Architektenhonorar bei Nichtausführung: Welche Kosten sind rechtens?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar bei Nichtausführung: Welche Kosten sind rechtens?
bevor ich mein Problem schildere, möchte ich anmerken, das dieses Forum eine klasse Sache ist. Seit gut einem Jahr lese ich regelmäßig mit – hätte ich doch nur früher damit angefangen!
Mein Problem besteht darin, dass ich nicht weiß, welche finanziellen Ansprüche unser Architekt gegen mich geltend machen wird:
Anfang 2003 kamen wir auf den Gedanken, ein kleines Wohnhaus (100 m² WF) mit einem Anbau (50 m²) nebst Garage zu erweitern. Wir skizzierten unsere Vorstellungen grob und sprachen mit einigen Architekten. Im ersten Gespräch fragten wir stets danach, ob dieses Gespräch kostenlos sei. Der Architekt um den es im Folgenden geht, antwortete uns, dass wir nur dann zahlen müssten, wenn wir auf den endgültigen Plänen unterschreiben würden. Wir dachten uns dabei nichts, da es sich bei dem Architekten um ein Empfehlung von Verwandten handelt. Ohne weiter auf die Architektenkosten einzugehen bat der Architekt um unsere Skizzen, die von uns zuvor beim Bauamt besorgten Statikunterlagen sowie einen aktuellen Lageplan und sagte uns: "lassen Sie mich erst mal machen". Auf unsere Fragen nach den Kosten des Umbaus wurde uns "so um die 200 T€ geantwortet". Einige Zeit später trafen wir uns mit ihm und er legte uns seine Entwürfe vor und wir besprachen einige Änderungen. In diesem Gespräch fragen wir wieder nach den Architektenkosten – nein wir bräuchten nichts zahlen! Am Ende des Gesprächs baten wir dann um eine Kostenschätzung als nächsten Schritt, wir
Einige Wochen später bekamen wir vom Architekten unaufgefordert die überarbeiteten Pläne mit der Bitte um unsere Unterschrift und die Bitte um Weiterleitung an ein Vermessungsbüro. Die Unterschrift leisteten wir nicht – es lag ja noch keine Kostenschätzung vor. Dies teilten wir dem Architekten auch telefonisch mit. In einem weiteren Gespräch wurde dies dann nachgeholt: 200 T€ reine Baukosten zzgl. 80 T€ Baunebenkosten, d.h. insgesamt 280 T€. Auf unsere Bemerkung, dass dies doch recht viel sei wurde uns geantwortet "ich habe Ihnen doch Anfangs 200 T€ gesagt" (die 80 T€ Nebenkosten hörten wir in diesem Moment zum ersten Mal) Er verließ uns mit den Worten: "lassen Sie das mal sacken und schicken mir dann die unterschrieben Pläne zu". Wir haben bis heute noch keine endgültige Entscheidung bzgl. des Umbaus getroffen, tendieren aber dazu, die Umbaupläne nicht weiter zu verfolgen; das Haus steht seitdem leer. Vom Architekten bekamen wir einen Brief, in dem er schrieb, das wir die Unterlagen ja auf jeden Fall einreichen wollten. In diesem Schreiben wurde nicht erwähnt, dass wir uns Angesichts der höheren Kosten von 280 T€ noch gar nicht entschieden hatten. Demnächst haben wir wieder einen Termin mit dem Architekten. Da wird es wohl dann um dass Honorar für seine "Leistung" geben. Einen schriftlichen Architektenvertrag gibt es nicht. Wir können nur nachweisen, dass das Datum der Kostenschätzung zeitlich nach dem von Ihm ausgefertigten Plänen für den Bauantrag liegt.
Was kann der Architekt nun von mir Verlagen? Da er mal Vorsitzender der örtlichen Architekenkammer war, wird er sich wohl gut auskennen. Die endgültigen Pläne hätte ich mir natürlich gespart, wenn mir direkt reiner Wein bzgl. der Gesamtkosten eingeschenkt worden wäre.
