Werkplanung: Umfang, Details & Architekten-Leistungen – Was ist im Honorar enthalten?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Die Werkplanung umfasst detaillierte Ausführungspläne, die über handwerkliche Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Eigenleistungen werden bei der Honorarberechnung berücksichtigt. Eine Kostenfortschreibung kann das Honorar beeinflussen. Der Leistungsumfang sollte klar definiert sein, idealerweise unter Zuhilfenahme eines HOAI-Kommentars.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 🔴 Kritisch/Risiko · 👉 Handlungsempfehlung

Werkplanung: Umfang, Details & Architekten-Leistungen – Was ist im Honorar enthalten?

Wir sind jetzt kurz vor Abschluss der Werkplanung, und ich würde gerne wissen, was ich denn mindestens vom Architekt erwarten kann.
Unser Architekt hat uns per E-Mail angekündigt, dass die Werkplanung abgeschlossen sei bis auf kleine Korrekturen, die ggf. noch erforderlich sind. Ebenso hat er dann auch eine Rechnung angekündigt. Diese haben wir mittlerweile erhalten. Es handelt sich um eine weitere Abschlagsrechnung, die dann 95 % der Werkplanungshonorars abdeckt, was ich ja schon mal seltsam finde.
Geliefert hat der Architekt nur Grundrisse, Ansichten von allen Seiten und drei Schnitte im Maßstab 1:50 mit dem Kommentar, dass Details, sofern sie erforderlich sind, nachgeliefert werden können.
Nochmals: Geplant wurden bislang keine Details, keine Übergänge, keine Bodenaufbauten, etc. Das kann es doch nicht sein?
Wir haben bereits 60 % des Werkplanungshonorars bezahlt.
Übrigens hat er die Berechnungsgrundlage für das Honorar einfach mal um knapp 7.000,- € aufgerundet. Darf er das? Wir finden das eher unverschämt.
Wie wird eigentlich mit der angesetzten Eigenleistung Verfahren? Muss diese von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, oder wird sie nicht berücksichtigt?
Vielen Dank für Tipps und Hinweise.
  • Name:
  • Reinhard
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie wissen möchten, welche Leistungen Sie im Rahmen der Werkplanung von Ihrem Architekten erwarten können. Die Werkplanung ist die detaillierteste Phase der Planung und setzt die Ausführungsplanung um.

    Folgende Leistungen sind typischerweise Bestandteil der Werkplanung:

    • Detaillierte Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Detailzeichnungen im Maßstab 1:50 oder 1:20
    • Angaben zu Materialqualitäten und -dimensionierungen
    • Detaillierte Angaben zu Einbauten und Installationen (z.B. Sanitär, Heizung, Elektro)
    • Berücksichtigung der geltenden Normen und Vorschriften
    • Erstellung von Detailzeichnungen für die Ausführung

    Wichtig für die Abrechnung: Die Werkplanung ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) geregelt. Die Berechnungsgrundlage für das Honorar ist in der Regel die anrechenbaren Baukosten. Eigenleistungen können sich mindernd auf die anrechenbaren Kosten auswirken, müssen aber vertraglich vereinbart sein.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie den genauen Leistungsumfang der Werkplanung mit Ihrem Architekten schriftlich ab, um Missverständnisse zu vermeiden. Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage für das Honorar erläutern.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation zwischen Bauherren und Architekten in der Leistungsphase 5 (Werkplanung) nach HOAI. Der Bauherr ist verunsichert, da der Architekt die Werkplanung als abgeschlossen betrachtet, aber nur Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:50 geliefert hat. Wesentliche Detailplanungen wie Übergänge, Bodenaufbauten oder Anschlüsse fehlen vollständig. Dies deutet auf eine unvollständige Leistungserbringung hin, da die Werkplanung nach HOAI Anlage 10 (Leistungsbild Gebäude) ausdrücklich die Erstellung von Detailzeichnungen im Maßstab 1:10 bis 1:1 umfasst.

    🔴 Gefahr: Die fehlende Detailplanung stellt ein erhebliches Risiko für die Bauausführung dar. Ohne präzise Details zu Übergängen, Anschlüssen und Aufbauten drohen spätere Ausführungsfehler, Nachträge und Kostensteigerungen. Der Bauherr könnte gezwungen sein, diese Planungslücken selbst oder durch Dritte zu schließen, was zu zusätzlichen Kosten und Haftungsfragen führt.

