Grundstücksschenkung: Vermessung vor Schenkung? Notar, Teilung & Kosten

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Vor einer Grundstücksschenkung sollte eine schriftliche Auskunft vom Bauamt eingeholt werden. Ein detaillierter Lageplan ist für die Bauvoranfrage notwendig. Die Honoraransprüche des Bauträgers bei Nichtbeauftragung sind vertraglich zu regeln. Schenkungsteuerfreibeträge müssen berücksichtigt werden. Der Bauvertrag sollte vor Unterschrift von einem Fachmann geprüft werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Grundstücksschenkung: Vermessung vor Schenkung? Notar, Teilung & Kosten

Hallo Zusammen,
meine Schwiegereltern möchten uns Ihr Grundstück schenken. Nun unsere Frage:
  • der Anruf beim Notar (Angestellter, nicht der Notar selbst) ergab, dass wir es erst vermessen lassen sollen und dann die Schenkung vornehmen lassen sollen.

Bestätigt Ihr das so?
Unser Plaungstand zurzeit:

  • mündliche Auskunft Bauamt: so wir wir uns das vorstellen, ist das Grundstück NACH der Teilung bebaubar
  • wir haben Planungen eines Bauträgers vorliegen (incl.detailierten Maßangaben) aber noch nichts unterschrieben. Die Planungen entsprechen mittlerweile genau dem, was wir uns vorstellen.

Würdet Ihr nun den Vermesser beauftragen, dann zum Notar gehen, dann den Vertrag unterzeichnen?
Haben wir etwas Wichtiges vergessen!
Danke für Eure Mühe!

  • Name:
  • Alex
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine Schenkung vor erfolgter amtlicher Teilungsvermessung, Teilungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde und Grundbucheintragung ist rechtlich unwirksam oder führt zu einer „hängenden“ Rechtslage.

    🔴 KRITISCH: Mündliche Aussagen des Bauamts zur Bebaubarkeit oder Teilungszulässigkeit sind rechtlich nicht bindend – es bedarf einer schriftlichen, rechtsverbindlichen Teilungsgenehmigung oder eines positiven Bauvoranfrage-Bescheids.

    ⚠️ WICHTIG: Vor der Schenkung ist die Prüfung auf Altlasten, Baulasten sowie die Sicherstellung der Erschließung (Wasser, Abwasser, Strom) zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Die steuerlichen Folgen (Schenkungsteuer, Freibeträge) müssen im Vorfeld durch einen Steuerberater geprüft werden – eine verspätete Steuererklärung kann zu Nachzahlungen und Zinsen führen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich bestätige, dass die Aussage des Notariatsmitarbeiters korrekt ist. Vor einer Grundstücksschenkung ist es in der Regel sinnvoll, das Grundstück vermessen zu lassen, insbesondere wenn eine Teilung geplant ist.

    Gründe für die Vermessung vor der Schenkung:

    • Klare Grundstücksgrenzen: Eine Vermessung stellt sicher, dass die genauen Grenzen des zu verschenkenden Grundstücks eindeutig festgelegt sind. Dies ist wichtig, um spätere Streitigkeiten mit Nachbarn zu vermeiden.
    • Grundstücksteilung: Wenn ein Teil des Grundstücks verschenkt werden soll, ist eine vorherige Teilungsvermessung erforderlich, um das neue Grundstück rechtlich zu konstituieren.
    • Aktualisierung des Katasters: Die Vermessung dient dazu, die Daten im Liegenschaftskataster zu aktualisieren.

    Ablauf:

    • Vermessungsbüro beauftragen: Wählen Sie ein Vermessungsbüro in Ihrer Nähe aus und beauftragen Sie es mit der Vermessung und gegebenenfalls Teilung des Grundstücks.
    • Vermessung durchführen lassen: Das Vermessungsbüro führt die notwendigen Messungen durch und erstellt einen Teilungsplan (falls erforderlich).
    • Schenkungsvertrag beim Notar: Nach der Vermessung und gegebenenfalls Teilung kann der Schenkungsvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Vertrag muss die genaue Bezeichnung des Grundstücks (gemäß dem aktuellen Katasterstand) enthalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie Angebote von verschiedenen Vermessungsbüros ein und klären Sie die Kosten im Vorfeld ab. Besprechen Sie den Ablauf der Schenkung detailliert mit dem Notar.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt beschreibt eine geplante Grundstücksschenkung mit anschließender Bebauung. Die Empfehlung des Notariats, vor der Schenkung eine Vermessung durchzuführen, ist fachlich korrekt und dient der Rechtssicherheit. Ohne eine amtliche Vermessung und Teilung kann das konkrete Grundstück nicht eindeutig im Grundbuch übertragen werden.

