Konflikt mit Nachbarn: Erhöhung des Nachbargrundstücks und Nutzung unserer Garagenwand als Stütze
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Konflikt mit Nachbarn: Erhöhung des Nachbargrundstücks und Nutzung unserer Garagenwand als Stütze

Hallo,

auf dem Nachbargrundstück wurde das Haus durch die neuen Eigentümer z.T. neu gebaut. Nun beginnen die Pflasterarbeiten. Unsere Garage (Kalksandstein mit Riemchen) steht etwa 15 m von der Straße entfernt direkt an der Grundstücksgrenze zu diesem Nachbarn. Nur wurde von den Handwerkern von der Straße an Winkelstützen gesetzt, die etwa 30 cm höher sind als unser Grundstück. Auf Nachfrage beim Nachbarn sagte er, dass sie möglichst keine Stufe am Eingang haben wollen. Na ja, meinetwegen. Aber in Höher meiner Garage sehe ich, dass lediglich nur Folie an die Garagenwand gelegt wurde. Klar, so wird vermieden, dass Feuchtigkeit von der Erde in die Hauswand zieht. Aber was ist mit der Feuchtigkeit, die zwischen der Hauswand und der Folie einzieht.

Zudem ist meine Garage inzwischen schon 50 Jahre alt und es kann sein, dass ich diese in ein paar Jahren neu bauen will. Dann muss ich ja seine gepflasterte Fläche abstützen. Außerdem, auch wenn es "nur" 30 cm sind, wie sieht es mit den seitlichen Kräften aus, die dann auf die Wand einwirken. Ich habe meinem Nachbarn gesagt, dass er doch auch im Bereich meiner Garage Winkelstützen setzen soll, die er an der Oberkante zu unserer Wand hin mit Dichtband versieht. Er weigert sich und lässt einfach weitermachen.

Da wir in Bremen wohnen und es in Bremen kein Nachbarschaftsrecht gibt, verweist BRemen auf das niedersächsische Nachbarschaftsrecht. Dort steht unter §26 "Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist....".

Zudem findet man unter §19 "(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muß sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erforderlich oder für die Baugestaltung zweckmäßig ist. Er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.

(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks mitzuteilen." Bin ich nun im Recht, oder kann der Nachbar meine Wand einfach als "Stütze" benutzen? Zudem sehe ich, dass die DINAbk. 18533 gar nicht eingehalten wird.

Andreas

  • Name:
  • Engfer
  1. Bauzeichnung

    Sie müssen dem Nachbarn die Bauzeichnung der Garage zur Verfügung stellen und der muß ihnen seine Baumaßnahme schriftlich mitteilen. Hier könnte das bedeuten, dass der Nachbar z. B. Winkelsteine bis Unterkante der Garagenfundamente setzen muß und er die Länge der Garage fachgerecht abdichten muß (z.B. Z-Winkel angebohrt und abgedichtet) da nun Wasser oberhalb der Horizontalsperre der Garagenwand eindringen kann. Hintergrund ist die Tatsache, dass ihre Garage jederzeit ohne Einfluss auf das Nachbargrundstück angebrochen werden kann. Von Vorteil wäre, wenn der Nachbar auf der gesamten Länge die Winkelsteine bis auf Frosttiefe setzt. Für Abweichungen braucht der Nachbar eine Firma die für eine ordnungsgemäße Ausführung haftet. Machen sie Fotos als Beweis.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. Fotos gemacht!

    Ja, heute Abend war eine gute Gelegenheit. Es war bei dem Nachbar schon schwierig Einblick in seinem Bauplan zu bekommen. Er meinte, da wäre Urheberschutz drauf. Daraufhin habe ich mir den vom Bauamt schicken lassen. Jetzt bin ich am überlegen, ob ich ihm die Wahl überlasse Winkelstützen zu setzen oder die Wand entsprechend DINAbk. 18533 zu bearbeiten.

    Anhang:

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    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  3. Recht muss anzuwenden sein

    "Da wir in Bremen wohnen und es in Bremen kein Nachbarschaftsrecht gibt, verweist BRemen auf das niedersächsische Nachbarschaftsrecht. [...] Bin ich nun im Recht,"

    Hallo Andreas, ob Du "im Recht bist", hängt vom Recht ab: wenn "Dein" Bundesland zur betreffenden Fallgestaltung keine eigene Rechtsgrundlage geschaffen hat, wirst Du eine solche wohl auf der Bundesebene suchen (und hoffentlich finden) müssen. D.h. schaue ins Baugesetzbuch oder ins BGBAbk., ob sich dort etwas passendes findet. "Kreativ salvatorisch" eine Vorschrift aus einem Nachbarbundesland auszuleihen, wird leider nicht rechtswirksam funktionieren. Ein örtlich zuständiges Gericht mag der Begründung der Vorschrift zwar folgen, ist an ihre Anwendung aber nicht gebunden. Ein "im Recht sein" im Sinne von "es für den Einzelfall anzuwenden nicht mehr erstreiten zu müssen, weil es bereits allgemein verbindlich wo stünde", bietet Dir die Vorschrift aus dem Nachbarbundesland also selbst dann nicht, wenn Dir der Verweis auf die Vorschrift von einer zuständigen Behörde gegeben wurde. Mangels Verbindlichkeit der Anwendung ist dies hier leider nur ein freundlicher Service, Dich auf eine Fundstelle einer geeigneten Begründung hinzuweisen. "Einklagen" wirst Du Deine Rechtsauffassung hier dennoch selbst müssen. Dann wird das zuständige Gericht sein Urteil wohl an der genannten Vorschrift anlehnen dürfen, aber "automatisch anwenden" kannst Du es leider nicht. Freundliche Grüsse vom Mittelrhein

