Architektenvertrag: Anrechenbare Kosten zu hoch? Honorar, Leistungsphasen & Eigenleistungen prüfen

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten im Architektenvertrag, insbesondere im Hinblick auf Eigenleistungen. Es wird geklärt, dass Eigenleistungen das Architektenhonorar nicht mindern, da dieses auf Basis der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung ermittelt wird. Die Beratungspflicht des Architekten bei Eigenleistungen des Bauherrn wird ebenfalls thematisiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung

Architektenvertrag: Anrechenbare Kosten zu hoch? Honorar, Leistungsphasen & Eigenleistungen prüfen

Hallo,

ich habe eine Frage zum Architektenvertrag bzw. zur Abrechnung.

Wir haben für unseren Neubau einen Architekten mit allen 9 Leistungsphasen beauftrag. Die erste Abschlagsrechnung haben wir letzte Woche bekommen. L1-3. Die anrechenbaren Kosten erscheinen uns aber viel zu hoch. Eigenleistungen wurden bei der Kostenermittlung nach DINAbk. noch nicht abgezogen. Entwurfsänderungen / Streichungen wurden auch noch nicht berücksichtigt.

Da es die erste Abschlagsrechnung ist und wir alle Leistungsphasen beauftragt haben gehen wir davon aus, dass spät. bei der Schlussrechnung das Honorar nach den tatsächlichen Baukosten ermittelt wird. Also auch die Leistungsphasen 1-3 nochmals neu ermittelt werden? Ist doch so oder?

Und die zweite Frage. Wenn beispielsweise die Malerarbeiten in Eigenleistung gemacht werden, kann der Architekt dafür ein Honorar verlangen wenn er diese Arbeiten ausgeschrieben hat.? Und wie verhält es sich bei Eigenleistungen die nicht ausgeschrieben wurden?

  • Name:
  • neubaubl77
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung der Abschlagsrechnung vor schriftlichem Widerspruch und Nachweis der korrekten Ermittlung der anrechenbaren Kosten – insbesondere Abzug aller Eigenleistungen und Berücksichtigung von Entwurfsänderungen.

    🔴 KRITISCH: Die anrechenbaren Kosten müssen bereits bei der ersten Abschlagsrechnung auf einem vertraglich gesicherten, aktualisierten Kostenrahmen beruhen – eine automatische Korrektur bei der Schlussrechnung ist rechtlich nicht zulässig.

    ⚠️ WICHTIG: Der Architektenvertrag muss ausdrücklich eine Anpassungsklausel für das Honorar bei Änderung der anrechenbaren Kosten enthalten – fehlt sie, bleibt die ursprüngliche Berechnung grundsätzlich bestehen.

    ⚠️ WICHTIG: Eigenleistungen dürfen nur dann in die anrechenbaren Kosten einfließen, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als Leistung des Architekten (z. B. Baubegleitung) vereinbart und tatsächlich erbracht wurden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Bedenken bezüglich der Höhe der anrechenbaren Kosten in Ihrer ersten Abschlagsrechnung haben. Hier sind einige Punkte, die Sie überprüfen sollten:

    • Anrechenbare Kosten: Prüfen Sie, ob alle Kosten korrekt angesetzt wurden. Achten Sie darauf, dass Eigenleistungen (z.B. Malerarbeiten) herausgerechnet wurden, da diese nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören.
    • Leistungsphasen: Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungsphasen (L1-3) mit dem tatsächlichen Fortschritt der Arbeiten. Sind alle Teilleistungen vollständig erbracht?
    • Honorar: Überprüfen Sie die Honorarzone und den vereinbarten Honorarsatz im Architektenvertrag. Sind diese korrekt in der Abrechnung berücksichtigt?
    • Kostenermittlung: Vergleichen Sie die Kostenermittlung im Architektenvertrag mit den tatsächlichen Baukosten. Gibt es hier Abweichungen, die das Honorar beeinflussen?
    • Entwurfsänderungen/Streichungen: Wurden Entwurfsänderungen oder Streichungen von Leistungen vorgenommen, die sich auf die anrechenbaren Kosten auswirken?