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung des Architekten, die Werkplanung sei abgeschlossen, ist fachlich nicht haltbar. Nach HOAI umfasst die Werkplanung (Leistungsphase 5) die vollständige und ausführungsreife Planung aller Bauteile, inklusive Detailzeichnungen. Die bloße Lieferung von Plänen im Maßstab 1:50 ohne Details entspricht nicht dem geschuldeten Leistungsstand. Zudem ist die Abrechnung von 95 % des Honorars vor Fertigstellung der Leistung unüblich und vertraglich fragwürdig.

    ➕ Ergänzung: Die eigenmächtige Aufrundung der Berechnungsgrundlage um 7.000 Euro ist ohne vertragliche Grundlage unzulässig. Der Bauherr sollte eine detaillierte Honorarabrechnung nach den tatsächlichen anrechenbaren Kosten verlangen. Eigenleistungen des Bauherrn müssen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, sofern sie im Vertrag vereinbart wurden. Der Bauherr sollte schriftlich die Nachlieferung aller fehlenden Detailpläne fordern und die Zahlung der letzten Abschlagsrechnung bis zur vollständigen Leistungserbringung zurückhalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Sachverständigen für Architektenhonorare. Lassen Sie prüfen, ob die bisherigen Leistungen des Architekten der HOAI und dem Vertrag entsprechen. Setzen Sie dem Architekten eine schriftliche Frist zur Nachlieferung aller fehlenden Detailplanungen (Details, Übergänge, Bodenaufbauten) und zur Korrektur der Honorarabrechnung. Zahlen Sie die letzte Abschlagsrechnung erst nach vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung. Dokumentieren Sie alle Kommunikation und Planstände sorgfältig für eine mögliche rechtliche Auseinandersetzung.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die geschilderte Situation weist erhebliche Abweichungen vom vertraglich und gesetzlich geforderten Umfang der Werkplanung gemäß HOAI (bzw. aktuell Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI 2021) auf, insbesondere im Leistungsphase LPAbk. 4 (Werkplanung).

    🔴 Gefahr: Die bloße Lieferung von Grundrissen, Ansichten und drei Schnitten im Maßstab 1:50 ohne Details zu Anschlüssen, Übergängen, Bodenaufbauten, Konstruktionsausführungen oder Ausführungsmaßen entspricht nicht dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang – dies birgt erhebliche Risiken für die Bauausführung, insbesondere hinsichtlich Baufehler, Nachbesserungen, Kostenüberschreitungen und Haftungsansprüche.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass "Details nachgeliefert werden können" ist keine zulässige Substitution des vertraglichen Leistungsumfangs – sie sind integraler Bestandteil der Werkplanung und müssen vor Baubeginn vollständig vorliegen.

    ➕ Ergänzung: Die Aufstockung der Berechnungsgrundlage um 7.000 € ohne nachvollziehbare Begründung (z. B. geänderte Leistungsbeschreibung, zusätzliche Aufgaben) verstößt gegen die Transparenz- und Nachweisverpflichtung gemäß § 7 HOAI 2021 und ist nicht zulässig.

    ➕ Ergänzung: Die Eigenleistung muss – sofern vertraglich vereinbart und nachweisbar – grundsätzlich von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden; andernfalls wird das Honorar zu Unrecht erhöht.

    ✅ Zustimmung: Die Skepsis gegenüber der 95%-Abschlagsrechnung ist vollständig gerechtfertigt: Ein Abschlag dieser Höhe ist nur bei vollständiger, prüffähiger und baureifer Werkplanung zulässig – was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

    ❌ Widerspruch: Die Aussage, dass "Details ggf. nachgeliefert werden können" widerspricht klar den anerkannten Regeln der Technik (z. B. DINAbk. 18205) und der HOAI-Leistungsbeschreibung – eine baureife Werkplanung setzt vollständige Ausführungsunterlagen voraus.

    👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die unverzügliche Nachlieferung aller fehlenden Werkplanungsunterlagen (Details, Anschluss- und Aufbauzeichnungen, Ausführungsmaße, Materialangaben) an; prüfen Sie den Vertrag und die HOAI 2021 auf Vereinbarungen zur Eigenleistung; beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauingenieur oder Architekten zur Prüfung der Planungsleistung und zur Absicherung vor Baubeginn.

