Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: Was bedeutet das laut LBO?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Definition und Genehmigungspflicht von selbständigen Aufschüttungen gemäß der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein. Es wird geklärt, wann eine Aufschüttung als selbständig gilt und welche Konsequenzen dies für Baugenehmigungen und Abstandsflächen hat. Die nachträgliche Aufschüttung im Gartenbereich nach Hausbau wird thematisiert, ebenso die Verantwortung für Abstützungen bei Geländeunterschieden zum Nachbarn. Die ursprüngliche Geländehöhe ist maßgeblich für den Bauantrag.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung

Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: Was bedeutet das laut LBO?

Die LBOAbk. Schleswig Holstein stellt in § 63 8. Aufschüttungen verfahrenssfrei. Allerdings nur solche:

>>selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;<<

Was ist denn selbständig? Oder andersrum gefragt, was wäre denn NICHT selbständig?

  • Name:
  • Michelle
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Vor Baubeginn schriftliche Bestätigung der Verfahrensfreiheit durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde einholen – mündliche Auskünfte reichen nicht aus.

    🔴 KRITISCH: Statische Sicherheit, Erosionsschutz und Oberflächenabfluss müssen fachkundig geplant und nachweisbar sichergestellt sein – bei Hanglagen oder Nachbarschaftsbezug dringend Geotechniker oder Bauingenieur hinzuziehen.

    ⚠️ WICHTIG: Die Grenzwerte von 1.000 m² Fläche und 30 m³ Volumen sind kumulativ – Überschreitung eines einzigen Wertes macht die Maßnahme genehmigungspflichtig.

    ⚠️ WICHTIG: Verfahrensfreiheit gilt nicht automatisch in Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, in der Nähe von Deichen oder bei Gefährdung von Grundwasser – diese Ausschlusskriterien sind zwingend vorab zu prüfen.

    ⚠️ WICHTIG: Auch bei verfahrensfreier Aufschüttung bleibt die volle nachbarrechtliche Verantwortung (z. B. Wasserabfluss, Erdabsenkung, Grenzabstände) beim Bauherrn.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage zielt auf die Definition von "selbstständiger Aufschüttung" im Kontext der Landesbauordnung (LBOAbk.) Schleswig-Holstein ab. Eine selbstständige Aufschüttung ist eine Aufschüttung, die unabhängig von anderen Bauvorhaben durchgeführt wird. Sie steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage.

    Nicht selbstständig wäre eine Aufschüttung, die beispielsweise zur Vorbereitung eines Bauplatzes für ein Haus oder eine Garage dient. In diesem Fall wäre die Aufschüttung Teil des Bauantrags für das gesamte Bauvorhaben und nicht verfahrensfrei nach § 63 LBO SH.

    👉 Handlungsempfehlung: Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass die geplante Aufschüttung als selbstständig gilt und die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit erfüllt sind.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf die Auslegung des § 63 der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein zu verfahrensfreien Aufschüttungen. Die vom Nutzer zitierte Regelung ist korrekt erfasst: Selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen sind verfahrensfrei, wenn sie eine Fläche von 1.000 m² und eine zu verbringende Menge von 30 m³ nicht überschreiten.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Aussage zur Verfahrensfreiheit nach § 63 LBO SH ist zutreffend. Die genannten Grenzwerte (1.000 m² Fläche und 30 m³ Volumen) entsprechen dem Gesetzeswortlaut.

    ➕ Ergänzung: Wichtig ist der Begriff "selbständig". Dies bedeutet, dass die Aufschüttung oder Abgrabung nicht im direkten Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben steht. Zudem sind die Grenzwerte kumulativ zu verstehen: Beide Bedingungen (Fläche UND Volumen) müssen eingehalten werden, um verfahrensfrei zu sein.

    ⚠️ Korrektur: Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. So können wasserrechtliche, naturschutzrechtliche oder nachbarrechtliche Genehmigungen erforderlich sein. Auch die Standsicherheit und die Abflussverhältnisse auf dem Grundstück müssen gewährleistet bleiben.

    🔴 Gefahr: Eine Überschreitung der genannten Grenzwerte oder eine fehlende Berücksichtigung von Nachbarrechten (z.B. Grenzabstände, Abfluss von Oberflächenwasser) kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Rückbauverfügungen und Bußgeldern.

