Bebauungsplan NRW: Nutzungsausschluss rechtens? Rechte, Festsetzungen & Rahmenvereinbarungen
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Bebauungsplan NRW: Nutzungsausschluss rechtens? Rechte, Festsetzungen & Rahmenvereinbarungen

Foto von Helmuth Plecker

Ich habe eine Frage. Ich befinde mich als Projektentwickler in einem Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes. Die Gemeinde stellt den Bebauungsplan auf und ich liefere die Parameter. Das ganze in NRW. Geplant ist ein Gebäude, in dem zum einen altengerechte Wohnungen (kein betreutes Wohnen und kein Altenheim!) sowie pädagogische Praxen, ein Wellnessbereich sowie eine Akademie für Kinder untergebracht werden sollen. Dieses Projekt ist nunmehr im Zuge einer vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGBAbk. den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt worden.
Es regte sich erheblicher Widerstand. Zum Einen wurde spekuliert, dass das Gebäude eventuell durch einen "anrüchigen" Investor erstellt werden sollte, der dort beispielsweise ein Ausbildungszentrum für Rechte erstellen will, zum Anderen wurde unterstellt, dass unter dem Deckmantel des "Altenwohnens" eine "Mogelpackung" verkauft würde, um dort ein Heim für Behinderte und Misshandelte bzw. ein Therapiezentrum für schwer Erziehbare Jugendliche einzurichten.
Da weder der Investor als auch ich als Projektentwickler an derartige Nutzungen (auch Folgenutzungen) nicht interessiert sind, würden wir gerne eine "Sicherheit" schaffen. Ich Stelle mir da vor, das solche Nutzungen ausgeschlossen werden  -  entweder in den Festsetzungen des Bebauungsplans oder durch eine unwiderrufliche städtebauliche Rahmenvereinbarung mit der Gemeinde.
Der Bürgermeister meinte, dass ein solcher Nutzungsausschuss nicht so einfach möglich sei (wenn ich ihn richtig verstanden habe). Jetzt konkret zu meiner Frage: Welche Lösung wäre für diesen Fall realisierbar und rechtssicher?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Als Projektentwickler in NRW stehen Sie vor der Frage, ob eine Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplans bestimmte Nutzungen ausschließen kann. Ich kann Ihnen sagen, dass dies grundsätzlich möglich ist. Die Gemeinde hat durch das Baugesetzbuch (BauGBAbk.) das Recht, Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung regeln.

    Dabei muss die Gemeinde jedoch das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachten. Das bedeutet, dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden müssen. Ein vollständiger Ausschluss bestimmter Nutzungen kann problematisch sein, wenn dadurch private Rechte unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

