Grunddienstbarkeit Entschädigung: Anspruch bei Straßennutzung auf Ihrem Grundstück?

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Grunddienstbarkeit Entschädigung: Anspruch bei Straßennutzung auf Ihrem Grundstück?

Hallo!
Wir haben vor kurzem ein Grundstück in Brandenburg gekauft. Im Rahmen der Vermessungsarbeiten wurde jetzt festgestellt, dass ein kleiner Teil unseres Grundstücks (ca. 6 m²) von der Stadt als Straße genutzt wird.
Jetzt müssen wir eine Einigung mit der Stadt finden. Entweder sie kauft uns das Teilstück ab oder wir lassen eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Sollte die Stadt sich weigern das Teilstück zu kaufen (sie müsste dann auch einen Teil der Vermessungskosten tragen)  -  habe ich dann wenigstens die Möglichkeit eine Entschädigung zu fordern und wenn ja wieviel kann man ansetzen?
Habe am Mittwoch, dem 02.04. den Gesprächstermin bei der Stadt, wäre also für schnelle Antworten dankbar.
LG
Manuela
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  • Manuela
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige Klärung der Rechtsgrundlage der Straßennutzung durch Rechtsanwalt für Grundstücksrecht – insbesondere Prüfung, ob die Nutzung rechtmäßig (z. B. durch Widmung, Bescheid, Vertrag) oder rechtswidrig ist.

    🔴 KRITISCH: Keine Einigung oder Eintragung einer Grunddienstbarkeit vor Vorlage einer notariell beurkundeten Vereinbarung, die Entschädigungshöhe, Kostenverteilung (Vermessung, Grundbuch) und Rechtsfolgen eindeutig regelt.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Annahme einer pauschalen Entschädigung – Anspruch und Höhe hängen ausschließlich vom Vorliegen einer rechtswidrigen vorläufigen Inanspruchnahme oder einer gesetzlichen Enteignungspflicht ab, nicht von der bloßen Nutzung.

    ⚠️ WICHTIG: Vermessungskosten sind grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen, es sei denn, eine vertragliche Vereinbarung oder ein offensichtlicher Behördenfehler liegt vor – keine stillschweigende Annahme einer Kostenübernahme durch die Stadt.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass ein Teil Ihres Grundstücks von der Stadt als Straße genutzt wird und Sie nun eine Einigung bezüglich einer Grunddienstbarkeit erzielen müssen. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen für Ihr Gespräch mit der Stadt empfehle:

    • Grunddienstbarkeit prüfen: Klären Sie, ob bereits eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Wenn ja, prüfen Sie die Bedingungen und ob diese die aktuelle Nutzung abdeckt.
    • Entschädigung verhandeln: Sie haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Nutzung Ihres Grundstücks. Die Höhe der Entschädigung kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z.B. der Größe des genutzten Teils, dem Wert des Grundstücks und der Art der Nutzung.
    • Vermessungskosten: Klären Sie, wer die Vermessungskosten trägt. In der Regel trägt derjenige die Kosten, der die Vermessung veranlasst hat.
    • Alternative Optionen: Überlegen Sie, ob ein Verkauf des Teilstücks an die Stadt eine Option wäre. Verhandeln Sie hierbei einen fairen Preis.

    👉 Handlungsempfehlung: Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor und holen Sie sich gegebenenfalls rechtlichen Rat von einem Anwalt für Immobilienrecht.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft eine typische Konfliktsituation beim Grundstückserwerb, bei der eine Teilfläche von ca. 6 m² von der öffentlichen Hand als Straße genutzt wird. Die rechtliche Einordnung hängt maßgeblich davon ab, ob die Nutzung bereits vor dem Kauf bestand und ob die Stadt sich auf ein bestehendes Nutzungsrecht berufen kann. Aus Ihrer Schilderung geht hervor, dass die Stadt die Fläche faktisch nutzt, aber noch keine dingliche Sicherung im Grundbuch vorliegt.

    ✅ Zustimmung: Ihre Überlegung, entweder einen Kauf oder eine Grunddienstbarkeit anzustreben, ist rechtlich korrekt. Beide Optionen sind übliche Wege, um die Nutzung durch die Stadt zu legalisieren und Ihre Eigentümerposition zu sichern.

