Der erste (Antragsteller) ist der dumme?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Der erste (Antragsteller) ist der dumme?

Guten Tag zusammen,

hat jemand einen Rat zu folgendem Sachverhalt (Bundesland: BaWü)? Wir hatten in unserem ursprünglichen Bauantrag für eine Doppelhaushälfte in einem Neubaugebiet ein Flachdach-Carport (begehbar) neben dem Haus geplant. An der Außenseite des Carports sollte zudem eine Garage stehen. Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, überschreitet eine Standard-Garage das Baufenster um 50 cm. Die Garage und die entsprechende Überschreitung wurden genehmigt. Das Flachdach-Carport jedoch wurde von Bauamt und Gemeinderat nicht genehmigt, da laut Bebauungsplan nur Carports mit Schrägdach zulässig seien (über diese Auslegung herrschte allerdings Uneinigkeit zwischen Bauamt und Bauleiter). Das Bauamt bestand also auf einem Schrägdach und wollte zudem, dass wir die Position von Carport und Garage tauschen. Da die Planung ja auf Flachdach lautete und im OGAbk. Terrassentüren eingeplant waren, macht ein Schrägdach neben dem Haus auch keinen Sinn. Daher wurde also eine neue Planung mit Garage neben dem Haus und daran anschließendem Schrägdach-Carport eingereicht. Leider wurde in dem Plan vom Bauleiter das Carport auch gleich 50 cm kürzer eingezeichnet, obwohl diese Überschreitung ja eigentlich schon genehmigt war. Die Folge waren erheblich Mehrkosten, da die Garage weiter hinten stehen musste als es bei dem Carport der Fall gewesen wäre (wegen Fenster/Tür an der Hausseite). Dadurch wurde noch ein Vordach an der Garage benötigt, sonst hätte die Terrassentür im OG ins Nichts geführt. Das Schrägdach-Carport wurde mit einer Länge ausgeführt, die annähernd einer Standard-Garage entspricht. D.h. sie überschreitet das Baufenster um 42 cm. Jetzt verlangt das Landratsamt den Rückbau des Carports um 50 cm. Ggf. wird eine Duldung bei Zahlung einer Geldstrafe in Aussicht gestellt. Wichtiges Detail: Wir waren leider die ersten, die ihren Bauantrag eingereicht haben und um uns herum werden Flachdach-Carports gebaut. Also genau das, was wir ursprünglich auch eingereicht hatten. Die Genehmigungen hierfür basieren nicht auf individuellen Besonderheiten. Stattdessen hat der Gemeinderat in allen mir bekannten nachfolgenden Fällen zum Thema Carport entschieden: "Städtebaulich ist die Abweichung der Dachform zu vertreten und die Grundzüge des Bebauungsplanes sind nicht betroffen". Letztendlich wurde die Verwaltung auch für künftige Bauanträge zur selbstständigen Entscheidung ermächtigt, um die Verfahren zu beschleunigen. Für mich klingt das nach einem Blanko-Scheck. Man mag schnell bei dem Wort "Willkür" sein, aber eben dieser Bebauungsplan war ja Grund, warum es uns nicht erlaubt wurde. Besteht hier eine irgendeine aussichtsreiche Möglichkeit, sich dagegen zu wehren?

Zumal es zuvor schon genug Pannen gab. So hatte man z.B. nur die Käufer, die ihr Grundstück von der Gemeinde erworben haben über die Pflicht zum Bau einer Retentionszisterne informiert. Käufern von Privatgrundstücken hatte man das nicht mitgeteilt. Dies bedeute ebenfalls Mehrkosten von einigen tausend €. Gemeinde und Landratsamt schieben sich hier gegenseitig die Verantwortung zu. Man hatte die Eintragung von Leitungsrechten "vergessen" usw.

  • Name:
  • Alexander
  1. aus die Maus

    Sie haben geplant und dann nach vermutlich mündlichen Änderungen eine Baugenehmigung erhalten und dann auch so gebaut. Es war also Ihr Wunsch so zu bauen. Damit ist die Sache gegessen. Wenn nun Ihre Nachbarn den besseren Architekten hatten und beharrlicher ein Ziel verfolgt haben so können Sie nun daraus keinen Honig mehr saugen. Sie können allerdings einen neuen Bauantrag einreichen und auf Ihre Kosten umbauen. Aber von irgend einem Amt erhalten Sie keinen Zuschuss oder gar Schadenersatz. Wenn Sie zu einem Amtsleiter sagen " so nehmen Sie doch Vernunft an" so sei gesagt: ein Amtsleiter darf nichts annehmen.
  2. Klarstellung

    Erstmal vielen Dank für die Antwort. Mein grundlegendes Anliegen ist möglicherweise nicht ganz klar geworden. Es gab zwar viele Diskussionen, aber keine mündlichen Änderungen. Der Dissens bzgl. Auslegung des Bauplans ist in Protokollen schriftlich dokumentiert. Ich habe auch beim Planungsbüro nachgefragt wie das ganze denn gedacht war. Leider hat man sich von dort als Reaktion nur wieder an das Bauamt gewendet. Daher musste ein neuer Plan eingereicht werden. Die Kämpfe haben wir ausgefochten und nicht die nachfolgenden Bauherren (oder Architekten). Grund für die Meinungsänderung des Gemeinderates war wohl lediglich, dass sie gemerkt haben, dass es mehrere Bauherren gibt, die diesen Wunsch haben. Auch das ist schriftlich in den Protokollen des Gemeinderats festgehalten. Mir geht es hier primär um die Überschreitung des Baufensters. Wir sind schon knapp unter dem geblieben, was für die Garage genehmigt war und jetzt soll es nicht zulässig sein.
    • Name:
    • Alexander
  3. Baugenehmigung

    Wenn Sie nach einem gültigen Bebauungsplan bauen, brauchen Sie keine Baugenehmigung. Wenn Sie Abweichungen wünschen ist ein Bauantrag mit den bezeichneten Abweichungen als Antrag auf Befreiung notwendig. Diese Abweichungen vom Bebauungsplan kann die Gemeinde genehmigen, jeweils individuell, ansonsten muss der Bebauungsplan geändert werden was sehr aufwendig ist. Was nicht geht ist Einzelgenehmigungen aus verschiedenen Bauanträgen zu "sammeln" und die Genehmigung in Summe zu verlangen. Sicherlich können Sie auf die Umgebungsbebauung hinweisen, aber die Liste für Begründungen ist groß, warum die Gründe bei Ihnen gerade nicht zutreffen. Bei der geschilderten geringen Abweichung geht nur ein Antrag auf Befreiung. Ob es auch anders geht nachdem Sie schlafende Hunde geweckt haben ist fraglich, oder Sie riskieren ein Bußgeld.
  4. Neubeurteilung verlangen ...

    Neubeurteilung verlangen mit der Begründung, dass offenbar die Bewilligungspraxis (Flachdächer) geändert worden ist. Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht ("der hätte auch nicht dürfen und hat doch"), aber einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Die Sache mit der Überschreitung des Baufensters ist natürlich etwas anderes.

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