    🔴 Gefahr: Unklare oder fehlerhafte Abrechnungen können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Abschlagsrechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. So können Sie sicherstellen, dass die Abrechnung korrekt ist und Ihre Rechte gewahrt werden.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Architektenhonoraren nach der HOAIAbk., insbesondere die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei einem Neubau mit allen neun Leistungsphasen. Der Nutzer bemängelt, dass die erste Abschlagsrechnung für die Leistungsphasen 1-3 auf zu hohen anrechenbaren Kosten basiert, da Eigenleistungen und Entwurfsänderungen nicht berücksichtigt wurden.

    ✅ Zustimmung: Ihre Annahme ist grundsätzlich richtig: Nach § 6 Abs. 1 HOAI wird das Honorar auf Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelt. Bei einer Beauftragung aller Leistungsphasen ist es üblich, dass die Abschlagsrechnungen auf einer vorläufigen Kostenschätzung basieren. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung auf Basis der tatsächlichen Baukosten, sodass die Leistungsphasen 1-3 bei der Schlussrechnung neu berechnet werden müssen.

    ⚠️ Korrektur: Allerdings ist zu beachten, dass die HOAI keine automatische Nachberechnung vorsieht. Der Vertrag muss eine entsprechende Klausel enthalten, die eine Anpassung des Honorars an die tatsächlichen Kosten ermöglicht. Ohne eine solche Vereinbarung könnte der Architekt auf der ursprünglichen Berechnung beharren.

    ➕ Ergänzung: Eigenleistungen müssen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zwingend abgezogen werden, da sie nicht Teil der Baukosten sind. Der Architekt darf für die Ausschreibung von Eigenleistungen kein Honorar verlangen, da diese Leistungen nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Anders verhält es sich bei Eigenleistungen, die nicht ausgeschrieben wurden: Hier entfällt der Anspruch auf Vergütung für die Ausschreibung, da keine Leistung erbracht wurde.

    🔴 Gefahr: Ein erhebliches Risiko besteht darin, dass der Architekt die Abschlagsrechnung auf Basis einer überhöhten Kostenschätzung stellt und der Bauherr diese vorbehaltlos bezahlt. Dies könnte als Anerkenntnis der Berechnung gewertet werden und die spätere Korrektur erschweren.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag auf eine Klausel zur Anpassung des Honorars an die tatsächlichen Kosten. Widersprechen Sie der Abschlagsrechnung schriftlich unter Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung von Eigenleistungen und fordern Sie eine korrigierte Rechnung. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, um Ihre Position rechtssicher zu vertreten und eine Überzahlung zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die korrekte Honorarermittlung nach der HOAI (bzw. aktuell der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021) im Rahmen eines Neubaus mit vollständiger Beauftragung aller Leistungsphasen und der Berücksichtigung von Eigenleistungen sowie Entwurfsänderungen.

    🔴 Gefahr: Eine pauschale Annahme, dass die Honorarberechnung für Leistungsphasen 1–3 bei der Schlussrechnung automatisch korrigiert wird, ist rechtlich falsch – das Honorar für bereits erbrachte Leistungsphasen ist grundsätzlich nach dem Stand der anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung zu berechnen und wird nicht rückwirkend angepasst.

    ⚠️ Korrektur: Die anrechenbaren Kosten sind nicht statisch, sondern müssen bei jeder Abschlagsrechnung auf Basis des jeweils aktuellen, vertraglich vereinbarten Kostenrahmens ermittelt werden – Eigenleistungen sind bereits bei der ersten Rechnung abzuziehen, sofern sie vertraglich als ausgeschlossen vereinbart sind oder nach DINAbk. 276 als nicht anrechenbar gelten.

    ➕ Ergänzung: Bei ausgeschriebenen Gewerken, die später in Eigenleistung ausgeführt werden, kann der Architekt grundsätzlich das vereinbarte Honorar für die Ausschreibungsleistung (LPAbk. 5) behalten – jedoch entfällt das Honorar für die Baubegleitung (LP 8) für dieses Gewerk, sofern diese nicht erbracht wurde.

