Architektenkosten bei Bauantrag-Ablehnung: Honorar, Risiko & Alternativen?
In diesem Forum sind Sie: Architekt / Architektur📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie man einen geeigneten Architekten für ein Garagenbauprojekt findet, insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags und die damit verbundenen Architektenkosten. Es wird betont, dass Architekten verpflichtet sind, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen und Bauherren entsprechend zu beraten. Die Schwierigkeit, Architekten zu finden, die auf E-Mail-Anfragen reagieren und sich auf kleinere Projekte spezialisieren, wird thematisiert. Regionale Architekten werden gegenüber überregionalen Anbietern wie MyHammer bevorzugt, um die Genehmigungsfähigkeit vor Ort besser beurteilen zu können.
Architektenkosten bei Bauantrag-Ablehnung: Honorar, Risiko & Alternativen?
ich möchte eine Garage bauen. Dabei ist es nicht klar, ob diese genehmigt werden kann. Gespräche mit dem Bauamt lieferten kein eindeutiges Ergebnis: verschiedene Mitarbeiter - verschiedene Meinungen. Es soll vom Bauamt aus zunächst ein Bauantrag gestellt werden, dann würde man sehen.
Nun meine Frage: wenn ich einen Architekten mit der Planung und dem Einreichen des Bauantrags beauftrage, wird auch im Fall einer Ablehnung durch Bauamt der gesamte Honorar fällig? Sind diese Kosten mein Risiko? Oder wie geht man am besten vor?
Vielen Dank
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Vor Beauftragung eines Architekten muss schriftlich vereinbart werden, ob und in welcher Höhe Honorar bei Ablehnung des Bauantrags oder Bauvorbescheids fällig wird – insbesondere da nach HOAIAbk. §6 Abs. 5 die Honorarfälligkeit für Leistungsphasen 1–4 bereits mit Einreichung des Antrags eintritt.
🔴 KRITISCH: Ein Architekt ist gesetzlich verpflichtet, vor Einreichung eine baurechtliche Zulässigkeitsprüfung durchzuführen (§34 BauO, HOAI); eine reine „Versuchsplanung“ ohne Vorabklärung verstößt gegen seine Fachpflicht.
⚠️ WICHTIG: Eine Bauvoranfrage (§36 BauO) oder ein Bauvorbescheid (§73 LBOAbk.) muss vor Planungsauftrag gestellt werden – sie sind rechtlich bindend und minimieren das finanzielle Risiko deutlich effektiver als mündliche Bauamtsgespräche.
⚠️ WICHTIG: Bei widersprüchlichen Aussagen des Bauamts ist eine schriftliche Zweitmeinung eines Fachanwalts für Baurecht oder eines unabhängigen Baurechtsberaters zwingend erforderlich, um objektive Erfolgsaussichten zu bewerten.
KI-Analyse (GoogleAI)
Wenn ein Bauantrag abgelehnt wird, sind Architektenkosten trotzdem fällig, da die erbrachten Leistungen (Planung, Entwurf) vergütet werden müssen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und dem Leistungsstand.
Es ist ratsam, vor der Beauftragung des Architekten eine schriftliche Vereinbarung über die Honorarfrage im Falle einer Ablehnung des Bauantrags zu treffen. Dies kann beispielsweise eine Staffelung des Honorars nach Leistungsphasen oder eine Klausel beinhalten, die das Honorar im Falle einer Ablehnung reduziert.
Eine Möglichkeit, das Risiko zu minimieren, besteht darin, vor der Einreichung des Bauantrags eine Bauvoranfrage beim Bauamt zu stellen. Diese gibt Auskunft darüber, ob das geplante Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
🔴 Gefahr: Ohne klare Vereinbarung können hohe Kosten entstehen, auch wenn der Bau nicht realisiert werden kann.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage im Vorfeld schriftlich und ziehen Sie eine Bauvoranfrage in Betracht.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt beschreibt eine typische Planungsunsicherheit bei Bauvorhaben, bei der die Genehmigungsfähigkeit einer Garage vorab nicht geklärt werden kann. Die uneinheitlichen Aussagen des Bauamts deuten auf Interpretationsspielräume in der Bauordnung hin, was ein erhebliches finanzielles Risiko für den Bauherrn darstellt.
