Architektenhonorar: Anrechnung Eigenleistung Haustechnikplanung – So geht's!
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar: Anrechnung Eigenleistung Haustechnikplanung – So geht's!
ich baue neu mit einem Architekt, die Planung, Ausschreibung, etc. für die Haustechnik mache ich selber mit einem Freund. Wie wird dieser Umstand üblicherweise in der Honorarermittlung des Architekten berücksichtigt, er hat ja einen kleinen Aufwand für das Aufnehmen der Geräte in die Pläne etc. Ist das in der HOAIAbk. geregelt und wenn wo?
Danke für eure Hilfe, Gruß Kurt
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Ich verstehe, dass Sie als Bauherr die Haustechnikplanung in Eigenleistung erbringen und wissen möchten, wie sich dies auf das Architektenhonorar auswirkt. Grundsätzlich ist es üblich, dass Eigenleistungen des Bauherrn bei der Honorarermittlung des Architekten berücksichtigt werden.
Möglichkeiten der Anrechnung:
- Reduzierung der anrechenbaren Kosten: Die Kosten für die Haustechnik, die Sie selbst planen, werden aus den anrechenbaren Baukosten herausgerechnet. Das Architektenhonorar wird dann auf Basis der reduzierten Baukosten berechnet.
- Honorarreduzierung: Vereinbaren Sie mit dem Architekten eine Reduzierung des Honorars für die Leistungsphasen, die Sie selbst erbringen (z.B. Teile der Ausführungsplanung oder Vorbereitung der Vergabe).
- Pauschalvereinbarung: Treffen Sie eine individuelle Pauschalvereinbarung mit dem Architekten, die Ihre Eigenleistungen berücksichtigt.
Wichtig: Halten Sie die Vereinbarung über die Anrechnung der Eigenleistungen schriftlich im Architektenvertrag fest, um Missverständnisse zu vermeiden.
👉 Handlungsempfehlung: Sprechen Sie offen mit Ihrem Architekten über Ihre Eigenleistungen und verhandeln Sie eine faire Honoraranpassung. Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlage transparent darlegen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Anrechenbare Kosten
- Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars gemäß HOAIAbk.. Sie umfassen die Baukosten ohne Umsatzsteuer, abzAbk.üglich bestimmter Kosten wie Grundstückskosten. Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAI.
- Honorarzone
- Die Honorarzone beschreibt den Schwierigkeitsgrad eines Bauprojekts und beeinflusst die Höhe des Architektenhonorars. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I die einfachsten und Zone V die komplexesten Projekte umfasst. Verwandte Begriffe: HOAI, anrechenbare Kosten, Leistungsbild.
- Leistungsphase
- Die Leistungsphasen gliedern die Architektenleistungen von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Teilleistungen. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsbild, Ausführungsplanung.
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie dient als Grundlage für die Honorarermittlung und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen. Verwandte Begriffe: Anrechenbare Kosten, Honorarzone, Leistungsphase.
- Architektenvertrag
- Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt. Er sollte den Leistungsumfang, das Honorar und die Zahlungsbedingungen klar definieren. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, HOAI, Leistungsbild.
- Ausschreibung
- Die Ausschreibung ist ein Verfahren, bei dem Bauleistungen oder Lieferungen öffentlich oder beschränkt angeboten werden, um Angebote von verschiedenen Unternehmen einzuholen. Ziel ist es, den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln. Verwandte Begriffe: Vergabe, Angebot, Leistungsverzeichnis.
- Haustechnikplanung
- Die Haustechnikplanung umfasst die Planung und Auslegung der technischen Anlagen in einem Gebäude, wie Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektroinstallation. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Gesamtplanung und trägt maßgeblich zum Wohnkomfort und zur Energieeffizienz bei. Verwandte Begriffe: Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektroinstallation.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Wie werden Eigenleistungen des Bauherrn beim Architektenhonorar berücksichtigt?
Eigenleistungen können durch Reduzierung der anrechenbaren Kosten, Honorarreduzierung für bestimmte Leistungsphasen oder eine Pauschalvereinbarung berücksichtigt werden. Die genaue Vorgehensweise sollte im Architektenvertrag schriftlich festgehalten werden. - Welche Leistungsphasen der HOAI kann ich als Bauherr typischerweise selbst erbringen?