    Eine Rahmenvereinbarung zwischen Ihnen und der Gemeinde kann zusätzliche Sicherheit bieten, ist aber nicht zwingend erforderlich, um die Festsetzungen im Bebauungsplan zu konkretisieren. Es ist wichtig, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan klar und eindeutig formuliert sind, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan und die Abwägung der Gemeinde rechtlich prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte als Projektentwickler gewahrt bleiben.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und das Maß der baulichen Nutzung für ein bestimmtes Gebiet festlegt. Er wird von der Gemeinde aufgestellt und ist die Grundlage für Baugenehmigungen.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baurecht, Festsetzungen.
    Festsetzungen
    Festsetzungen sind die konkreten Regelungen im Bebauungsplan, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmen. Sie können beispielsweise die zulässige Gebäudehöhe, die Dachform oder die Anzahl der Geschosse festlegen.
    Verwandte Begriffe: Baulinie, Baugrenze, Nutzungsart.
    Abwägungsgebot
    Das Abwägungsgebot ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Planungsrecht. Es verpflichtet die Gemeinde, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
    Verwandte Begriffe: Planungsrecht, öffentliche Belange, private Belange.
    Rahmenvereinbarung
    Eine Rahmenvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Projektentwickler, in der die Rahmenbedingungen für die Entwicklung eines bestimmten Gebiets festgelegt werden. Sie kann beispielsweise Regelungen zur Kostenverteilung, zur Infrastruktur oder zur Gestaltung enthalten.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Projektentwicklung, Gemeinde.
    Öffentlichkeitsbeteiligung
    Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein Verfahren, bei dem die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, sich an der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beteiligen. Sie können beispielsweise ihre Meinung äußern, Einwendungen erheben oder Vorschläge einbringen.
    Verwandte Begriffe: Bürgerbeteiligung, Planungsprozess, Transparenz.
    Baugesetzbuch (BauGB)
    Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das zentrale Gesetz des deutschen Städtebaurechts. Es regelt die Aufstellung von Bauleitplänen, die Zulässigkeit von Bauvorhaben und die Enteignung von Grundstücken.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Städtebaurecht, Planungsrecht.
    Projektentwickler
    Ein Projektentwickler ist ein Unternehmen oder eine Person, die Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er koordiniert die verschiedenen Beteiligten, wie Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Investor, Immobilienentwicklung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Kann eine Gemeinde im Bebauungsplan Nutzungen vollständig ausschließen?
      Grundsätzlich ja, aber die Gemeinde muss das Abwägungsgebot beachten. Ein vollständiger Ausschluss kann unverhältnismäßig sein, wenn private Rechte zu stark eingeschränkt werden. Es ist wichtig, dass die Gemeinde ihre Entscheidung gut begründet und die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt.
    2. Welche Rolle spielt eine Rahmenvereinbarung zwischen Gemeinde und Projektentwickler?
      Eine Rahmenvereinbarung kann die Festsetzungen im Bebauungsplan konkretisieren und zusätzliche Sicherheit bieten. Sie ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan selbst klar und eindeutig sind.
    3. Was ist das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB?
      Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies bedeutet, dass die Gemeinde alle relevanten Interessen ermitteln, bewerten und in ihre Entscheidung einbeziehen muss.
    4. Was kann ich tun, wenn ich mit den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht einverstanden bin?
      Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen gegen den Bebauungsplan zu erheben. Diese Einwendungen muss die Gemeinde prüfen und in ihre Abwägung einbeziehen. Wenn Ihre Einwendungen nicht berücksichtigt werden, können Sie gegen den Bebauungsplan klagen.
    5. Welche Bedeutung haben Festsetzungen im Bebauungsplan für spätere Baugenehmigungen?
      Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind für spätere Baugenehmigungen bindend. Das bedeutet, dass ein Bauvorhaben nur dann genehmigt werden kann, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Abweichungen von den Festsetzungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
    6. Was sind die Folgen, wenn ein Bebauungsplan unwirksam ist?
      Wenn ein Bebauungsplan unwirksam ist, gelten die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften. Dies kann dazu führen, dass ein Bauvorhaben, das nach dem unwirksamen Bebauungsplan zulässig gewesen wäre, nun nicht mehr genehmigt werden kann.
    7. Wie lange dauert es, bis ein Bebauungsplan aufgestellt ist?
      Die Dauer der Aufstellung eines Bebauungsplans kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Komplexität des Vorhabens, der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Projektentwickler. In der Regel dauert es mehrere Monate bis Jahre.
    8. Welche Kosten entstehen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans?
      Die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans können ebenfalls stark variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Größe des Plangebiets, der Komplexität des Vorhabens und den erforderlichen Gutachten. In der Regel trägt der Projektentwickler einen Teil der Kosten.