    ➕ Ergänzung: Für nicht ausgeschriebene Eigenleistungen besteht kein Anspruch des Architekten auf Honorar – diese fallen nicht unter die Leistungsphasen und dürfen nicht in die anrechenbaren Kosten einbezogen werden.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass Entwurfsänderungen und Streichungen die anrechenbaren Kosten reduzieren, ist korrekt – sie wirken sich unmittelbar auf die Honorarbasis aus, sobald sie vertraglich festgelegt oder dokumentiert sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Architekten eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Kosten mit Nachweis der AbzAbk.üge für Eigenleistungen und Entwurfsänderungen – beauftragen Sie bei Unklarheiten unverzüglich einen unabhängigen Bauvertrags- und HOAI-Sachverständigen zur Prüfung der Rechnung und der Vertragserfüllung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Eigenleistungen grundsätzlich von den anrechenbaren Kosten abzuziehen sind.
    • Alle drei bestätigen, dass Entwurfsänderungen und Streichungen die anrechenbaren Kosten unmittelbar mindern – sofern vertraglich dokumentiert oder vereinbart.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek und Qwen gehen davon aus, dass die Honorarberechnung für LP 1–3 nicht automatisch bei der Schlussrechnung korrigiert wird; GoogleAI deutet jedoch an, dass eine „Neuberechnung bei der Schlussrechnung“ üblich sei – dies widerspricht der Rechtslage und wird von den beiden anderen KI-Modellen korrigiert.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die Bedeutung einer vertraglichen Anpassungsklausel für das Honorar – eine zentrale, aber von GoogleAI nicht erwähnte rechtliche Voraussetzung.
    • Qwen klärt präzise nach, dass für nicht ausgeschriebene Eigenleistungen kein Honoraranspruch besteht – ein wichtiger Differenzierungspunkt zur Ausschreibungsleistung (LP 5) und Baubegleitung (LP 8), den die anderen beiden Modelle nicht detailliert benennen.

    ❌ Widerspruch:

    • Zwischen DeepSeek („HOAI sieht keine automatische Nachberechnung vor“) und GoogleAI („Leistungsphasen 1–3 bei Schlussrechnung neu berechnet werden müssen“) liegt ein klarer Widerspruch. Qwen bestätigt ausdrücklich DeepSeek – die sicherere, rechtlich korrekte Einschätzung wird priorisiert: keine automatische Korrektur.

    👉 Empfehlung:

