Abweichung von Baugenehmigung bei Gartenhaus / Terrasse
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Abweichung von Baugenehmigung bei Gartenhaus / Terrasse

Hallo,

wir sind aktuell dabei ein Gartenhaus in fester Bauweise sowie einen Pool zu errichten. Dazu haben wir letztes Jahr eine Baugenehmigung bekommen. Wir hatten im ersten Entwurf die Terrassenflächen größer ausgelegt. Diese wurden wegen Einsprüchen vom Umweltamt zusammengestrichten. Es klang am Telefon so, als ob es dazu keinen klaren Maßstab gibt, sondern man sich einfach mal in einer Teamsitzung darauf geeinigt hat, erst mal nur noch kleinere Flächenversieglungen zu genehmigen. Tenor "es wurden zuletzt so viele Bauvorhanden im Außenbereich durchgeführt, wir haben uns nun erst einmal 50 qm als Grenze gesetzt".

Das Bauvorhanden befindet sich in einem geschützten Außenbereich von NRW (kein Naturschutzgebiet). Da wir nun schon häufiger davon gehört haben, dass bei kleinen Bauvorhanden keine Bauabnahme vor Ort stattfindet, überlegen wir, abweichend von der Genehmigung, die Terrasse doch größer auszulegen und damit im Endeffekt mehr Fläche zu versiegeln (statt ca. 50 qm, ca. 80 qm). Statt einer Terrasse an nur einer Seite des Gartenhaus würde an einer zweiten Seite ebenfalls eine Terrasse errichtet werden.

  • Gibt es jemanden der Erfahrungen mit solchen Fällen hat?
  • Ist in so einem Fall wirklich mit einer Abrissverfügung/Rückbau zu rechnen oder kann man eher von einer kleinen Strafe und der Auflage weiterer Kompensationsmaßnehmen (Bäume pflanzen) rechnen?

Grüße

  • Name:
  • Thomas
  1. Bauantrag nur für Gartenhaus

    Bauantrag nur für Gartenhaus stellen, wenn dafür nach Größe und Grenzabstand ein Bauantrag notwendig ist. Terrassen sind bis 1 Meter Höhe genehmigungsfrei, auch an der Grundstücksgrenze, es sei denn, es steht in den Vorschriften für den geschützten Außenbereich was anders. In einer "Teamsitzung" auf was geeinigt riecht nach Willkür und nach Erfindung neuer Vorschriften. Deshalb Gartenhaus bauen und abnehmen lassen und Terrassen später bauen.
  2. Terrasse

    Da Außenbereich muss für ein Gartenhaus und auch für einen Pool generell schon ein Bauantrag gestellt werden. Das haben wir ja auch getan. Dort hatte der Architekt auch die Terrassen eingezeichnet. Wenn die Terrassen wirklich gar keine Genehmigung bedürfen, könnte ich diese ja nun einfach bauen. Das werde ich noch mal nachschlagen. Wundert mich dann allerdings, dass das Bauamt darauf geschaut hat.

    Und ja, es klang in der Tat nach Willkür. Daher würde mich auch interessieren, ob es Regelungen gibt, nach denen sich die Ämter bei der Genehmigung richtigen müssen. Hier konkret zur Flächenversiegelung.

  3. Was wird unter "geschützer Außenbereich" verstanden?

    Mir ist nur der Außenbereich nach § 35 BauGB bekannt, in dem nur in sehr engen Grenzen gebaut werden darf.

    Auch wenn Terrassen nach Landesbauordnung verfahrensfrei sind, sind sie im Außenbereich nicht ohne Genehmigung zulässig.

    Eine Genehmigung habt ihr eingeholt und bekommen. Davon vorsätzlich abweichend zu bauen dürfte nicht nur eine Rückbauverfügung sondern auch ein saftiges Ordnungsgeld bedeuten.

  4. Abweichung von Baugenehmigung bei Gartenhaus / Terrasse

    Den Begriff habe ich so aus einer der Kommunikationen mit dem Bauamt entnommen.

    Konkret stand in einer ersten Stellungnahme einmal

    • ------

    Das vorbezeichnete Grundstück liegt nach der Verordnung des Kreises XY vom TT.MM.YY im Landschaftsschutzgebiet. Für die Errichtung des Nebengebäudes und des Pools kann ich eine Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung nicht erteilen.

    Insgesamt wurden Nebengebäude und –anlagen mit einer Grundfläche von 80 qm beantragt. Für ein Bauvorhaben im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet ist dies nicht angemessen.

    • ------

    Nur wo sind diese Dinge geregelt? In der Landesbauordnung steht eigentlich immer explizit dabei wenn es eine Einschränkung für den Außenbereich gibt. Ich habe den Begriff Landschaftsschutzgebiet so verstanden das die Außenbereiche, da wo in der Regel Landwirtschaft betrieben wird immer als Landschaftsschutzgebiet (!= Naturschutzgebiet) ausgewiesen sind.

  5. Nur wo sind diese Dinge geregelt?

    [ Zitat Anfang ] ... Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist ... [ Zitat Ende ]
    § 26 BNatSchG

    Die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) ist nicht so klar geregelt. Grob gesagt beginnt der Außenbereich da, wo die zusammenhängende Bebauung (Innenbereich) endet. Hier spielt das Ermessen der jeweils zuständigen Bauaufsicht eine maßgebliche Rolle.

    In der Landesbauordnung wird der Außenbereich nur bei den Verfahrensfreien Vorhaben erwähnt, wenn diese Vorhaben zwar im Innenbereich aber nicht im Außenbereich verfahrensfrei sind. Verfahrensfrei heißt aber nicht Vorschriftenfrei.

    [ Zitat Anfang ] ... Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. ... [ Zitat Ende ]
    § 60 Abs. 2 BauO NRW

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