Architektenwechsel in der Planungsphase: Kosten, Risiken & Vorgehensweise?
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Architektenwechsel in der Planungsphase: Kosten, Risiken & Vorgehensweise?

Hallo!
Ich habe eine kurze Frage: Meine Frau und Ich planen ein Einfamilienhaus. Wir haben dazu eine Architekten empfohlen bekommen der sich seit Februar damit eher gemütlich damit beschäftigt eine erste Vorausplanung mit uns zu machen. Es gab zwischendurch viel Wünsche, die sich anscheinend nicht mit seinem künstlerischen Anspruch gedeckt haben, weswegen seine Motivation offensichtlich in den Keller ging. Es ist jetzt an sich nicht so, dass wir totalst unzufrieden sind, aber auch wenn er uns in manchen Punkten davon überzeugt hat, dass unsere Wünsche nicht "gut aussehen" und "praktikabel" sind scheinen wir immer noch auf keinen grünen Zweig zu kommen. Und im Moment trödelt er weiter (die letzten 6 Wochen ist wegen 2 Wochen Urlaub und anschließender Verplantheit nichts weitergegangen)
Nachdem jetzt nach mehr als einem halben Jahr immer noch nicht annährend einen antragsfähigen Entwurf haben haben wir uns natürlich auch nach anderen Varianten umgeguckt und einen Architekten gefunden, der ein Haus bei uns in der Gegend gebaut hat dass uns einfach super gefällt. Der Besitzer des Hauses hat die Planung mit ihm angeblich in 3 Entwürfen und 4 Wochen durchgezogen.
Jetzt stehen wir vor einer schwierigen Entscheidung: Architekt 1 scheint Stilmäßig recht weit weg von unseren Vorstellungen zu sein und bemüht sich deswegen nicht wirklich, hat aber schon ca. 10 verschiedene Varianten uns vorgestellt (und dabei immer nur max 50 % unserer Wünsche umgesetzt). Die Sorge ist, dass das während des weiteren Bauvorgangs nicht besser wird. Architekt 2 macht einen sehr guten Eindruck und hat unser "Traumhaus" ein paar Straßen weiter schon mal erfolgreich gebaut.
Was passiert wenn wir uns jetzt von unserem ersten Architekten trennen? Wieviel Honorar steht ihm zu? Wir haben keinerlei schriftliche Beauftragung oder ähnliches unterschrieben. Als wir ihm (netterweise) mal angeboten haben seinen Aufwand bis dato zu vergüten meinte er, dass er uns erste eine Rechnung erst mit Einreichung des Bauantrags stellen könnte. Ist das richtig so?
Weil, wenn ich die Kosten unter

Vielen Dank für alle Tipps!

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    Ein Architektenwechsel während der Planungsphase ist möglich, aber es gibt einige Punkte zu beachten. Ich empfehle Ihnen, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    • Honorar: Klären Sie, welcher Leistungsstand erreicht wurde und wie das Honorar abgerechnet wird. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) regelt die Honorare nach Leistungsphasen.
    • Urheberrecht: Die Entwürfe des ersten Architekten sind urheberrechtlich geschützt. Der neue Architekt kann diese nicht ohne Weiteres übernehmen.
    • Bauantrag: Wenn bereits ein Bauantrag eingereicht wurde, muss dieser gegebenenfalls angepasst werden.
    • Kommunikation: Sprechen Sie offen mit dem ersten Architekten über Ihre Beweggründe für den Wechsel.