    ➕ Ergänzung: Bei einer Grunddienstbarkeit haben Sie als Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 912 BGBAbk. (Überbau) oder nach den Grundsätzen der enteignungsgleichen Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem Verkehrswert der Fläche, wobei für 6 m² in Brandenburg je nach Lage mit einem Betrag zwischen 50 und 200 Euro pro Quadratmeter zu rechnen ist. Zusätzlich können Sie einen Ausgleich für die Wertminderung des Restgrundstücks fordern.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass die Stadt bei einem Kauf zwingend einen Teil der Vermessungskosten tragen müsste, ist nicht pauschal richtig. Die Kostenverteilung ist Verhandlungssache; gesetzlich besteht keine automatische Verpflichtung der Stadt zur Kostenübernahme, es sei denn, die Nutzung beruht auf einem rechtswidrigen Zustand.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass die Stadt die Nutzung als "öffentlich-rechtliche Widmung" oder "Gewohnheitsrecht" einstuft und Ihnen dadurch faktisch keine Wahlmöglichkeit bleibt. In diesem Fall könnten Sie gezwungen sein, die Dienstbarkeit ohne angemessene Entschädigung zu dulden.

    👉 Handlungsempfehlung: Bereiten Sie sich auf das Gespräch am 02.04. vor, indem Sie den aktuellen Verkehrswert der Fläche (z.B. durch einen Makler oder Gutachter) schätzen lassen. Fordern Sie schriftlich eine klare Stellungnahme der Stadt zur Rechtsgrundlage der Nutzung. Bestehen Sie auf einer notariellen Vereinbarung, die sowohl die Entschädigungshöhe als auch die Kostenverteilung für Vermessung und Eintragung regelt. Ziehen Sie bei Uneinigkeit einen Fachanwalt für Immobilienrecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei der Nutzung eines Grundstücks durch eine Kommune für Straßenverkehr handelt es sich um eine öffentliche Grundstücksbeanspruchung, die grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Straßen- oder Bauordnung) bedarf und nicht allein durch faktische Inanspruchnahme begründet wird.

    🔴 Gefahr: Ohne rechtmäßige Grundlage (z. B. Vertrag, Bescheid oder gesetzliche Ermächtigung) ist die Nutzung des 6 m² großen Grundstücksabschnitts durch die Stadt rechtswidrig und könnte zu Ansprüchen auf Unterlassung oder Herausgabe führen – dies birgt Konfliktpotenzial, insbesondere bei fehlender Einigung vor Eintragung einer Dienstbarkeit.

    ✅ Zustimmung: Die Alternativen – Kauf des Teilstücks oder Eintragung einer Grunddienstbarkeit – sind sachlich korrekt und entsprechen den gängigen Verfahren bei kommunalen Grundstücksbeanspruchungen.

    ➕ Ergänzung: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht automatisch bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit, sondern nur bei tatsächlicher, rechtswidriger Nutzung vor Eintragung („vorläufige Inanspruchnahme“) oder bei einer gesetzlich geregelten Enteignung bzw. Entschädigungspflicht nach § 906 BGB oder Straßenrecht.

    ⚠️ Korrektur: Die Vermessungskosten trägt grundsätzlich der Grundstückseigentümer – eine Übernahme durch die Stadt ist nur bei vorheriger vertraglicher Vereinbarung oder bei offensichtlicher Fehlvermessung durch die Behörde möglich, nicht aber pauschal aufgrund der Straßennutzung.

    ❌ Widerspruch: Es ist unzutreffend, dass eine Entschädigung pauschal "bei Straßennutzung" geltend gemacht werden kann – vielmehr hängt die Höhe und Rechtmäßigkeit strikt von der Art der Inanspruchnahme, der Rechtsgrundlage und der konkreten Beeinträchtigung ab (z. B. Wertminderung, Nutzungseinschränkung).

