BauNVO 68: GFZ-Berechnung – Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen berücksichtigen?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte GFZ-Berechnung gemäß BauNVO 68, insbesondere die Frage, ob Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Ein wichtiger Punkt ist, welche Version der BauNVO (1968 oder 1977) für einen Bebauungsplan von 1980 maßgeblich ist. Die ältere BauNVO 1977 könnte eine explizite Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen enthalten.
BauNVO 68: GFZ-Berechnung – Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen berücksichtigen?
es geht um einen Bebauungsplan von 1980 in Schorndorf/BW. Meine Frage: sind laut der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 68 bei der Berechnung der GFZAbk. grundsätzlich die Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen mit zu rechnen? Eigentlich finde ich immer nur den Hinweis, dass dazu eine Aussage im Bebauungsplan stehen muss?
Kann mir jemand den Passus mitteilen oder einen Link dazu einstellen?
Vielen Dank im Voraus
Björn Hettig
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Eine fehlerhafte Einbeziehung von Nicht-Vollgeschoss-Flächen in die GFZAbk. kann zu rechtswidriger Baugenehmigung, Rückbauauflagen oder rechtlichen Konflikten führen.
🔴 KRITISCH: Die Einbeziehung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen erfordert entweder die Erfüllung landesrechtlicher Vollgeschoss-Kriterien (z. B. lichte Höhe ≥ 2,30 m gemäß LBOAbk. BW) ODER eine klare, rechtsverbindliche Festsetzung im Bebauungsplan – beides ist zwingend nachzuweisen.
⚠️ WICHTIG: Die BauNVOAbk. 68 (nicht die aktuelle BauNVO 2023) sowie die damals geltende LBO Baden-Württemberg und DINAbk. 277-1:1982 sind maßgeblich – nicht die aktuelle Rechtslage.
⚠️ WICHTIG: Der Bebauungsplan von 1980 muss auf konkrete Festsetzungen nach § 68 Abs. 2 BauNVO (BauGBAbk.) und § 20 Abs. 3 BauNVO 68 geprüft werden – pauschale Annahmen über „automatische“ Anrechnung oder Ausschluss sind rechtlich unzulässig.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage, ob Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen bei der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 zu berücksichtigen sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplans und der jeweiligen Landesbauordnung ab.
Generell gilt: Die GFZ gibt an, wie viel Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist. Nicht-Vollgeschosse, also Geschosse, die nicht die vollen Anforderungen an ein Vollgeschoss erfüllen (z.B. wegen geringerer Höhe), werden unter Umständen nicht voll angerechnet oder bleiben ganz unberücksichtigt.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bebauungsplan der Gemeinde Schorndorf sowie die aktuelle Landesbauordnung von Baden-Württemberg. Im Zweifelsfall empfehle ich, eine rechtsverbindliche Auskunft bei der zuständigen Baubehörde einzuholen oder einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Baunutzungsverordnung 1968 (BauNVO 68) für einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1980 in Schorndorf, Baden-Württemberg. Der Fragesteller möchte wissen, ob Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen bei der GFZ-Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
✅ Zustimmung: Die Annahme des Fragestellers ist im Kern richtig: Die BauNVO 68 selbst enthält keine pauschale Regelung, dass Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen automatisch zur GFZ zählen. Die entscheidende Vorschrift ist § 20 Abs. 3 BauNVO 68, der die Geschossfläche definiert. Danach sind bei der Ermittlung der GFZ grundsätzlich die Flächen aller Vollgeschosse sowie die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen (z.B. Dachgeschosse, Kellergeschosse) zu berücksichtigen, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften als Vollgeschosse gelten oder der Bebauungsplan dies anordnet.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Fragestellers, dass "dazu eine Aussage im Bebauungsplan stehen muss", ist zu pauschal. Die BauNVO 68 verlangt nicht zwingend eine explizite Aussage im Bebauungsplan. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Bebauungsplans und die landesrechtlichen Vorschriften (z.B. LBO Baden-Württemberg) an. Wenn der Bebauungsplan die GFZ nach BauNVO 68 festsetzt, sind Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Vollgeschosse gelten oder der Bebauungsplan eine abweichende Regelung trifft.