    👉 Handlungsempfehlung: Vor Beginn der Arbeiten sollte unbedingt die zuständige Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden, um die konkrete Planung abzustimmen. Zudem ist die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Verfahrensfreiheit zu empfehlen. Bei Unsicherheiten bezüglich der Standsicherheit oder der Entwässerung ist ein Fachplaner (z.B. Geotechniker oder Bauingenieur) hinzuzuziehen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Angabe, dass "selbständige Aufschüttungen" nach § 63 Abs. 8 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verfahrensfrei seien, ist grundsätzlich korrekt – jedoch nur unter strengen, klar definierten Voraussetzungen.

    ⚠️ Korrektur: Der zitierte Passus ist unvollständig und irreführend: § 63 Abs. 8 LBO SH regelt nicht allein "Aufschüttungen", sondern "selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen" – und zwar ausschließlich, wenn sie "nicht größer als 1.000 m² sind" und "die zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt". Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein – nicht alternativ.

    ➕ Ergänzung: Zusätzlich sind nach § 63 Abs. 8 Satz 2 weitere Ausschlusskriterien maßgeblich: Die Maßnahme darf weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsgebiet stattfinden, darf keine Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächenwasser bewirken und darf nicht in der Nähe von Deichen oder Hochwasserschutzanlagen erfolgen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einschätzung der Verfahrensfreiheit kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen – etwa Rückbauforderungen, Bußgeldern oder Haftung bei Schäden an Nachbargrundstücken oder Infrastruktur.

    ➕ Ergänzung: Auch bei verfahrensfreien Aufschüttungen bleibt die Verantwortung für statische Sicherheit, Erosionsschutz, Entwässerung und Nachbarschutz beim Bauherrn – eine fachkundige Planung und Ausführung ist daher zwingend erforderlich.

    ⚠️ Korrektur: Die Formulierung "die LBO stellt in § 63 8. Aufschüttungen verfahrensfrei" ist grammatikalisch und rechtlich unzulässig: Es existiert kein "§ 63 8.", sondern korrekt "§ 63 Abs. 8". Diese Ungenauigkeit birgt Risiken bei der Rechtsanwendung.

    👉 Handlungsempfehlung: Bevor eine Aufschüttung durchgeführt wird, ist stets eine verbindliche Vorabklärung beim zuständigen Bauamt oder einer zertifizierten Bauberatungsstelle einzuholen – insbesondere bei unklaren Geländeverhältnissen, Hanglagen oder Nähe zu Gewässern oder Nachbargrundstücken.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle bestätigen: „Selbständige Aufschüttung“ ist nach § 63 Abs. 8 LBO SH verfahrensfrei – solange sie ≤ 1.000 m² Fläche und ≤ 30 m³ Volumen umfasst.
    • Alle drei betonen den zentralen Begriff „selbständig“ – d. h. keine direkte Verbindung zu einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z. B. Haus, Garage).

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt den Begriff „selbstständig“ (mit ß), während DeepSeek und Qwen korrekt „selbständig“ (mit d) nutzen – letzteres entspricht der amtlichen Gesetzesfassung.
    • GoogleAI hebt keine Ausschlusskriterien (Wasserschutzgebiet, Deichnähe etc.) hervor; DeepSeek und Qwen nennen diese explizit – Qwen bezieht zusätzlich § 63 Abs. 8 Satz 2 ein.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek betont die Notwendigkeit wasserrechtlicher, naturschutzrechtlicher und nachbarrechtlicher Prüfung – GoogleAI erwähnt dies nicht.
    • Qwen korrigiert die falsche Zitierweise „§ 63 8.“ zu „§ 63 Abs. 8“ und ergänzt detailliert die Ausschlusskriterien nach Satz 2 – eine wesentliche Präzisierung, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI formuliert vage, „im Zweifelsfall bei der Baubehörde erkundigen“ – DeepSeek und Qwen verlangen aber ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung. Da die Rechtsfolgen bei Fehleinschätzung (Rückbau, Bußgeld) hoch sind, gilt die strengere Forderung nach schriftlicher Vorabklärung als sicherere und verbindlichere Empfehlung (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherste und rechtssichere Vorgehensweise folgt Qwens Präzision: korrekte Gesetzeszitierung, Berücksichtigung aller Ausschlusskriterien aus Abs. 8 Satz 2 sowie schriftliche Vorabklärung beim Bauamt – ergänzt durch fachliche Absicherung bei Risikolagen (Hang, Wasser, Nachbarn).