Bauherren erbringen häufig Eigenleistungen in der Haustechnikplanung, der Gartengestaltung oder bei Innenausbauarbeiten. Die Möglichkeiten hängen von Ihren individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen ab. - Was sind anrechenbare Kosten im Sinne der HOAI?
Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten ohne Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für das Grundstück und bestimmte Baunebenkosten. - Wie wirkt sich die Wahl des Architekten auf die Honorarhöhe aus?
Die Honorare für Architektenleistungen sind in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) festgelegt. Die tatsächliche Honorarhöhe hängt von den anrechenbaren Kosten, dem Schwierigkeitsgrad des Projekts und dem vereinbarten Leistungsumfang ab. - Was ist der Unterschied zwischen einer Honorarvereinbarung und der HOAI?
Die HOAI legt die Honorare für Architektenleistungen fest. Es ist jedoch möglich, individuelle Honorarvereinbarungen zu treffen, die von den HOAI-Sätzen abweichen. Solche Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. - Kann ich als Bauherr die Architektenleistungen auch teilweise selbst übernehmen?
Ja, es ist möglich, Architektenleistungen teilweise selbst zu übernehmen. Dies sollte jedoch im Architektenvertrag klar definiert und die Honoraranpassung entsprechend vereinbart werden. - Was passiert, wenn ich während der Bauphase zusätzliche Eigenleistungen erbringe?
Wenn Sie während der Bauphase zusätzliche Eigenleistungen erbringen, sollten Sie dies umgehend mit dem Architekten besprechen und eine Anpassung des Honorars vereinbaren. - Wie kann ich sicherstellen, dass meine Eigenleistungen korrekt bei der Honorarermittlung berücksichtigt werden?
Dokumentieren Sie Ihre Eigenleistungen sorgfältig und legen Sie dem Architekten eine detaillierte Aufstellung vor. Verhandeln Sie offen über die Honoraranpassung und halten Sie alle Vereinbarungen schriftlich fest.
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Honorarermittlung: Tech. Gewerke – Leistungsphasen nach HOAI
Tech. Gewerke
Werter Fragesteller
werden mit Ihren Kosten bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation in der Honorarermittlung bei den Leistungsphasen:
6-7 gar nicht (sofern der Architekt alle Angaben von Ihnen bekommt)
5,8+9 gemäß § 10 Nr. 4 HOAIAbk.
berücksichtigt
Bei 1-4 sind sie voll anzusetzen, wenn nicht auch da schon alle Planungsleistungen (inkl. Kostenermittlung) von Ihnen erbracht wurden. -
Architektenhonorar: Eigenleistung – Reduzierung durch Fachplanung
gar nicht
Planerische Eigenleistungen, die Architektenleistung ersetzen, können herausgerechnet werden. Die anrechenbaren Kosten als Kenngröße des Hauses bleiben, die Herausnahme erfolgt durch Reduzierung des Prozentsatzes der jeweiligen Leistungsphase.
Hier ist aber nichts herauszunehmen. Planung, Ausschreibung und Überwachung von Installationen sind Fachplanerleistungen, keine Architektenleistungen. Diese werden vom Architekten nur integriert, egal wer sich fachplanerisch betätigt (§ 15 HOAIAbk.). Eigenleistung im Bereich Fachplanung spart das Honorar der Fachplaner. -
Architektenhonorar: Anrechnung – Wenn Architekt Leistung vergibt
Einspruch, Herr Stubenrauch
Ich habe den Beitrag des Fragestellers so verstanden:
Im Angebot o.ä. des Architekt sind die Kosten für Planung, Ausschreibung und Bauleitung der tech. Gewerke enthalten. Ob dieser das selbst kann oder einen Fachplaner als Sub beschäftigt, mal außen vor.
Was passiert, wenn der Architekt diese Leistungen nicht erbringt? S.O. -
Architektenhonorar: Honorarminderung – Integration Anlagentechnik
auch Einspruch
Ob über die reinen Architektenleistungen hinaus zunächst auch die Fachplanungen beauftragt wurden, muss der Fragesteller beantworten. Ich halte es für unwahrscheinlich, wo doch an Eigenleistung gedacht war. Es ging um Honorarminderung wg. "Arbeitserleichterung", weil jemand die Anlagentechnik vorgibt. Die tritt nicht ein, das ist nämlich der Normalfall. Integration fällt immer an.