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werkplanung
    Die Werkplanung ist die detaillierteste Phase der Bauplanung und dient der Umsetzung der Ausführungsplanung. Sie enthält alle notwendigen Informationen für die Handwerker zur Ausführung des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Detailplanung, Bauplanung.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung.
    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars herangezogen werden. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarberechnung, Architektenhonorar.
    Grundriss
    Ein Grundriss ist eine zweidimensionale, maßstabsgetreue Darstellung eines Gebäudes oder eines Raumes aus der Vogelperspektive. Er zeigt die Anordnung der Räume, Wände, Türen und Fenster.
    Verwandte Begriffe: Schnitt, Ansicht, Bauzeichnung.
    Schnitt
    Ein Schnitt ist eine zweidimensionale Darstellung eines Gebäudes oder eines Bauteils, die zeigt, wie es aufgebaut ist. Er wird erstellt, indem man das Gebäude oder den Bauteil gedanklich durchschneidet.
    Verwandte Begriffe: Grundriss, Ansicht, Bauzeichnung.
    Detailzeichnung
    Eine Detailzeichnung ist eine vergrößerte Darstellung eines bestimmten Bauteils oder einer Konstruktion, die alle notwendigen Informationen für die Ausführung enthält.
    Verwandte Begriffe: Werkplanung, Ausführungsplanung, Bauzeichnung.
    Ausführungsplanung
    Die Ausführungsplanung ist die Phase der Bauplanung, in der die Ergebnisse der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung detailliert ausgearbeitet werden. Sie dient als Grundlage für die Werkplanung.
    Verwandte Begriffe: Werkplanung, Entwurfsplanung, Bauplanung.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist der Unterschied zwischen Ausführungsplanung und Werkplanung?
      Die Ausführungsplanung ist weniger detailliert als die Werkplanung. Die Werkplanung enthält alle notwendigen Informationen für die Handwerker zur Ausführung des Bauvorhabens.
    2. Frage: In welchem Maßstab werden Werkpläne üblicherweise erstellt?
      Werkpläne werden üblicherweise im Maßstab 1:50 oder 1:20 erstellt, um eine hohe Detailgenauigkeit zu gewährleisten.
    3. Frage: Was passiert, wenn der Architekt Fehler in der Werkplanung macht?
      Der Architekt haftet für Fehler in der Werkplanung. Sie haben Anspruch auf Nachbesserung oder Schadensersatz.
    4. Frage: Kann ich die Werkplanung auch von einem anderen Planer als dem Architekten erstellen lassen?
      Ja, die Werkplanung kann auch von einem Bauingenieur oder einem Techniker erstellt werden, sofern dieser die notwendige Qualifikation besitzt.
    5. Frage: Was sind anrechenbare Baukosten?
      Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
    6. Frage: Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    7. Frage: Was passiert, wenn ich mit der Werkplanung des Architekten nicht zufrieden bin?
      Sprechen Sie Ihre Bedenken offen mit dem Architekten an. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
    8. Frage: Sind Änderungen in der Werkplanung nach deren Fertigstellung möglich?
      Änderungen sind grundsätzlich möglich, können aber zu zusätzlichen Kosten führen. Es ist wichtig, Änderungen frühzeitig zu kommunizieren.

    Verwandte Themen

    • Architektenvertrag
      Regelt die Leistungen und Honorare des Architekten.
    • Bauzeitenplan
      Übersicht über den zeitlichen Ablauf des Bauprojekts.
    • Baukostenkontrolle
      Überwachung der Baukosten während des Bauprojekts.
    • Bauabnahme
      Formelle Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn.
    • Gewährleistung
      Haftung des Architekten und der Handwerker für Mängel am Bauwerk.
  2. Werkplanung: Eigenleistung & Honorar – Kostenfortschreibung beachten!