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 8 LBO SH ✅ Konsens Ja – bei selbständiger Aufschüttung ≤ 1.000 m² Fläche und ≤ 30 m³ Volumen.
    Definition „selbständig“ ✅ Konsens Kein direkter sachlicher Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z. B. Bauplatzvorbereitung für ein Haus).
    Kumulative Grenzwerte ✅ Konsens Beide Grenzen (Fläche und Volumen) müssen gleichzeitig eingehalten werden – nicht alternativ.
    Ausschlusskriterien (Wasserschutzgebiet, Deichnähe etc.) ⚠️ Abwägung GoogleAI erwähnt sie nicht; DeepSeek und Qwen benennen sie – letzteres entspricht exakt § 63 Abs. 8 Satz 2 LBO SH → KI-Konsens tendiert zu „ja, zwingend prüfen“.
    Schriftliche Vorabklärung beim Bauamt ⚠️ Abwägung GoogleAI empfiehlt „erkundigen“, DeepSeek und Qwen fordern ausdrücklich „schriftliche Bestätigung“ – Vorsichtsprinzip macht letzteres zum faktischen Konsensstandard.
    Fachplanung bei Risikolagen ✅ Konsens Alle drei Modelle verweisen bei Hanglagen, Wasserbezug oder Nachbarschaft auf erforderliche Fachexpertise (Geotechnik, Bauingenieur).

    👉 Handlungsempfehlung: Die verfahrensfreie Aufschüttung ist kein „freier Pass“ – sie erfordert eine vollständige, dokumentierte Prüfung aller in § 63 Abs. 8 LBO SH genannten Voraussetzungen und Ausschlussgründe sowie fachkundige Absicherung der technischen und nachbarrechtlichen Folgen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Unzureichende Prüfung der Ausschlusskriterien (z. B. Überschwemmungsgebiet) Genehmigungsverbot, Rückbauforderung, hohe Bußgelder bis 50.000 € nach § 83 LBO SH
    🔴 Risiko Fehlende fachliche Absicherung der Standsicherheit Erdabsenkung, Hangrutsch, Schäden an Nachbargebäuden oder Infrastruktur, zivilrechtliche Haftung
    🔴 Risiko Keine schriftliche Bestätigung der Verfahrensfreiheit Rechtliche Unklarheit, Nachträgliche Beanstandung, Zwangsrückbau bei Behördenanordnung
    🔴 Risiko Unerlaubter Wasserabfluss auf Nachbargrundstück Nachbarrechtliche Klage, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, kostspielige Entwässerungsumgestaltung
    🔴 Risiko Falsche Zuordnung als „selbständig“ bei sachlichem Zusammenhang mit Bauvorhaben Gesamtvorhaben wird illegal, mögliche Baustopp-Verfügung, Strafanzeige wegen unerlaubten Bauens
    ✅ Chance Effiziente Geländeaufwertung ohne langwieriges Genehmigungsverfahren Zeit- und Kosteneinsparung bei kleineren, klar regelkonformen Maßnahmen
    ✅ Chance Erosionsschutz durch fachgerechte Aufschüttung in Hanglagen Langfristiger Grundstücksschutz, Erhöhung der Grundstückswertigkeit, Vermeidung teurer Sanierungen
    ✅ Chance Vorabinvestition in zukünftige Bauvorhaben (z. B. Flächenanhebung vor späterer Bebauung) Freiheitsgrad für spätere Planung, günstigere Umsetzung in Phasen geringerer Baukosten
    ✅ Chance Verbesserte Entwässerungssituation durch gezielte Geländeaufschüttung Reduzierung von Staunässe, Schutz der Bausubstanz, gesunde Bodenverhältnisse
    ✅ Chance Professionelle Vorabklärung als rechtssicherer Start in ein Bauvorhaben Aufbau von Vertrauen bei Behörden, geringeres Risiko späterer Konflikte, positiver Einfluss auf zukünftige Bauanträge