"Tech. Gewerke ... werden mit Ihren Kosten ... in der Honorarermittlung bei den Leistungsphasen 6-7 gar nicht ... berücksichtigt" ist auf jeden Fall falsch, egal wie die Konstellation aussieht. Technische Gewerke gehören immer zu den anrechenbaren Kosten, HOAIAbk. 10.4:
"Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden ... die Kosten für Installationen ..., die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht, ... vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten", beim Einfamilienhaus also voll. -
Architektenhonorar: Volle Höhe trotz Eigenleistung? – HOAI §3
🔴 Bauherr verwirrt?
Vielen Dank für Ihre Beiträge,
ich bin allerdings noch nicht wesentlich schlauer, es kann doch nicht sein, dass der Architekt für Leistungen die er nicht erbringt (ca. Gestehungskosten immerhin 33.000 €) ein Honorar in voller Höhe erbringt.
Ich habe folgendes in der HOAIAbk. gefunden:3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
Und nun?
Gruß Kurt -
Haustechnikplanung: Keine Architekten-Grundleistung nach HOAI
ganz einfach
Die Planung der Haustechnik ist keine Grundleistung im Rahmen der Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten (§§ 10-27 HOAIAbk.). Es gibt also keine Grundleistungen, die der Architekt nicht erbracht hätte. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung werden in den §§ 68-76 HOAI behandelt. Das Honorar hierfür - fällig an Fachplaner, nicht an den Architekten - haben Sie durch Eigenleistung gespart. -
Architektenhonorar: Haustechnik – Kein Honorar für Einzeichnen?
Danke für Ihre Hilfe ich denke damit komme ...
Danke für Ihre Hilfe,
ich denke damit komme ich klar, das heißt also der Architekt bekommt für die Haustechnik kein Honorar, auch nicht dafür, dass er die Leitungen etc. in die Pläne einzeichnet. Richtig?
Kurt -
Architektenhonorar: Haustechnik – Anrechenbare Kosten & Honorar
Nein ...
1. Die Kosten der Haustechnik fließen immer in die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar nach §§ 10-27 HOAIAbk. ein (siehe § 10 Nr. 4 HOAI).
2. Plant und/oder überwacht der Architekt die Haustechnik fachlich, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Honorar nach §§ 68-76 HOAI, das ansonsten der Fachplaner bekommen würde. -
Architektenhonorar: Sachlage zur Haustechnik geklärt!
@Herr Wolz
Hallo Herr Wolz,
danke für Ihre Antwort, jetzt ist die Sachlage klar.
Gruß Kurt -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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💡 Kernaussagen: Bei Eigenleistung in der Haustechnikplanung muss das Architektenhonorar angepasst werden. Die Kosten der Haustechnik fließen in die anrechenbaren Kosten ein. Plant der Architekt die Haustechnik, entsteht Anspruch auf zusätzliches Honorar. Die HOAIAbk. regelt die Honorarermittlung für Architektenleistungen und Fachplanerleistungen. Planerische Eigenleistungen, die Architektenleistungen ersetzen, können herausgerechnet werden.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Haustechnik – Anrechenbare Kosten & Honorar fließen die Kosten der Haustechnik immer in die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar nach §§ 10-27 HOAI ein.
✅ Zusatzinfo: Gemäß Architektenhonorar: Eigenleistung – Reduzierung durch Fachplanung können planerische Eigenleistungen, die Architektenleistungen ersetzen, herausgerechnet werden, indem der Prozentsatz der jeweiligen Leistungsphase reduziert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie frühzeitig mit dem Architekten, welche Leistungen Sie in Eigenleistung erbringen und wie sich dies auf das Architektenhonorar auswirkt. Beachten Sie den Beitrag Haustechnikplanung: Keine Architekten-Grundleistung nach HOAI, um zu verstehen, welche Leistungen üblicherweise vom Architekten erbracht werden und welche Fachplanerleistungen sind. Prüfen Sie die Honorarermittlung des Architekten sorgfältig und vergleichen Sie diese mit den erbrachten Leistungen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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