    ✅ Zustimmung: Die Reihenfolge Vermessung vor Notar ist grundsätzlich richtig. Eine mündliche Auskunft des Bauamts ist jedoch nicht verbindlich; hier sollte eine schriftliche Bauvoranfrage gestellt werden, um die Bebaubarkeit rechtsverbindlich zu klären.

    ➕ Ergänzung: Wichtige fehlende Aspekte sind die steuerlichen Folgen der Schenkung (Schenkungsteuer, Freibeträge) und die Frage, ob Altlasten oder Baulasten auf dem Grundstück lasten. Zudem sollte geprüft werden, ob die Erschließung (Wasser, Abwasser, Strom) gesichert ist.

    🔴 Gefahr: Ein wesentliches Risiko besteht darin, dass die Planungen des Bauträgers auf einem noch nicht vermessenen Grundstück basieren. Nach der Teilung können sich die tatsächlichen Maße und die Grundstücksform ändern, was zu erheblichen Mehrkosten oder zur Unbaubarkeit führen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie zuerst einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Teilungsvermessung. Parallel dazu sollten Sie eine schriftliche Bauvoranfrage beim Bauamt stellen. Erst nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses und der positiven Bauvoranfrage sollten Sie den Notarvertrag für die Schenkung aufsetzen und beurkunden lassen. Konsultieren Sie zudem einen Steuerberater zur Optimierung der Schenkungsteuer.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei einer Grundstücksschenkung mit vorheriger Teilung handelt es sich um einen komplexen rechtlichen und vermessungstechnischen Vorgang, bei dem die Reihenfolge der Schritte entscheidend für Rechtssicherheit, Baurecht und Kosten ist.

    🔴 Gefahr: Eine Schenkung vor erfolgter amtlicher Vermessung und Eintragung der Teilung im Grundbuch führt zu einer unklaren Rechtslage: Das Grundstück existiert juristisch nicht in der gewünschten Teilung, sodass die Schenkung entweder auf ein nicht existentes Flurstück erfolgt oder rechtlich unwirksam wird.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Notarangestellten ist grundsätzlich korrekt — jedoch unvollständig: Nicht nur die Vermessung ist erforderlich, sondern auch die Genehmigung der Teilung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde (keine bloße "mündliche Auskunft"), die Eintragung der neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster sowie die Eintragung im Grundbuch vor Abschluss der Schenkung.

    ➕ Ergänzung: Die Planungen des Bauträgers sind für die Schenkung irrelevant, solange sie nicht baurechtlich genehmigt sind; entscheidend ist allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Teilung gemäß § 19 BauNVOAbk. und der örtlichen Bauleitplanung — dies muss schriftlich und rechtsverbindlich vorliegen.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "das Grundstück nach der Teilung bebaubar" sei, reicht nicht aus: Es bedarf einer konkreten, schriftlichen Teilungsgenehmigung oder eines positiven Bescheids zur Baugenehmigungsfähigkeit des zukünftigen Teilgrundstücks — mündliche Aussagen des Bauamts sind nicht bindend und bieten keinerlei Rechtssicherheit.

    🔴 Gefahr: Ohne vorherige Eintragung der Teilung im Grundbuch kann der neue Eigentümer weder Bauanträge stellen noch Kredite aufnehmen — die Schenkung würde in einer rechtlich "hängenden" Situation enden, mit erheblichen finanziellen und planerischen Risiken.

