Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?
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Architektenhonorar berechnen: Kostenfaktoren, HOAI-Grundlagen & Spartipps für Anbau?

Hallo, ich plane einen eingeschossigen Anbau und habe mir für die Baugenehmigung einen Architekten empfehlen lassen. Er hat spontan einen Entwurf erstellt, der in keinster Weise meinen Vorgaben entspricht (Wohnfläche 30 % kleiner, Eingang auf falscher Seite, viel zu kleine Nutzräume, dafür eine riesige ungewollte Wohnküche, etc.). Auf die Mitteilung, dass das alles von den schriftlichen Vorgaben abweicht, bekam ich nur sein Honorarangebot (Honorarzone III, Mittelsatz). Er kalkuliert bei 70 qm über 200.000 Euro Kosten. Das halte ich für maßlos übertrieben zumal die tatsächliche Baufläche rund 100 qm beträgt. Viele der aufgeführten Posten werde ich ohnehin selbst machen oder werden gar nicht erst verwirklicht (wie Treppen). Kann mir jemand sagen, ob die einzelnen Posten, die er ansetzt, zwingend in der Rechnung mit drin sein müssen und ob sie in der Höhe berechtigt sind bzw. wo ich die Höhe abgleichen kann? Wird jeder Posten immer mit der gesamten Wohnfläche multipliziert? Ich finde es befremdlich, dass ein Architekt eine Schätzung abgibt und auf der Basis seiner eigenen Schätzung sein Honorar berechnet. Das ist aber offensichtlich so üblich. Allein die Baugenehmigung würde mich so gut 10.000 Euro kosten ohne Statiker, Vermesser, Gebühren, etc. Mehr als die Baugenehmigung einholen soll der Architekt auch gar nicht machen.

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  • Name:
  • Marc
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    Ich verstehe, dass Sie mit dem Entwurf Ihres Architekten unzufrieden sind und die Honorarberechnung nachvollziehen möchten. Das Architektenhonorar richtet sich in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).

    Grundlagen der Honorarberechnung:

    • Honorarzonen: Das Gebäude wird einer Honorarzone (I-V) zugeordnet, abhängig vom Schwierigkeitsgrad.
    • Leistungsphasen: Die HOAI definiert 9 Leistungsphasen (LPAbk. 1-9), von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    • Anrechenbare Kosten: Basis für die Honorarberechnung sind die anrechenbaren Baukosten (z.B. für den Anbau).
    • Honorar: Das Honorar ergibt sich aus der Honorarzone, den anrechenbaren Kosten und dem vereinbarten Prozentsatz (innerhalb der HOAI-Sätze).

    Probleme mit dem Entwurf: Wenn der Entwurf nicht Ihren Vorgaben entspricht, sollten Sie dies dem Architekten mitteilen und eine Überarbeitung fordern. Klären Sie, ob die Überarbeitung im Honorar enthalten ist oder zusätzliche Kosten verursacht.