🔴 Gefahr: Das größte Risiko liegt in der vollständigen Honorarfälligkeit des Architekten bei Bauantragsablehnung. Nach § 6 Abs. 5 HOAI entsteht der Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1-4 (Grundlagenermittlung bis Genehmigungsplanung) bereits mit der Einreichung des Bauantrags, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Der Bauherr trägt damit das volle Kostenrisiko für Planungsleistungen, die im Ablehnungsfall wertlos werden.
➕ Ergänzung: Eine Alternative ist die Beantragung eines Bauvorbescheids nach § 73 LBO. Dieses Verfahren klärt einzelne Genehmigungsfragen verbindlich, bevor die vollständige Planung beauftragt wird. Die Kosten sind deutlich geringer als ein vollständiger Bauantrag, und der Architekt kann auf Basis der Leistungsphase 2 (Vorplanung) beauftragt werden, was das finanzielle Risiko minimiert.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Bauamts, man solle "einfach einen Bauantrag stellen und dann sehen", ist fachlich unzureichend. Ein Bauantrag ist ein kostenintensives Verfahren mit verbindlicher Wirkung. Stattdessen sollte der Bauherr auf ein informelles Vorgespräch mit dem Bauamtsleiter oder eine schriftliche Voranfrage bestehen, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen zu können.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie den Architekten zunächst nur mit einer Machbarkeitsstudie oder Vorplanung (Leistungsphase 2) und beantragen Sie parallel einen Bauvorbescheid. Lassen Sie sich vorab schriftlich bestätigen, dass der Architekt bei Ablehnung des Vorbescheids auf die weitere Honorarforderung für die Genehmigungsplanung verzichtet. Holen Sie zudem eine Zweitmeinung eines Fachanwalts für Baurecht ein, um die Erfolgsaussichten rechtlich bewerten zu lassen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine typische Unsicherheit im Vorfeld einer Bauvorhabensplanung: Ein Bauherr möchte eine Garage errichten, steht aber vor unklaren baurechtlichen Vorgaben und widersprüchlichen Aussagen des Bauamts – ein Hinweis auf mögliche Komplexität hinsichtlich Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Denkmalschutz, Abstandsflächen oder Nachbarrecht.
🔴 Gefahr: Eine rein formale Einreichung eines Bauantrags durch einen Architekten ohne vorherige baurechtliche Prüfung birgt erhebliches finanzielles Risiko – das Honorar wird in der Regel nach HOAI oder vertraglich vereinbart fällig, sobald die Leistungsphase 2 (Entwurfsplanung) abgeschlossen und der Antrag eingereicht ist, unabhängig vom Genehmigungsergebnis.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein Architekt 'erst mal den Antrag stellt und man dann sieht', ist fachlich unzulässig: Architekten sind nach § 34 BauO und HOAI verpflichtet, vor Einreichung eine baurechtliche Zulässigkeitsprüfung durchzuführen – dies gehört zur Grundpflicht und ist nicht optional.
➕ Ergänzung: Ein seriöser Architekt wird vor Vertragsabschluss eine kostenfreie oder pauschalierte Vorabprüfung (z. B. anhand Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Satzungen) durchführen und schriftlich benennen, ob das Vorhaben baurechtlich zulässig ist – oder welche Auflagen, Nachweise oder Alternativen (z. B. Bauvoranfrage statt Bauantrag) erforderlich sind.
🔴 Gefahr: Ohne diese Vorprüfung droht nicht nur ein finanzieller Verlust durch fälliges Honorar bei Ablehnung, sondern auch Zeitverlust, mögliche Nachbarklagen bei Verstoß gegen Abstandsflächen oder gar Baustopp bei unbefugtem Beginn der Bauausführung.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Vorgehensweise – Klärung mit dem Bauamt vor Planung – ist korrekt; allerdings sollte diese Klärung nicht mündlich mit wechselnden Mitarbeitern erfolgen, sondern schriftlich über eine Bauvoranfrage (§ 36 BauO), die rechtlich bindend ist und eine verbindliche Aussage des Bauamts erzwingt.
➕ Ergänzung: Alternativen zum vollständigen Bauantrag sind: (1) Bauvoranfrage (kostengünstig, bindend, aber kein Bauvorhaben), (2) Vorabklärung mit Bauberatung (ggf. kostenfrei beim Bauamt), (3) Prüfung durch einen unabhängigen Baurechtsberater vor Architektenbeauftragung.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Vertragsabschluss mit einem Architekten eine schriftliche baurechtliche Vorabprüfung – ggf. gegen eine geringe Pauschale – und reichen Sie gegebenenfalls zunächst eine Bauvoranfrage ein; nur bei positivem Ergebnis erfolgt die vertragliche Beauftragung zur Planung und Bauantragstellung durch einen HOAI-konformen Architekten.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Architektenhonorar wird bei Ablehnung grundsätzlich fällig – insbesondere nach HOAI §6 Abs. 5 für Leistungsphasen 1–4.
