HOAI § 10 Abs. 4: Zusätzliches Honorar – Voraussetzungen, Anrecht & Vergütung bei Fachplanung?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
HOAI § 10 Abs. 4: Zusätzliches Honorar – Voraussetzungen, Anrecht & Vergütung bei Fachplanung?
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so [i][b]kann[/b][/i] für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
Frage: Wie ist diese "Kann"-Bestimmung auszulegen? Hat der Planer - wenn er die Voraussetzungen erfüllt - ein grundsätzliches Anrecht auf zusätzliche Vergütung bzw. stellt ein Verzicht auf diese zusätzliche Vergütung eine Unterschreitung der HOAIAbk. dar?
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Die "Kann"-Bestimmung in HOAIAbk. § 10 Abs. 4 bedeutet, dass ein zusätzliches Honorar für die fachliche Planung und/oder Überwachung der Ausführung der in Satz 1 genannten Gegenstände vereinbart werden kann, aber nicht muss. Es besteht also kein automatischer Anspruch auf ein zusätzliches Honorar.
Ich empfehle, die Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar vorab schriftlich zu treffen, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Höhe des zusätzlichen Honorars ist Verhandlungssache und sollte sich am Umfang und der Schwierigkeit der erbrachten Leistungen orientieren.
Wichtig: Ein Verzicht auf das zusätzliche Honorar ist grundsätzlich möglich, sollte aber ebenfalls schriftlich dokumentiert werden. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage im Vorfeld mit Ihrem Auftraggeber und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen.
Verwandte Begriffe: Leistungsbild, Honorarzone, Basishonorar. - Leistungsbild
- Das Leistungsbild beschreibt die typischen Aufgaben und Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur in einem bestimmten Projekt erbringt. Es ist in verschiedene Leistungsphasen unterteilt, die jeweils spezifische Tätigkeiten umfassen.
Verwandte Begriffe: Grundleistungen, Besondere Leistungen, Leistungsphase. - Honorarzone
- Die Honorarzone ist eine Einteilung von Bauwerken oder Anlagen nach ihrem Schwierigkeitsgrad. Je höher die Honorarzone, desto höher ist das Honorar für die erbrachten Leistungen.
Verwandte Begriffe: Schwierigkeitsgrad, Basishonorar, Honorartafel. - Grundleistungen
- Grundleistungen sind die typischen und notwendigen Leistungen, die ein Architekt oder Ingenieur im Rahmen eines Projekts erbringt. Sie sind in den Leistungsbildern der HOAI definiert und bilden die Basis für die Honorarberechnung.
Verwandte Begriffe: Besondere Leistungen, Leistungsphase, Leistungsbild. - Besondere Leistungen
- Besondere Leistungen sind Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen und gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Sie sind nicht in den Leistungsbildern der HOAI enthalten.
Verwandte Begriffe: Grundleistungen, Zusatzleistungen, Honorarvereinbarung. - Vergütung
- Die Vergütung ist der finanzielle Ausgleich für die erbrachten Leistungen. Sie wird in der Regel auf Basis der HOAI oder durch individuelle Honorarvereinbarungen festgelegt.
Verwandte Begriffe: Honorar, Entgelt, Bezahlung. - Anspruch
- Ein Anspruch ist das Recht, von einer anderen Person oder Institution etwas zu fordern. Im Kontext der HOAI bezieht sich der Anspruch auf das Recht des Architekten oder Ingenieurs auf eine angemessene Vergütung für seine Leistungen.
Verwandte Begriffe: Forderung, Recht, Berechtigung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet "Kann" in HOAI § 10 Abs. 4?
Die Formulierung "Kann" bedeutet, dass ein zusätzliches Honorar für die genannten Leistungen vereinbart werden kann, aber nicht zwingend vereinbart werden muss. Es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, ob ein solches Honorar gezahlt wird. - Welche Voraussetzungen müssen für ein zusätzliches Honorar erfüllt sein?
Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer die in HOAI § 10 Abs. 4 genannten Gegenstände fachlich plant und/oder deren Ausführung fachlich überwacht. Diese Leistungen müssen über die Grundleistungen hinausgehen. - Wie wird die Höhe des zusätzlichen Honorars bestimmt?
Die Höhe des zusätzlichen Honorars ist Verhandlungssache und sollte sich am Umfang, der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der erbrachten Leistungen orientieren. Es empfiehlt sich, eine detaillierte Leistungsbeschreibung zu erstellen. - Kann auf das zusätzliche Honorar verzichtet werden?
Ja, grundsätzlich kann auf das zusätzliche Honorar verzichtet werden. Ein solcher Verzicht sollte jedoch schriftlich dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. - Ist eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig?
Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen zulässig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber ist und ein Wettbewerb stattgefunden hat. - Was ist, wenn keine Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar getroffen wurde?
Wenn keine Vereinbarung über ein zusätzliches Honorar getroffen wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein solches Honorar. Es sei denn, die Leistungen waren unbestellt, aber für den Auftraggeber erkennbar notwendig. - Gilt HOAI § 10 Abs. 4 auch für Ingenieure?
Ja, HOAI § 10 Abs. 4 gilt sowohl für Architekten als auch für Ingenieure, sofern sie die genannten Leistungen erbringen. - Was sind "in Satz 1 genannte Gegenstände"?
Die "in Satz 1 genannten Gegenstände" beziehen sich auf die Grundleistungen, die im Rahmen der jeweiligen Leistungsbilder der HOAI definiert sind.
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Gestaltungsspielräume und Risiken bei individuellen Honorarvereinbarungen.
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