Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen
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Dachgeschossausbau: Bauantrag zurückgezogen – Was tun? Kosten, Vertrag & Alternativen

Hallo zusammen, ich hätte da eine Frage Hallo zusammen,

ich hätte da eine Frage an euch Experten. Vorab, wir wohnen in Baden-Württemberg.

Wir wollten das Dachgeschoss meines Vaters umbauen, es sollte alles bis auf den Boden des Dachgeschosses abgerissen werden und ab da mit Ausleger wieder ausgebaut werden. Es sollte nachher eine eigenständige Wohnung von ca. 150 m² werden, vorher DGAbk. ca. 80 m².

Wir haben eine Holzbau Firma in der Nähe gefragt was das kosten würde, diese hat darauf gleichen ihren Architekten hinzugezogen und er hat sofort Pläne und Skizzen somit später dann auch das Baugesuch erstellt. Wir haben den Zimmermann dann irgendwann einmal gefragt, was das denn alles kosten würde und wir eigentlich nur einmal einen Kostenvoranschlag wollten. Er meinte dann, wir würden diesen erst bekommen wenn der Architekt seine Arbeit erledigt hat, wir haben uns dann nichts weiter gedacht, er hat soweit das Baugesuch mit uns erstellt und wir haben es dann unterschrieben und eingereicht, dann kam ein Schreiben vom Bauamt, dass ein vereinfachtes Baugesuch reichen würde.

Als wir fest am Planen waren, machte mein Vater uns einen Strich durch die Rechnung und meinte, er wolle das nicht mehr mit dem Umbau.

Dieses vereinfachte Baugesuch hat der Architekt sofort nach der Nachricht des Bauamts erstellt und per Post zu uns zum Unterschreiben geschickt. Dieses haben wir jedoch nie unterschrieben oder eingereicht.

Jetzt stehen wir da, wollten alles känzeln, doch der Architekt beharrt jetzt auf seine Rechnung.

Jetzt die Frage an euch, wir hatten mit dem Architekt nie einen Vertrag oder ähnliches abgeschlossen, er hat auch nie einen Betrag erwähnt. Wir hatten jedoch mal E-Mail Kontakt mit ihm, indem kleine Änderungen "verlangt" wurden wie z.B. der Flur soll anstatt 1 Meter 1,5 Meter breit sein usw.

Ebenso ist noch ein Brief vom Bauamt gekommen, indem folgendes steht: " ... gehen wir davon aus, dass an der Erteilung einer Baugenehmigung kein Interesse mehr besteht. Ihr Antrag wird dann kostenpflichtig als zurückgenommen abgeschlossen. "

Müssen wir diese Beträge jetzt trotzdem bezahlen?

über Antworten würden wir uns sehr freuen.

Viele Grüße, Nina und Marcel

  • Name:
  • Marcel
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    Hallo Nina und Marcel,

    Es ist ärgerlich, wenn ein Bauantrag zurückgezogen wird. Hier sind einige Punkte, die Sie prüfen sollten:

    • Prüfung der Baugenehmigung: Klären Sie, warum der Bauantrag zurückgezogen wurde. Gab es formale Fehler, fehlende Unterlagen oder inhaltliche Probleme mit den Plänen?
    • Architektenvertrag: Überprüfen Sie den Vertrag mit dem Architekten. Welche Leistungen wurden vereinbart, und welche sind bereits erbracht? Welche Regelungen gibt es für den Fall, dass der Bauantrag nicht genehmigt wird oder zurückgezogen wird?
    • Kostenvoranschläge und Verträge mit Handwerkern: Haben Sie bereits Verträge mit Handwerkern geschlossen? Wenn ja, prüfen Sie die Kündigungsbedingungen und eventuell anfallende Stornogebühren.
    • Kommunikation mit dem Bauamt: Nehmen Sie Kontakt mit dem Bauamt auf, um die Gründe für die Rücknahme des Antrags zu erfahren und zu klären, welche Schritte erforderlich sind, um einen neuen Antrag einzureichen oder den bestehenden zu überarbeiten.

