Unbrauchbare Ergebnisse bei Architektenleistung auf Stundenbasis
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Unbrauchbare Ergebnisse bei Architektenleistung auf Stundenbasis

Wir haben einen Architekten auf Stundenbasis beauftragt. Die von ihm vorgeschlagene Regelung haben wir akzeptiert, sie lautete:
[ Zitat Anfang ] ... Wie besprochen würde ich erst einen Vorentwurf machen und daraufhin Kosten errechnen. Wenn wir uns dann einig sind, machen wir einen Architektenvertrag, falls nicht, rechne ich meine Arbeitszeit mit dem von uns üblichen Stundensatz von netto 95 € ab. ... [ Zitat Ende ]
  • Die Vorentwürfe haben uns nicht gefallen, sie sind teilweise unsinnig, weil nicht einmal eine Höhe von 2 m im Dachgeschoss erreicht wird, wir es jedoch als Wohnraum nutzen wollten. Wir haben daher gekündigt. Müssen wir die Vorentwürfe zahlen, obwohl wir sie nicht verwenden können?
  • In der Rechnung lag ein Stundennachweis bei mit Positionen, die die Beauftragung vom Vermesser, das Bodengutachten und den Architektenvertrag betreffen. Aus unserer Sicht war dies nicht beauftragt. Außerdem werden darin Spitznamen und Vornamen verwendet und die Positionen können nicht nachvollzogen werden. Sehen wir das richtig?
  • Wir wundern uns, dass für den einen Vorentwurf (wir wollen ein 2-geschossiges Wohnhaus) 15 Stunden anfallen. Ist das üblich?

Vielen Dank für die Unterstützung!

  • Name:
  • Mary
  1. denke mal  -  angemessen

    Sie sind aus der Akquise raus. Sie haben keine Leistung nach HOAIAbk. und damit nicht den Erfolg, sondern eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart.

    Ob in dieser Phase schon ein Baugrundgutachter "beauftragt" werden soll, kann man streiten. Eine Rücksprache mit einem Gutachter ist aber durchaus sinnvoll und mehr war es vermutlich auch nicht. Auch die frühzeitige Rücksprache mit einem Vermesser ist, gerade bei engen Baugrundstücken, mehr als sinnvoll.

    Der Vorplanung geht die Grundlagenermittlung voraus. Was vom Architekten abgerechnet wurde ist in der Honorarhöhe vermutlich knapp 1/3 der Leistungen der LPh 1 und 2 nach HOAI. Zudem sind 15 h nicht besonders viel. In der Zeit ist kein ausgefeilter Entwurf möglich. Wenn das Dachgeschoss nur 2 m Raumhöhe erreicht, obwohl Aufenthaltsräume vorgesehen waren, wird es am Grundstückszuschnitt und/oder den Festlegungen eines B-Plans liegen. Habt Ihr den Architekten schon mal nach den Gründen gefragt?

  2. 2 m wurde von Architekt selbst als nicht sinnvoll eingeräumt

    Danke für Ihre Antwort!
    • Zu den 2 m: Ja, wir haben nachgefragt und er hat eingeräumt, dass die Planung nicht sinnvoll war und eine neue angefertigt, die wieder unsere Wünsche nicht berücksichtigt hat.
    • Die Rechnung hat in der Summe über 40 Stunden, ich habe nur den Teil mit dem Vorentwurf mit den genannten 15 Stunden rausgepickt. Sie entspricht interessanterweise genau dem Betrag, der bei Abschluss des Architektenvertrages angefallen wäre. So war das aber nicht gedacht.
    • Wie gesagt sind Positionen eingeflossen, die in der Vereinbarung (Text siehe Ursprungsfrage) nicht benannt waren, dort wird ja genau benannt, was beauftragt wird.
    • Für den Bodengutachter gibt es kein Ergebnis, das man verwerten könnte. Es werden bei diesem und auch bei anderen Positionen ("Angebot bei Karl einholen") die Anschreiben abgerechnet mit teilweise 1,5 Stunden und wir haben auch auf Nachfrage keine Auskunft erhalten, wer dieser Karl ist.
  3. Kommunikationsprobleme?

    Es gibt keinen Architekten in Deutschland, der ersthaft auch nur ansatzweise einen Raum mit 2 m lichter Raumhöhe für einen Neubau als Aufenthaltsraum "plant", auch wenn dies nach einigen LBauOAbk.'s (z.B. By) zulässig wäre.

    Da aber hier mal wieder eine Frage mit halben Informationen gestellt wurde, bin ich raus.

    PS: Bei 40 h a' 95,- € dürfte das Basishonorar nach HOAIAbk. für die Leistungsphasen 1 und 2 erreicht sein. Da aber die Planungsleistung dem nicht entspricht, wäre der Gang zum Fachanwalt angeraten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass

    a) ein Zeithonorar vereinbart wurde und

    b) die HOAI hier seit 2019 nicht mehr verbindliches Preisrecht ist.


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