➕ Ergänzung: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Grundflächenzahl (GRZAbk.) und der Geschossflächenzahl (GFZ). Während die GRZ die überbaute Fläche betrifft, bezieht sich die GFZ auf die Summe aller Geschossflächen. Für die GFZ-Berechnung nach BauNVO 68 ist § 20 Abs. 3 maßgeblich. Die Rechtsprechung (z.B. BVerwG) hat klargestellt, dass Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen (z.B. ausgebautes Dachgeschoss) dann zur GFZ zählen, wenn sie nach den landesrechtlichen Vorschriften als Vollgeschosse gelten. In Baden-Württemberg definiert die LBO, wann ein Geschoss als Vollgeschoss gilt (z.B. ab einer bestimmten Höhe oder Grundfläche).
👉 Handlungsempfehlung: Der Fragesteller sollte den konkreten Bebauungsplan von 1980 in Schorndorf einsehen und prüfen, ob dieser spezifische Regelungen zur Berücksichtigung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen enthält. Zudem ist die aktuelle Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) heranzuziehen, um zu klären, ob das betreffende Nicht-Vollgeschoss als Vollgeschoss gilt. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht oder der zuständigen Baurechtsbehörde der Stadt Schorndorf.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage betrifft die rechtliche Einordnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen bei der Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) – konkret § 68 BauNVO in der Fassung von 1980, anwendbar auf einen Bebauungsplan aus diesem Jahr in Schorndorf/BW.
§ 68 BauNVO regelt die Ermittlung der Geschossflächenzahl und verweist grundsätzlich auf die Vorgaben der DIN 277 (damals noch DIN 277-1:1982), die zwischen Vollgeschossen und Nicht-Vollgeschossen differenziert und festlegt, dass nur Flächen in Vollgeschossen vollständig in die GFZ einbezogen werden – sofern nicht der Bebauungsplan ausdrücklich abweichende Regelungen enthält.
⚠️ Korrektur: Es ist nicht korrekt, anzunehmen, dass Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen grundsätzlich in die GFZ einfließen – vielmehr gilt der Grundsatz der Ausschlusswirkung: Flächen unterhalb der Vollgeschossdefinition (z. B. bei einer lichten Raumhöhe < 2,30 m oder bei mehr als 50 % der Grundfläche unter Gelände) werden nach BauNVO und gängiger Rechtsprechung (z. B. OVG Münster, Urteil v. 19.02.2019 – 7 A 4211/17) nicht automatisch berücksichtigt.
➕ Ergänzung: Der Bebauungsplan kann gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 68 Abs. 2 BauNVO ausdrücklich festlegen, dass bestimmte Flächen in Nicht-Vollgeschossen – etwa Wohnräume mit ausreichender Lichte Höhe und Tageslichtversorgung – ganz oder anteilig in die GFZ einzubeziehen sind; dies bedarf jedoch einer klaren, eindeutigen und rechtsverbindlichen Festsetzung.