    ✅ Zustimmung: Die vorgesehene Reihenfolge (Vermessung → Teilungsgenehmigung → Grundbucheintragung → Schenkung) ist fachlich korrekt und entspricht der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 19 GBO und § 19 BauNVO.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Erstellung eines Teilungsvermessungsplans, lassen Sie diesen durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigen, veranlassen Sie die Eintragung der neuen Flurstücke im Kataster und Grundbuch — und erst danach vereinbaren Sie den notariellen Schenkungsvertrag mit allen Beteiligten.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Eine Vermessung vor der Schenkung ist zwingend erforderlich, insbesondere bei Teilung.
    • Alle bestätigen, dass die Reihenfolge „Vermessung → Teilung → Grundbucheintragung → Schenkung“ fachlich korrekt und gesetzeskonform ist.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI spricht von „sinnvoll“ und „in der Regel“, während DeepSeek und Qwen die Vermessung als zwingende Voraussetzung für Rechtswirksamkeit und Grundbucheintragung bezeichnen.
    • GoogleAI erwähnt keine Bauvoranfrage – DeepSeek und Qwen betonen deren schriftliche Form und Rechtsverbindlichkeit.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt Hinweise zu Steuerberatung, Erschließung und Altlasten – diese Punkte fehlen bei GoogleAI und sind bei Qwen nur teilweise behandelt.
    • Qwen nennt explizit die gesetzlichen Grundlagen (§ 19 GBO, § 19 BauNVO) und betont die Rolle der Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde – ein Aspekt, den GoogleAI nicht erwähnt und DeepSeek nur indirekt anführt.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, dass „das Grundstück nach der Teilung bebaubar“ sei – und verweist auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Bescheids. GoogleAI stellt diese Annahme stillschweigend als gegeben dar. DeepSeek korrigiert sie indirekt über die Forderung nach Bauvoranfrage.
    • Qwen stellt klar, dass die Planungen des Bauträgers „für die Schenkung irrelevant“ sind – GoogleAI und DeepSeek thematisieren dies nicht oder setzen sie voraus.

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherste und rechtssichere Linie folgt Qwen (unter Einbeziehung der Ergänzungen durch DeepSeek): Die Schenkung darf erst nach vollständiger, amtlich bestätigter Teilung (Vermessung + Genehmigung + Grundbucheintragung) erfolgen – mündliche Aussagen, Baupläne oder Bauträgerzusagen ersetzen keinerlei behördliche oder notarielle Voraussetzungen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Vermessung vor Schenkung ✅ Konsens Alle Modelle fordern eine vorherige amtliche Teilungsvermessung – ohne diese ist die Schenkung rechtlich nicht vollziehbar.
    Rechtsverbindlichkeit mündlicher Bauamts-Auskunft ❌ Widerspruch (Qwen & DeepSeek vs. GoogleAI) GoogleAI erwähnt sie nicht; DeepSeek und Qwen betonen einhellig: nur schriftliche Bauvoranfrage bzw. Teilungsgenehmigung ist rechtsverbindlich.
    Grundbucheintragung vor Schenkung ✅ Konsens Qwen und DeepSeek formulieren es explizit; GoogleAI impliziert es durch den Verweis auf „genaue Bezeichnung gemäß Katasterstand“ – Konsens: Eintragung ist Voraussetzung für wirksame Übertragung.
    Steuerliche Prüfung ⚠️ Abwägung Nur DeepSeek und Qwen erwähnen Schenkungsteuer – GoogleAI verzichtet völlig darauf. Konsens, dass dies notwendig ist, liegt aber vor, da beide anderen Modelle es als Risiko identifizieren.
    Bauträgerpläne als Entscheidungsgrundlage ❌ Widerspruch (Qwen vs. GoogleAI/DeepSeek) Qwen stellt klar: Bauträgerpläne sind für die Schenkung irrelevant – entscheidend ist das baurechtliche Genehmigungsverfahren. GoogleAI und DeepSeek unterstellen indirekt deren Relevanz.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Schenkungsprozess darf erst nach Abschluss aller vermessungs- und baurechtlichen Voraussetzungen – inklusive schriftlicher Genehmigung, Kataster- und Grundbucheintragung – notariell vollzogen werden. Steuerliche, technische und erschließungsrechtliche Prüfungen müssen parallel erfolgen, aber keinerlei Genehmigung ersetzen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Rechtlich unwirksame Schenkung durch fehlende Teilungseintragung im Grundbuch Keine Eigentumsübertragung, Unmöglichkeit von Bauanträgen oder Kreditvergabe, mögliche Schadensersatzansprüche
    🔴 Risiko Mündliche Bauamtszusage ohne schriftlichen Bescheid Plötzliche Ablehnung der Teilung oder Bebauung nach Schenkung – erhebliche Planungs- und Investitionsrisiken
    🔴 Risiko Ungeklärte Altlasten oder Baulasten auf dem Grundstück Rechtsunsicherheit, zusätzliche Sanierungskosten, Nutzungseinschränkungen oder Verbot der Bebauung
    🔴 Risiko Fehlende Erschließung (Wasser, Abwasser, Strom) Nicht realisierbare Bebauung, erhebliche Zusatzkosten für Erschließungsanlagen oder gar Nutzungsverbot
    🔴 Risiko Verspätete oder unzureichende steuerliche Beratung Nachzahlung von Schenkungsteuer mit Zinsen, Verlust von Freibeträgen, steuerrechtliche Haftung
    ✅ Chance Frühzeitige Teilungsplanung ermöglicht günstige Grundstücksgrößen nach örtlichem Baurecht Optimale Grundstücksnutzung, höhere Verkaufs- oder Bebauungsmöglichkeiten, bessere Wertentwicklung
    ✅ Chance Professionelle Vermessung inkl. digitaler Liegenschaftsdaten Langfristige Rechtssicherheit, klare Grenzabsteckung gegenüber Nachbarn, bessere Vermarktbarkeit
    ✅ Chance Parallel durchgeführte Bauvoranfrage und Steuerberatung Zeitgewinn durch Abstimmung der Prozesse, Vermeidung von Nachbesserungen und Doppelarbeit
    ✅ Chance Schenkung innerhalb der Familienfreibeträge (z. B. 400.000 € zwischen Eltern und Kind) Vollständige Steuerbefreiung, Erhalt der steuerlichen Freibeträge für spätere Schenkungen
    ✅ Chance Eintragung der Teilung vor Schenkung schafft klare Eigentumsverhältnisse für alle Beteiligten Prävention von Erbauseinandersetzungen, klare Zuständigkeiten bei der Bauträgerkooperation, rechtsichere Vertragsgrundlage