    Orientierungshilfen

    1. Schriftliche Vorabklärung einholen: Kontaktieren Sie das zuständige Bauamt Schleswig-Holstein und beantragen Sie eine schriftliche Bestätigung der Verfahrensfreiheit für Ihre konkrete Aufschüttung – inkl. Vorlage einer Skizze mit Fläche, Volumen und Lagebezug.
    2. Ausschlusskriterien prüfen: Recherchieren Sie mittels GeoPortal SH oder beim Wasser- und Bodenverband, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet oder Deichvorland liegt – bei positivem Ergebnis ist die Maßnahme grundsätzlich ausgeschlossen.
    3. Fachplanung bei Risiko: Beauftragen Sie einen Geotechniker oder Bauingenieur, wenn Geländeneigung > 5 %, Grundwasser im Bereich oder Nachbargrundstücke tiefer liegen – zur Prüfung von Standsicherheit, Erosion und Wasserabfluss.
    4. Nachbarrechtliche Absprache dokumentieren: Informieren Sie schriftlich alle unmittelbar betroffenen Nachbarn über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Aufschüttung – und halten Sie Einverständniserklärungen schriftlich fest.
    5. Entwässerungskonzept erstellen: Legen Sie einen detaillierten Plan für Oberflächenwasserabfluss vor (z. B. Mulden, Sohlprofile, Versickerungsmöglichkeiten) – prüfen lassen durch Fachplaner und ggf. beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt einreichen.
    6. Urkundliche Dokumentation anlegen: Archivieren Sie sämtliche Unterlagen: schriftliche Bauamtsbestätigung, Gutachten, Nachbarschreiben, Bauplan, Lieferpapiere der Aushubmaterialien – mindestens 10 Jahre.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Rahmenbedingungen in einem Bundesland regelt. Sie enthält Bestimmungen über Baugenehmigungen, Bauausführung, Standsicherheit und Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Bauordnung
    Verfahrensfreiheit
    Verfahrensfreiheit bedeutet, dass für bestimmte Bauvorhaben kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Trotzdem müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Genehmigungsfreiheit, Anzeigepflicht
    Aufschüttung
    Eine Aufschüttung ist das Auftragen von Material (z.B. Erde, Kies, Sand) auf eine bestehende Geländeoberfläche, um diese zu erhöhen oder zu verändern.
    Verwandte Begriffe: Abgrabung, Geländeerhöhung, Erdaufschüttung
    Abgrabung
    Eine Abgrabung ist das Abtragen von Material von einer Geländeoberfläche, um diese abzusenken oder zu verändern.
    Verwandte Begriffe: Aufschüttung, Geländevertiefung, Erdaushub
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage. Sie ist in der Regel erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Baurecht
    Öffentlich-rechtliche Vorschriften
    Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind Gesetze, Verordnungen und sonstige Bestimmungen, die im öffentlichen Interesse erlassen wurden und die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dazu gehören z.B. Abstandsflächen, Brandschutzbestimmungen und Naturschutzgesetze.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Umweltrecht, Verwaltungsrecht
    Selbstständig
    Im baurechtlichen Kontext bedeutet "selbstständig", dass eine Maßnahme unabhängig von anderen Bauvorhaben durchgeführt wird und nicht in direktem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage steht.
    Verwandte Begriffe: Unabhängig, Eigenständig, Isoliert

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "verfahrensfrei" im Zusammenhang mit Aufschüttungen?
      Verfahrensfrei bedeutet, dass für die Aufschüttung kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Allerdings müssen trotzdem die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wie z.B. Abstandsflächen oder der Schutz von Natur und Landschaft.
    2. Welche Rolle spielt die Menge des Materials bei Aufschüttungen?
      Die LBO Schleswig-Holstein legt eine maximale Menge von 30 m³ für verfahrensfreie, selbstständige Aufschüttungen fest. Wird diese Menge überschritten, ist in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
    3. Was passiert, wenn eine Aufschüttung nicht als "selbstständig" gilt?
      Wenn eine Aufschüttung nicht als selbstständig gilt, ist sie in der Regel Teil eines größeren Bauvorhabens und muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für dieses Vorhaben geprüft und genehmigt werden.
    4. Darf ich mit der Aufschüttung beginnen, sobald ich weiß, dass sie verfahrensfrei ist?
      Auch wenn eine Aufschüttung verfahrensfrei ist, bedeutet das nicht, dass man sofort mit den Arbeiten beginnen darf. Es ist wichtig, sich vorab über alle relevanten Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.
    5. Wo finde ich die genauen Bestimmungen zur Aufschüttung in der LBO Schleswig-Holstein?
      Die genauen Bestimmungen finden sich in § 63 der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO SH). Es ist ratsam, den vollständigen Text der LBO SH einzusehen oder sich von einem Fachmann beraten zu lassen.
    6. Was ist der Unterschied zwischen einer Aufschüttung und einer Abgrabung?
      Eine Aufschüttung ist das Auftragen von Material auf eine bestehende Geländeoberfläche, um diese zu erhöhen. Eine Abgrabung ist das Abtragen von Material, um die Geländeoberfläche abzusenken.
    7. Welche Konsequenzen hat es, wenn ich eine Aufschüttung ohne Genehmigung durchführe, obwohl sie genehmigungspflichtig wäre?
      Die Durchführung einer genehmigungspflichtigen Aufschüttung ohne Genehmigung kann zu Bußgeldern, Baustopps und der Anordnung des Rückbaus der Aufschüttung führen.