    👉 Handlungsempfehlung: Bevor Sie am 02.04. in das Gespräch mit der Stadt gehen, lassen Sie die Rechtsgrundlage der Nutzung (z. B. Straßenverzeichnis, Bescheid, Vertrag) prüfen und beauftragen Sie unverzüglich einen auf Grundstücksrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Klärung der Rechtslage – dies ist zwingend erforderlich, um Ihre Ansprüche wirksam durchzusetzen und eine nachträgliche Enteignung oder unangemessene Dienstbarkeitsvereinbarung zu vermeiden.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Kauf oder Grunddienstbarkeit die beiden zulässigen und üblichen Wege zur Legalisierung der Straßennutzung sind.
    • Alle drei betonen die Notwendigkeit rechtlichen Beistands (Fachanwalt für Immobilien- bzw. Grundstücksrecht) vor Vertragsabschluss.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI geht pauschal von einem Entschädigungsanspruch bei Grunddienstbarkeit aus; DeepSeek verweist auf § 912 BGB und enteignungsgleiche Entschädigung; Qwen betont dagegen die fehlende automatischen Entschädigungspflicht – hier liegt eine Abwägung vor, die Qwen im Einklang mit der Rechtsprechung präziser darstellt.
    • Zur Kostenfrage: GoogleAI und DeepSeek suggerieren zumindest teilweise eine Verpflichtung der Stadt; Qwen korrigiert dies klar: Vermessungskosten sind grundsätzlich Sache des Eigentümers.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek liefert konkrete Entschädigungshöhen-Schätzungen für Brandenburg (50–200 €/m²) und erwähnt die Möglichkeit einer Wertminderung des Restgrundstücks – ein Punkt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
    • Qwen ergänzt die zentrale Rechtsgrundlagen-Prüfung (Straßenverzeichnis, Widmung, Bescheid) und hebt die Bedeutung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für die Lagefeststellung hervor – eine praxisnahe Detailergänzung, die bei den anderen fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • Entschädigungspflicht: GoogleAI stellt Entschädigung als selbstverständlich dar; Qwen widerspricht ausdrücklich: „Es ist unzutreffend, dass eine Entschädigung pauschal bei Straßennutzung geltend gemacht werden kann.“ DeepSeek liegt dazwischen, verweist aber auf konkrete Rechtsgrundlagen. Der sicherere Standpunkt nach Qwen und deutschem Recht gilt: Keine Entschädigung ohne rechtswidrige vorläufige Inanspruchnahme oder gesetzliche Verpflichtung.
    • Rechtsrisiko: DeepSeek warnt vor einer möglichen „Widmung“ oder „Gewohnheitsrecht“-Behauptung durch die Stadt; Qwen betont stärker die Rechtswidrigkeit der Nutzung ohne Grundlage – beide weisen auf ein hohes Risiko hin, doch Qwen priorisiert die klare Rechtsgrundlagen-Prüfung als zwingende Vorleistung.

    👉 Empfehlung:

    • Der sicherste, rechtskonforme Weg folgt Qwens Einschätzung: Keine Annahme einer Entschädigungspflicht ohne vorherige Dokumentation der Rechtswidrigkeit der Nutzung – das Vorsichtsprinzip gebietet, zunächst die Rechtsgrundlage zu ermitteln, bevor Verhandlungen über Entschädigung beginnen.
    • Die Notwendigkeit einer notariellen Vereinbarung und die Kostenverteilungsregelung nach Qwen sind verbindlich zu übernehmen – sie entsprechen § 873 BGB und der Rechtsprechung zum Vertragsvollzug.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche AlternativenKauf oder Grunddienstbarkeit – beide sind zulässig und üblich.
    EntschädigungsanspruchKein pauschaler Anspruch: Entschädigung ist nur bei rechtswidriger vorläufiger Inanspruchnahme oder gesetzlicher Enteignungspflicht gegeben – nicht allein wegen Straßennutzung.
    Vermessungskosten⚠️Grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen; Übernahme durch Stadt nur bei vertraglicher Vereinbarung oder offensichtlichem Behördenfehler.
    Rechtsgrundlage der NutzungZwingende Klärung vor Verhandlung: Widmung, Bescheid, Vertrag oder Fehlen jeglicher Grundlage – entscheidend für alle Ansprüche.
    Fachliche BegleitungNotwendigkeit eines Fachanwalts für Grundstücksrecht; ergänzend sinnvoll: öffentlich bestellter Vermessungsingenieur.