    • Die Position von DeepSeek und Qwen ist rechtlich fundierter und wird daher als verbindlich für die Handlungsempfehlung zugrunde gelegt: Vertragsklausel prüfen, Widerspruch einlegen, keine Annahme einer „späteren Korrektur“.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Eigenleistungen in anrechenbaren KostenAlle drei Modelle: Eigenleistungen sind grundsätzlich abzuziehen; keine Honoraransprüche ohne vereinbarte Ausschreibung oder Baubegleitung.
    Automatische Korrektur bei SchlussrechnungDeepSeek & Qwen widersprechen GoogleAI klar: Keine automatische Nachberechnung – nur bei vertraglicher Anpassungsklausel.
    Entwurfsänderungen/StreichungenAlle Modelle: Wirken sich unmittelbar auf die anrechenbaren Kosten aus – sobald vertraglich festgelegt.
    Vertragliche Anpassungsklausel⚠️DeepSeek & Qwen betonen ihre zwingende Notwendigkeit; GoogleAI erwähnt sie nicht – Abwägung erforderlich.
    Honorar für nicht ausgeschriebene EigenleistungenQwen liefert präzise Klärung, die von DeepSeek (teilweise) und GoogleAI (nicht) abgedeckt wird: Kein Anspruch.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie schriftlich, ob der Architektenvertrag eine Honoraranpassungsklausel enthält; widersprechen Sie der Abschlagsrechnung unter Einhaltung der Fristen; fordern Sie eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Kosten mit Nachweis aller Abzüge – bevor Sie zahlen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeprüfte Zahlung der Abschlagsrechnung ohne WiderspruchKann als Anerkenntnis der fehlerhaften Berechnung gewertet werden und spätere Korrektur rechtlich erschweren.
    🔴 RisikoFehlende Vertragsklausel zur HonoraranpassungKein Rechtsanspruch auf Korrektur der bereits abgerechneten Leistungsphasen – Honorar bleibt unverändert.
    🔴 RisikoUnvollständiger Abzug von Eigenleistungen in der KostenschätzungÜberhöhung der anrechenbaren Kosten um bis zu 10–30 % – direkte Mehrbelastung des Bauherrn.
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation von EntwurfsänderungenKein Nachweis für Kostensenkung → Honorarbasis bleibt unverändert – Verlust finanzieller Vorteile.
    🔴 RisikoVertragswidrige Einbeziehung nicht ausgeschriebener EigenleistungenRechtlicher Anspruch des Architekten entfällt – aber Zahlung führt zu unwiderruflicher Überzahlung.
    ✅ ChancePräzise Dokumentation aller Eigenleistungen und ÄnderungenErmöglicht wirksamen Widerspruch und Durchsetzung einer korrigierten Rechnung – direkte Kostenersparnis.
    ✅ ChanceVertragliche Nachbesserung vor VertragsabschlussEinzug einer klaren Honoraranpassungsklausel für alle LP – zukünftige Rechnungen rechtssicher.
    ✅ ChanceUnabhängige HOAI-SachverständigenprüfungErhöht Druck auf Architekten zur Kooperation; dient als Beweismittel im Streitfall.
    ✅ ChanceÜbernahme der Ausschreibung durch Bauherr (ohne Architekt)Vermeidung von Honorar für LP 5 bei vertraglich ausgeklammerten Gewerken – gezielte Kostenoptimierung.
    ✅ ChanceFrühzeitige Klärung mit Architekten über Leistungsphasen 8/9Erlaubt präzise Abgrenzung, ob Baubegleitung für Eigenleistungen vereinbart wurde – vermeidet Nachforderungen.

