Architektenhonorar bei Nichtdurchführung: Kosten, Rechte & Möglichkeiten in NRW?
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Architektenhonorar bei Nichtdurchführung: Kosten, Rechte & Möglichkeiten in NRW?

Hallo!
Vorab  -  ich bin der Meinung, dass jeder das Geld bekommen soll, dass er auch verdient und ich bin der letzte, der seine Außenstände nicht zahlt  -  trotzdem unser Problem:
Wir wohnen in NRW und sind an unseren Architekten über positive Empfehlungen geraten. In dem ersten Gespräch wirkte er durchaus kompetent und war uns sehr sympathisch.
Im Erstgespräch hat er die Grundlagen ermittelt. Wir wollten anbauen, der Anbau sollte aber die Kosten von 120-130 T€ nicht überschreiten. Nachdem er die Pläne gefertigt hat  -  wir waren davon sehr angetan  -  meinte er, dass wir auf 180 T€ auslaufen werden. Da mussten wir das erste mal 'schlucken'. Nach einigem hin- und her, haben wir dann gesagt, dass die Belastung dafür gerade noch OK ist, auch wenn wir uns stark einschränken müssen. Wir hatten auch noch Änderungswünsche, die der Architekt kostentechnisch auf tausende, aber nicht zehntausende € bezifferte.
Der erste Schock war dann die Architektenrechnung von über 6.000 €. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber dass ein Architekt so teuer ist, haben wir nicht gedacht. Und das waren erst die Leistungsphasen 1-4. Das gesamte Angebot kam übrigens mit der ersten Rechnung und der Gewissheit wie teuer uns der Architekt noch kommen könnte (ca. 21 T€). Wir haben dann beschlossen einige dieser Leistungsphasen selbst zu übernehmen, haben den Architekten darüber aber nicht informiert.
Da wir aber die Pläne etc. benötigten haben wir uns damit abgefunden, dass wir vorerst auf weitere Hilfe des Architekten angewiesen sind. Er erstellte für uns eine Kostenschätzung für die einzelnen Gewerke, weitere 4 T€ waren als Abschlag fällig.
Das war aber das geringste Problem. Schlimmer war die Kostenschätzung, die sich inklusive MwSt, Architektenhonorar und Nebenkosten auf 250 T€ belief.
Unser Problem ist nun, dass wir den Anbau finanziell überhaupt nicht mehr stemmen können und auch durch die Durchführung von Eigenleistungen die Summe nicht wie erforderlich mindern können. Eigentlich wollten wir die 180 T€ bereits durch Eigenleistungen deutlich mindern ... Das weitere Problem ist, dass ein großer Teil unseres Eigenkapitals auf dem Konto des Architekten liegt, da wir die Rechnungen bezahlt haben. Und das Dumme ist  -  wir stehen wieder am Anfang und einem Raumproblem.
Ist der Architekt gezwungen Teile der Rechnung zurückzuerstatten, wenn das Bauvorhaben aus genannten Gründen nicht zustande kommt? Bezieht sich der Passung 'Anpassung des Honorars an wahre Baukosten' auch darauf, wenn keine Kosten zustande gekommen sind, oder ist das eine upwards only-Klausel? Seht ihr eine Möglichkeit wie wir unser Raumproblem lösen können  -  wir haben keine Muße einen neuen Architekten kommen zulassen, der auch wieder nur Geld für nichts kosten könnte ...
Vielen Dank für eure Antworten!
  • Name:
  • Sascha
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    Ich verstehe, dass Sie sich fragen, ob Sie das volle Architektenhonorar zahlen müssen, obwohl der Anbau nicht durchgeführt wurde. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen zur Orientierung geben kann:

    Grundlage des Honorars: Das Architektenhonorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Es ist wichtig zu prüfen, welche Leistungsphasen der Architekt erbracht hat. Das Honorar ist grundsätzlich für die erbrachten Leistungen zu zahlen, auch wenn das Bauvorhaben nicht realisiert wird.

    Anpassung des Honorars: Wenn sich die Baukosten durch Änderungen der Planung oder des Bauvorhabens wesentlich verändern, kann dies zu einer Anpassung des Honorars führen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die tatsächlichen Baukosten erheblich von der ursprünglichen Kostenschätzung abweichen.