Um Antworten wäre ich sehr dankbar,
Michael
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Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, welche Honoraransprüche der Architekt bei Nichtausführung des Umbaus geltend machen kann. Grundsätzlich gilt: Auch wenn der Umbau nicht realisiert wird, können Architektenleistungen zu vergüten sein, sofern ein Architektenvertrag besteht und Leistungen erbracht wurden.
🔴 Gefahr: Ein mündlicher Vertrag kann schwer nachweisbar sein, aber dennoch gültig. Klären Sie, ob es eine Honorarvereinbarung gibt (schriftlich oder mündlich). Ohne klare Vereinbarung gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.).
- Prüfen Sie den Architektenvertrag: Welche Leistungsphasen wurden beauftragt? Welche wurden erbracht?
- HOAI: Die HOAI regelt die Honorare für Architektenleistungen. Die erbrachten Leistungsphasen (z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) bestimmen den Honoraranspruch.
- Kostenschätzung vs. Kostenberechnung: Eine Kostenschätzung ist unverbindlich, eine Kostenberechnung genauer. Abweichungen können Honoraransprüche beeinflussen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Fall von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Die Architektenkammer kann ebenfalls eine erste Einschätzung geben.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Architektenhonoraren. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarberechnung.
- Leistungsphasen
- Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Anteil am Gesamthonorar. Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Honorar.
- Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die zu erbringenden Leistungen und das Honorar regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorarvereinbarung.
- Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Schätzung der Baukosten. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung. Verwandte Begriffe: Kostenberechnung, Baukosten, Honorar.
- Kostenberechnung
- Eine Kostenberechnung ist eine detailliertere Berechnung der Baukosten, die auf der Grundlage der Entwurfsplanung erstellt wird. Sie ist genauer als die Kostenschätzung. Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Baukosten, Honorar.
- Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es wird in der Regel auf der Grundlage der HOAI oder einer individuellen Vereinbarung berechnet. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Architektenvertrag.
- Bauantrag
- Der Bauantrag ist ein Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Baubehörde. Er ist erforderlich, bevor mit dem Bau begonnen werden kann. Verwandte Begriffe: Genehmigungsplanung, Baurecht, Baugenehmigung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Welche Rolle spielt der Architektenvertrag bei der Honorarforderung?
Der Architektenvertrag ist entscheidend. Er regelt, welche Leistungen beauftragt wurden und wie das Honorar berechnet wird. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, gelten die Regelungen der HOAI. - Was passiert, wenn der Architekt Leistungen erbracht hat, die nicht beauftragt waren?
Nicht beauftragte Leistungen müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden, es sei denn, Sie haben diese nachträglich genehmigt oder von den Leistungen profitiert. - Wie wird das Honorar berechnet, wenn der Umbau nicht durchgeführt wird?
Das Honorar richtet sich nach den erbrachten Leistungsphasen und dem vereinbarten Honorarsatz. Auch bei Nichtausführung können Honorare für erbrachte Leistungen anfallen. - Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenschätzung und einer Kostenberechnung?
Eine Kostenschätzung ist eine grobe Schätzung der Baukosten, während eine Kostenberechnung genauer ist und auf detaillierteren Planungen basiert. Die Kostenberechnung ist bindender. - Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn die Baukosten deutlich überschritten wurden?
Ja, unter Umständen. Wenn der Architekt eine fehlerhafte Kostenberechnung erstellt hat, die zu einer deutlichen Kostenüberschreitung führt, kann dies ein Minderungsgrund sein. - Welche Leistungsphasen sind typischerweise im Architektenvertrag enthalten?
Typische Leistungsphasen sind Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung. - Was bedeutet HOAI?
HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. - Was kann ich tun, wenn ich mit der Honorarforderung des Architekten nicht einverstanden bin?
Sie sollten die Honorarforderung schriftlich beanstanden und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann die Forderung prüfen und Sie beraten.
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Architektenhonorar: HOAI Leistungsphasen bis Bauantrag
Leistungsphasen HOAIAbk.