    🔴 Gefahr: Ungeklärte Honorarfragen können zu Streitigkeiten und zusätzlichen Kosten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert verschiedene Leistungsphasen und legt fest, wie diese abgerechnet werden. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung der Architekten sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphase, Honorar, Architektenvertrag
    Leistungsphase
    Die Leistungsphasen sind definierte Abschnitte innerhalb eines Bauprojekts, die von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden. Sie sind in der HOAI festgelegt und umfassen verschiedene Aufgaben, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Honoraranteil.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Bauprojekt
    Bauantrag
    Der Bauantrag ist ein formelles Verfahren, das vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss. Er enthält alle relevanten Unterlagen und Pläne, die für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich sind. Nach Prüfung des Bauantrags erteilt die Baubehörde eine Baugenehmigung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baubehörde, Bauordnung
    Urheberrecht
    Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum, wie zum Beispiel die Entwürfe eines Architekten. Es gibt dem Urheber das Recht, über die Nutzung und Verwertung seines Werkes zu bestimmen. Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen die Werke nicht verändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
    Verwandte Begriffe: Geistiges Eigentum, Entwurf, Architekt
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte alle wichtigen Aspekte des Bauprojekts, wie zum Beispiel die Leistungsphasen, das Honorar und die Haftung, detailliert beschreiben.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Honorar
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und den vereinbarten Leistungsphasen. Es kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphase, Architektenvertrag
    Bauplanung
    Die Bauplanung umfasst alle planerischen Tätigkeiten, die vor und während der Bauausführung erforderlich sind. Dazu gehören die Erstellung von Entwürfen, die Einreichung des Bauantrags, die Ausführungsplanung und die Bauleitung. Eine sorgfältige Bauplanung ist entscheidend für den Erfolg des Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Entwurf, Bauantrag, Bauleitung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was passiert mit den bereits erstellten Entwürfen des ersten Architekten?
      Die Entwürfe bleiben im Eigentum des ersten Architekten und sind urheberrechtlich geschützt. Der neue Architekt kann diese nur mit Zustimmung des ersten Architekten verwenden oder muss eigene Entwürfe erstellen.
    2. Frage: Wie wird das Honorar des ersten Architekten abgerechnet?
      Das Honorar wird in der Regel nach Leistungsphasen abgerechnet. Klären Sie, welche Leistungsphasen bereits erbracht wurden und wie viel Honorar dafür fällig ist. Ein detaillierter Leistungsnachweis ist wichtig.
    3. Frage: Kann ich den Bauantrag einfach auf den neuen Architekten übertragen?
      Nein, das ist nicht ohne Weiteres möglich. Der Bauantrag muss gegebenenfalls angepasst und vom neuen Architekten eingereicht werden. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen.
    4. Frage: Welche Risiken birgt ein Architektenwechsel während der Planungsphase?
      Ein Architektenwechsel kann zu Verzögerungen im Bauablauf, zusätzlichen Kosten und rechtlichen Streitigkeiten führen. Eine sorgfältige Planung und Kommunikation sind daher entscheidend.
    5. Frage: Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen nach Leistungsphasen und ist eine wichtige Grundlage für die Honorarberechnung.
    6. Frage: Was sollte ich bei der Auswahl eines neuen Architekten beachten?
      Achten Sie auf die Qualifikation, Erfahrung und Referenzen des Architekten. Führen Sie ausführliche Gespräche und stellen Sie sicher, dass der Architekt Ihre Vorstellungen und Wünsche versteht.
    7. Frage: Welche Rolle spielt das Urheberrecht beim Architektenwechsel?
      Das Urheberrecht schützt die Entwürfe des Architekten. Ohne Zustimmung des Architekten dürfen die Entwürfe nicht verändert oder verwendet werden. Dies ist besonders wichtig beim Architektenwechsel.
    8. Frage: Was kann ich tun, wenn es zu Streitigkeiten mit dem ersten Architekten kommt?
      Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten und versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bei Bedarf können Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten lassen oder eine Schlichtungsstelle einschalten.

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  2. Architektenwechsel: Freie Kündigung – Honorar & entgangener Gewinn

