Kosten.
    Damit komme ich selbst wenn ich die sehr unwahrscheinliche Honorarzone IVAbk. Höchstsatz ansetze und den max Umbauzuschlag von 80 % ansetze, nicht einmal in die Nähe von 20.000 € Honorar, wenn ich davon ausgehe, dass es bei "Planungsleistungen" um die Leistungsphasen 1  -  4 geht.
    Wie hat der Kollege denn diese Zahl näher erläutert. Oder schreibt er nur:
    Überweisen Sie bitte 20.000 € auf das Konto XYZ?
    DAS wäre auch für eine Abschlagsrechnung deutlich zu dünn.
  3. Architektenrechnung: Grundlagen für Nebenkosten & Zuschläge

    Die Grundlage für die Rechnung
    Dankeschön vorab für Ihr Interesse!
    Die Angaben sind wie folgt:
    4 % Nebenkosten pauschal
    60 % Umbauzuschlag

    LP 1-6

    Die letzten beiden LVAbk. haben sich verringert auf 16 % statt 25 % und 5 % statt 10 %.

    Laut HOAIAbk. 2009 (ebenfalls Grundlage für diese Rechnung)
    stimmt die Berechnung des Planers.

    Ich glaube (leider habe ich die Rechnung gerade nicht vorliegen)
    Anrechenbare Kosten 176.000 € inklusive ca. 36.000 € Haustechnik (Steckdosen und 2 Badezimmer + 8 Heizkörper)

    Wir sollen eine Wohnfläche von 150 m² bekommen + Keller.

    Die Planung als solches sieht stimmig aus. Geplant hat er. Es stellt sich nur für uns die große Frage, ob das fehlende wirtschaftliche Interesse ausreicht die zusätzlichen 6000,- € zu streichen. Die ersten 14.000 € habe ich bezahlt, obwohl die vorliegende Planung so nicht durchgeführt werden kann.

    Ich weiß nicht, wie außerhalb der allgemeinen HOAI Aufstellung eine solche Planung kostet. Wir haben uns damals für diesen Architekten entschieden, weil das Amt für ländlichen Raum ihn als Ansprechpartner vorgegeben hat. Um Einen Zuschuss zu erhalten haben wir uns dann auch für Ihn entschieden  -  obwohl er meines e.A. eine Stolze Summe für seine Planung haben möchte  -  ohne Baubetreuung versteht sich.

    Danke für die Antwort!
    Johannes und Liane

  4. Honoraranspruch: Kein Honorar bei zu teurer Planung!

    Nochmal ganz deutlich ...
    wenn die Planung zu teuer ist, hat er GAR KEINEN Anspruch auf ein Honorar!
    +++
    Wenn ich Ihre Angaben mal zurückrechne, komm ich auf HZ III Mindestsatz. Das mag erstmal i.O. sein.
    Aber:
    Ohne schriftlichen Vertrag gibt es nur 20 % Zuschlag und Nebenkosten nur zum Nachweis.
    Also ist die Rechnung sachlich schon mal falsch!
    +++
    An sich steht Ihnen als Kunde eines Architekten auch die Rechtsberatung der zustndigen Architektenkammer zu.
    Und ggf die Schlichtungsstelle dort.
    Schauen Sie doch erstmal, was Sie so erreichen können, das ist wenig Mühe und kostet nicht gleich einen Rechtsstreit.
    Außerdem ist es erstmal unverbindlich. Erst wenn Sie einen evtl. Schiedsspruch anerkennen, ist das ganze verbindlich.

  5. Architektenangebot: Vorgehen bei Überschreitung Baukosten

    Angebot
    Ich habe ein Angebot vom Architekten erhalten mit den genannten Angaben.
    Dieses Angebot berief sich auf die Bausumme von 110.227 €.

    HZ III und Mindestsatz passt soweit.
    Die Nebenkosten und der Umbauzuschag sind ebenfalls aus dem ersten Angebot.

    Vielmehr geht es mir um das Vorgehen. Darf ein Planer auch nach mehmaligen Fragen nach der Kostenschätzung und nach der mündlichen Anweisung: "Sobald wir einen Wunsch äußern, das die Planungs oder Baukosten über unser Maximum hebt bitte rechtzeitig Bescheid sagen! " Trotzdem in diesem Rahmen über unserem vereinbarten Maximum Betrag liegen? Nochmal zum Vergleich: Am Anfang geschätzer aber schriftlich vorliegender Betrag vom Architekten: 110.000,- € dann im Protokoll 160.000 € maximales Budget (Zählen hier nicht auch die Plaungskosten dazu?) Jetzt 214.000 € zzgl. Planungskosten i.H. von 21.000 €.

    Morgen treffe ich mich mit dem Architekten vom Amt f. ländlichen Raum. Ihn werde ich darauf auch nochmal ansprechen.

    Vielen Dank schon mal!
    Johannes

  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architekt zu viel geplant: Honorar & Rechte bei Kostenüberschreitung

    💡 Kernaussagen: Bei einer verbindlichen Kostenobergrenze im Protokoll entfällt der Honoraranspruch des Architekten bei Überschreitung. Die korrekte Berechnung von Nebenkosten und Zuschlägen ist entscheidend. Ohne schriftlichen Vertrag gelten reduzierte Zuschläge. Die Architektenkammer bietet Rechtsberatung bei Streitigkeiten.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Honoraranspruch: Kein Honorar bei zu teurer Planung! hat der Architekt keinen Anspruch auf Honorar, wenn die Planung die vereinbarten Kosten überschreitet. Dies ist besonders relevant im Kontext von Planungsfehlern und Kostenüberschreitungen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Berechnungsgrundlage für Architektenhonorare basiert auf der HOAI 2009. Die anrechenbaren Kosten umfassen unter anderem Haustechnik, Steckdosen und Badezimmer. Details zur korrekten Berechnung finden Sie im Beitrag Architektenrechnung: Grundlagen für Nebenkosten & Zuschläge.

    💰 Kosten: Die ursprüngliche Kostenschätzung betrug 110.227 € netto, wurde aber auf maximal 160.000 € brutto erhöht. Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich auf ca. 176.000 € inklusive Nebenkosten. Die Einhaltung des Budgets ist entscheidend für die Honorarfrage, wie in Architektenangebot: Vorgehen bei Überschreitung Baukosten diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie das Protokoll auf eine verbindliche Kostenobergrenze. Lassen Sie die Architektenrechnung von der Architektenkammer prüfen. Bei Unstimmigkeiten kann die Schlichtungsstelle der Architektenkammer helfen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Planungsziel verfehlt: Kein Honorar bei Kostenüberschreitung!.

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