    👉 Handlungsempfehlung: Beginnen Sie nicht mit Verhandlungen über Entschädigung oder Vertragsinhalt, bevor Sie durch Rechtsanwalt und ggf. Vermessungsingenieur die Rechtsgrundlage der Nutzung eindeutig ermittelt und dokumentiert haben.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoRechtswidrige Nutzung bleibt unentdeckt und führt später zu unerwarteter Enteignung ohne EntschädigungVerlust der Verhandlungsposition, geringe Entschädigung oder gar keine – langfristig finanzieller Schaden
    🔴 RisikoEintragung einer Grunddienstbarkeit ohne notarielle Vereinbarung und klare KostenregelungUnklare Rechtsfolgen, Rückabwicklung unmöglich, hohe Nachtragskosten durch Grundbuchänderung
    🔴 RisikoFehlende Prüfung der Wertminderung des Restgrundstücks bei GrunddienstbarkeitUnberücksichtigte Vermögensminderung, später nicht mehr geltend machbar
    🔴 RisikoVerhandlung ohne Kenntnis des Verkehrswerts der 6-m²-FlächeAkzeptanz unangemessen niedriger Entschädigung oder Kaufpreis
    🔴 RisikoAnnahme einer pauschalen Entschädigungspflicht durch die Stadt ohne rechtliche GrundlageVerschenkung von Verhandlungsspielraum, Zeitverlust, unnötige Konflikte
    ✅ ChanceNachweis fehlender Rechtsgrundlage → Anspruch auf Unterlassung oder HerausgabeStärkste Ausgangsposition für Verhandlungen; Möglichkeit, Kaufpreis oder Entschädigung deutlich zu erhöhen
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines Fachanwalts → Vermeidung formaler Fehler in der GrunddienstbarkeitSichere, voll wirksame Rechtsgrundlage mit klaren Rechten und Pflichten – langfristig rechtsicher
    ✅ ChanceProfessionelle Vermessung vor Eintragung → Klarstellung der genauen Flächengröße und LageVermeidung von Streitigkeiten bei Grundbuchänderung oder späteren Bauvorhaben
    ✅ ChanceVertragliche Regelung einer Wertminderungsklausel bei GrunddienstbarkeitÜbernahme der Wertminderung durch die Stadt – finanzielle Absicherung des Restgrundstücks
    ✅ ChanceAbstimmung mit Nachbarn oder anderer Grundstücke mit vergleichbarer NutzungSammlung von Musterverträgen oder Präzedenzfällen – stärkere Verhandlungsposition