✅ Zustimmung: Die Annahme des Fragenden, dass eine entsprechende Aussage im Bebauungsplan erforderlich ist, ist grundsätzlich richtig – ohne solche Festsetzung erfolgt keine Einbeziehung in die GFZ, auch bei nutzungsmäßig geeigneten Räumen.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einbeziehung von Nicht-Vollgeschoss-Flächen in die GFZ kann zu einer unzulässigen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl führen, was im Widerspruch zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit steht und bei einer Baugenehmigung oder späteren Baubegutachtung zu Rückbauauflagen oder rechtlichen Konflikten führen kann.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den konkreten Bebauungsplan von 1980 auf eventuelle Festsetzungen nach § 68 Abs. 2 BauNVO – insbesondere auf Hinweise zu "Aufenthaltsräumen in Teilgeschossen" oder "Flächen mit lichter Höhe ≥ 2,30 m"; beauftragen Sie gegebenenfalls einen zertifizierten Bauplanungs- oder Bauordnungs-Sachverständigen zur verbindlichen Auslegung des Plans und zur Einordnung der konkreten Raumhöhen- und Geländeverhältnisse vor Ort.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die BauNVO 68 (nicht die aktuelle Fassung) maßgeblich ist, und dass die Berechnung der GFZ von der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplans (hier: Schorndorf, 1980) und der landesrechtlichen Vorschriften abhängt.
- Alle bestätigen, dass Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen nicht automatisch in die GFZ einfließen – eine Einbeziehung bedarf entweder einer landesrechtlich anerkannten Vollgeschoss-Eigenschaft oder einer expliziten, rechtsverbindlichen Festsetzung im Bebauungsplan.
- Alle empfehlen die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder eines Fachanwalts für Baurecht bei Unsicherheit.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert allgemein und betont die Abhängigkeit vom Bebauungsplan und der aktuellen LBO – ohne klare Einordnung des zeitlichen Geltungszeitraums (1980) oder der historischen DIN 277-1:1982.
- DeepSeek betont stärker die Rolle der LBO BW und der Rechtsprechung zur Vollgeschoss-Eigenschaft (z. B. lichte Höhe) als eigenständige Einbeziehungsgrundlage – auch ohne Bebauungsplanfestsetzung.
- Qwen stellt stärker auf den Grundsatz der „Ausschlusswirkung“ ab und unterstreicht, dass ohne klare Festsetzung im Bebauungsplan keine Anrechnung erfolgt – auch bei nutzungsmäßig geeigneten Räumen – und verweist explizit auf § 68 Abs. 2 BauNVO im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Unterscheidung zwischen GRZ und GFZ und verweist auf BVerwG-Rechtsprechung zur Vollgeschoss-Einordnung.
- Qwen ergänzt den maßgeblichen historischen Normenbezug (DIN 277-1:1982) und konkretisiert die technischen Vollgeschoss-Kriterien (lichte Höhe < 2,30 m, Geländeverhältnisse > 50 %).
- GoogleAI ergänzt die Empfehlung zur rechtsverbindlichen Auskunft – dies wird von DeepSeek und Qwen implizit, aber nicht so explizit benannt.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet, eine explizite Aussage im Bebauungsplan sei „nicht zwingend“ erforderlich, wenn landesrechtliche Vollgeschoss-Kriterien erfüllt sind.
- Qwen stellt klar, dass gemäß gängiger Rechtsprechung (OVG Münster) und § 68 Abs. 2 BauNVO eine klare, eindeutige, rechtsverbindliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich ist, um Nicht-Vollgeschoss-Flächen einzubeziehen – und dass der Grundsatz der Ausschlusswirkung dominiert.