- Alle fordern eine schriftliche Vorabvereinbarung zum Honorar beim Scheitern des Verfahrens.
- Alle empfehlen eine Bauvoranfrage (§36 BauO) als wichtigste präventive Maßnahme.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI erwähnt Bauvoranfrage, betont aber nicht deren bindende Wirkung; DeepSeek und Qwen heben explizit hervor, dass sie rechtlich verbindlich ist – deutlich sicherere Aussage.
- GoogleAI nennt keine konkrete HOAI-Paragrafie; DeepSeek und Qwen benennen präzise §6 Abs. 5 HOAI und §34 BauO – hier liegt die sachlich stärkere Fundierung.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt den Bauvorbescheid nach §73 LBO als Alternative mit geringeren Kosten und höherer Bindungswirkung – nicht erwähnt bei GoogleAI.
- Qwen betont die Pflicht des Architekten zur baurechtlichen Vorabprüfung (§34 BauO) und kritisiert mündliche Bauamtsgespräche; dies fehlt bei GoogleAI.
- DeepSeek und Qwen fordern explizit eine Rechtsmeinung durch Fachanwalt für Baurecht – GoogleAI nicht.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI stellt die Bauvoranfrage als „ratsam“ dar; Qwen und DeepSeek stellen klar: Sie ist nicht nur ratsam, sondern bei unklaren Rechtsverhältnissen fachlich geboten – hier gilt das Vorsichtsprinzip: die sicherere, verbindlichere Einschätzung (Qwen/DeepSeek) wird priorisiert.
- GoogleAI suggeriert, dass ein Architekt „einfach“ den Bauantrag stellen kann – Qwen korrigiert dies als fachlich unzulässig, DeepSeek als „unzureichend“; die korrigierende, risikoreduzierende Sicht wird als verbindlich gewertet.
👉 Empfehlung:
- Bei Unklarheiten zum Baurecht: Bauvoranfrage (§36 BauO) vor jeglicher Planung – nicht nur „in Betracht ziehen“ (GoogleAI), sondern verpflichtend durchführen (Qwen/DeepSeek).
- Beauftragung des Architekten erst nach positiver Rückmeldung aus Bauvoranfrage oder Vorbescheid, nicht vorher – hier stimmen alle überein, doch Qwen und DeepSeek legen konkretere Vertragsvorgaben (z. B. Verzichtsklausel bei Ablehnung) nahe.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Honorarfälligkeit bei Ablehnung ✅ Konsens Architektenhonorar wird nach HOAI §6 Abs. 5 bereits mit Einreichung des Bauantrags fällig – unabhängig vom Genehmigungsergebnis. Schriftliche Honorarregelung ✅ Konsens Ein schriftlicher Vertrag muss vor Auftragserteilung klare Regelungen zum Honorar bei Ablehnung enthalten (z. B. Staffelung, Pauschale, Verzicht). Bauvoranfrage als Maßnahme ✅ Konsens Bauvoranfrage (§36 BauO) ist kostengünstig, rechtlich bindend und zentrale Risikominimierung – alle KIs empfehlen sie als ersten Schritt. Architektenpflicht zur Vorprüfung ⚠️ Abwägung Qwen und DeepSeek betonen die gesetzliche Pflicht des Architekten zur baurechtlichen Zulässigkeitsprüfung vor Einreichung (§34 BauO); GoogleAI erwähnt dies nicht – Sicherheitsstand: Verpflichtung besteht. Bauvorbescheid (§73 LBO) ➕ Ergänzung Nur DeepSeek benennt den Bauvorbescheid als Alternative mit höherer Bindungswirkung als Bauvoranfrage – ergänzt den Konsens sinnvoll. Rechtsmeinung durch Fachanwalt ⚠️ Abwägung DeepSeek und Qwen fordern Zweitmeinung durch Fachanwalt für Baurecht bei widersprüchlichen Bauamt-Aussagen; GoogleAI nicht – wird als risikomindernd priorisiert. 👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie keinen Architekten vor Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über Honorar bei Ablehnung – und erst nach vorheriger, verbindlicher Klärung der Genehmigungsfähigkeit mittels Bauvoranfrage oder Bauvorbescheid.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Volle Honorarfälligkeit trotz Ablehnung ohne Vorabvereinbarung Finanzieller Totalverlust bis zu mehreren Tausend Euro, auch bei sinnvoller Planung. 🔴 Risiko Fehlende baurechtliche Vorprüfung durch Architekten Verstoß gegen §34 BauO, Haftungsrisiko für Bauherrn, mögliche Nachbarklagen oder Baustopp. 🔴 Risiko Verlassen auf mündliche Bauamtsaussagen Keine Rechtssicherheit, fehlende Dokumentation, unklare Zuständigkeiten, späterer Nachweis unmöglich. 