    Orientierungshilfen

    1. Rechtsgrundlage klären: Beauftragen Sie noch heute einen Fachanwalt für Grundstücksrecht mit der Prüfung aller städtischen Unterlagen – insbesondere Straßenverzeichnis, Widmungsbescheid, Grundbuchauszug und eventuelle Verträge.
    2. Verkehrswert bestimmen: Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter oder Immobilienmakler mit der Ermittlung des Verkehrswerts der 6 m²-Fläche – nicht geschätzt, sondern dokumentiert.
    3. Vermessung veranlassen: Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der exakten Lagefeststellung und Aufmaß der genutzten Fläche – Grundlage für alle Vertragsvereinbarungen.
    4. Notarielle Vereinbarung vorbereiten: Fordern Sie von der Stadt schriftlich eine klare Verhandlungsbasis mit Entwurf einer notariellen Vereinbarung – inkl. Entschädigungshöhe, Kostenverteilung (Vermessung, Grundbuch), Wertminderungsklausel und Eintragungsfrist.
    5. Entschädigung nur bei rechtswidriger Nutzung: Vereinbaren Sie keinerlei Entschädigung, bevor Ihr Anwalt nachweislich die Rechtswidrigkeit der Nutzung festgestellt hat – andernfalls besteht kein Anspruch.
    6. Kaufvertrag nur mit Grundbuch-Ausführungsvereinbarung: Sollte ein Kauf vereinbart werden, verlangen Sie eine vertragliche Absicherung, dass die Stadt die Eintragung im Grundbuch vollständig und fristgerecht veranlasst – inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Gebühren.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grunddienstbarkeit
    Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einem Grundstückseigentümer (herrschendes Grundstück) die Nutzung eines anderen Grundstücks (dienendes Grundstück) in bestimmter Weise gestattet. Dies kann beispielsweise ein Wegerecht, ein Leitungsrecht oder das Recht zur Bebauung sein.
    Verwandte Begriffe: Wegerecht, Nießbrauch, Baulast.
    Grundbuch
    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks gibt. Es wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.
    Verwandte Begriffe: Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Belastungen), Abteilung III (Hypotheken).
    Entschädigung
    Eine Entschädigung ist eine finanzielle Leistung, die als Ausgleich für einen erlittenen Schaden oder eine Beeinträchtigung gezahlt wird. Im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit kann eine Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung des Grundstücks gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Ausgleichszahlung, Nutzungsentschädigung.
    Vermessungskosten
    Vermessungskosten sind die Kosten, die für die Vermessung eines Grundstücks oder eines Teils davon entstehen. Sie umfassen die Kosten für die Durchführung der Vermessung selbst sowie die Kosten für die Erstellung der Vermessungsunterlagen.
    Verwandte Begriffe: Katasteramt, Flurkarte, Grundstücksgrenze.
    Teilstück
    Ein Teilstück ist ein abgetrennter Teil eines Grundstücks, der durch eine Teilungsvermessung entstanden ist. Ein Teilstück kann verkauft, bebaut oder anderweitig genutzt werden.
    Verwandte Begriffe: Grundstücksteilung, Parzelle, Flurstück.
    Wegerecht
    Das Wegerecht ist eine spezielle Form der Grunddienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, einen bestimmten Weg über das Grundstück des Verpflichteten zu nutzen. Das Wegerecht muss im Grundbuch eingetragen sein.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, Notwegerecht.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es legt fest, welche Voraussetzungen für die Errichtung von Gebäuden erfüllt sein müssen und welche Genehmigungen erforderlich sind.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauordnung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Grunddienstbarkeit?
      Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Eigentümer eines anderen Grundstücks (dem sogenannten "herrschenden Grundstück") bestimmte Nutzungen Ihres Grundstücks (des "dienenden Grundstücks") erlaubt. Dies kann beispielsweise das Recht sein, eine Straße über Ihr Grundstück zu nutzen.
    2. Habe ich Anspruch auf eine Entschädigung für eine Grunddienstbarkeit?
      Ja, in der Regel haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn Ihr Grundstück durch eine Grunddienstbarkeit belastet wird. Die Höhe der Entschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und dem Umfang der Belastung.
    3. Wer trägt die Kosten für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit?
      Die Kosten für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch trägt in der Regel derjenige, der die Eintragung beantragt, also in diesem Fall wahrscheinlich die Stadt.
    4. Was passiert, wenn ich mich mit der Stadt nicht über die Grunddienstbarkeit einigen kann?
      Wenn Sie sich mit der Stadt nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Es ist ratsam, sich in diesem Fall rechtlich beraten zu lassen.
    5. Kann ich die Grunddienstbarkeit löschen lassen?
      Eine Grunddienstbarkeit kann unter bestimmten Umständen gelöscht werden, beispielsweise wenn sie ihren Zweck verloren hat oder wenn die Belastung für Ihr Grundstück unzumutbar geworden ist. Dies sollte jedoch rechtlich geprüft werden.
    6. Was sind Vermessungskosten und wer trägt sie?
      Vermessungskosten entstehen, wenn ein Grundstück neu vermessen oder aufgeteilt werden muss. In der Regel trägt derjenige die Kosten, der die Vermessung veranlasst hat.
    7. Welche Rolle spielt das Grundbuch bei einer Grunddienstbarkeit?
      Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle wesentlichen Informationen über ein Grundstück verzeichnet sind, einschließlich etwaiger Grunddienstbarkeiten. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist entscheidend, um sie rechtswirksam zu machen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einer Grunddienstbarkeit und einem Wegerecht?
      Ein Wegerecht ist eine spezielle Form der Grunddienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, einen bestimmten Weg über das Grundstück des Verpflichteten zu nutzen.

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