    🔴 Gefahr: Unklare Honorarvereinbarungen können zu Streitigkeiten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich das Honorarangebot detailliert aufschlüsseln und prüfen Sie, ob die genannten Kosten nachvollziehbar sind. Fordern Sie eine schriftliche Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen und das Honorar.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie definiert Honorarzonen, Leistungsphasen und anrechenbare Kosten. Verwandte Begriffe: Honorarzone, Leistungsphase, anrechenbare Kosten.
    Honorarzone
    Die Honorarzone beschreibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauvorhabens. Es gibt fünf Honorarzonen (I-V), wobei V den höchsten Schwierigkeitsgrad darstellt. Verwandte Begriffe: HOAI, Schwierigkeitsgrad, Baukosten.
    Leistungsphase
    Die Leistungsphasen (LP 1-9) beschreiben die einzelnen Abschnitte im Planungsprozess eines Bauvorhabens, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Verwandte Begriffe: HOAI, Planungsprozess, Entwurfsplanung.
    Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung des Bauwerks notwendig sind und als Grundlage für die Honorarberechnung dienen. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorar, HOAI.
    Mittelsatz
    Der Mittelsatz ist der durchschnittliche Honorarsatz innerhalb der von der HOAI vorgegebenen Spanne. Er dient als Orientierung für die Honorarvereinbarung. Verwandte Begriffe: Honorar, HOAI, Mindestsatz.
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baurecht, Bauordnung.
    Statiker
    Ein Statiker ist ein Ingenieur, der die Standsicherheit eines Bauwerks nachweist. Seine Leistungen sind in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten. Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Standsicherheit, Ingenieur.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie kann ich das Architektenhonorar schätzen?
      Sie können Online-Rechner nutzen, die auf Basis der HOAI eine Schätzung ermöglichen. Geben Sie die anrechenbaren Baukosten, die Honorarzone und die gewünschten Leistungsphasen ein. Beachten Sie, dass dies nur eine grobe Schätzung ist.
    2. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Material, Handwerkerleistungen und Baustelleneinrichtung. Nicht dazu gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    3. Was ist der Unterschied zwischen Honorarzone und Leistungsphase?
      Die Honorarzone beschreibt den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens, während die Leistungsphase einen bestimmten Abschnitt im Planungsprozess darstellt (z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung).
    4. Kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
      Innerhalb der Spannen der HOAI ist eine Verhandlung möglich, besonders bei Teilleistungen oder wenn der Architekt von den Mindestsätzen abweichen möchte. Außerhalb der HOAI ist das Honorar frei verhandelbar.
    5. Was passiert, wenn ich mit dem Architekten unzufrieden bin?
      Sprechen Sie Ihre Bedenken offen an und versuchen Sie, eine Lösung zu finden. Wenn keine Einigung möglich ist, können Sie den Vertrag unter Umständen kündigen. Klären Sie vorher die finanziellen Folgen.
    6. Welche Rolle spielt der Statiker bei der Kostenberechnung?
      Der Statiker erbringt separate Leistungen, die nicht im Architektenhonorar enthalten sind. Seine Kosten richten sich ebenfalls nach der HOAI und den anrechenbaren Kosten des Bauwerks.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Mittelsatz und Mindestsatz?
      Der Mittelsatz ist der durchschnittliche Honorarsatz innerhalb der HOAI-Spanne. Der Mindestsatz ist der niedrigste zulässige Satz. Die Wahl des Satzes hängt vom Schwierigkeitsgrad und den individuellen Vereinbarungen ab.
    8. Welche Gebühren fallen neben dem Architektenhonorar noch an?
      Neben dem Architektenhonorar fallen Gebühren für die Baugenehmigung, den Statiker, den Vermesser und eventuell weitere Fachplaner an. Diese Kosten sollten Sie bei der Gesamtplanung berücksichtigen.

    🔗 Verwandte Themen

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      Informationen zu den Inhalten und Bedingungen eines Architektenvertrags.
    • HOAI-Reform: Änderungen und Auswirkungen
      Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Konsequenzen für Bauherren.
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      Strategien zur Reduzierung der Baukosten ohne Qualitätsverlust.
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      Anleitung für die erfolgreiche Einreichung eines Bauantrags.
    • Energetische Sanierung: Fördermöglichkeiten nutzen
      Informationen zu staatlichen Zuschüssen und Krediten für die energetische Sanierung.
  2. Architektenhonorar: Explodierende Baukosten fair kalkulieren

    Baukosten
    Vielleicht versucht er auf diese Weise sein Honorar zu reduzieren. Bei den aktuell explodierenden Baupreisen profitieren ja vor allem die ArchitektInnen ohne eigentlich mehr zu leisten.
  3. HOAI Leistungsphasen: Architektenhonorar für Genehmigungsplanung

    nur Genehmigung
    Die Planung ist üblicherweise in 9 Leistungsphasen unterteilt. LPh 1 Grundlagenermittlung LPh 2 Vorplanung LPh 3 Entwurfsplanung LPh 4 Genehmigungsplanung ...

    Da der Vorentwurf nicht den Abstimmungen entspricht, wäre hier schonmal seitens des Architekten nachzubessern.

    Für die Honorarberechnung sind, wenn nicht anders vereinbart, die Kosten zugrund zu legene, welche in LPh 3 im Rahmen der Kostenberechnung ermittelt werden.

    Nun kenne ich das Preisniveau in Deiner Baugegend nicht. Die Kostenschätzung (LPh 2) mit rund 2.400,- €/m² ist aber schon relativ hoch.