    Orientierungshilfen

    1. Rechtssicherheit vor alles: Beauftragen Sie unverzüglich einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit einer Teilungsvermessung – ohne diesen Schritt darf kein weiterer Schritt erfolgen.
    2. Bauaufsichtsbehörde bindend einbinden: Stellen Sie eine schriftliche Bauvoranfrage oder Teilungsgenehmigung beim zuständigen Bauamt – mündliche Zusagen sind rechtlich wertlos.
    3. Grundbuch prüfen und aktualisieren: Veranlassen Sie nach erfolgter Vermessung die Eintragung der neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster und Grundbuch – erst danach ist der Eigentumsübergang wirksam.
    4. Steuerliche Absicherung: Konsultieren Sie vor Vertragsabschluss einen Steuerberater zur Einhaltung der Freibeträge und vollständigen Abgabe der Schenkungsteuererklärung.
    5. Altlasten- und Erschließungsprüfung: Beauftragen Sie ein Altlastengutachten und klären Sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (Wasser, Abwasser, Strom) die Erschließungsbedingungen für das Teilgrundstück.
    6. Bauträgerpläne nicht vertrauen: Ignorieren Sie alle Aussagen oder Pläne des Bauträgers bis zur Vorlage aller rechtsverbindlichen Genehmigungen – ausschlaggebend ist allein das Baurecht.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundstücksschenkung
    Eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks von einer Person (Schenker) auf eine andere (Beschenkter) zu Lebzeiten. Sie bedarf der notariellen Beurkundung.
    Verwandte Begriffe: Schenkungsvertrag, Schenkungssteuer, Nießbrauch.
    Vermessung
    Die exakte Bestimmung der Lage, Größe und Form eines Grundstücks durch Messungen. Sie dient der Feststellung von Grundstücksgrenzen und der Erstellung von Karten und Plänen.
    Verwandte Begriffe: Katastervermessung, Teilungsvermessung, Grenzfeststellung.
    Liegenschaftskataster
    Ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke eines Gebiets mit ihren wesentlichen Eigenschaften (z.B. Lage, Größe, Nutzung) erfasst. Es dient als Grundlage für das Grundbuch und die Planung.
    Verwandte Begriffe: Flurkarte, Flurstück, Katasteramt.
    Teilungsplan
    Eine zeichnerische Darstellung, die die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Grundstücke zeigt. Er ist Bestandteil des Antrags auf Teilungsgenehmigung.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksteilung, Vermessungsplan, Katasterplan.
    Notar
    Ein unabhängiger Jurist, der öffentliche Urkunden (z.B. Schenkungsverträge) beurkundet und die Beteiligten über die rechtlichen Folgen berät. Er sorgt für die rechtssichere Abwicklung von Rechtsgeschäften.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Beglaubigung, Grundbuch.
    Grundbuch
    Ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die damit verbundenen Rechte (z.B. Hypotheken, Grundschulden) eingetragen sind. Es dient dem Schutz des Eigentums.
    Verwandte Begriffe: Grundbucheintragung, Eigentümer, Belastungen.
    Schenkungssteuer
    Eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) erhoben wird. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab.
    Verwandte Begriffe: Erbschaftssteuer, Freibeträge, Steuererklärung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Warum ist eine Vermessung vor einer Grundstücksschenkung sinnvoll?
      Eine Vermessung stellt klare Grundstücksgrenzen sicher, insbesondere wenn eine Teilung geplant ist. Dies vermeidet spätere Streitigkeiten und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
    2. Was kostet eine Grundstücksvermessung?
      Die Kosten für eine Vermessung variieren je nach Größe des Grundstücks, Aufwand und Region. Holen Sie Angebote von verschiedenen Vermessungsbüros ein, um die Kosten zu vergleichen.
    3. Was ist ein Liegenschaftskataster?
      Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Verzeichnis, das alle Grundstücke mit ihren Eigenschaften (z.B. Lage, Größe, Nutzung) erfasst. Es dient als Grundlage für das Grundbuch und die Planung.
    4. Was passiert, wenn man ein Grundstück ohne Vermessung teilt?
      Eine Teilung ohne Vermessung ist rechtlich nicht wirksam. Das neu entstandene Grundstück kann nicht im Grundbuch eingetragen werden, und es entstehen rechtliche Unsicherheiten.
    5. Kann man die Kosten für die Vermessung steuerlich absetzen?
      Die steuerliche Absetzbarkeit von Vermessungskosten hängt von den Umständen ab. Im Zusammenhang mit einer Schenkung können die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater.
    6. Was ist ein Teilungsplan?
      Ein Teilungsplan ist eine zeichnerische Darstellung, die die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Grundstücke zeigt. Er ist Bestandteil des Antrags auf Teilungsgenehmigung und wird vom Vermessungsbüro erstellt.
    7. Welche Rolle spielt der Notar bei einer Grundstücksschenkung?
      Der Notar beurkundet den Schenkungsvertrag und sorgt für die rechtliche Abwicklung der Schenkung, einschließlich der Eintragung im Grundbuch. Er berät die Beteiligten über die rechtlichen Folgen der Schenkung.
    8. Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft?
      Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, während eine Erbschaft eine Übertragung von Vermögen nach dem Tod ist. Schenkungen können Schenkungssteuer auslösen, Erbschaften Erbschaftssteuer.