🔴 Risiko Keine Zweitmeinung bei widersprüchlichen Aussagen Unrealistische Erfolgsprognose, Fehlinvestition in Planung, Zeitverlust um Monate. 🔴 Risiko Einreichung eines Bauantrags ohne Baurechtscheck Gefahr eines förmlichen Ablehnungsbescheids mit Rechtsfolgen (z. B. Verbot ähnlicher Vorhaben in Zukunft). ✅ Chance Nutzung der Bauvoranfrage (§36 BauO) Kostenlose oder gering entgeltliche, rechtlich bindende Aussage – Sicherheit vor Planungsaufwand. ✅ Chance Beauftragung eines Architekten nur für Leistungsphase 2 (Vorplanung) Minimaler Kostenaufwand, klare Zielsetzung, keine Honorarfälligkeit für Genehmigungsplanung bei Ablehnung. ✅ Chance Einsatz eines unabhängigen Baurechtsberaters Objektive Bewertung ohne Interesse an Planungsauftrag – frühzeitige Risikoerkennung. ✅ Chance Bauvorbescheid (§73 LBO) bei komplexen Fällen Verbindliche Klärung einzelner Genehmigungsfragen; geringere Kosten als kompletter Bauantrag. ✅ Chance Schriftliche Honorarvereinbarung mit Verzichtsklausel Rechtssichere Kostenkontrolle – Vermeidung von Streit und Gerichtsverfahren. Orientierungshilfen
- Keinen Architekten beauftragen, bevor Sie eine schriftliche Honorarvereinbarung mit Verzichtsklausel bei Ablehnung haben – auch für Teilphasen.
- Bauvoranfrage sofort einreichen: Beantragen Sie beim zuständigen Bauamt eine Bauvoranfrage gemäß §36 BauO – mit Bezug auf Bebauungsplan, Flächennutzungsplan und Satzungen.
- Architektenbeauftragung auf Leistungsphase 2 (Vorplanung) beschränken: Beauftragen Sie nur für eine kostenkontrollierte Vorplanung – nicht für Genehmigungsplanung – bis die Bauvoranfrage positiv beschieden ist.
- Unabhängige baurechtliche Bewertung einholen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht oder zertifizierten Baurechtsberater, um die Aussagen des Bauamts bewerten zu lassen.
- Baurechtliche Unterlagen sammeln: Beschaffen Sie alle relevanten Dokumente (Bebauungsplan, Satzungen, Flächennutzungsplan, Grundbuchauszug) noch vor der ersten Architektenkontaktaufnahme.
- Verbindliche schriftliche Bestätigung vom Bauamt einfordern: Fordern Sie bei mündlichen Gesprächen stets eine schriftliche Stellungnahme an – bei Weigerung ist ein Vorbescheid nach §73 LBO zu prüfen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bauantrag
- Ein Bauantrag ist ein formelles Verfahren zur Genehmigung eines Bauvorhabens durch die zuständige Baubehörde. Er beinhaltet detaillierte Pläne und Beschreibungen des Projekts.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauvoranfrage, Landesbauordnung - Bauvoranfrage
- Eine Bauvoranfrage ist eine formlose Anfrage beim Bauamt, um vorab die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu klären. Sie ist weniger aufwendig als ein Bauantrag.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Vorbescheid - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Architektenkosten.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Baukosten - Leistungsphasen
- Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen, die ein Architekt bei der Planung und Umsetzung eines Bauvorhabens erbringt. Jede Phase ist mit einem bestimmten Honorar verbunden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Planung - Baugenehmigung
- Die Baugenehmigung ist die offizielle Erlaubnis der Baubehörde, ein Bauvorhaben zu realisieren. Sie wird nach Prüfung des Bauantrags erteilt.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvoranfrage, Landesbauordnung - Landesbauordnung
- Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften zu Bauweise, Brandschutz und anderen Aspekten.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baugenehmigung, Bauvoranfrage - Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen eines Architekten. Es richtet sich nach der HOAI und dem Umfang der erbrachten Leistungen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Baukosten
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was passiert mit den Architektenkosten, wenn der Bauantrag abgelehnt wird?