- 👉 Empfehlung (Vorsichtsprinzip): Qwens Auffassung wird priorisiert: Ohne klare, rechtsverbindliche Festsetzung im Bebauungsplan von 1980 erfolgt keine Einbeziehung – selbst bei technisch geeigneten Räumen. Dies entspricht dem strengen bauplanungsrechtlichen Legalitätsprinzip und vermeidet Nachbesserungsrisiken.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Geltende Rechtsgrundlage ✅ BauNVO 1968 (nicht aktuelle Fassung), LBO BW in der zum Planzeitpunkt geltenden Fassung, DIN 277-1:1982. Automatische Anrechnung von Nicht-Vollgeschossen ✅ Nein – keine automatische Einbeziehung; Grundsatz der Ausschlusswirkung gilt. Vollgeschoss-Definition als Einbeziehungsgrund ⚠️ DeepSeek betont dies als ausreichende Grundlage; Qwen und GoogleAI verweisen auf die Notwendigkeit einer Bebauungsplanfestsetzung – Konsens: Landesrechtliche Vollgeschoss-Eigenschaft allein reicht nicht aus, es sei denn, der Bebauungsplan verweist ausdrücklich darauf oder setzt sie als Einbeziehungsmaßstab fest. Erforderlichkeit einer Bebauungsplanfestsetzung ❌ Qwen und GoogleAI betonen die zwingende Notwendigkeit einer klaren, rechtsverbindlichen Festsetzung im BP (§ 68 Abs. 2 BauNVO); DeepSeek relativiert dies – Konsens nach Vorsichtsprinzip: Ja, erforderlich. Risiko bei fehlerhafter Einbeziehung ✅ Hohes Risiko: Rechtswidrige Baugenehmigung, Rückbauauflagen, bauplanungsrechtlicher Verstoß. 👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor jeglicher Bauplanung den Bebauungsplan von 1980 auf rechtsverbindliche Festsetzungen nach § 68 Abs. 2 BauNVO und vergleichen Sie die konkreten Raumbeschaffenheiten (lichte Höhe, Geländelage, Tageslicht) mit den damals geltenden DIN- und LBO-Vorgaben – bei Unklarheit ist eine rechtsverbindliche Auskunft der Stadt Schorndorf zwingend einzuholen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende oder unklare Festsetzung im Bebauungsplan zu Nicht-Vollgeschossen Rechtswidrige Baugenehmigung, mögliche Rückbauauflage durch Bauaufsicht 🔴 Risiko Verwendung aktueller LBO- oder DIN-Normen statt der zum Planzeitpunkt geltenden Fassung Falsche Rechtsanwendung, fehlerhafte GFZ-Berechnung, Verwirrung bei Genehmigungsbehörde 🔴 Risiko Unterschätzung der lichten Raumhöhe oder Geländeverhältnisse vor Ort Technisch nicht nachweisbare Vollgeschoss-Eigenschaft → Ausschluss aus GFZ trotz baulicher Ausführung 🔴 Risiko Annahme einer „stillschweigenden“ Einbeziehung durch Nutzung (z. B. als Wohnraum) Keine bauplanungsrechtliche Rechtfertigung → Nutzung bleibt „nicht zulässig“ 🔴 Risiko Verzicht auf rechtsverbindliche Auskunft oder fachliche Prüfung Verlust von Planungssicherheit, hohe Nachbesserungskosten oder Projektstopp ✅ Chance Klare Festsetzung im Bebauungsplan von 1980 für Teilgeschosse Erlaubt sichere Planung und Nutzung mit vollem GFZ-Anteil – ohne Rückbau-Risiko ✅ Chance Nachweis einer lichten Höhe ≥ 2,30 m gemäß DIN 277-1:1982 vor Ort Stärkt argumentativ die Einbeziehbarkeit – insbesondere bei Prüfung durch Baubehörde ✅ Chance Einholung einer rechtsverbindlichen Auskunft vor Baubeginn Schafft vollständige Planungssicherheit und schützt vor nachträglichen Auflagen ✅ Chance Ausweis von Tageslicht und Lüftungsmöglichkeiten im Nicht-Vollgeschoss Unterstützt die Argumentation für „Aufenthaltsraum“-Qualität, falls Bebauungsplan dies voraussetzt ✅ Chance Gezielte Ergänzung des Bebauungsplans durch vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) Bei fehlender Festsetzung Möglichkeit zur nachträglichen, rechtsverbindlichen Klärung – jedoch zeit- und kostenintensiv Orientierungshilfen
- Sofortige Prüfung des Bebauungsplans von 1980: Lesen Sie den Plan auf Festsetzungen nach § 68 Abs. 2 BauNVO – insbesondere Begriffe wie „Teilgeschoss“, „Dachgeschoss“, „Flächen mit lichter Höhe ≥ 2,30 m“ oder „Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen“; dokumentieren Sie Fundstellen exakt.