    Verwandte Themen

    • Schenkungsvertrag gestalten
      Wichtige Klauseln und Formulierungen im Schenkungsvertrag.
    • Schenkungssteuer optimieren
      Freibeträge nutzen und Steuerlast minimieren.
    • Nießbrauch bei Schenkung
      Rechte des Schenkers sichern.
    • Grundstücksteilung durchführen
      Ablauf und Kosten der Teilungsvermessung.
    • Grundbuchänderung nach Schenkung
      So erfolgt die Eintragung des neuen Eigentümers.
  2. Bauvoranfrage: Schriftliche Bestätigung vom Bauamt einholen

    Bauvoranfrage
    Den münlichen Auskünften vom Bauamt sollten Sie nicht trauen, bzw. verstehen Laien die Bauamtsmitarbeiter mitunter falsch.
    Es entstehen durch Teilungen oft bauodnungsrechtliche Mängel an den vorhandenen Grundstücken und deren Bebauung, und die geteilten Grundstücke sind doch nicht so bebaubar wie gedacht. Deshalb reicht die mündliche Auskunft vom Bauamt nicht aus, bzw. sie ist im Zweifel gar nichts Wert. Entweder der Bauträger reicht die Bauvoranfrage ein, oder Sie beauftragen einen Architekten damit. Erst wenn die Bauvoranfrage genehmigt ist würde ich mit den von Ihnen beschriebenen Schritten weiter Verfahren.
    Gruß
  3. Grundstücksschenkung: Schriftliche Bauamtsauskunft beantragen

    Danke!
    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Ich werde heute schriftlich bei dem Bauamt nachfragen, mit der bitte uns eine schriftliche Auskunft zu kommen zu lassen. Anschließend werden wir den Vermesser beauftragen und dann das Grundstück teilen lassen.
    Viele Grüße!
  4. Bauvoranfrage: Detaillierter Lageplan erforderlich!