    🔴 Gefahr: Ein nicht genehmigter Dachgeschossausbau kann rechtliche Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall zum Rückbau zwingen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären und die nächsten Schritte rechtssicher zu gestalten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein formelles Verfahren, das bei größeren Bauvorhaben erforderlich ist, um die Genehmigung der Baubehörde zu erhalten. Er beinhaltet die Einreichung von Bauplänen und anderen relevanten Unterlagen.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauanzeige, Landesbauordnung
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist die behördliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben. Sie wird erteilt, wenn das Vorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Baurecht
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über Bauanträge, Baugenehmigungen, Abstandsflächen und andere baurechtliche Aspekte.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauantrag, Baugenehmigung
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben regelt. Er enthält Bestimmungen über die Planung, Bauleitung und andere Architektenleistungen.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.), Bauvertrag
    Abstandsfläche
    Abstandsflächen sind Bereiche um ein Gebäude, die freigehalten werden müssen, um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu gewährleisten. Die Größe der Abstandsflächen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
    Verwandte Begriffe: Baulinie, Baugrenze, Nachbarrecht
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es ist in Deutschland aufgeteilt in öffentliches und privates Baurecht.
    Verwandte Begriffe: Landesbauordnung, Baugesetzbuch, Baugenehmigung
    Bauanzeige
    Die Bauanzeige ist ein vereinfachtes Verfahren für kleinere, genehmigungsfreie Bauvorhaben. Sie ist weniger aufwendig als ein Bauantrag.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Welche Kosten entstehen, wenn ein Bauantrag zurückgezogen wird?
      Die Kosten hängen von den bereits erbrachten Leistungen des Architekten und der Handwerker ab. Prüfen Sie die Verträge und klären Sie, welche Leistungen abgerechnet werden können und ob Stornogebühren anfallen.
    2. Frage: Was passiert, wenn ich ohne Baugenehmigung baue?
      Ein Bau ohne Baugenehmigung ist illegal und kann zu hohen Bußgeldern, Baustopp und im schlimmsten Fall zum Rückbau des Gebäudes führen.
    3. Frage: Kann ich den Architekten wechseln, wenn ich unzufrieden bin?
      Ja, Sie können den Architekten wechseln. Beachten Sie jedoch die Kündigungsfristen und -bedingungen im Architektenvertrag. Es ist ratsam, sich vorab rechtlich beraten zu lassen.
    4. Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Bauantrag und einer Bauanzeige?
      Ein Bauantrag ist ein formelles Verfahren, das bei größeren Bauvorhaben erforderlich ist. Eine Bauanzeige ist ein vereinfachtes Verfahren für kleinere, genehmigungsfreie Bauvorhaben. Die genauen Regelungen sind im jeweiligen Landesbaurecht festgelegt.
    5. Frage: Wie lange ist eine Baugenehmigung gültig?
      Die Gültigkeitsdauer einer Baugenehmigung ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. In der Regel beträgt sie mehrere Jahre.
    6. Frage: Was bedeutet es, wenn ein Bauantrag abgelehnt wird?
      Eine Ablehnung bedeutet, dass das Bauvorhaben nicht den geltenden Bauvorschriften entspricht. Sie können den Antrag überarbeiten und erneut einreichen oder Widerspruch einlegen.
    7. Frage: Welche Unterlagen sind für einen Bauantrag erforderlich?
      Die erforderlichen Unterlagen sind je nach Bundesland und Art des Bauvorhabens unterschiedlich. In der Regel sind Baupläne, Baubeschreibung, Lageplan und Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz erforderlich.
    8. Frage: Was ist eine Abstandsfläche?
      Abstandsflächen sind Bereiche um ein Gebäude, die freigehalten werden müssen, um eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu gewährleisten. Die Größe der Abstandsflächen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

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  2. Architektenvertrag: Konkludentes Verhalten bei Planung

    Ja
    Ihr habt durch konkludentes Verhalten einen Architekten mit der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) beauftragt.

    Es ist sehr ärgerlich, dass euch die Zimmerei nicht ehrlich gesagt hat: "Nö ohne Planung gibt es keinen Kostenvoranschlag". Vermutlich hätte die Zimmerei die Planungskosten mit dem Gesamtauftrag des DGAbk.-Umbaus verrechnet. Nun aber, da ihr den Gesamtauftrag zurück zieht müsst ihr wenigstens die Planungskosten zahlen.

    Das ist so. Hätte man sicher besser kommunizieren können vorher  -  ändert aber nichts an der Tatsache das ihr als Bauherren nun die Gebühren des BA und das Honorar des Planers zahlen müsst.