Auch bei Ablehnung des Bauantrags sind Architektenkosten fällig, da die erbrachten Leistungen (Planung, Entwurf) vergütet werden müssen. Die Höhe richtet sich nach HOAI und Leistungsstand. - Frage: Kann ich die Architektenkosten vermeiden, wenn der Bauantrag abgelehnt wird?
Eine vollständige Vermeidung ist unwahrscheinlich. Durch schriftliche Vereinbarungen vorab (Staffelung, Reduzierung bei Ablehnung) kann das Risiko minimiert werden. - Frage: Was ist eine Bauvoranfrage und wie hilft sie?
Eine Bauvoranfrage ist eine formlose Anfrage beim Bauamt, um vorab die Genehmigungsfähigkeit des Projekts zu klären. Sie reduziert das Risiko, dass ein Bauantrag später abgelehnt wird. - Frage: Welche Kosten entstehen bei einer Bauvoranfrage?
Die Kosten für eine Bauvoranfrage sind geringer als für einen vollständigen Bauantrag. Sie variieren je nach Gemeinde und Umfang der Anfrage. - Frage: Was ist die HOAI?
Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen und dient als Grundlage für die Berechnung der Architektenkosten. - Frage: Kann ich den Architekten wechseln, wenn der Bauantrag abgelehnt wurde?
Ja, das ist möglich. Allerdings sind die bis dahin erbrachten Leistungen des ersten Architekten zu vergüten. - Frage: Was passiert, wenn das Bauamt unterschiedliche Meinungen hat?
Es ist ratsam, sich eine schriftliche Stellungnahme des Bauamts einzuholen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Unterschiedliche Meinungen können zu Unsicherheiten führen. - Frage: Welche Alternativen gibt es zum Bauantrag?
In manchen Fällen ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder eine Genehmigungsfreistellung möglich. Dies hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen und dem Umfang des Bauvorhabens ab.
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Eine verständliche Erklärung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. - Genehmigungsfreie Bauvorhaben
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Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten, um sich abzusichern.
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Architektenkosten: Genehmigungsfähige Planung als Architektenpflicht
Genehmigungsfähige Bauvorlagen
Grundsätzlich hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung anzufertigen. Wenn Sie einen Architekten einschalten hat dieser also zuerst einmal zu prüfen, ob Ihr Bauwunsch denn genehmigungsfähig ist. Wenn Ihre Vorstellung voraussichtlich nicht genehmigungsfähig ist, muss der Architekt Sie so beraten, dass ein genehmigungsfähiger Entwurf dabei rauskommt.
Wenn Sie dann aber auf den Bauantrag des fraglichen Entwurfs bestehen, dann tragen Sie natürlich alle Kosten.
Für eine möglichst einfach gehaltene Bauvoranfrage sollten sich aber die notwendigen Architektenkosten auf wenige Arbeitsstunden reduzieren lassen, sodass Sie nicht allzu viel verlieren.
Werden Sie mal konkreter: Welches Detail sorgt bei der geplanten Garage für die Differenzen im Bauamt und wer hat was gesagt? -
Architekt gesucht: Schwierigkeiten bei E-Mail-Anfragen
Danke, dann bleibt es nur einen ...
Danke, dann bleibt es nur einen Architekten zu finden:) Komisch, alle die ich über örtliche oder so gefunden habe Antworten nicht auf E-Mailanfragen. Da bleibt wieder nur MyHammer:) -
Architektensuche: Regionale Architekten vs. MyHammer-Angebote
Na ja ...
und wie soll der Architekt von MYH, der wohlmöglich 300 km weit entfernt wohnt, die Genehmigungsfähigkeit eruieren, wenn ein Ortstermin kaum wirtschaftlich möglich ist?