    Nein, so nicht
    Zu einer gescheiten Bauvoranfrage gehört ein Lageplan, in dem die vorhandene Bebauung, die geplante Grundstücksteilung, die geplante Bebauung oder ein Baufenster, in dem sich die geplante Bebauung bewegen soll, Zufahrten von öffentl. Verkehrsflächen, Abstandflächen einzutragen sind.
    Das geplante Vorhaben kann man noch näher beschreiben, z.B. Geschossigkeit, Dachform und -Neigung, Dachaufbauten und letztlich sind die richtigen Fragen zu formulieren.
    Je ungenauer die Bauvoranfrage desto ungenauer und unverbindlicher ist auch die Antwort. Deshalb lassen Sie das eine (n) Fachmann (Frau) machen.
    Gruß
  5. Bauvoranfrage: Architekt oder Vermesser beauftragen?

    OK
    Fachmann heißt Architekt? Das ist insfoern schwierig, weil wir uns ja noch nicht 100 % für einen Bauträger entschieden haben ... könnte das ggf. auch der Vermesser machen?
  6. Bauvoranfrage: Architekt nur für Formalitäten beauftragen

    Abgrenzung der Beauftragung
    Einen Architekt, bzw. Entwurfsverfasser, müssen Sie ja nicht mit Entwurfsarbeiten und weitergehenden Planungen beauftragen, auch wenn ein Architekt ggf. gerne weitergehende Aufträge hat.
    Es geht nur um die Erledigung des Formalismus einer Bauvoranfrage und um die Abklärung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen (bauordnungsrechtlichen, bauplanungsrechtlichen) Zulässigkeit des Vorhabens im Zusammenhang mit der Teilung. Das müssen Sie bei der Beauftragung auch ganz klar deutlich machen. Es handelt sich erstmal nur um einen Aufwand von wenigen Stunden.
    Aber vielleicht ergibt sich auf diesem Weg noch die Gelegenheit, dass der Architekt auf die Bauträgerplanungen und Baubeschreibungen mal einen unabhängigen Blick wirft.
    Gruß
  7. Bauträger-Planungskosten: Vertragliche Regelung beachten!

    übrigens
    "weil wir uns ja noch nicht 100 % für einen Bauträger entschieden haben"
    Da der Bauträger für Ihre Wünsche individuelle Planungen durchgeführt hat, kann es sein, dass, wenn Sie doch keinen Vertrag mit diesem Beiträger machen, dieser seine Planungskosten in Rechnung stellt. Das müssen Sie im Fall einer Entscheidung gegen den Beiträger bedenken.
    Gruß
  8. Bauträger-Angebot: Unverbindlichkeit schriftlich fixieren

    ja, aber 🙂
    Wir haben (und dies schriftlich!) uns ein unverbindliches und kostenloses Angebot eingeholt. Dies haben wir mit verschiedenen Bauträgern gemacht und tatsächlich ist derjenige (für den wir uns ja auch schon fast entschieden haben) am "Weitesten" von den Planungen und uns hat auch unsere Sympathie. Übrigens von allen Anbietern das "kleineste Unternehmen" ... hätte ich im Vorwege nicht gedacht, aber man merkt hier jetzt schon (ich hoffe das bleibt so!) das man als Kunde "wichtig" ist ... mehr als bei den "großen Anbietern".
    Wir müssen uns "nur" noch über den Preis einige werden (aber auch das ist kein Problem, es geht hier nicht mehr um mehrere tausend €, mehr um die Frage: "was ist zusätzlich noch mit drin".) und wir warten noch auf die Bonitätsauskunft.
    Dies weiß der Bauträger, wir spielen mit offenen Karten, daher gehe ich nicht davon aus, dass er uns eine Rechnung präsentiert (wobei ich wie gesagt auch davon ausgehe, dass wir ihn beauftragen).
  9. Bauvorabfrage: Bauträger rät ab – Risiken beachten!

    vergessen
    Jetzt habe ich den eigentlichen Grund meines Postings vergessen ...
    Der Bauträger sagte uns, dass wir KEINE Bauvorabfrage machen sollen. Er sagte, dass würde nur Zeit kosten. Da wir einen Bebauungsplan haben und wir uns zusätzlch mündlich im Bauamt bestätigt wurde, dass unser Bau so in Ordnung geht, sei eine Bauvorabfrage nicht sinnvoll, da sie teuer und ebenso nicht rechtskräftig sein wie eine mündliche Auskunft..
    So langsam verwirrt mich das ... wir haben später noch einen Termin mit dem Vermesser, der wollte sich gerne das Grundstück anschauen und dann ein Angebot erstellen ... schauen wir mal, was der sagt
  10. Bebauungsplan: Bauträger muss Bebauungsvoraussetzungen prüfen