    Klauseln im Architektenvertrag: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf Klauseln, die die Honorarzahlung bei Nichtdurchführung des Bauvorhabens regeln. Möglicherweise gibt es Vereinbarungen, die Ihre Situation berücksichtigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen. Dieser kann Ihren Architektenvertrag prüfen und Ihnen eine fundierte Einschätzung Ihrer Rechte und Pflichten geben.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Honorars und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Baukosten.
    Leistungsphasen
    Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die den gesamten Planungsprozess eines Bauvorhabens umfassen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase beinhaltet spezifische Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planungsprozess.
    Baukosten
    Die Baukosten umfassen alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Nebenkosten. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
    Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Honorarberechnung, Baufinanzierung.
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten des Architekten und des Bauherrn regelt. Er sollte detaillierte Angaben zu den Leistungen des Architekten, dem Honorar und den Zahlungsbedingungen enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Werkvertrag, Bauherr.
    Kostenschätzung
    Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten, die auf Grundlage der Planungsgrundlagen erstellt wird. Sie dient als Grundlage für die Finanzplanung und die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorar, Finanzplanung.
    Honorarberechnung
    Die Honorarberechnung erfolgt auf Grundlage der HOAI und berücksichtigt die erbrachten Leistungsphasen, die Baukosten und den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens. Sie dient dazu, das angemessene Honorar für die Architektenleistungen zu ermitteln.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Leistungsphasen.
    Bauherr
    Der Bauherr ist die Person oder Institution, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt und finanziert. Er trägt die Verantwortung für die Planung, Ausführung und Finanzierung des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Bauvertrag, Baufinanzierung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was passiert, wenn der Architekt Fehler bei der Planung macht?
      Antwort: Wenn der Architekt Planungsfehler macht, die zu Mehrkosten oder Schäden führen, kann er dafür haftbar gemacht werden. In diesem Fall können Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen.
    2. Frage: Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn ich mit den Leistungen unzufrieden bin?
      Antwort: Wenn Sie mit den Leistungen des Architekten nicht zufrieden sind, sollten Sie dies schriftlich rügen und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Gelingt die Nachbesserung nicht, können Sie unter Umständen das Honorar mindern.
    3. Frage: Welche Leistungsphasen sind typischerweise im Architektenvertrag enthalten?
      Antwort: Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Je nachdem, welche Leistungsphasen der Architekt erbracht hat, richtet sich die Höhe des Honorars.
    4. Frage: Was ist eine Kostenschätzung und wozu dient sie?
      Antwort: Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie dient als Grundlage für die Planung und Finanzierung des Bauvorhabens.
    5. Frage: Was bedeutet es, wenn ein Architektenvertrag eine Klausel zur Honoraranpassung enthält?
      Antwort: Eine Klausel zur Honoraranpassung regelt, unter welchen Bedingungen das Architektenhonorar angepasst werden kann, beispielsweise bei Änderungen der Baukosten oder des Leistungsumfangs.
    6. Frage: Welche Rolle spielt die HOAI bei der Berechnung des Architektenhonorars?
      Antwort: Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine verbindliche Verordnung, die die Honorare für Architektenleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.
    7. Frage: Was kann ich tun, wenn ich das Gefühl habe, dass die Architektenrechnung zu hoch ist?
      Antwort: Wenn Sie Zweifel an der Höhe der Architektenrechnung haben, sollten Sie diese von einem unabhängigen Sachverständigen oder einem Fachanwalt für Baurecht prüfen lassen.
    8. Frage: Welche Rechte habe ich als Bauherr, wenn der Architekt insolvent geht?
      Antwort: Im Falle einer Insolvenz des Architekten sollten Sie sich umgehend an einen Insolvenzverwalter wenden und Ihre Ansprüche anmelden. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um Ihre Rechte zu wahren.

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  2. Architektenhonorar: Schätzkosten vs. Budgeteinhaltung

    natürlich kostet das trotzdem Geld
    denn der Architekt hat ja die Leistung grundsätzlich erbracht. Für die Kosten werden so lange Schätzkosten angesetzt, bis genauere Werte vorliegen. Wenn Ihr nicht baut, ist das nie der Fall. Traurig ist, dass es dem Architekten nicht gelungen ist, Euer Budget einzuhalten, dass sollte seine oberste Pflicht sein. Ich würde sein Honorar auch so kürzen, dass es sich auf dieses Budget bezieht (die später vereinba'rten 180 T€).
    insgesamt finde ich 250 T€ für eine Anbau sehr heftig, dafür haben wir eine Doppelhaushälfte inkl. Grundstück komplett neu gebaut. Zwar in Thüringen, aber inkl. Grundstück. Das ist ja bei einem Anbau sicher vorhanden. Wenn der Architekt das nicht hin bekommt, weiß ich auch nichts mehr.
    Wenn Euch der Architekt nicht von vornherein über gewisse Nebenkosten aufgeklärt hat, ist er wohl doch nicht so gut.
    Allerdings sind wiederum 21 T€ für alle Leistungsphasen (1 ... 8) weit unter der HOAIAbk.. Für die 6 T€ der Pasen 1-4 kann der Mann keine 2 Wochen arbeiten in Deutschland.
  3. Architektenhonorar: Honorarrechner & Eigenleistungen

