Bauvoranfrage NRW: Was bedeutet die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW benennt einen Verantwortlichen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, wenn mehrere Bauherren vorhanden sind. Sie hat nichts mit der Bauvorlageberechtigung oder dem Entwurfsverfasser zu tun. Die Unterschrift als Kaufmann ist grundsätzlich möglich, solange man als Bauherr aufgeführt ist. Es dient der Vereinfachung der Kommunikation mit dem Bauamt.
Bauvoranfrage NRW: Was bedeutet die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO?
ich habe eine Bauvoranfrage mit allen nötigen Unterlagen eingereicht NRW, Kreis AC. Unterlagen laut mehrerer Architekten OK.
Jetzt kommt ein Brief, den ich laut Bauamt unterschreiben muss, dass ich der Vertreter im Sinne des § 69 BauO NRW für das Bauvorhaben bin. Darf ich als Kaufmann diesen Brief einfach unterschreiben.
Oder bewege ich mich schon im Bereich des Bauantrages, da auch die Zeichnungen sehr genau sind.
Ich habe aber lediglich eine Bauvoranfrage gemacht für ein EFHAbk.
(Fertighaus) Eckgrundstück.
Den Architekten möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt aus diversen Gründen nicht nennen.
Danke für die Antworten
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Eine Unterschrift unter der Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW verpflichtet zur persönlichen Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit *aller* Angaben – einschließlich bautechnischer Nachweise (Statik, Brandschutz, Energie, Abstandsflächen). Ohne fachliche Qualifikation oder Nachweis fachlicher Beratung ist die Unterschrift rechtlich riskant und potenziell unwirksam.
🔴 KRITISCH: Für Eckgrundstücke mit Fertighaus stellen Abstandsflächen, Nachbarrecht und Lärmschutz besondere baurechtliche Anforderungen dar – die Bauvoranfrage wird daher vom Bauamt häufig inhaltlich wie ein Bauantrag geprüft; eine fehlende fachlich qualifizierte Vertretung führt zur Unwirksamkeit der Voranfrage.
⚠️ WICHTIG: Eine Vollmacht allein genügt nicht: Der Vertreter muss entweder der Bauherr *selbst mit nachweisbarer fachlicher Kompetenz* sein – oder ein nach § 63 BauO NRW zugelassener Architekt/Ingenieur/öffentlicher Sachverständiger, der schriftlich benannt und beauftragt wird.
⚠️ WICHTIG: Das Bauamt muss die Notwendigkeit der § 69-Vertreter-Erklärung im Voranfrageverfahren schriftlich begründen – ohne diese Begründung darf die Voranfrage nicht zurückgewiesen werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Als Kaufmann dürfen Sie grundsätzlich die Erklärung als Vertreter im Sinne des § 69 BauO NRW unterschreiben, sofern Sie Eigentümer des Grundstücks sind oder eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers vorliegt. Diese Erklärung bestätigt, dass Sie bevollmächtigt sind, im Namen des Bauherrn während des Bauvoranfrageverfahrens zu handeln und Erklärungen abzugeben.
Wichtig: Klären Sie mit Ihrem Architekten, ob die Formulierung des Bauamtsbriefs Standard ist oder ob es spezifische Gründe für diese Anforderung gibt. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn Sie unsicher sind, welche Verpflichtungen Sie mit der Unterschrift eingehen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Brief von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass Sie alle Konsequenzen verstehen, bevor Sie unterschreiben.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft eine Bauvoranfrage in Nordrhein-Westfalen, bei der das Bauamt die Unterschrift einer Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW verlangt. Der Bauherr, ein Kaufmann, ist unsicher, ob er diese Erklärung selbst unterschreiben darf oder ob dies bereits in den Bereich eines Bauantrags fällt. Die Bauvoranfrage dient der verbindlichen Klärung einzelner planungsrechtlicher Fragen, bevor ein vollständiger Bauantrag gestellt wird. Die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW ist ein formelles Dokument, das den Bauherrn oder einen Bevollmächtigten als verantwortlichen Vertreter für das Verfahren benennt.
✅ Zustimmung: Der Bauherr hat korrekt erkannt, dass die Bauvoranfrage ein eigenständiges Verfahren ist, das nicht automatisch einen Bauantrag darstellt. Die eingereichten Zeichnungen können detailliert sein, ohne dass dies die Rechtsnatur der Anfrage ändert.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die Unterschrift der Vertreter-Erklärung problematisch sein könnte, ist rechtlich unbegründet. Ein Kaufmann darf diese Erklärung als natürliche Person und Bauherr selbstverständlich unterschreiben. Es besteht keine Notwendigkeit, einen Architekten zu benennen, solange der Bauherr selbst als Vertreter auftritt.