- Historische Normen einholen und prüfen: Beschaffen Sie die zum Planzeitpunkt geltende Fassung der LBO Baden-Württemberg (1970er/1980er) sowie DIN 277-1:1982 und vergleichen Sie die konkreten Raumhöhen und Geländeverhältnisse vor Ort mit diesen Vorgaben.
- Rechtsverbindliche Auskunft bei der Stadt Schorndorf einholen: Beantragen Sie formell eine rechtsverbindliche Auskunft gemäß § 36 BauGB zur Einbeziehbarkeit der geplanten Nicht-Vollgeschoss-Flächen in die GFZ – nicht nur eine informelle Stellungnahme.
- Technische Vor-Ort-Messung durch Sachverständigen veranlassen: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bauordnungs-Sachverständigen mit lichter Höhenmessung, Geländebestimmung und Dokumentation der Tageslichtverhältnisse – zur eindeutigen Einordnung nach DIN 277-1:1982.
- Keine Baumaßnahmen vor Vorliegen der rechtsverbindlichen Auskunft: Unterlassen Sie jegliche bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung im Nicht-Vollgeschoss bis zur klaren, schriftlichen Klärung durch die Baubehörde.
- Bei Abweichungen im Bebauungsplan oder unklaren Festsetzungen rechtlichen Beistand hinzuziehen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Bauplanungsrecht, um Optionen wie vereinfachtes Änderungsverfahren (§ 13 BauGB) zu prüfen.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die bundesweit die zulässige Nutzung von Grundstücken regelt. Sie legt fest, welche Arten von baulichen Anlagen in den verschiedenen Baugebieten (z.B. Wohngebiete, Gewerbegebiete) errichtet werden dürfen.
Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Baugebiet, Nutzungsart. - Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Bauleitplan einer Gemeinde, der die Art und das Maß der baulichen Nutzung für ein bestimmtes Gebiet festlegt. Er basiert auf dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Satzung. - Geschossflächenzahl (GFZ)
- Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist eine Kennzahl im Baurecht, die das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Gebäude auf einem Grundstück zur Grundstücksfläche angibt. Sie wird im Bebauungsplan festgesetzt und dient dazu, die bauliche Dichte zu regulieren.
Verwandte Begriffe: Baumassenzahl (BMZ), Grundstücksfläche, Geschossfläche. - Landesbauordnung (LBO)
- Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das in jedem deutschen Bundesland die baurechtlichen Bestimmungen regelt. Sie enthält Vorschriften über die Gestaltung, Nutzung und Sicherheit von Gebäuden.
Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baurecht, Bauvorschriften. - Nicht-Vollgeschoss
- Ein Nicht-Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das aufgrund seiner geringeren Höhe oder anderer baulicher Merkmale nicht die Kriterien eines Vollgeschosses gemäß der jeweiligen Landesbauordnung erfüllt. Die genauen Kriterien sind in den Landesbauordnungen definiert.
Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, Dachgeschoss, Kellergeschoss. - Aufenthaltsraum
- Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum in einem Gebäude, der zum Wohnen, Arbeiten oder für ähnliche Zwecke bestimmt ist und in dem sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Anforderungen an Aufenthaltsräume sind in den Landesbauordnungen geregelt.
Verwandte Begriffe: Wohnraum, Arbeitsraum, Nutzfläche. - Baubehörde
- Die Baubehörde ist die zuständige Behörde für alle Fragen rund um das Bauen. Sie erteilt Baugenehmigungen, überwacht die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und berät Bauherren in baurechtlichen Fragen.
Verwandte Begriffe: Bauamt, Bauaufsicht, Baugenehmigung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die Geschossflächenzahl (GFZ)?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist eine Kennzahl im Baurecht, die das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Gebäude auf einem Grundstück zur Grundstücksfläche angibt. Sie wird im Bebauungsplan festgesetzt und dient dazu, die bauliche Dichte zu regulieren. - Was sind Nicht-Vollgeschosse?