    🔗 Verwandte Themen

    • Flächennutzungsplan
      Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet dar.
    • Baugenehmigung
      Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes.
    • Baulastenverzeichnis
      Das Baulastenverzeichnis ist ein öffentliches Register, in dem öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde eingetragen sind.
    • Immissionsschutzrecht
      Das Immissionsschutzrecht regelt den Schutz der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie Lärm, Luftverschmutzung und Erschütterungen.
    • Denkmalschutz
      Der Denkmalschutz schützt Kulturdenkmäler vor Beschädigung, Zerstörung oder Veränderung.
  2. Mediation im Bebauungsplan-Verfahren – Empfehlung der Architektenkammer

    Dies ist eine juristische Frage, ...
    die daher hier nicht beantwortbar ist. Meine Empfehlung, wenn es schon Gegenwind gibt, lassen Sie eine Mediation durchführen. Hinweise zu einem solchen Verfahren erhalten Sie normalerweise bei den Architektenkammern.
  3. Bebauungsplan NRW: Einigung mit Bürgern – Keine Mediation nötig

    Foto von

    Hallo Herr Kaiser
    Ich denke, es bedarf keinerlei Mediation. Wir sind ja als Projektentwickler insoweit einig mit dem Bürgern, dass auf dem Grundstück, das im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden B-Planverfahrens solche Einrichtungen ja auch nicht vorgesehen sind. Mithin sind wir ja ohne wenn und aber bereit, uns dieser Forderung zu beugen. Uns wurde eine "Mogelpackung" unterstellt und mit dem gefragten Schritt wollen wir Transparenz üben. Dafür brauchen wir keinen Mediator, sondern juristische allgemeine Hinweise um mit der Gemeinde ein Gespräch vorzubereiten ...
  4. Bebauungsplan NRW: Widerstand gegen Projekt – Ursachen & Lösungen

    Na gut ...
    >Dieses Projekt ist nunmehr im Zuge einer vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGBAbk. den Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt worden.
    Es regte sich erheblicher Widerstand. Zum Einen wurde spekuliert, dass das Gebäude eventuell durch einen "anrüchigen" Investor erstellt werden sollte, der dort beispielsweise ein Ausbildungszentrum für Rechte erstellen will, zum Anderen wurde unterstellt, dass unter dem Deckmantel des "Altenwohnens" eine "Mogelpackung" verkauft würde, um dort ein Heim für Behinderte und Misshandelte bzw. ein Therapiezentrum für schwer Erziehbare Jugendliche einzurichten. <
    ... ich meinte ja nur, eben.
    Ansonsten kann Ihnen nur ein Fachanwalt für öffentliches Baurecht bei der Beantwortung Ihrer Frage weiterhelfen, wenn auch mir Ihre Fragestellung nicht ganz unbekannt ist.
  5. Bebauungsplan: Nutzungsausschluss – Textliche Festlegung vs. Rahmenvereinbarung

    Foto von

    Hallo Herr Kaiser ...
    Fachanwalt würde erst später benötigt. Ich frage hier ja nicht nach einer individuellen Beratung, sondern um allgemein übliche bzw. allgemein mögliche Möglichkeiten. Beispiel: textlicher Ausschluss der hier in Rede stehenden Nutzungen im Bebauungsplan oder anderes Beispiel: städtebauliche Rahmenvereinbarung zwischen Projektentwickler, Gemeinde und Grundstückseigentümer und dessen Rechtsnachfolger. Was ist üblich bzw. rechtssicher?
  6. Städtebaulicher Vertrag: Nutzungsregelung bei städtischem Grundstück

    aktueller Grundstückseigentümer / städtebaulicher Vertrag?
    Sofern es sich um ein städtisches Grundstück handelt kann über den Kaufvertrag eine Regelung zu den Nutzungen erfolgen, ergänzend zum Bebauungsplan. Oder die Kommune schließt mit Ihnen einen städtebaulichen Vertrag ab und vereinbart hier weitergehende Punkte (Gestaltung, Nutzung, Zeitschiene etc.), die über das Planungsrecht hinausgehen.

    Kritischer Punkt ist natürlich, dass bei einem Eigentümerwechsel des noch unbebauten Grundstücks bzw. der späteren Immobilie diese Vertragsinhalte mit übergeben werden müssen, was oftmals nicht passiert, sodass dann das flexible Planungsrecht wieder unterlaufen werden könnte. Deshalb sicher auch die Gegenwehr der Öffentlichkeit, die sowas schon kennt.