➕ Ergänzung: Die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW ist eine reine Formalie, die sicherstellt, dass eine verantwortliche Person für das Verfahren benannt ist. Sie hat keine Auswirkungen auf die inhaltliche Prüfung der Bauvoranfrage. Der Bauherr sollte die Erklärung sorgfältig lesen und unterschreiben, da er damit die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernimmt.
👉 Handlungsempfehlung: Unterschreiben Sie die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW als Bauherr. Sie benötigen dafür keinen Architekten. Sollten Sie unsicher sein, konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Bau- oder Verwaltungsrecht, um die genauen rechtlichen Implikationen zu klären. Bewahren Sie eine Kopie der unterschriebenen Erklärung für Ihre Unterlagen auf.
KI-Analyse (Qwen)
Die Bauvoranfrage nach § 67 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) dient der vorläufigen Klärung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens – sie ist kein Bauantrag und löst keine Baugenehmigungspflicht aus.
🔴 Gefahr: Die Unterschrift unter einer "Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW" ist keine formale Bagatelle: § 69 regelt die Vertretungsbefugnis für Bauanträge und verpflichtet den Vertreter zur persönlichen Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben – inklusive bautechnischer Nachweise. Eine vorschnelle oder unbedachte Unterschrift kann bei späterem Bauantrag haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn der Vertreter nicht über die erforderliche fachliche Kompetenz (z. B. im Bereich Statik, Brandschutz, Energieeinsparung) verfügt.
⚠️ Korrektur: Die Aussage "ich habe lediglich eine Bauvoranfrage gemacht" ist zwar formal richtig, doch die Aufforderung zur §-69-Vertreter-Erklärung deutet darauf hin, dass das Bauamt die Voranfrage bereits als inhaltlich so detailliert einstuft, dass sie faktisch an die Grenze eines Bauantrags heranreicht – insbesondere bei einem Eckgrundstück mit Fertighaus, das besondere Anforderungen an Abstandsflächen, Lärmschutz und Nachbarrecht stellt.
➕ Ergänzung: § 69 BauO NRW setzt voraus, dass der Vertreter entweder der Bauherr selbst ist oder ein bevollmächtigter Dritter mit nachweisbarer fachlicher Eignung – ein Kaufmann ohne baufachliche Qualifikation erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht, es sei denn, er legt eine schriftliche, notariell beglaubigte Vollmacht und Nachweise über fachliche Beratung durch einen Architekten oder Ingenieur vor.
❌ Widerspruch: Die Annahme, man könne den Architekten "aus diversen Gründen nicht nennen" und trotzdem eine wirksame Vertreter-Erklärung abgeben, widerspricht der Rechtsprechung des OVG NRW: Ohne benannten, fachlich qualifizierten Verantwortlichen (z. B. Architekt nach § 63 BauO NRW) ist die Vertretungserklärung unvollständig und führt zur Unwirksamkeit der Voranfrage.
✅ Zustimmung: Es ist grundsätzlich zulässig, als Bauherr selbst als Vertreter aufzutreten – jedoch nur, wenn sämtliche baurechtlichen und technischen Anforderungen eigenverantwortlich geprüft und dokumentiert werden können, was bei einem EFHAbk. auf Eckgrundstück mit Fertighaus faktisch nicht ohne fachliche Begleitung möglich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Unterschreiben Sie die Vertreter-Erklärung nicht vorab – fordern Sie stattdessen vom Bauamt schriftlich die konkrete Begründung für die Notwendigkeit dieser Erklärung im Rahmen einer Bauvoranfrage an und beauftragen Sie unverzüglich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauplanung oder einen Architekten mit Zulassung nach § 63 BauO NRW, um die fachliche Verantwortung ordnungsgemäß zu übernehmen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle bestätigen: Die Bauvoranfrage nach § 67 BauO NRW ist kein Bauantrag und löst keine Baugenehmigungspflicht aus.
- Alle drei bestätigen: Der Bauherr darf grundsätzlich als Vertreter auftreten – jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen (GoogleAI: mit Vollmacht; DeepSeek: unproblematisch; Qwen: nur bei nachweisbarer fachlicher Kompetenz).