    Sie können natürlich kündigen ...
    aber das wäre eine so genannte freie Kündigung. Ohne schriftlichen Vertrag gehen die Gerichte i.d.R. von einer Vollbeauftragung bis einschl. LPAbk. 9 aus.
    Kündigen Sie frei, steht dem Architekten der so genannte entgangene Gewinn zu.
    In den entsprechenden Regelungen steht zwar etwas von 5 % der Auftragssumme, aber dazu auch i.d.R. und dass auf Nachweis mehr fällig sein kann.
    Ein solcher Nachweis ist für Architekten in der Regel kein Thema.
    Sie müssten ihm dann das volle Honorar abzgl. ein paar 1000 € zahlen.
    Wenn ein Kollege derart trödelig arbeitet, setzen Sie ihm schriftlich Fristen ggf mit Ablehnungsandrohung.
    Wenn Sie wirklich da raus wollen, dann bitte nur mit anwaltlicher Hilfe!
    Das mit der Rechnung ist so nicht richtig. Er schuldet einen genehmigungsfähigen Entwurf. Natürlich ist die erteilte Genehmigung der uktimative Beweis der Genehmigungsfähigkeit, aber er kann auch vorher schon Rechnungen schreiben.
    Und bei einer Kündigung schon sowieso.
  3. Architektenhonorar: Vorentwurf bezahlen – Unfaire Gewinnausfälle?

    Leistungspakete ...
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    vielen Dank für ihre ausführliche Antwort!
    Es ist schon so, dass ich seine Arbeit und den Aufwand fair entlohnen möchte. Allerdings natürlich beidseitig fair. Er hat bisher Vorentwürfe geliefert, das bin ich auch bereit zu bezahlen. Theoretische Gewinne oder Verlustausfälle zu bezahlen fände ich hingegen extrem unfair. Schließlich hat er keine Leistung dafür gebracht. Worauf bezieht sich denn die "Auftragssumme"? Ist das das Gesamthonorar des Architekten oder der Gesamtpreis des Gebäudes?
    Wenn ich das hier als Beispielrechnung nehme:

    Würde ich sagen Phase 1 und 2 sind erledigt. Ob eine Entwurfsplanung durchgeführt wurde weiß ich nicht, nachdem"s beim Detaillevel "Grundriss" bisher geblieben ist. D.h. es gab keine Besprechungen/Zeichnungen zu unseren Wünschen von Fenstern, Türen, Haustechnik, etc. Gibt es da Definitionen? Eine Genehmigungsplanung wurde definitiv nicht durchgeführt! D.h. in dem Beispiel wären das grob 4500 € inkl. Entwurfsplanung oder 2000 € ohne. Das würde ich (auf unseren Objektwert umgerechnet) schon als viel Geld (dafür dass nichts rausgekommen ist), aber noch fair bezeichnen.
    Viele Grüße,

    • Name:
    • BAU-OB
  4. Architektenwechsel: Kulanz vs. Juristische Honoraransprüche

    Ich habe Ihnen ...
    die juristische Seite dessen, was passieren könnte, geschildert.
    Alles andere ist (nicht falsch verstehen) reine Kulanz des Kollegen.
    Welcher Honoraranspruch entstanden sein könnte, weiß ich nicht, ebenso wenig, welche Honorarsumme daraus resultieren könnte.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenwechsel in der Planungsphase: Kosten, Risiken & Vorgehensweise

    💡 Kernaussagen: Ein Architektenwechsel in der Planungsphase kann komplexe Honorarfragen aufwerfen. Bei freier Kündigung können Ansprüche auf entgangenen Gewinn entstehen. Kulanz des Architekten spielt eine Rolle, aber juristische Ansprüche sind entscheidend. Die Entlohnung der erbrachten Leistungen, insbesondere der Vorentwürfe, sollte fair erfolgen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenwechsel: Freie Kündigung – Honorar & entgangener Gewinn kann bei einer freien Kündigung, ohne schriftlichen Vertrag, der Architekt Anspruch auf entgangenen Gewinn bis einschließlich Leistungsphase 9 haben.

    💰 Kosten: Die Höhe des Honoraranspruchs nach einem Architektenwechsel ist individuell und hängt von den erbrachten Leistungen ab. Es ist wichtig, die erbrachten Vorentwürfe fair zu entlohnen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Vorentwurf bezahlen – Unfaire Gewinnausfälle? diskutiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Falle eines Architektenwechsels die Honoraransprüche transparent und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat, um unerwartete Kosten zu vermeiden. Beachten Sie die Ausführungen im Beitrag Architektenwechsel: Kulanz vs. Juristische Honoraransprüche bezüglich Kulanz und juristischer Seite.

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