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      Hinweise zur korrekten Lagerung von Erde, Kies und Sand auf der Baustelle.
    • Naturschutzrechtliche Aspekte bei Aufschüttungen
      Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und zu Schutzmaßnahmen.
  2. Aufschüttung: Selbständig vs. Baugebunden laut LBO

    Google hilft
    So, habe die Antwort nun doch selber gefunden.. Ich habe gedacht, selbständig hat was damit zu tun, dass man selber baggert oder schaufelt 🙂

    Ne ... Aufschüttung steht selbst. Nichtselbständig ist damit eine Aufschüttung die an einen Bau gebunden ist.

  3. Aufschüttung Terrasse: Selbständig oder Baugenehmigung nötig?

    Doch noch eine Nachfrage ...
    Angenommen man baut ein Haus und schüttet drunter auf  -  nicht selbständig, soweit klar. Haus ist mit Baugenehmigung.

    Angenommen, davor baut man selber verfahrensfrei eine Terrasse. auf gleichem Niveau wie das Haus  -  die Aufschüttung darunter ist selbständig oder nicht? Die nicht-selbständige Aufschüttung wäre genehmigungspflichtig ...? (LBOAbk. S-H § 63 Abs. 8 und 14 g )

    Angenommen vor die Terrasse schüttet man den Garten auf das gleiche Niveau auf. Selbständig oder? Oder etwa durch die Terrasse gebunden und damit nicht selbständig?

    • Name:
    • Michelle
  4. Geländeveränderung: Aufschüttung im Bauvorhaben – Genehmigungspflicht

    Alle Geländeveränderungen die im Zusammenhang mit ...
    Alle Geländeveränderungen die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen, also auch Aufschüttung für Terrassen und sonstige Geländeveränderungen sind zusammen mit der Anzeige im Genehmigunsgfreistellungs- oder Genehmigungsverfahren anzuziegen bzw. genehmigen zu lassen.

    Definition: Die Betonung liegt hier auf selbständige Aufschüttung oder Abgrabung. Wird z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes die Geländeoberfläche verändert, so ist dieses keine selbständige Aufschüttung oder Abgrabung, sondern eine genehmigungspflichtige Geländeveränderung, die mit dem neuen Gebäude geprüft und genehmigt wird.

    • Name:
    • M.P.
  5. Garten Aufschüttung: Genehmigung oft nach Hausbau ignoriert

    mit dem Haus..?
    Das Thema Genehmigung zusammen mit dem Hausbau scheitert in der Praxis. Zumindest hier im Neubaugebiet wurde allgemein erst das Haus geplant, genehmigt und gebaut und als alles fertig war, hat man mal den Garten in Angriff genommen und dabei oft sehr großzügig aufgeschüttet mit dem Aushub.
    • Name:
    • Michelle
  6. Bauantrag: Geländeveränderungen und Aufschüttungen einzeichnen!

    Geländeveränderungen sind in Bauanträgen einzuzeichnen. Besonders zu ...
    Geländeveränderungen sind in Bauanträgen einzuzeichnen. Besonders zu Geländeveränderungen sind in Bauanträgen einzuzeichnen.

    Besonders zu beachten: Aufschüttungen ab 1 m lösen Abstandsflächen aus.

    Einfach nachträglich mal machen geht meist nur so lange gut, bis einer der Nachbarn etwas zu meckern hat. Dann kommt das böse Erwachen.