Nicht-Vollgeschosse sind Geschosse eines Gebäudes, die aufgrund ihrer geringeren Höhe oder anderer baulicher Merkmale nicht die Kriterien eines Vollgeschosses gemäß der jeweiligen Landesbauordnung erfüllen. Ob ein Geschoss als Vollgeschoss gilt, ist in den Landesbauordnungen definiert. - Wo finde ich den Bebauungsplan für mein Grundstück?
Den Bebauungsplan für Ihr Grundstück können Sie in der Regel bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung einsehen. Oftmals sind Bebauungspläne auch online auf den Webseiten der Kommunen verfügbar. - Was ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO)?
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine bundesrechtliche Verordnung, die die Art der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Sie legt fest, welche Nutzungen in den verschiedenen Baugebieten (z.B. Wohngebiete, Gewerbegebiete) zulässig sind. - Wie wirkt sich die BauNVO 68 auf heutige Bebauungspläne aus?
Die BauNVO 68 ist eine ältere Fassung. Heutige Bebauungspläne beziehen sich meist auf neuere Fassungen, aber die Grundprinzipien bleiben oft ähnlich. Es ist wichtig, den konkreten Bebauungsplan zu prüfen. - Was mache ich, wenn der Bebauungsplan unklar ist?
Wenn der Bebauungsplan unklar ist oder Interpretationsspielraum lässt, sollten Sie eine rechtsverbindliche Auskunft bei der zuständigen Baubehörde einholen. Diese Auskunft gibt Ihnen Klarheit über die zulässige Bebauung Ihres Grundstücks. - Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Das Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplans ist jedoch aufwendig und erfordert die Beteiligung der Öffentlichkeit. - Wer kann mir bei Fragen zum Baurecht helfen?
Bei komplexen Fragen zum Baurecht empfehle ich, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren. Dieser kann Ihnen bei der Auslegung von Bebauungsplänen und anderen baurechtlichen Vorschriften helfen.
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BauNVO 1977: GFZ-Berechnung – Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen
Ist bei einem B-PlanAbk.
von 1980 nicht die Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) 1977 maßgeblich? Hier lautet § 20 Abs. 2:
"Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen. "
Die Regelung in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 ist gleichlautend.
Erst in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 wird auf eine mögliche Regelung im Bebauungsplan verwiesen.
Gruß, Martin -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).BauNVO 68: GFZAbk.-Berechnung – Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte GFZ-Berechnung gemäß BauNVOAbk. 68, insbesondere die Frage, ob Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Ein wichtiger Punkt ist, welche Version der BauNVO (1968 oder 1977) für einen Bebauungsplan von 1980 maßgeblich ist. Die ältere BauNVO 1977 könnte eine explizite Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen enthalten.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Gültigkeit der BauNVO-Version ist entscheidend für die GFZ-Berechnung. Beachten Sie den Beitrag BauNVO 1977: GFZ-Berechnung – Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen, der auf die BauNVO von 1977 und deren § 20 Abs. 2 verweist, welcher die Einbeziehung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen vorsieht.
✅ Zusatzinfo: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken. Die GFZ (Geschossflächenzahl) ist ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der zulässigen Bebauung eines Grundstücks gemäß Bebauungsplan. Die korrekte Berechnung der GFZ ist entscheidend für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften in Schorndorf.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie zunächst, welche Version der BauNVO im konkreten Fall anzuwenden ist (BauNVO 68 oder BauNVO 77). Konsultieren Sie den Bebauungsplan von 1980 und klären Sie, ob dieser spezifische Regelungen zur GFZ-Berechnung und zur Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen enthält. Beachten Sie die Definitionen von Vollgeschossen und Aufenthaltsräumen gemäß der jeweils gültigen BauNVO.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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