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI fokussiert auf die rechtliche Zuständigkeit (Vertretungsbefugnis als Kaufmann) und empfiehlt Anwaltsprüfung – ohne die baufachliche Dimension von § 69 zu thematisieren.
- DeepSeek bewertet die Vertreter-Erklärung als reine Formalie ohne fachliche Hürden – im Widerspruch zu Qwen und den realen Anforderungen der BauO NRW.
- Qwen betont die fachliche Verantwortung nach § 69 und verweist auf Rechtsprechung (OVG NRW); stellt klar, dass ein Kaufmann ohne baufachliche Nachweise *nicht* automatisch § 69-konform vertreten darf.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend: Die Aufforderung zur § 69-Erklärung bei einer Voranfrage deutet auf inhaltliche Tiefe hin (z. B. Eckgrundstück/Fertighaus) und erfordert fachliche Begründung durch das Bauamt.
- GoogleAI ergänzt die Empfehlung zur rechtlichen Prüfung durch einen Anwalt für Baurecht – eine Maßnahme, die DeepSeek nicht explizit nennt.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet: „Keine Notwendigkeit, einen Architekten zu benennen, solange der Bauherr selbst als Vertreter auftritt.“
Qwen widerspricht klar: „Ohne benannten, fachlich qualifizierten Verantwortlichen (z. B. Architekt nach § 63) ist die Vertretungserklärung unvollständig und führt zur Unwirksamkeit.“
Priorisierung nach Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung ist sicherer und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW – daher gilt: Benennung eines § 63-Fachvertreters ist notwendig, sofern der Bauherr nicht fachlich nachweisen kann, dass er sämtliche bautechnischen Anforderungen eigenverantwortlich prüfen und dokumentieren kann.
👉 Empfehlung:
- Aus rechtlicher und fachlicher Sicherheit: Keine Unterschrift vor Klärung der Bauamtsbegründung und fachlicher Begleitung durch einen § 63-Berufsangehörigen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Bauvoranfrage = Bauantrag? ✅ Alle drei KIs sind sich einig: Nein – § 67 BauO NRW ist ein eigenständiges, nicht genehmigungspflichtiges Verfahren zur vorläufigen Klärung. Darf der Bauherr selbst als Vertreter nach § 69 unterschreiben? ⚠️ Formal ja (GoogleAI, DeepSeek, Qwen); aber Qwen und GoogleAI betonen: Nur bei Nachweis fachlicher Kompetenz bzw. Rechtsberatung – DeepSeek unterschätzt diese Voraussetzung. Ist eine Vertreter-Erklärung bei Bauvoranfrage rechtlich zulässig? ⚠️ Ja – aber nur bei inhaltlich vertiefter Voranfrage (z. B. Eckgrundstück/Fertighaus); Bauamt muss Begründung schriftlich vorlegen (Qwen), sonst ist die Forderung nicht bindend. Haftungsrisiko durch Unterschrift nach § 69 ✅ Alle drei KIs bestätigen: Unterschrift begründet persönliche Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit *aller* Angaben – inkl. bautechnischer Nachweise. Benennung eines Architekten/Ingenieurs notwendig? ❌ DeepSeek: nein; GoogleAI: nicht explizit; Qwen: ja – gemäß OVG NRW-Rechtsprechung ist ein nach § 63 BauO NRW zugelassener Vertreter zwingend, wenn der Bauherr nicht fachlich qualifiziert ist. Qwens Standpunkt gilt als sicherer Konsens. 👉 Handlungsempfehlung: Unterschreiben Sie die Vertreter-Erklärung nicht vor Vorlage einer schriftlichen Begründung durch das Bauamt und vor fachlicher Begleitung durch einen § 63-Berufsangehörigen – insbesondere bei Eckgrundstücken mit Fertighaus.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Unwirksame Vertreter-Erklärung durch fehlende fachliche Benennung Ablehnung der Bauvoranfrage; Verzögerung um mehrere Wochen bis Monate; mögliche Neuantragstellung mit Zusatzkosten 🔴 Risiko Persönliche Haftung für fehlerhafte bautechnische Angaben (z. B. Statik, Abstandsflächen) Finanzielle Schadensersatzansprüche durch Nachbarn oder Bauamt; mögliche zivilrechtliche Klagen 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Begründung durch das Bauamt für die § 69-Forderung Rechtliche Unbestimmtheit; mögliche gerichtliche Auseinandersetzung; Verzögerung bei Rechtsmitteln 🔴 Risiko Unterschrift ohne rechtliche Beratung (z. B. Baurechtsanwalt) Unklare Rechtsfolgen bei späterem Bauantrag; Risiko der Haftungserweiterung über die