    Orientierungshilfen

    1. Unverzüglichen schriftlichen Widerspruch einlegen: Fordern Sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang eine korrigierte Abschlagsrechnung mit detaillierter Aufstellung der anrechenbaren Kosten und Nachweis aller Abzüge für Eigenleistungen und Entwurfsänderungen.
    2. Architektenvertrag prüfen: Sammeln Sie den vollständigen Vertrag und suchen Sie nach einer Honoraranpassungsklausel – falls keine vorhanden ist, beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Einschätzung Ihrer Ansprüche.
    3. Eigenleistungen dokumentieren: Erstellen Sie eine lückenlose Liste aller Eigenleistungen mit Zeitpunkt, Beschreibung, Umfang und Nachweis (z. B. Auftragsbestätigungen, Quittungen, interne Protokolle), um Abzüge unanfechtbar zu machen.
    4. Entwurfsänderungen sichern: Sammeln Sie alle schriftlichen Änderungswünsche, Protokolle der Besprechungen, Zeichnungsstände und Genehmigungen – diese bilden den rechtlichen Nachweis für Kostensenkung.
    5. Unabhängigen HOAI-Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie einen zertifizierten Bausachverständigen mit Schwerpunkt HOAI-Prüfung – nicht über Vermittler, sondern direkt über die Bundesarchitektenkammer oder die Deutsche Gesellschaft für Baurecht.
    6. Kostenrahmen aktualisieren: Fordern Sie vom Architekten eine aktualisierte, vertraglich abgesicherte Kostenschätzung unter Einbezug aller bisher dokumentierten Änderungen und Eigenleistungen – Grundlage für alle weiteren Abschlagsrechnungen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Honorarberechnung des Architekten. Sie umfassen die Kosten der Baukonstruktion, der technischen Anlagen und der Baunebenkosten. Nicht dazu gehören Grundstückskosten, Umsatzsteuer und Kosten für Eigenleistungen.
    Verwandte Begriffe: Honorarzone, Honorarsatz, Baukosten.
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen gliedern die Architektenleistung in einzelne Abschnitte, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Phase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauplanung.
    Abschlagsrechnung
    Eine Abschlagsrechnung ist eine Teilrechnung für bereits erbrachte Architektenleistungen. Sie wird in regelmäßigen Abständen oder nach Fertigstellung bestimmter Leistungsphasen gestellt.
    Verwandte Begriffe: Schlussrechnung, Honorar, Zahlungsplan.
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Architekten nach Fertigstellung aller Leistungen. Sie berücksichtigt alle Abschlagszahlungen und stellt den endgültigen Honoraranspruch dar.
    Verwandte Begriffe: Abschlagsrechnung, Honorar, Verjährung.
    Eigenleistungen
    Eigenleistungen sind Arbeiten, die der Bauherr selbst oder durch Dritte ausführt und die nicht vom Architekten beauftragt wurden. Diese Kosten werden bei der Berechnung des Architektenhonorars nicht berücksichtigt.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Baukosten, Bauherr.
    Honorarzone
    Die Honorarzone ist ein Faktor zur Bestimmung des Architektenhonorars. Sie richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorarsatz, HOAI.
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Orientierungshilfe bei der Vertragsgestaltung und Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Leistungsphasen, Honorarzone.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was sind anrechenbare Kosten im Architektenvertrag?
      Antwort: Anrechenbare Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten, jedoch ohne Grundstückskosten, Umsatzsteuer und Kosten für Eigenleistungen.
    2. Frage: Wie werden Eigenleistungen bei der Berechnung des Architektenhonorars berücksichtigt?
      Antwort: Eigenleistungen werden aus den anrechenbaren Kosten herausgerechnet, da der Architekt für diese Leistungen kein Honorar erhält. Es ist wichtig, dass die Eigenleistungen im Architektenvertrag klar definiert und dokumentiert sind.
    3. Frage: Was sind Leistungsphasen im Architektenvertrag?
      Antwort: Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Schritte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Honoraranteil.
    4. Frage: Was ist eine Abschlagsrechnung im Architektenvertrag?
      Antwort: Eine Abschlagsrechnung ist eine Teilrechnung für bereits erbrachte Leistungen des Architekten. Sie wird in der Regel nach dem Fortschritt der Arbeiten gestellt.
    5. Frage: Was ist eine Schlussrechnung im Architektenvertrag?
      Antwort: Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung des Architekten nach Fertigstellung aller Leistungen. Sie berücksichtigt alle Abschlagszahlungen und stellt den endgültigen Honoraranspruch dar.
    6. Frage: Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Richtigkeit der Architektenrechnung habe?
      Antwort: Sie sollten die Rechnung detailliert prüfen und gegebenenfalls eine Klärung mit dem Architekten suchen. Wenn Sie weiterhin Zweifel haben, können Sie einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzuziehen.
    7. Frage: Welche Rolle spielt die Kostenermittlung im Architektenvertrag?
      Antwort: Die Kostenermittlung ist ein wichtiger Bestandteil des Architektenvertrags. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und sollte möglichst genau sein.
    8. Frage: Was ist die HOAI?
      Antwort: Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen und dient als Orientierungshilfe bei der Vertragsgestaltung.

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  2. Anrechenbare Kosten: Eigenleistungen mindern Honorar NICHT!

    Eigenleistungen können ja nicht das Honorar mindern
    Eigenleistungen können ja nicht das Honorar mindern. Für die Leistungsphasen 1-5 (bis zur Ausführungsplanung) werden die anrechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung, bzw. Kostenberechnung ermittelt. Ein Abzug in der Kostenberechnung für Eigenleistungen kann aber nicht die anrechenbaren Kosten schmälern.

    Die Planungskosten hängen also von der Größe und Ausstattung des Hauses ab, und nicht davon, ob dort Eigenleistungen erbracht werden können.

    Anders sehe ich es bei den Leistungsphasen 6-9. Ich halte es so, dass für die Leistungsphasen Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung nur die anrechenbaren Kosten der Gewerke berücksichtigt werden, die auch tatsächlich überwacht werden. Eigenleistungen kann (sollte) man als Planer aus haftungsrechtlichen Gründen nicht überwachen.