  4. nicht ganz richtig

    Im vorliegenden Fall gibt es keine Baugenehmigung und die ist auch nicht notwendig. Damit fällt jegliche Schutzbedürftigkeit aus Baugesetzen weg. Hier bedarf es der Rücksichtnahme und die Anwendung der allgemeinen Baukunst. Der Nachbar muß beweisen, dass er durch die Ausführung das Nachbarbauwerk schützt. Dazu muß er durch einen Fachmann ihnen die Maßnahme erläutern und durch Schnittzeichungen, DINAbk. und geeignete Baustoffe diese Maßnahmen darlegen. Das schließt aus, dass die Maßnahmen durch Schwarzarbeiter ausgeführt werden und führt zur Übernahme von Sachmängel in der Ausführung und Beseitigung von Schäden an ihrem Bauwerk. Weiterhin sollten sie dem Nachbarn eine Beweissicherung vorschlagen, da gegraben und gerüttelt wird. Auch eine Garage ist ein Gebäude das zu schützen ist.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. fremde Garage als Winkelstein-Ersatz...

    Foto von wiki

    ...ist "zu lässig"! ;-)

    Die unterbrochenen Winkelrandsteine würden mir selbst als Eigentümer nicht gefallen. Sieht doch ärmlich aus, als hätten die Winkelsteine nicht gereicht. Wenn diese Einfassungslinie unterbrochen ist, müssen dort Pflastersteine (anders) geschnitten werden.

    Die Winkelsteine verhindern auch, dass Oberflächenwasser an Ihre Garage läuft!...also dann, wenn so wie bei Ihnen an die Randsteine angepflastert wird.

    Die Erhöhung der Bauwerksabdichtungen gegen Erdberührung und gegen Spritzwasserschutz um 30cm nach DINAbk./ anerkannten Regeln der Technik durch den Erhöher sollte geschuldet sein.

    Aber das scheint der Nachbar ja bei sich selbst nicht zu beachten?!

  6. Das alte Sechskantpflaster bis Rückenstütze ergänzen,

    Foto von wiki

    oder Grünstreifen mit Bodendecker-Rosen, und mit Stacheln zum Nachbar! ;-)
  7. Update - nun die Behörden eingeschaltet

    Ein kleines Update: Am Samstag habe ich dem Bauherren einen Brief geschrieben und eine Kopie an die ausführende Firma geschickt. In diesem Brief verbiete ich dem Nachbarn, diese Maßnahme ohne Sicherung der Mauer vor mechanischen Einflüssen und Feuchtigkeit fortzusetzen und habe die entsprechenden Paragraphen hinzugefügt. Heute Morgen hat die Baufirma die Arbeiten unbeeindruckt fortgesetzt. Ein Foto, wie es nun aussieht habe ich hochgeladen. Man sieht, dass das an der Mauer herunterlaufende Wasser zum größten Teil zwischen die Mauer und der Mauersperre läuft und für Staunässe sorgt. Ich habe vorsichtshalber nun auch Fotos der Innenwand zur Beweissicherung aufgenommen. Nun habe ich das Bauamt eingeschaltet, die dem Außendienst der Bauaufsichtsbehörde die Sache weiterleitet. Mal sehen, was nun passiert.

    Anhang:

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    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  8. Mauersperre oder Geotextil-Vlies?

    Foto von wiki

    Beweis sichern Sie auch mal ein kleines Stück von dem Material, wenn irgendwo bei Ihnen ein Abschnitt rum liegt.

    Nichts abschneiden, sonst verklagt er Sie noch wegen Sachbeschädigung! Und in welche Richtung geht das Gefälle der Pflasterfläche?

  9. wer schreitet ein?

    Es ist edel, den Nachbarn vor Schaden bewahren zu wollen, aber wer baut hat Obliegenheitspflichten die nicht einklagbar sind. Ohne den Nachweis eines Schadens (der in 10-15 Jahren eintritt) wird das nichts. Sie sollten auf den Rat eines versierten Anwaltes für Baurecht hören. Im Schadenfall wird man auch die Bauweise ihrer Garage unter die Lupe nehmen und jeden Fehler in Bauweise und Abdichtung ihnen anlasten.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  10. Bauaufsichtsbehörde, Fachanwältin und Gutachter eingeschaltet

    Leider war gestern die Bauaufsichtsbehörde nicht erreichbar. Das gelang mir heute Morgen. Inzwischen habe ich aber eine Fachanwältin eingeschaltet und einen Gutachter beauftragt. Da das Kind inzwischen in den Brunnen gefallen ist und an meiner Garage wohl schon die Mauer feucht geworden ist kann ich mir auch Zeit lassen. Die nötigen Schritte sind jedenfalls eingeleitet.
  11. Bausünde oder normal?

    Betrachtet euch mal die Fußgängerzonen: gepflastert bis zum Haus an alles bis zur Grundstücksgrenze, ohne jede Abdichtung. Da wird die Bauaufsicht sich nicht in einen privaten Streit einmischen und sich nicht selbst ein Bein stellen. Offensichtlich ist es normal auf Maßnahmen zu verzichten die sich Firmen der "Bauwerksabdichtung" selbst geschaffen hat. Ich denke das geht aus wie 15xx in Hornberg, nur wird hier Geld verbrannt.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  12. Ich drücke Ihnen den Daumen und bin sehr gespannt wie das aus geht!

    Foto von wiki

    Die Aufklärung wird ja mit den beiden beauftragten Beteiligten auch leider nicht ganz billig werden.

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