1) unser Architekt stellt uns Abschlagsrechnungen (mit nachvollziehbarer Übersicht der durchgeführten Leistungen) mit einer Fälligkeit innerhalb einer Woche, die wir immer sofort gezahlt haben. Vertraglich haben wir zur Fälligkeit keine Absprache getroffen. Jetzt haben wir ein relativ akutes Problem miteinander, weil er eine unserer klar dokumentierten Vorgaben nicht umgesetzt hat (was er bestreitet) und für ein Gewerk dadurch evtl. erhebliche Mehrkosten entstehen. Ich möchte seine Abschlagsforderung daher anders als bisher nicht unverzüglich begleichen, sondern erst noch die weitere Entwicklung in den nächsten 2-3 Wochen abwarten, um im "Ernstfall" auch noch einen Einbehalt in ausreichender Höhe zur Verfügung zu haben. Gibt es eine Regelung zur Fälligkeit von Architekten-Abschlagsrechnungen? In der HOAIAbk. konnte ich dazu nichts finden. Nach VOBAbk. (die hier ja nicht greift) gelten ja 18 Werktage nach Zugang als Zahlungsfrist. Oder muss ich, um nicht in Verzug zu geraten, ihm innerhalb seiner Zahlungsfrist bereits mitteilen, warum ich den Betrag zunächst einbehalten will. Liefere ich ihm damit ggf. einen Kündigungsgrund (den er momentan - so vermute ich - gerne nutzen würde)?
2) Der Architekt hat uns einen Statiker empfohlen, der über ihn ein Angebot an uns erstellt hat, das wir angenommen haben. Gehört es bei beauftragter Vollarchitektur zum Leistungsumfang des Architekten, auch die Rechnung des Statikers zu prüfen?
Herzlichen Dank für Ihre Meinung hierzu!