    Grundsätzlich sieht der Bebauungsplan keinen Ausschluss von bestimmten Wohnnutzungen für "Randgruppen" oder ähnliches vor. Größere Wohnanlagen mit einem organisatorischen Schwerpunkt (Heim etc.) müssen mit den Anforderungen an ein Allgemeines Wohngebiet vereinbar sein.

    Ich würde Ihnen aus der kommunalen Planungspraxis auch eher zu einem Mediator + den öffentlich-rechtlichen Verträgen raten, wenn Sie nicht an der (starken) Öffentlichkeit scheitern wollen.

    Zur Rechtssicherheit sollten Sie entsprechenden fachlich-juristischen Rat vor Ort suchen.

    • Name:
    • Frau Mic-2085-Gel
  7. Bebauungsplan §12 BauGB: Konkrete Festlegung der Nutzungsarten

    Die exakte Festlegung der zulässigen Nutzungen ...
    kann m.E. auf zwei Arten erfolgen:
    1. Es wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGBAbk. aufgestellt, in dem die zulässigen Nutzungsarten konkret textlich festgesetzt werden.
    Neuerdings ist es hier auch möglich, im VE-Plan die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung allgemein als Baugebiet (z.B. allgemeines Wohngebiet) vorzunehmen.
    Dann werden durch eine Festsetzung gem. § 12 Abs. 3a BauGB die zulässigen Nutzungen auf diejenigen beschränkt, die im Durchführungsvertrag festgelegt werden. Im Vertrag können die Nutzungen präzise, rechtssicher und transparent eingeschränkt  -  und ggf. bei Bedarf später auch geändert  -  werden.
    2. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungen erscheint hier auch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes möglich. Die zulässigen Nutzungen können im Bebauungsplan abschließend textlich festgesetzt werden.
    • Name:
    • Martin Büttner
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bebauungsplan NRW: Nutzungsausschluss & Festsetzungen rechtssicher gestalten

    💡 Kernaussagen: Dieser Thread diskutiert die Möglichkeiten des Nutzungsausschlusses im Bebauungsplanverfahren in NRW. Dabei werden sowohl textliche Festsetzungen im Bebauungsplan als auch städtebauliche Verträge als Instrumente zur Regelung der zulässigen Nutzungen erörtert. Die Einbindung der Bürger und die Transparenz des Verfahrens spielen eine wichtige Rolle, um Widerstände zu minimieren. Abschließend wird die Bedeutung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGBAbk. hervorgehoben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Mediation im Bebauungsplan-Verfahren – Empfehlung der Architektenkammer wird bei Gegenwind eine Mediation empfohlen, um Konflikte zu lösen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Städtebaulicher Vertrag: Nutzungsregelung bei städtischem Grundstück erläutert, dass bei städtischen Grundstücken ein städtebaulicher Vertrag ergänzend zum Bebauungsplan geschlossen werden kann, um weitergehende Punkte wie Gestaltung und Zeitschiene zu vereinbaren.

    🔧 Zusatzinfo: Die exakte Festlegung der zulässigen Nutzungen kann laut Bebauungsplan §12 BauGB: Konkrete Festlegung der Nutzungsarten durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB erfolgen, in dem die Nutzungsarten konkret textlich festgesetzt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Projektentwickler sollten frühzeitig das Gespräch mit der Gemeinde und den Bürgern suchen, um Transparenz zu gewährleisten und mögliche Widerstände zu minimieren. Die Möglichkeiten der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und städtebaulichen Verträge sollten geprüft werden, um die gewünschten Nutzungen rechtssicher zu regeln. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Bebauungsplan: Nutzungsausschluss – Textliche Festlegung vs. Rahmenvereinbarung.

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