>>selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;<<
Was ist denn selbständig? Oder andersrum gefragt, was wäre denn NICHT selbständig?
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Die Diskussion dreht sich um die Definition und Genehmigungspflicht von selbständigen Aufschüttungen gemäß der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein. Es wird geklärt, wann eine Aufschüttung als selbständig gilt und welche Konsequenzen dies für Baugenehmigungen und Abstandsflächen hat. Die nachträgliche Aufschüttung im Gartenbereich nach Hausbau wird thematisiert, ebenso die Verantwortung für Abstützungen bei Geländeunterschieden zum Nachbarn. Die ursprüngliche Geländehöhe ist maßgeblich für den Bauantrag.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung
>>selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;<<
Was ist denn selbständig? Oder andersrum gefragt, was wäre denn NICHT selbständig?
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
🔴 KRITISCH: Vor Baubeginn schriftliche Bestätigung der Verfahrensfreiheit durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde einholen – mündliche Auskünfte reichen nicht aus.
🔴 KRITISCH: Statische Sicherheit, Erosionsschutz und Oberflächenabfluss müssen fachkundig geplant und nachweisbar sichergestellt sein – bei Hanglagen oder Nachbarschaftsbezug dringend Geotechniker oder Bauingenieur hinzuziehen.
⚠️ WICHTIG: Die Grenzwerte von 1.000 m² Fläche und 30 m³ Volumen sind kumulativ – Überschreitung eines einzigen Wertes macht die Maßnahme genehmigungspflichtig.
⚠️ WICHTIG: Verfahrensfreiheit gilt nicht automatisch in Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, in der Nähe von Deichen oder bei Gefährdung von Grundwasser – diese Ausschlusskriterien sind zwingend vorab zu prüfen.
⚠️ WICHTIG: Auch bei verfahrensfreier Aufschüttung bleibt die volle nachbarrechtliche Verantwortung (z. B. Wasserabfluss, Erdabsenkung, Grenzabstände) beim Bauherrn.
Die Frage zielt auf die Definition von "selbstständiger Aufschüttung" im Kontext der Landesbauordnung (LBOAbk.) Schleswig-Holstein ab. Eine selbstständige Aufschüttung ist eine Aufschüttung, die unabhängig von anderen Bauvorhaben durchgeführt wird. Sie steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage.
Nicht selbstständig wäre eine Aufschüttung, die beispielsweise zur Vorbereitung eines Bauplatzes für ein Haus oder eine Garage dient. In diesem Fall wäre die Aufschüttung Teil des Bauantrags für das gesamte Bauvorhaben und nicht verfahrensfrei nach § 63 LBO SH.
👉 Handlungsempfehlung: Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass die geplante Aufschüttung als selbstständig gilt und die Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit erfüllt sind.
Der vorliegende Sachverhalt bezieht sich auf die Auslegung des § 63 der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein zu verfahrensfreien Aufschüttungen. Die vom Nutzer zitierte Regelung ist korrekt erfasst: Selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen sind verfahrensfrei, wenn sie eine Fläche von 1.000 m² und eine zu verbringende Menge von 30 m³ nicht überschreiten.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Aussage zur Verfahrensfreiheit nach § 63 LBO SH ist zutreffend. Die genannten Grenzwerte (1.000 m² Fläche und 30 m³ Volumen) entsprechen dem Gesetzeswortlaut.
➕ Ergänzung: Wichtig ist der Begriff "selbständig". Dies bedeutet, dass die Aufschüttung oder Abgrabung nicht im direkten Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben steht. Zudem sind die Grenzwerte kumulativ zu verstehen: Beide Bedingungen (Fläche UND Volumen) müssen eingehalten werden, um verfahrensfrei zu sein.
⚠️ Korrektur: Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. So können wasserrechtliche, naturschutzrechtliche oder nachbarrechtliche Genehmigungen erforderlich sein. Auch die Standsicherheit und die Abflussverhältnisse auf dem Grundstück müssen gewährleistet bleiben.