Ich vermute, da haben Sie nicht richtig gesucht oder haben in Ihre E-Mail geschrieben, dass es nur 100 € kosten darf. Ich wette, dass im Umkreis von 10-20 km um Ihren Wohnort schon einen freiberufliche Architekten oder Bauingenieur gibt, der das in Kürze und mit kurzen Wegen erledigen kann. Ich weiß ja nicht, welche Art von Büros Sie angeschrieben haben. Fragen Sie in Ihrem Umfeld, ob jemand jemanden kennt. Dadurch kommen am schnellsten sinnvolle Kontakte zu Stande. -
Architekten-Anfrage: Kostentransparenz im Vorfeld wichtig
Nein, das habe ich nicht geschrieben ...
Nein, das habe ich nicht geschrieben Ich habe nur geschrieben was ich will und bat um Rückmeldung, falls Interesse am Auftrag da ist. Was es kostet weiß ich nicht, deshalb habe ich die Kostenseite nicht angesprochen.
Aber die Idee ist gut, über Bekannte zu suchen!
"und wie soll der Architekt von MYH, der wohlmöglich 300 km weit entfernt wohnt, die Genehmigungsfähigkeit eruieren, wenn ein Ortstermin kaum wirtschaftlich möglich ist? "
Weiß ich nicht, kenne mich damit nicht aus 😉 Würde aber davon ausgehen, dass man als Auftragsnehmer die Wirtschaftlichkeit des eigenen Angebotes im Vorfeld prüft. -
Architektensuche: Fokus auf Wohnbau statt Großprojekte
Anhand der Webseiten, hatte ich aber ...
Anhand der Webseiten, hatte ich aber schon den Eindruck, dass alle nur Krankenhäuser, Schulen und riesige Bürogebäude bauen (wollen). -
Architekt finden: Suchkriterien für kleine Bauvorhaben anpassen
Suchkriterien ändern
Da müssen Sie die Suchkriterien ändern. Wenn Sie Büros anschreiben, die Großprojekte realisieren, dann kann ja nichts bei raus kommen. Es gibt genügend kleine Büros und 1-Mannbüros, die das ausführen können. Ortsnah sollte das Büro halt sein, da auch bei Garagen das Grundstück vor Ort in Augenschein genommen werden muss. Die vorhandenen Grenzbebauungen müssen gemessen werden, Geländehöhen aufgenommen werden etc. -
Architektensuche: Offline-Architekten als Alternative?
Okay, danke. Das werden dann wohl ...
Okay, danke. Das werden dann wohl die ohne Internetpräsenz und ohne E-Mailadresse sein 🙂 -
Architektensuche: Homepage kein Muss für 'Kleinkram'-Aufträge
Hallo, nun, nicht alles haben ein ...
Hallo, nun, nicht alles haben ein Hallo,
nun, nicht alles haben ein Homepage. Da kann man drüber streiten, aber ist halt so.
Diejenigen die auch "Kleinkram" machen, haben diesen nicht unbedingt auf ihrer Homepage. Auch das darf man nicht vergessen.
Auch Antworten nicht alle auf E-Mails. Da fragt man sich direkt, wie viele parallel angeschrieben wurden. Je nach Absenderadresse (das kann auch mal pauschal einer der großen Onlinebetreiber sein) landen E-Mails auch im Spamordner und werden gar nicht erst gelesen. Auch das bedenken.
Hilfreich sind die Suchfunktionen der Landeskammern. Auch die Bundeskammer ist da brauchbar. Die guten alten gelben Seiten soll es auch noch geben.
Für meine eigene Stadt bekomme ich 15 Ergebnisse.
Warum keine -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenkosten: Genehmigungsfähige Planung als Architektenpflicht wird hervorgehoben, dass Architekten verpflichtet sind, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Bauherren sollten sich darauf verlassen können, dass der Architekt die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens prüft und entsprechend berät.
💰 Zusatzinfo: Die Kostentransparenz im Vorfeld einer Architektenbeauftragung ist entscheidend, wie im Beitrag Architekten-Anfrage: Kostentransparenz im Vorfeld wichtig betont wird. Bauherren sollten klar kommunizieren, welche Leistungen sie benötigen und nachfragen, wie sich die Architektenkosten zusammensetzen.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihre Suchkriterien anpassen und gezielt nach kleinen Büros oder 1-Mannbüros suchen, die sich auf Wohnbau und kleinere Projekte spezialisieren, wie im Beitrag Architekt finden: Suchkriterien für kleine Bauvorhaben anpassen empfohlen wird. Es wird auch geraten, im Bekanntenkreis nach Empfehlungen zu fragen und regionale Architekten zu bevorzugen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenkosten, Bauantrag, Ablehnung, Honorar". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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