  3. Honorar für Architektenleistung: Bauherrenpflichten & Aufklärung

    geistige Leistungen
    Geistige Leistungen müssen bezahlt werden. Von einem Bauherrn erwartet man, dass er den Ablauf kennt, ab wann seine Anfrage Geld kostet, insbesondere dann, wenn er einen Bauantrag unterschreibt. Andererseits hätte die Holzbaufirma vorher auf die Nebenkosten aufmerksam machen müssen. Mit dem Auftrag an ihren Architekten hat sich die Holzbaufirma den Auftrag gesichert, denn mit dem Bauantrag wäre ein Preisvergleich nicht mehr möglich gewesen. Ihr hättet der Holzbaufirma die Skizzen und Zeichnungen liefern müssen, dann hätte die Firma zumindest einen Schätzpreis abgeben können neben weiteren Anfragen. Weiterhin hätte ein Blick in den Bebauungsplan und eine Bauberatung auf dem Amt vorher die Art des Bauantrages geklärt. Letztlich hat es innerhalb der Familie an Kommunikation gefehlt. Einen Umbau macht man nicht einfach so, sondern der der zahlt muss vorher sein OK geben. Mit der Rechnung für geistige Leistungen seid auch ihr schlauer geworden.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. Bauplanung: Risiken von Angeboten ohne Architektenleistung

    Tja  -  typisches Beispiel
    Tausendmal probiert

    oft genug hat"s funktioniert

    Ohne Planung von einem Handwerker ein Angebot abfragen, sowas ist dreist, klappt aber leider viel zu oft ...

    "Der wird schon wissen was er alles machen muss und was das kostet! ", ist oft die laienhafte Meinung einiger Bauherren.

    Es ist mehr als unvernünftig von allen Beteiligten wenn der Handwerker für seine Angebote vorher auch gleich noch die Planung der bei ihm abgefragten Leistungen gleich mit dem Angebot mit erledigt statt dem Bauherrn klar zu sagen: "Such dir einen Architekten, der eine Planung macht und eine Ausschreibung und dann komm damit wieder zu mir. Dann bekommst du einen Angebotspreis. Keine Ausschreibung  -  kein Angebot! Gern vermitteln wir dir einen Architekten. Dessen Kosten verrechnen wir dann gerne mit dem Ausführungskosten, wenn der Auftrag zur Bauausführung dann an uns geht. "

    So hätte es laufen können.

  5. Architektenvertrag: Konkludent vs. schriftlich – Rechtslage

    nie aufgeklärt, nie unteschrieben, rechtskräftig?
    @Uwe Tilgner, konkludentes Verhalten möglich, da aber erstmals nicht wir den Vertrag, sondern der Zimmermann mit dem freiberuflichen Architekten geschlossen, und wir nur ein unverbindliches Angebot über den Umbau von der Zimmerei haben wollten, sehen wir es in erster Linie nicht korrekt.

    "Vermutlich hätte die Zimmerei die Planungskosten mit dem Gesamtauftrag des DGA-Umbaus verrechnet" Ja hätte Sie, denn in Ihrem Angebot stand eine Pos. Mit Architekten und Genehmigunskosten.

    "da ihr den Gesamtauftrag zurück zieht müsst ihr wenigstens die Planungskosten zahlen. " Wir haben aber nie einen Gesamtauftrag an eine Zimmerei vergeben, wie gesagt nur unverbindliche Angebote angefragt und unsere Skizzen der Zimmerei übermittelt. Diese gab die dem freiberuflichen Architekten weiter. Anhand dieser Skizzen erstellte der Architekt seine Pläne, da uns diese nicht ganz zusagten, gab der Zimmermann uns die E-Mail Adresse des Architekten, mit dem wir dann die Änderungen per E-Mail durchsprachen.

    "Das ist so. Hätte man sicher besser kommunizieren können vorher  -  ändert aber nichts an der Tatsache das ihr als Bauherren nun die Gebühren des BA und das Honorar des Planers zahlen müsst. " Das ist die Fragen, da wir ja nie, bis auf das erste Baugesuch, das sich später aber als nichtig herausstelle, da ja nur ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren benötigt wurde. @Klaus Kirschner,

    "Von einem Bauherrn erwartet man, dass er den Ablauf kennt, ab wann seine Anfrage Geld kostet, insbesondere dann, wenn er einen Bauantrag unterschreibt" Ja und in diesem Fall wurden wir nicht Aufgeklärt, bzw. auch nicht schriftlich darum gebeten. Zitat HOAIAbk.: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  -  HOAI) § 7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze (Mindestsätze, Höchstsätze) treffen. Wie gesagt diese kam nie zustande. Der Architekt behauptet er hätte die LPAbk. 1-4 durchgeführt, LP1 ist doch die Grundlagenermittlung mit Prüfung des Kostenrahmens … somit müssten wir doch spätestens hier aufgeklärt werden mit welcher Summe wir u.a. mit dem Architekten rechnen müssen?