🔴 Gefahr: Eine Überschreitung der genannten Grenzwerte oder eine fehlende Berücksichtigung von Nachbarrechten (z.B. Grenzabstände, Abfluss von Oberflächenwasser) kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Rückbauverfügungen und Bußgeldern.
👉 Handlungsempfehlung: Vor Beginn der Arbeiten sollte unbedingt die zuständige Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden, um die konkrete Planung abzustimmen. Zudem ist die Einholung einer schriftlichen Bestätigung der Verfahrensfreiheit zu empfehlen. Bei Unsicherheiten bezüglich der Standsicherheit oder der Entwässerung ist ein Fachplaner (z.B. Geotechniker oder Bauingenieur) hinzuzuziehen.
Die Angabe, dass "selbständige Aufschüttungen" nach § 63 Abs. 8 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) verfahrensfrei seien, ist grundsätzlich korrekt – jedoch nur unter strengen, klar definierten Voraussetzungen.
⚠️ Korrektur: Der zitierte Passus ist unvollständig und irreführend: § 63 Abs. 8 LBO SH regelt nicht allein "Aufschüttungen", sondern "selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen" – und zwar ausschließlich, wenn sie "nicht größer als 1.000 m² sind" und "die zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt". Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein – nicht alternativ.
➕ Ergänzung: Zusätzlich sind nach § 63 Abs. 8 Satz 2 weitere Ausschlusskriterien maßgeblich: Die Maßnahme darf weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsgebiet stattfinden, darf keine Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächenwasser bewirken und darf nicht in der Nähe von Deichen oder Hochwasserschutzanlagen erfolgen.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einschätzung der Verfahrensfreiheit kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen – etwa Rückbauforderungen, Bußgeldern oder Haftung bei Schäden an Nachbargrundstücken oder Infrastruktur.
➕ Ergänzung: Auch bei verfahrensfreien Aufschüttungen bleibt die Verantwortung für statische Sicherheit, Erosionsschutz, Entwässerung und Nachbarschutz beim Bauherrn – eine fachkundige Planung und Ausführung ist daher zwingend erforderlich.
⚠️ Korrektur: Die Formulierung "die LBO stellt in § 63 8. Aufschüttungen verfahrensfrei" ist grammatikalisch und rechtlich unzulässig: Es existiert kein "§ 63 8.", sondern korrekt "§ 63 Abs. 8". Diese Ungenauigkeit birgt Risiken bei der Rechtsanwendung.
👉 Handlungsempfehlung: Bevor eine Aufschüttung durchgeführt wird, ist stets eine verbindliche Vorabklärung beim zuständigen Bauamt oder einer zertifizierten Bauberatungsstelle einzuholen – insbesondere bei unklaren Geländeverhältnissen, Hanglagen oder Nähe zu Gewässern oder Nachbargrundstücken.
✅ Übereinstimmung:
⚠️ Abweichung:
➕ Ergänzung:
❌ Widerspruch:
👉 Empfehlung:
| Thema | Status | KI-Konsens |
|---|---|---|
| Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 8 LBO SH | ✅ Konsens | Ja – bei selbständiger Aufschüttung ≤ 1.000 m² Fläche und ≤ 30 m³ Volumen. |
| Definition „selbständig“ | ✅ Konsens | Kein direkter sachlicher Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben (z. B. Bauplatzvorbereitung für ein Haus). |
| Kumulative Grenzwerte | ✅ Konsens | Beide Grenzen (Fläche und Volumen) müssen gleichzeitig eingehalten werden – nicht alternativ. |
| Ausschlusskriterien (Wasserschutzgebiet, Deichnähe etc.) | ⚠️ Abwägung | GoogleAI erwähnt sie nicht; DeepSeek und Qwen benennen sie – letzteres entspricht exakt § 63 Abs. 8 Satz 2 LBO SH → KI-Konsens tendiert zu „ja, zwingend prüfen“. |
| Schriftliche Vorabklärung beim Bauamt | ⚠️ Abwägung | GoogleAI empfiehlt „erkundigen“, DeepSeek und Qwen fordern ausdrücklich „schriftliche Bestätigung“ – Vorsichtsprinzip macht letzteres zum faktischen Konsensstandard. |
| Fachplanung bei Risikolagen | ✅ Konsens | Alle drei Modelle verweisen bei Hanglagen, Wasserbezug oder Nachbarschaft auf erforderliche Fachexpertise (Geotechnik, Bauingenieur). |
👉 Handlungsempfehlung: Die verfahrensfreie Aufschüttung ist kein „freier Pass“ – sie erfordert eine vollständige, dokumentierte Prüfung aller in § 63 Abs. 8 LBO SH genannten Voraussetzungen und Ausschlussgründe sowie fachkundige Absicherung der technischen und nachbarrechtlichen Folgen.