    Etwas dünn,
    aber zuerst der Rest: Eigenleistung wird sogar zur Bausumme hinzugezählt, d.h. berechnet, als hätte ein Handwerker diese Leistung erbracht (Planung dafür fällt ja nicht weg, wenn der Planer ordentlich arbeitet). Höhere Berechnungsgrundlage könnte an Kostenfortschreibung, d.h. neuer Kostenplanung z.B. nach ersten Angeboten liegen. Dann müsste Ihnen diese Kostenfortschreibung aber eigentlich auch vorliegen.
    Kommt etwas darauf an, was und wie kompliziert/einfach gebaut wird, aber etwas mehr an Planung sollte da schon vorliegen, sicherlich für 95 % des Teilhonorars. Klingt für mich nach wenig Gesamtplanung/vorausschauender Planung. Theoretisch kann der Architekt auch ohne Detailpläne bauen, wenn er denn so brillant oder mutig ist. Praktisch halte ich das nach eigenen (Laien-) Erfahrungen für Selbstüberschätzung oder Faulheit ('die Details stehen in allen Büchern, das zeichne ich nicht, kann sich der Rohbauer selber denken'hieß das bei uns, der Rohbauer wusste nicht weiter ...). Ich denke, es wäre ein ernstes Gespräch mit dem Planer angebracht, wie er sich den zukünftigen Ablauf und seinen Anteil daran vorstellt, wenn das bisher wirklich alle Pläne sind, ist das m.E. nur die etwas erweiterte Genehmigungsplanung.
    Laienmeinung!
    Gruß
    Volker
  3. Werkplanung EFH: Architekt erklärt Leistungsumfang – HOAI-Kommentar

    Danke, Volker, für deinen Beitrag. Mittlerweile haben wir ...
    Danke, Volker, für deinen Beitrag. Mittlerweile haben wir uns auch noch anderweitig schlau gemacht und uns auch einen HOAIAbk.-Kommentar besorgt. Trotzdem wäre es schön, wenn sich noch der ein oder andere Architekt im Forum zu Wort melden und schildern würde, was in etwa zu einer Werkplanung für ein Einfamilienhaus gehört.
    Am Samstag haben wir ein Gespräch mit unserem Architekt und sind ganz zuversichtlich, dass wir eine Lösung finden.
    • Name:
    • Reinhard
  4. Werkplanung: Detailplanung vs. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    handwerkliche Selbstverständlichkeiten
    Aus der Rechtsprechung weiß ich, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht geplant werden müssen. Korrekt müsste man sagen: "Nur handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen nicht geplant werden". Alles Andere ist riskant für den Architekten. Mit handwerklichen Selbstverständlichkeiten sind Standardausführungen nach anerkannten Regeln der Technik, also aus DINAbk.-Normen, Fachregeln, Merkblättern und Hersteller-Richtlinien gemeint.
    95 % für eine LPh 5, bei der noch die Details fehlen, scheint mir etwas hochgegriffen. Ich würde nicht mehr als gut 80 % nehmen. Aber jede Aufgabe ist anders. Und in einem CAD-Schnitt 1:50 steckt manches Detail  -  zwar verkleinert aber doch durchdacht  -  schon komplett drin.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Werkplanung: Umfang, Honorar & Architektenleistungen im Detail

    💡 Kernaussagen: Die Werkplanung umfasst detaillierte Ausführungspläne, die über handwerkliche Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Eigenleistungen werden bei der Honorarberechnung berücksichtigt. Eine Kostenfortschreibung kann das Honorar beeinflussen. Der Leistungsumfang sollte klar definiert sein, idealerweise unter Zuhilfenahme eines HOAIAbk.-Kommentars.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Werkplanung: Eigenleistung & Honorar – Kostenfortschreibung beachten! wird Eigenleistung zur Bausumme hinzugezählt, was die Honorarberechnungsgrundlage erhöhen kann. Klären Sie dies im Vorfeld mit Ihrem Architekten.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Werkplanung EFH: Architekt erklärt Leistungsumfang – HOAI-Kommentar wird die Bedeutung eines HOAI-Kommentars für die Klärung des Leistungsumfangs der Werkplanung hervorgehoben. Dies kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

    🔴 Kritisch/Risiko: Der Beitrag Werkplanung: Detailplanung vs. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten weist darauf hin, dass Architekten nicht verpflichtet sind, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu planen. Eine zu geringe Detailtiefe kann jedoch riskant sein. Klären Sie den Detaillierungsgrad im Vorfeld.

    👉 Handlungsempfehlung: Führen Sie ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Architekten über den Umfang der Werkplanung, die enthaltenen Details und die Honorarberechnung. Nutzen Sie einen HOAI-Kommentar als Referenz und dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich.

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