  6. Architektenhonorar verweigern: Vorgehen bei Streitigkeiten

    Wenn Sie sich Ihrer Sache so sicher sind
    dann zahlen Sie weder das Architekten-Honorar noch die Gebühren des BA. Verweisen Sie beide an die Zimmerei.

    Warten Sie dann bei beiden ab, ob sie Mahnbescheide bekommen und denen widersprechen sie dann (mit oder ohne Begründung) und klären dann alles im nachfolgenden Gerichtsverfahren.

    Oder wollen Sie (als Bauherr/Bauanfragesteller) zumindest die BA-Gebühren für die Fallbearbeitung lieber doch bezahlen und nur dem Architekten sein Honorar verweigern? Das wäre dann aber streng genommen inkonsequent, da sie mit der Bezahlung der BA-Gebühr in gewisser Weise anerkennen, dass sie Planerleistungen in Anspruch genommen haben, diese dem Planer mangels schriftlichem Auftrag aber nicht bezahlen wollen.

    Wie gesagt: Grundsätzlich eine gute Vorgehensweise für GUs. Wenn der Generalunternehmer den Gesamtauftrag bekommt, sind Planungs- und Genehmigungsleistungen im Gesamtpreis inkludiert. Springt der Kunde zwischendurch ab und das Haus wird nicht gebaut, so muss er aber zumindest die bis dahin erbrachten Planerleistungen zahlen. Die Zimmerei hätte ihnen gleich nach dem ersten Telefonat genau solch einen Vorvertrag vorlegen sollen und sie anschließend zu ihrem Architekt schicken sollen, nachdem Sie festgestellt hat, dass sie allein auf Grundlage der Bauherrenskizzen kein Angebot erstellen kann.

    Immer wieder anstrengend: Es ist in die Deutschen nicht hinein zu bekommen, dass vor der Bauausführung erstmal eine Ausführungsplanung nötig ist und dass diese nicht vom ausführenden Unternehmen, sondern von einem Planer zu erbringen ist!

  7. Zusatzinfo: Camping-Gasheizung-Test für Dachgeschossausbau?

    Foto von wiki

    Schaue dir dazu mal das an ...
    Schaue dir dazu mal das an
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Dachgeschossausbau: Streit um Architektenhonorar nach Rückzug des Bauantrags

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architektenhonorar fällig wird, wenn ein Bauantrag für einen Dachgeschossausbau zurückgezogen wurde. Dabei geht es um konkludentes Verhalten, Aufklärungspflichten und die Rechtslage bei fehlendem schriftlichen Vertrag. Die Expertenmeinungen gehen auseinander, ob und in welcher Höhe ein Honoraranspruch besteht.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Honorar für Architektenleistung: Bauherrenpflichten & Aufklärung wird betont, dass geistige Leistungen bezahlt werden müssen und Bauherren sich über die Kosten informieren sollten. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass die Holzbaufirma auf die Nebenkosten hätte aufmerksam machen müssen.

    ✅ Zusatzinfo: Konkludentes Verhalten bedeutet, dass ein Vertrag durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann, auch ohne explizite Vereinbarung. Dies kann relevant sein, wenn Skizzen und Pläne erstellt wurden, bevor der Bauantrag zurückgezogen wurde. Im Beitrag Architektenvertrag: Konkludentes Verhalten bei Planung wird dies näher erläutert.

    🔴 Kritisch: Angebote ohne vorherige Planung durch einen Architekten bergen Risiken, wie im Beitrag Bauplanung: Risiken von Angeboten ohne Architektenleistung dargestellt. Es ist unvernünftig, von Handwerkern eine detaillierte Planung ohne Honorar zu erwarten.

    👉 Handlungsempfehlung: Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Honoraranspruch besteht, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Der Beitrag Architektenhonorar verweigern: Vorgehen bei Streitigkeiten gibt Hinweise, wie Sie vorgehen können, wenn Sie das Architektenhonorar nicht zahlen möchten. Klären Sie die Situation mit der Zimmerei und dem Architekten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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