    Viel interessanter ist, ob Du mit dem Archi weiter machen solltest. Anscheinend ist das Vertrauen bereits hin, da macht eine weitere Zusammenarbeit keinen Sinn mehr.

  4. Architektenhonorar: Eigenleistungen mindern nicht den Honoraranspruch

    Kostenberechnung eines Architekten
    Abgesehen davon, daß der Entwurf nicht den Vorgaben entspricht und zunächst nachgebessert werden müßte, bestehen auch auf Ihrer Seite noch falsche Vorstellungen. So mindern Eigenleistungen, nach meinem Kenntnisstand, nicht das Honorar des Architekten. Er muß schließlich das Treppenloch für die Treppe mit Eigenleistung vorsehen.

    Das sollte Ihnen ein wirklich fachkundiger Rechtsanwalt für Baurecht, und die wirklich fachkundigen sind so selten wie ein weißer Elefant im Hochgebirge, erläutern.

    Besser ist es natürlich, Sie vereinbaren zunächst einen gut vorbereiteten Gesprächstermin mit dem Architekten und einem eigenen Fachmann. Im derzeitigen Zustand, mit einer völlig falschen Lösung, besteht nach meiner Ansicht, kein Honoraranspruch. Die Leistung ist nicht erbracht, kann aber durch Nachgebesserung erbracht werden.

    Ich würde die Bezahlung nicht ohne Begründung ablehnen. Einfach die Zahlung endgültig und schriftlich verweigern, bietet einen eindeutigen Grund zur Klage, die Sie vermutlich verlieren werden.

    Ob ein Anbau für 100 oder nur 70 m² 200.000 kostet, möchte ich nicht beurteilen. Aber unrealistisch erscheint es mir heute nicht. Ein Anbau ist eben teurer als ein Neubau.

    Ein Architekt wäre übrigens für so einen Bauantrag nicht notwendig gewesen. Es gibt in vielen Bundesländern die sog. kleine Bauvorlangenberechtigung für Bautechniker, Bauingenieure oder auch Maurermeister für Wohnflächen bis, in der Regel, 200 m².

    Ob diese Berufsgruppen das auch können, ist die andere Frage.

    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  5. Architekten-Kommunikation: Protokolle für transparente Honorarstufen

    Schritt für Schritt
    Wenn man bedenkt, dass Leistungsstufen Schrittfür Schritt erbracht werden und der Bauherr jede Stufe genehmigen muss einschließlich der Kosten, so muß man früh merken dass was schief läuft. Wenn Bauherr und Architekt nicht miteinander sprechen, dann ist ein Scheitern vorprogrammiert. Und wenn miteinander gesprochen wird sollte ein Protokoll das Geringste sein.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026

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    Architektenhonorar Anbau: Kosten, HOAIAbk. & Honorarzone

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Berechnung des Architektenhonorars für einen Anbau, basierend auf der HOAI. Wichtige Punkte sind die korrekte Honorarzone, die Berücksichtigung der Baukosten und die Transparenz der Leistungsphasen. Eigenleistungen des Bauherrn mindern nicht automatisch das Architektenhonorar. Eine klare Kommunikation und Dokumentation zwischen Bauherr und Architekt sind entscheidend für ein erfolgreiches Projekt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut HOAI Leistungsphasen: Architektenhonorar für Genehmigungsplanung sollte der Vorentwurf den Abstimmungen entsprechen, andernfalls muss der Architekt nachbessern. Dies ist relevant für die Honorarberechnung.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Explodierende Baukosten fair kalkulieren wird angemerkt, dass steigende Baukosten sich auf das Architektenhonorar auswirken können, was bei der Architektenrechnung zu berücksichtigen ist.

    ✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, frühzeitig ein klärendes Gespräch mit dem Architekten zu suchen und alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse bezüglich des Architektenhonorars und der Baugenehmigung zu vermeiden. Die Einhaltung der HOAI ist dabei wesentlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarzone und den Mittelsatz gemäß HOAI mit Ihrem Architekten ab. Dokumentieren Sie alle Absprachen und lassen Sie sich die Kostenaufstellung detailliert erläutern. Bei Unklarheiten suchen Sie rechtlichen Rat, wie im Beitrag Architektenhonorar: Eigenleistungen mindern nicht den Honoraranspruch empfohlen.

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