| Kategorie | Risiko / Chance | Auswirkung |
|---|---|---|
| 🔴 Risiko | Unzureichende Prüfung der Ausschlusskriterien (z. B. Überschwemmungsgebiet) | Genehmigungsverbot, Rückbauforderung, hohe Bußgelder bis 50.000 € nach § 83 LBO SH |
| 🔴 Risiko | Fehlende fachliche Absicherung der Standsicherheit | Erdabsenkung, Hangrutsch, Schäden an Nachbargebäuden oder Infrastruktur, zivilrechtliche Haftung |
| 🔴 Risiko | Keine schriftliche Bestätigung der Verfahrensfreiheit | Rechtliche Unklarheit, Nachträgliche Beanstandung, Zwangsrückbau bei Behördenanordnung |
| 🔴 Risiko | Unerlaubter Wasserabfluss auf Nachbargrundstück | Nachbarrechtliche Klage, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, kostspielige Entwässerungsumgestaltung |
| 🔴 Risiko | Falsche Zuordnung als „selbständig“ bei sachlichem Zusammenhang mit Bauvorhaben | Gesamtvorhaben wird illegal, mögliche Baustopp-Verfügung, Strafanzeige wegen unerlaubten Bauens |
| ✅ Chance | Effiziente Geländeaufwertung ohne langwieriges Genehmigungsverfahren | Zeit- und Kosteneinsparung bei kleineren, klar regelkonformen Maßnahmen |
| ✅ Chance | Erosionsschutz durch fachgerechte Aufschüttung in Hanglagen | Langfristiger Grundstücksschutz, Erhöhung der Grundstückswertigkeit, Vermeidung teurer Sanierungen |
| ✅ Chance | Vorabinvestition in zukünftige Bauvorhaben (z. B. Flächenanhebung vor späterer Bebauung) | Freiheitsgrad für spätere Planung, günstigere Umsetzung in Phasen geringerer Baukosten |
| ✅ Chance | Verbesserte Entwässerungssituation durch gezielte Geländeaufschüttung | Reduzierung von Staunässe, Schutz der Bausubstanz, gesunde Bodenverhältnisse |
| ✅ Chance | Professionelle Vorabklärung als rechtssicherer Start in ein Bauvorhaben | Aufbau von Vertrauen bei Behörden, geringeres Risiko späterer Konflikte, positiver Einfluss auf zukünftige Bauanträge |
Ne ... Aufschüttung steht selbst. Nichtselbständig ist damit eine Aufschüttung die an einen Bau gebunden ist.
Angenommen, davor baut man selber verfahrensfrei eine Terrasse. auf gleichem Niveau wie das Haus - die Aufschüttung darunter ist selbständig oder nicht? Die nicht-selbständige Aufschüttung wäre genehmigungspflichtig ...? (LBOAbk. S-H § 63 Abs. 8 und 14 g )
Angenommen vor die Terrasse schüttet man den Garten auf das gleiche Niveau auf. Selbständig oder? Oder etwa durch die Terrasse gebunden und damit nicht selbständig?