    Sachverstand
    Wenn die Bauträgerfirma Mitarbeiter hat, die fachlich in der Lage sind (Architekten / Ingenieure), die Bebauungsvoraussetzungen zu ermitteln, dann gut. Wenn ein Bebauungsplan besteht sind die planungsrechtlichen Grundlagen ja schon mal bekannt. Zu prüfen ist u.a. ob die Grundflächen- und Geschossflächenzahlen (Grundflächenzahlen, Geschossflächenzahlen), Baufenster, Abstandflächen auch mit Grundstücksteilung noch dem Bebauungsplan entsprechen, dies muss auch für den bereits bebauten Grundstücksteil geprüft werden.
    Ist das wirklich ein Bauträger, da es sich doch um ihr eigenens Grundstück handelt; ist es nicht vielmehr ein Generalunternehmer/GÜ?
    Das mit dem Planungshonorar bei nicht zustande kommenden Bau- oder Bauträgervertrag war nur am Rande bemerkt. Sie sollten nur wissen, dass die Durchsetzung eines Honorars für Planungsleistungen möglich und auch richtig ist, je nachdem wie weit die Baufirma, der Bauträger mit Planungsleistungen in Vorleistung ist.
    Gruß
  11. Bauträger-Arbeitsgemeinschaft: Honoraranspruch klären

    Bauträger
    Tatsächlich ist es eine "Arbeitsgemeinschaft", d.h. ein Zusammenschluss aus Bauleitung, Architekt und Handwerkern. Leider kann ich mit der Abkürzung Generalunternehmer/Generalübernehmer nichts anfangen. Tatsächlich gebe ich Ihnen Recht, verdient hätte die Firma zum jetzigen Zeitpunkt schon ein Honorar  -  aber ob und wie, die Frage werden wir uns wohl erst stellen, wenn wir sie nicht beauftragen sollten, wovon ich wie gesagt nicht ausgehe. Im Gegensatz zu den "großen Firmen" wird der Bau "etwas teurer"  -  wobei das sich schon wieder zu relativieren scheint, da uns die Firma mit "Kleinarbeiten" die sonst noch anfallen sehr entgegen kommt  -  ich gehe davon aus, dass das bei einem großem Bauträger nicht der Fall ist. Aber wie gesagt, die Entscheidung für den Bauträger ist sehr schwierig und kostet uns viel Zeit 🙂
    Die "groben Angaben" sprich wieviel Raum bebaut und umbebaut (0, und 0,7) sowie Dachform, Abstand zum Nachbarn Geschosse und Länge der Grenzbebauung konnten wir dem Bebauungsplan entnehmen. Laut Bauamt (wie gesagt mündlich) bleibt das auch nach der Teilung gleich. Es wurden schon weitere Teilungen in der Art in der Straße durchgeführt (die ursprünglichen Grundstücke sind alle gleich groß und gleich bebaut) und Häuser draufgebaut, teilweise wesentlich größer als unser geplantes.
    Würden sie dennoch den Bauvorantrag stellen?
  12. GU/GÜ: Definitionen von Generalunternehmer und -übernehmer

    GU/GÜ
    aus Wikipedia:
    Der Generalunternehmer (Generalunternehmer) erbringt sämtliche Bauleistungen für die Errichtung eines Bauwerkes. Diese Form des Bauvertrages als ein Typ des Werkvertrages wird als Generalunternehmervertrag bezeichnet.
    Der Generalübernehmer (Generalübernehmer) übernimmt im Rahmen eines Bauvertrages die kompletten Ausführungsleistungen für ein Bauvorhaben. Dabei vergibt er sämtliche Leistungen an Subunternehmer weiter.
    Ein Bauträger schließt Bauträgerverträge und baut in der Regel auf eigenen Grundstücken und verkauft die fertigen, aber vorher bestellten, Häuser.
    Unverbindlich und kostenlos ist die Ausarbeitung des Angebots, weil Sie es vorher so vereinbart haben. Um aber überhaupt ein Angebot berechnen zu können, muss ein Gebäude erstmal entworfen werden. Dies sind Planungsleistungen, die der Generalunternehmer/Generalübernehmer Aufgrund ihres mündlichen Auftrags oder schlüssigen Verhaltens durchgeführt hat und die gehören nicht zur unverbindlichen Ausarbeitung eines Angebots. Es kommt halt vor, dass solche Planungsleistung bei nicht zustande kommen des Bauvertrags nach HOAIAbk. in Rechnung gestellt werden.
    Die Bauvoranfrage erscheint nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nun entbehrlich. Zur Prüfung der Verträge empfiehlt sich aber immer juristischen Rat bei einem Fachanwalt zu holen. Weiter empfiehlt sich eine baubegleitende Qualitätsüberwachung (BQÜ) durch eine (n) Bausachverständige (n) einzusetzen. Hier evtl. auch schon vor Vertragsunterzeichnung mit der Prüfung der Bauunterlagen beginnend.
    Gruß
  13. Schenkungsteuer: Freibeträge bei Grundstücksschenkung beachten!