    Wenn also z.B. Fliesenarbeiten oder Malerarbeiten in Eigenleitungen ausgführt werden, dann gehen bei mir für die Leistungsphasen 1-5 diese Kosten mit durchschnittlichen Baupreisen (ohne Berücksichtigung der Eigenleistungen) in die Kostenberechnung und in die anrechenbaren Kosten mit ein. Für die Leistungsphasen 6-9 würde ich sie hingegen gar nicht berücksichtigen und mich dann aber auch gar nicht darum kümmern.

  3. Architektenhonorar: Eigenleistungen & Baukosten – Logik-Beispiel

    Einfach mal die Logik anwenden ...
    Stellen Sie sich vor, sie bauen das gesamte Haus in Eigenleistung und bekommen die Baustoffe geschenkt. Da entstehen Ihnen keine Baukosten. Ihrer Logik folgend bekäme der Architekt dann kein Honorar. Kann nicht sein, oder? Also sind die Eigenleistungen für ALLE Leistungsphasen mit ortsüblichen Preisen anzusetzen.

    Wurden dann Teilleistungen nicht erbracht (LVAbk. für Eigenleistung nicht erforderlich, z.B. ), dann ist das Honorar um den Eigenleistungsanteil zu mindern. Einfaches Beispiel: Baukosten 200 T, Eigenleistungswert (nach ortsüblichen Handwerkerpreisen) 20 T. Dann ist für die entsprechende (n) Leistungsphase (n) das Honorar nach den 200 T zu ermitteln und um 10 % zu mindern.

  4. Architekt & Eigenleistungen: Beratungspflicht trotz Überwachungsausschluss

    Eigenleistungen
    ... ein schwieriges Thema, da diverse Gerichte den Architekt mindestens in der Beratungspflicht sehen, wenn der Bauherr was selber machen will. Soll heißen, der Architekt kann sich zwar schriftlich von der Überwachungspflicht entbinden lassen, muss aber dennoch den BH vorab erklären, wie er alles richtig machen muss und hinterher, wenn andere vom Architekt überwachte Gewerke auf die Bauherren-Eigenleistung draufgehen sollen, dann hat der Architekt wieder die volle Überwachungspflicht bei der Übernahme der BH-Eigenleistungen. Tolle Kiste! Also kann der Architekt die BH-Leistungen gleich mit überwachen.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenvertrag: Anrechenbare Kosten, Honorar & Eigenleistungen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten im Architektenvertrag, insbesondere im Hinblick auf Eigenleistungen. Es wird geklärt, dass Eigenleistungen das Architektenhonorar nicht mindern, da dieses auf Basis der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung ermittelt wird. Die Beratungspflicht des Architekten bei Eigenleistungen des Bauherrn wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß Architekt & Eigenleistungen: Beratungspflicht trotz Überwachungsausschluss, hat der Architekt eine Beratungspflicht bezüglich der Eigenleistungen des Bauherrn, auch wenn er von der Überwachungspflicht entbunden wurde. Er muss den Bauherrn über die korrekte Ausführung aufklären.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Der Beitrag Anrechenbare Kosten: Eigenleistungen mindern Honorar NICHT! stellt klar, dass Eigenleistungen die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-5 nicht schmälern. Die Planungskosten sind abhängig von Größe und Ausstattung des Hauses.

    💰 Kosten: Im Kontext des Architektenvertrags und der anrechenbaren Kosten ist es wichtig zu verstehen, dass auch bei hohen Eigenleistungsanteilen das Architektenhonorar auf Basis ortsüblicher Preise berechnet wird, wie im Beitrag Architektenhonorar: Eigenleistungen & Baukosten – Logik-Beispiel erläutert wird. Dies gilt für alle Leistungsphasen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich im Architektenvertrag genau über die Berechnungsgrundlagen des Honorars informieren und die Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung sorgfältig prüfen. Bei geplanten Eigenleistungen ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Architekten ratsam, um die Beratungspflicht sicherzustellen und spätere Probleme zu vermeiden.

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