    • Name:
    • M.P.
  7. Geländehöhe: Natürliche Oberfläche maßgeblich im Bauantrag

    Foto von Martin G. Halbinger

    wo ist das Problem?
    Wen ich den Bau plane, muss ich mir doch wegen Abstandsflächen usw. ein Bild von der vorherigen natürlichen Geländeoberfläche machen. Wenn dann im Rahmen der Bauvorbereitung der Mutterboden abgeschoben wird (ggf auch gleich fürs gesamte Bauquartier) gilt grundsätzlich immer noch die vorherige natürliche Geländehöhe als maßgeblich. Das Wieder-Auffüllen auf die ursprüngliche Höhe stellt noch keine echte Geländeveränderung dar. (da ja nur für die Bauzeit abgesenkt gewesen) Wenn ich dann aber über die ursprüngliche Höhe hinaus auffüllen will, muss ich dies eben im Bauantrag mit darstellen (ursprüngliches Gelände / geplantes Gelände).
  8. Aufschüttung: Ursprungsniveau vs. Bauherren-Änderungen

    Re:
    @Manfred Peters: Abstandsflächen sind kein Thema, konkret geht es um ca. 50 cm Höhe.

    @Martin Halbinger Irgendwer hat da offenbar doch nicht sorgfältig zu Ende geplant. Die GUs haben die Häuser geplant, meist 10 cm, einmal sogar rund 50 cm höher gesetzt als Ursprungsniveau (so für das Haus genehmigt, aber eben auch nur für das Haus). Die Bauherren haben danach die Berge von abgeschobenen Mutterboden angesehen und jener einer hat nun daraus sein ganzes Gelände um 50 cm über Ursprungsniveau aufgeschüttet. Er sitzt wie auf einer Insel. Sieht unmöglich aus.

    Soll keinen Ärger geben, es soll keiner angeschwärzt werden, aber vielleicht lässt er sich etwas bremsen, er ist immer noch am Erde von dritten einsammeln und verteilen ...

    • Name:
    • Michelle
  9. Aufschüttung: Abstützung/Mauer durch Nachbarn erforderlich?

    Muss nicht der, der anschüttet auch die Abstützung
    machen, meinte ich mal zu wissen.

    Also müsste der nette Nachbar mit der "Insellösung", ja mindestens zu 2 Seiten eine Mauer oder ähnliches noch bauen.

    Ob der das weiß? Vielleicht damit einen kleinen Ansatzpunkt. Wobei ich nicht weiß, ob und ab welcher Höhe das gilt.

    Und wenn der Seine "Insel" anböscht, dann braucht es ja auch keine Mauer.

    Anderseits, wenn von dort "Wasserbäche" abgehen, müsste der ja auch was tun.

    Vielleicht hilft es.

    Keine Rechtsberatung, nur Laie.

  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Selbständige Aufschüttung in Schleswig-Holstein: LBOAbk.-Konformität

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Definition und Genehmigungspflicht von selbständigen Aufschüttungen gemäß der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein. Es wird geklärt, wann eine Aufschüttung als selbständig gilt und welche Konsequenzen dies für Baugenehmigungen und Abstandsflächen hat. Die nachträgliche Aufschüttung im Gartenbereich nach Hausbau wird thematisiert, ebenso die Verantwortung für Abstützungen bei Geländeunterschieden zum Nachbarn. Die ursprüngliche Geländehöhe ist maßgeblich für den Bauantrag.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass laut Bauantrag: Geländeveränderungen und Aufschüttungen einzeichnen! Aufschüttungen ab 1 m Höhe Abstandsflächen auslösen können. Eine nachträgliche Veränderung ohne Genehmigung kann zu Problemen mit Nachbarn führen.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Aufschüttung gilt als nicht-selbständig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht, wie im Beitrag Aufschüttung: Selbständig vs. Baugebunden laut LBO erläutert wird. In diesem Fall ist sie Teil der Baugenehmigung.

    🔧 Praktische Umsetzung: Planen Sie Geländeveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, frühzeitig in Ihrem Bauantrag ein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Die natürliche Geländeoberfläche ist maßgeblich, wie im Beitrag Geländehöhe: Natürliche Oberfläche maßgeblich im Bauantrag betont wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Zweifelsfall die Genehmigungspflicht einer Aufschüttung mit der zuständigen Baubehörde ab. Beachten Sie die Regelungen der LBO Schleswig-Holstein bezüglich verfahrensfreier Aufschüttungen und Abgrabungen. Informieren Sie sich über die Notwendigkeit von Abstützungen bei Aufschüttungen zum Nachbargrundstück, wie im Beitrag Aufschüttung: Abstützung/Mauer durch Nachbarn erforderlich? angesprochen.

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