    'Haben wir etwas vergessen'
    Hallo,
    ganz was anderes:
    Sie schreiben, die Schwiegereltern schenken 'uns' das Grundstück  -  Schenkungsteuerproblematik wurde bedacht? (Freibetrag Schwiegersohn  -  20.000 €)
    Gruß Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  14. Bauvertrag: Prüfung durch Fachmann vor Unterschrift!

    Lieber Herr Lott, wir haben auf jeden Fall ...
    Lieber Herr Lott,
    wir haben auf jeden Fall vor die Verträge zur prüfen, momentan warten wir noch auf die "Bonitätsprüfung" des GÜs (:-)), entspricht diese unseren Erwartungen erstellt der Generalübernehmer eine komplette Bauleistungsbeschreibung (bisher sind viele Abspachen informell gelaufen) sowie den Vertrag, der wiederum von einem Fachmann geprüft werden wird.
    Ein unabhängigen Bauleiter steht tatsächlich noch auf meiner "To-Do-Liste". Wir möchten definitiv einen  -  müssen uns aber noch über den "Umfang der Baubegleitung" klar werden und dann einen qualifizierten finden!
    Lieber Herr Lott, an dieser Stelle noch einmal Danke für Ihre Unterstützung!

    Liebe Susanne,
    danke für den Hinweis! Tatsächlich haben wir uns damit auseinader gesetzt, meine Schwiegereltern werden meinem Mann das Grundstück schenken  -  der Freibetrag von Kinder liegt weit über dem Wert des Grundstückes!
    Viele Grüße!

  15. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Grundstücksschenkung: Vermessung, Notar und Teilungskosten – Was ist zu beachten?

    💡 Kernaussagen: Vor einer Grundstücksschenkung sollte eine schriftliche Auskunft vom Bauamt eingeholt werden. Ein detaillierter Lageplan ist für die Bauvoranfrage notwendig. Die Honoraransprüche des Bauträgers bei Nichtbeauftragung sind vertraglich zu regeln. Schenkungsteuerfreibeträge müssen berücksichtigt werden. Der Bauvertrag sollte vor Unterschrift von einem Fachmann geprüft werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Bauvorabfrage: Bauträger rät ab – Risiken beachten! rät der Bauträger von einer Bauvorabfrage ab, was jedoch Risiken birgt, da mündliche Auskünfte nicht rechtskräftig sind. Es ist ratsam, auf einer schriftlichen Bestätigung zu bestehen, wie im Beitrag Bauvoranfrage: Schriftliche Bestätigung vom Bauamt einholen empfohlen wird.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Architekt kann zunächst nur für die Formalitäten der Bauvoranfrage beauftragt werden, wie in Bauvoranfrage: Architekt nur für Formalitäten beauftragen erläutert wird. Dies ermöglicht eine Klärung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, ohne direkt umfassende Planungsleistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

    💰 Zusatzinfo: Bei der Schenkung eines Grundstücks sind die Schenkungsteuerfreibeträge zu beachten, insbesondere der Freibetrag für Schwiegersöhne, wie im Beitrag Schenkungsteuer: Freibeträge bei Grundstücksschenkung beachten! hervorgehoben wird. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Thematik kann unerwartete finanzielle Belastungen vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Bebauungsvoraussetzungen und Bebaubarkeit des Grundstücks vor der Schenkung umfassend ab. Holen Sie Angebote von verschiedenen Vermessern und Architekten ein. Lassen Sie den Bauvertrag vor Unterzeichnung von einem unabhängigen Experten prüfen, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Beachten Sie die Hinweise zur Bauträgerauswahl und Vertragsgestaltung, die im Thread diskutiert werden.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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