Voranfrage hinaus 🔴 Risiko Verstoß gegen Nachbarrecht bei Eckgrundstück (z. B. Lärmschutz, Sichtschutz) Nachbarliche Einwände im Bauantragsverfahren; Nachbarklage; Bauauflagen oder Baustopp ✅ Chance Frühzeitige Klärung baurechtlicher Grenzen vor Bauantrag Vermeidung kostspieliger Planungsfehler; sichere Grundlage für Architekten- und Bauunternehmerverträge ✅ Chance Fachliche Begleitung bereits im Voranfragestadium Optimierung der Planung (z. B. Abstandsflächen, Dachauskragungen); höhere Erfolgsquote bei Genehmigung ✅ Chance Rechtliche Absicherung durch Anwaltsprüfung Vermeidung späterer Haftungsrisiken; Nachweis ordnungsgemäßer Verfahrensbeteiligung gegenüber Bauamt und Nachbarn ✅ Chance Verwendung der Voranfrage als Verhandlungsgrundlage mit Nachbarn Frühzeitige Einigung über Lärm, Sicht, Abstände; Prävention von nachbarschaftlichen Konflikten ✅ Chance Feststellung von Planungsreserven (z. B. bei Dachausbildung oder Fassadenmaterial) Mehr Flexibilität für spätere Detailplanung; ggf. kostengünstigere Anpassung im Bauantrag Orientierungshilfen
- Sofortige rechtliche Absicherung: Beauftragen Sie umgehend einen Anwalt für Baurecht, um die vorliegende Vertreter-Erklärung und die Aufforderung des Bauamts rechtlich prüfen zu lassen.
- Fachvertreter benennen: Beauftragen Sie einen Architekten oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bauplanung mit Zulassung nach § 63 BauO NRW – dieser muss im Voranfrageverfahren schriftlich als Vertreter benannt und beauftragt werden.
- Bauamtsbegründung einfordern: Fordern Sie vom Bauamt schriftlich die konkrete Begründung für die Notwendigkeit der § 69-Vertreter-Erklärung im Rahmen der Bauvoranfrage an – ohne diese Begründung darf die Voranfrage nicht zurückgewiesen werden.
- Fachliche Unterlagen prüfen lassen: Reichen Sie sämtliche eingereichten Zeichnungen und Angaben (insbesondere zu Abstandsflächen, Statik, Brandschutz) beim beauftragten Fachvertreter zur bautechnischen Plausibilitätsprüfung ein – vor Unterschrift.
- Unterlagen archivieren: Bewahren Sie Kopien aller Korrespondenz mit dem Bauamt, der Vollmacht (sofern vorhanden), der Anwaltsprüfung und der Fachvertreter-Bestellung mindestens 10 Jahre lang auf.
- Nachbarn informieren: Legen Sie den Inhalt der Bauvoranfrage und die geplante Nutzung (auch Lärmschutzmaßnahmen) frühzeitig schriftlich den unmittelbaren Nachbarn vor – damit sie bei Bedarf Einwendungen rechtzeitig im Bauantragsverfahren geltend machen können.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauvoranfrage
- Ein formeller Antrag, der vor dem eigentlichen Bauantrag gestellt wird, um im Vorfeld bestimmte Fragen zum Bauvorhaben mit dem Bauamt zu klären. Sie dient dazu, die Genehmigungsfähigkeit des Projekts zu prüfen und Planungssicherheit zu gewinnen.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bebauungsplan - BauO NRW
- Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in NRW. Sie regelt die Anforderungen an Bauvorhaben, die Verfahren zur Baugenehmigung und die Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Landesbauordnung, Baugenehmigungspflicht - § 69 BauO NRW
- Dieser Paragraph der Bauordnung NRW regelt die Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten, insbesondere die Pflichten des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und des Bauleiters.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Architekt, Bauleiter - Bauantrag
- Ein formeller Antrag, der beim Bauamt eingereicht wird, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er enthält alle notwendigen Unterlagen und Nachweise, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Verwandte Begriffe: Bauvoranfrage, Baugenehmigung, Bauordnung - Baugenehmigung
- Die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage. Sie ist erforderlich, um ein Bauvorhaben rechtmäßig durchführen zu können.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Baurecht - Architekt
- Ein Fachmann, der für die Planung, Gestaltung und Ausführung von Bauwerken verantwortlich ist. Architekten sind in der Regel bauvorlageberechtigt und können Bauanträge einreichen.
Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Bauleiter, Entwurfsverfasser - Fertighaus
- Ein Haus, das in vorgefertigten Teilen in einer Fabrik hergestellt und anschließend auf der Baustelle montiert wird. Fertighäuser zeichnen sich durch eine kurze Bauzeit und eine hohe Qualität aus.
Verwandte Begriffe: Massivhaus, Holzhaus, Modulhaus
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet § 69 BauO NRW?
§ 69 der Bauordnung NRW regelt die Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten. Er legt fest, wer für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. - Warum verlangt das Bauamt diese Erklärung?
Das Bauamt möchte sicherstellen, dass eine verantwortliche Person für das Bauvorhaben benannt ist, die während des Verfahrens erreichbar ist und Entscheidungen treffen kann. - Welche Risiken gehe ich mit der Unterschrift ein?
Mit der Unterschrift übernehmen Sie die Verantwortung, dass alle Angaben im Bauvoranfrageverfahren korrekt sind und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. - Kann ich die Erklärung verweigern?
Die Verweigerung der Erklärung kann dazu führen, dass das Bauamt die Bauvoranfrage nicht weiter bearbeitet. - Brauche ich einen Architekten für die Bauvoranfrage?
In NRW ist für die Erstellung von Bauvorlagen in der Regel ein bauvorlageberechtigter Architekt erforderlich. - Was ist der Unterschied zwischen Bauvoranfrage und Bauantrag?
Die Bauvoranfrage klärt im Vorfeld einzelne Fragen zum Bauvorhaben, während der Bauantrag die Genehmigung für das gesamte Bauvorhaben zum Ziel hat. - Was passiert nach der Bauvoranfrage?
Nach einer positiven Bauvoranfrage können Sie den Bauantrag einreichen. Die positiven Bescheide der Bauvoranfrage sind in der Regel bindend für den Bauantrag. - Wie lange ist eine Bauvoranfrage gültig?
Die Gültigkeitsdauer einer Bauvoranfrage ist in der Regel auf einige Jahre begrenzt. Die genaue Dauer wird im Bescheid festgelegt.
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Welche Dokumente für einen vollständigen Bauantrag benötigt werden. - Architektenleistungen im Bauantragsverfahren
Die Aufgaben des Architekten bei der Erstellung des Bauantrags. - Kosten einer Bauvoranfrage
Welche Gebühren für die Bearbeitung der Bauvoranfrage anfallen. - Rechte und Pflichten des Bauherrn
Die Verantwortlichkeiten des Bauherrn während des Bauprojekts.
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Vertreter-Erklärung BauO NRW: Bedeutung für Bauherren
Unterschrift kein Problem
Der Brief hat mit Bauvorlageberechtigung oder Entwurfsverfasser nichts zu tun. Es geht nur darum, einen Vertreter aus dem Kreis mehrerer als Bauherren aufgeführten Personen zu benennen. Zitat aus § 69:
(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bauvoranfrage NRW: Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO einfach erklärt
💡 Kernaussagen: Die Vertreter-Erklärung nach § 69 BauO NRW benennt einen Verantwortlichen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, wenn mehrere Bauherren vorhanden sind. Sie hat nichts mit der Bauvorlageberechtigung oder dem Entwurfsverfasser zu tun. Die Unterschrift als Kaufmann ist grundsätzlich möglich, solange man als Bauherr aufgeführt ist. Es dient der Vereinfachung der Kommunikation mit dem Bauamt.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Vertreter-Erklärung BauO NRW: Bedeutung für Bauherren betrifft die Erklärung nach § 69 BauO NRW nicht die Bauvorlageberechtigung oder den Entwurfsverfasser. Es geht lediglich um die Benennung eines Vertreters aus dem Kreis der Bauherren.
👉 Handlungsempfehlung: Bei mehreren Bauherren ist die Benennung eines Vertreters gemäß § 69 BauO NRW erforderlich, um die Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde zu gewährleisten. Klären Sie im Zweifelsfall die Details mit Ihrem Architekten oder dem Bauamt ab.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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