Definition: Die Betonung liegt hier auf selbständige Aufschüttung oder Abgrabung. Wird z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes die Geländeoberfläche verändert, so ist dieses keine selbständige Aufschüttung oder Abgrabung, sondern eine genehmigungspflichtige Geländeveränderung, die mit dem neuen Gebäude geprüft und genehmigt wird.
Besonders zu beachten: Aufschüttungen ab 1 m lösen Abstandsflächen aus.
Einfach nachträglich mal machen geht meist nur so lange gut, bis einer der Nachbarn etwas zu meckern hat. Dann kommt das böse Erwachen.
@Martin Halbinger Irgendwer hat da offenbar doch nicht sorgfältig zu Ende geplant. Die GUs haben die Häuser geplant, meist 10 cm, einmal sogar rund 50 cm höher gesetzt als Ursprungsniveau (so für das Haus genehmigt, aber eben auch nur für das Haus). Die Bauherren haben danach die Berge von abgeschobenen Mutterboden angesehen und jener einer hat nun daraus sein ganzes Gelände um 50 cm über Ursprungsniveau aufgeschüttet. Er sitzt wie auf einer Insel. Sieht unmöglich aus.
Soll keinen Ärger geben, es soll keiner angeschwärzt werden, aber vielleicht lässt er sich etwas bremsen, er ist immer noch am Erde von dritten einsammeln und verteilen ...
Also müsste der nette Nachbar mit der "Insellösung", ja mindestens zu 2 Seiten eine Mauer oder ähnliches noch bauen.
Ob der das weiß? Vielleicht damit einen kleinen Ansatzpunkt. Wobei ich nicht weiß, ob und ab welcher Höhe das gilt.
Und wenn der Seine "Insel" anböscht, dann braucht es ja auch keine Mauer.
Anderseits, wenn von dort "Wasserbäche" abgehen, müsste der ja auch was tun.
Vielleicht hilft es.
Keine Rechtsberatung, nur Laie.
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Definition und Genehmigungspflicht von selbständigen Aufschüttungen gemäß der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein. Es wird geklärt, wann eine Aufschüttung als selbständig gilt und welche Konsequenzen dies für Baugenehmigungen und Abstandsflächen hat. Die nachträgliche Aufschüttung im Gartenbereich nach Hausbau wird thematisiert, ebenso die Verantwortung für Abstützungen bei Geländeunterschieden zum Nachbarn. Die ursprüngliche Geländehöhe ist maßgeblich für den Bauantrag.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass laut Bauantrag: Geländeveränderungen und Aufschüttungen einzeichnen! Aufschüttungen ab 1 m Höhe Abstandsflächen auslösen können. Eine nachträgliche Veränderung ohne Genehmigung kann zu Problemen mit Nachbarn führen.
✅ Zusatzinfo: Eine Aufschüttung gilt als nicht-selbständig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht, wie im Beitrag Aufschüttung: Selbständig vs. Baugebunden laut LBO erläutert wird. In diesem Fall ist sie Teil der Baugenehmigung.
🔧 Praktische Umsetzung: Planen Sie Geländeveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, frühzeitig in Ihrem Bauantrag ein, um spätere Konflikte zu vermeiden. Die natürliche Geländeoberfläche ist maßgeblich, wie im Beitrag Geländehöhe: Natürliche Oberfläche maßgeblich im Bauantrag betont wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Zweifelsfall die Genehmigungspflicht einer Aufschüttung mit der zuständigen Baubehörde ab. Beachten Sie die Regelungen der LBO Schleswig-Holstein bezüglich verfahrensfreier Aufschüttungen und Abgrabungen. Informieren Sie sich über die Notwendigkeit von Abstützungen bei Aufschüttungen zum Nachbargrundstück, wie im Beitrag Aufschüttung: Abstützung/Mauer durch Nachbarn erforderlich? angesprochen.
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