Werter Fragesteller
Die HOAI gliedert sich in Leistungsphasen. bis zum Bauantrag sind vier davon abzuarbeiten.
Die Phase 1 haben Sie quasi selbst erbracht mit Ihren Skizzen.
Phase 2 beinhaltet neben der groben Entwurfsplanung die Erstellung einer Kostenschätzung (schriftlich). Diese hat auf der Grund geplanten Maßnahme alle mit dem Bau zusammenhängenden Kosten und Nebenkosten (soweit da erkennbar) zu enthalten.
Ihre Entscheidung und die 280 T vorausgesetzt, hätten Sie dann dankend abgewinkt.
Also hat der Kollege zu viel gemacht (evtl.).
Ich würde es so sehen, dass der Kollege Anspruch auf das Mindesthonorar für die Phase 2 hat. Und damit Schluss. -
Architektenhonorar Phase 2: Berechnung der Mindestkosten
Hallo Herr Dühlmeyer herzlichen Dank für Ihre schnelle ...
Hallo Herr Dühlmeyer,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort - mir fällt wirklich ein Stein vom Herzen, wenn sich die möglicherweise auf mich zukommenden Kosten in Grenzen halten.
Wenn das Honorar für Phase 2 berechnet wird: wonach bestimmen sich die Mindestkosten dann? Ist die Größe, mit der der umbaute Raum multipliziert wird, vom Architekten frei wählbar?
Die Skizze, die ich dem Architekten gegeben habe, wurde tatsächlich fast 1:1 umgesetzt. Lediglich die Gauben wurden verbreitert, eine Wand etwas versetzt und die Garage nach hinten verschoben. -
Architektenhonorar: Ortsübliche Preise als Grundlage
Ortsüblicher Preise
Werter Fragesteller
sollten die Grundlage der KS sein. Die sind natürlich Ansichtssache und in FF anders als in München. Aber im Rahmen bleiben sollte es schon. Die HOAIAbk. Sätze sind festgelegt. Besuchen Sie doch mal Herrn Stubenrauch (Virtuell). -
Architektenhonorar: Honorarrechner Archifee – Link zu Stubenrauch
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
BauKI Hinweis:
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar bei Nichtausführung: Kosten rechtens?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Berechnung des Architektenhonorars bei Nichtausführung eines Umbaus. Entscheidend sind die erbrachten Leistungsphasen nach HOAIAbk., wobei Phase 2 (Entwurfsplanung und Kostenschätzung) eine wichtige Rolle spielt. Die ortsüblichen Preise dienen als Grundlage für die Kostenschätzung. Online-Rechner wie Archifee können zur Orientierung genutzt werden.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die Kostenschätzung auf ortsüblichen Preisen basieren sollte, wie im Beitrag Architektenhonorar: Ortsübliche Preise als Grundlage erläutert wird. Die HOAI-Sätze sind festgelegt, aber die Einschätzung der Kosten kann variieren.
✅ Zusatzinfo: Die HOAI gliedert sich in verschiedene Leistungsphasen. Bis zum Bauantrag sind in der Regel vier Phasen zu bearbeiten. Phase 1 umfasst die Vorplanung, die oft vom Bauherrn selbst erbracht wird. Details zu den einzelnen Phasen finden Sie im Beitrag Architektenhonorar: HOAI Leistungsphasen bis Bauantrag.
💰 Zusatzinfo: Die Berechnung des Honorars für Phase 2 basiert auf den Mindestkosten, wobei die Größe des umbauten Raums eine Rolle spielt. Die genauen Faktoren können jedoch variieren. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die üblichen Honorarsätze zu informieren.
👉 Handlungsempfehlung: Informieren Sie sich über die HOAI-Leistungsphasen und die ortsüblichen Preise für Architektenleistungen. Nutzen Sie Online-Rechner wie Archifee (siehe Architektenhonorar: Honorarrechner Archifee – Link zu Stubenrauch), um eine erste Einschätzung der Kosten zu erhalten. Klären Sie die Berechnungsgrundlagen mit Ihrem Architekten im Vorfeld ab.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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