    Ärgerlich,
    aber dass es natürlich was kostet wissen Sie ja auch selbst. Einen Honorarrechner finden Sie bei

    Geplante Eigenleistung wirkt sich (leider) nicht auf das Architektenhonorar aus, deren Wert wird bei der Honorarbemessung wie entsprechende Handwerkerleistungen angesetzt. Hintergrund ist, dass der Architekt auch für Eigenleistungen die Planungs- und Koordinierungsarbeit hat (haben sollte).
    Die exorbitanten Kosten haben vermutlich folgenden Hintergrund (kommt wohl öfters vor, wenn der Architekt etwas 'mundfaul' bzgl. Kundenaufklärung ist):
    Geplant 180 T (von Bauherrenseite als endgültiger Max. -Betrag)
    5 % Nebenkosten 9 T
    16 % MwSt 29 T
    Architektenhonorar 21 T (eigentl. eher 27 T!)
    Summe knapp 240 T, noch 10 T als Zusatzkosten gegenüber der ersten, sehr groben Abschätzung gibt 250 T.
    Zugegeben, das hilft nicht, erklärt aber, wie beide Seiten (wohl leider oft) aneinander vorbeireden. Wenn Sie die 180 T schriftlich als Maximum festgelegt haben, könnte man die Ansprüche evtl. mindern und den Vertrag auflösen. Wenn nicht, wird es wohl sogar schwierig, den Vertrag ohne gegenseitiges Einvernehmen aufzulösen. Dazu sollte sich allerdings jemand äußern, der mehr davon versteht (Hallo, Stubenrauch ...)
    Alles Laienmeinung, keine Gewähr, aber viel Glück
    Gruß
    Volker

  4. Architektenhonorar: Aufklärungspflicht zu Nebenkosten!

    Vielen Dank für die Antworten ... So ungefähr ...
    Vielen Dank für die Antworten ...
    So ungefähr habe ich mir die Kostenexplosion auch vorgestellt, da der Bau als solches ca. 190 T€ kostet. Mich wundert, dass man als Privatmann nicht besser vor Kostenschätzungen geschützt ist, in dem der Architekt eine Aufklärungspflicht über Nebenkosten hat, bzw. diese beim Maximalbetrag berücksichtigen muss. Wenn ich meine Kunden in der freien Wirtschaft so beraten würde, wäre ich wohl bald arbeitslos ...
    Einen Vertrag haben wir ja nie schriftlich fixiert, insoweit können wir uns auf nichts stützen. Das Gehalt geht schon in Ordnung Aufgrund der Baugröße .. will ja keinem etwas abreden, aber wie gesagt, es ist halt schade, dass man Aufgrund einer ausbleibenden Beratung seinen Traum nicht mehr verwirklichen kann..
    Viele Grüße ...
    • Name:
    • Sascha
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar bei Nichtdurchführung: Rechte & Kosten in NRW

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit des Architektenhonorars bei Nichtdurchführung eines Anbaus in NRW. Dabei werden Fragen der Kostenschätzung, Budgeteinhaltung und Aufklärungspflichten des Architekten thematisiert. Auch die Berücksichtigung von Eigenleistungen bei der Honorarbemessung wird diskutiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Schätzkosten vs. Budgeteinhaltung werden für die Kosten so lange Schätzkosten angesetzt, bis genauere Werte vorliegen, was bei Nichtdurchführung des Baus problematisch sein kann. Es wird betont, dass die Einhaltung des Budgets oberste Pflicht des Architekten sein sollte.

    💰 Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Honorarrechner & Eigenleistungen wird auf einen Honorarrechner verwiesen und darauf hingewiesen, dass geplante Eigenleistungen sich nicht auf das Architektenhonorar auswirken, da der Architekt auch hierfür Planungs- und Koordinierungsarbeit hat.

    📊 Zusatzinfo: Die Kostenexplosion wird im Beitrag Architektenhonorar: Aufklärungspflicht zu Nebenkosten! auf die Baukosten von ca. 190 T€ zurückgeführt. Es wird die Frage aufgeworfen, ob Privatleute besser vor Kostenschätzungen geschützt werden sollten, indem Architekten eine Aufklärungspflicht über Nebenkosten haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten im Vorfeld klare Vereinbarungen mit dem Architekten treffen, insbesondere hinsichtlich des Budgets und der Kostenschätzung. Es ist ratsam, sich über die eigenen Rechte und Pflichten im Architektenvertrag zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die Informationen im Thread, besonders im Beitrag Architektenhonorar: Honorarrechner & Eigenleistungen, können hierbei hilfreich sein.

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