Honorar ohne schriftlichen Vertrag beim Bauträger? Architektenhonorar, Anspruch & Kosten
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Honorar ohne schriftlichen Vertrag beim Bauträger? Architektenhonorar, Anspruch & Kosten

Sehr geehrtes Gremium,
Ich beabsichtige den Neubau eines Einfamilienhauses in Bayern. Dieses soll schlüsselfertig von einem Bauträger errichtet werden. Dazu habe ich mit verschiedenen Bauträgern Kontakt aufgenommen. Einer dieser Bauträger ist eine Wohnbau-GmbH, deren einer Gesellschafter ein Architekt ist. Mit diesem habe ich meine Wünsche durchgesprochen und er hat daraufhin eine Skizze gezeichnet und ein Preisangebot erstellt, das sich auf die Baubeschreibung seiner Firma bezieht. Beim Angebot waren sonderwünsche dann als Extra aufgeführt.
Nun lasse ich das Haus von einem anderen Bauträger bauen. Die Pläne haben sich in Bezug auf Grundriss (Hauseingang auf anderer Seite, andere Raumaufteilung Erdgeschoss, andere Außenmaße) beim Eingabeplan noch geändert. Wie wesentlich die Änderung ist kann ich allerdings nicht beurteilen. Den Eingabeplan hat mein jetziger Bauträger angefertigt.
Der Architekt hat niemals erwähnt, das er das Angebot als Auftrag ansieht, dass er nicht als Bauträger, sondern als Architekt arbeitet noch das Kosten auf uns zukommen. Einen Vertrag habe ich niemals unterschrieben.
Nun möchte der Architekt die Baupläne einsehen und seinen Aufwand für den Auftrag abrechnen. Meiner Meinung nach habe ich aber keinen Architekten beauftragtr, sondern ein Angebot von einem Bauträger eingeholt.
Hätte der Architekt generell einen finanzielen Anspruch?
  • Name:
  • Bernhard Knott
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist die Durchsetzung von Honoraransprüchen schwierig. Entscheidend ist, ob eine stillschweigende Vereinbarung getroffen wurde.

    Anspruchsgrundlage: Ohne schriftlichen Vertrag könnte der Architekt versuchen, seine Forderung auf eine stillschweigende Vereinbarung oder ungerechtfertigte Bereicherung zu stützen. Hierbei ist entscheidend, ob Sie die Leistungen des Architekten wissentlich entgegengenommen haben und diese für Ihren Hausbau verwendet werden.

    Höhe des Honorars: Die Höhe des Honorars richtet sich ohne vertragliche Vereinbarung nach den üblichen Sätzen (z.B. HOAIAbk. – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), sofern diese als branchenüblich angesehen werden können. Allerdings ist die HOAI nicht mehr bindend, sondern dient nur noch als Orientierung.

    Beweislast: Der Architekt trägt die Beweislast dafür, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und welche Leistungen er erbracht hat. Sie als Bauherr müssen beweisen, dass keine Vereinbarung getroffen wurde oder die Leistungen nicht den geltend gemachten Umfang haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Position zu bewerten und die Erfolgsaussichten einer Abwehr der Honorarforderung zu prüfen. Dokumentieren Sie alle Absprachen und Leistungen schriftlich, auch wenn kein formaler Vertrag existiert.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
    Die HOAI ist eine Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie für die Berechnung von Honoraren, ist aber seit einer Gesetzesänderung nicht mehr bindend. Sie kann jedoch als Orientierungshilfe dienen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung
    Stillschweigende Vereinbarung
    Eine stillschweigende Vereinbarung liegt vor, wenn aus dem Verhalten der Parteien geschlossen werden kann, dass sie einen Vertrag abschließen wollten, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Dies kann beispielsweise durch die Entgegennahme und Nutzung von Leistungen geschehen.
    Verwandte Begriffe: Vertragsschluss, Willenserklärung, konkludentes Handeln
    Ungerechtfertigte Bereicherung
    Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt hat. In diesem Fall kann der Bereicherte verpflichtet sein, den Vorteil herauszugeben.
    Verwandte Begriffe: Bereicherungsanspruch, Vermögensvorteil, Rechtsgrund
    Beweislast
    Die Beweislast bestimmt, welche Partei in einem Rechtsstreit die Tatsachen beweisen muss, die für ihren Anspruch oder ihre Verteidigung von Bedeutung sind. Im Zivilrecht trägt grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die ihren Anspruch begründen.
    Verwandte Begriffe: Beweisführung, Tatsachenvortrag, Gerichtsprozess
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer schuldet einen Erfolg, also die Herstellung des Werkes.
    Verwandte Begriffe: Dienstvertrag, Bauvertrag, Architektenvertrag
    Dienstvertrag
    Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Leistung von Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet nur die Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Arbeitsvertrag, freier Mitarbeiter
    Verjährung
    Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    Verwandte Begriffe: Verjährungsfrist, Anspruch, Rechtsverlust

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rolle spielt die HOAI bei Honorarforderungen ohne Vertrag?
      Die HOAI dient als Richtlinie für die üblichen Honorarsätze, ist aber nicht mehr bindend. Sie kann als Orientierungshilfe dienen, um die Angemessenheit des geforderten Honorars zu beurteilen.
    2. Was ist eine stillschweigende Vereinbarung?
      Eine stillschweigende Vereinbarung liegt vor, wenn aus dem Verhalten der Parteien geschlossen werden kann, dass sie einen Vertrag abschließen wollten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Architekt Leistungen erbringt und der Bauherr diese wissentlich entgegennimmt und nutzt.
    3. Wie kann ich mich gegen eine unberechtigte Honorarforderung wehren?
      Prüfen Sie die Forderung genau und lassen Sie sich rechtlich beraten. Dokumentieren Sie alle Absprachen und Leistungen schriftlich. Weisen Sie unberechtigte Forderungen schriftlich zurück und begründen Sie Ihre Ablehnung.
    4. Welche Beweismittel sind bei Honorarforderungen ohne Vertrag wichtig?
      Wichtige Beweismittel sind E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen, Skizzen, Pläne und Zeugenaussagen. Diese können helfen, den Umfang der erbrachten Leistungen und die getroffenen Absprachen zu beweisen.
    5. Was passiert, wenn der Architekt seine Forderung gerichtlich durchsetzen will?
      In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt für Baurecht vertreten lassen. Der Anwalt kann Ihre Position darlegen und Sie im Gerichtsverfahren vertreten.
    6. Kann ich die Honorarforderung mindern, wenn die Leistungen mangelhaft waren?
      Ja, wenn die Leistungen des Architekten mangelhaft waren, können Sie die Honorarforderung mindern. Sie müssen die Mängel jedoch nachweisen und dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag beim Architektenhonorar?
      Ein Werkvertrag verpflichtet den Architekten zur Erstellung eines bestimmten Werkes (z.B. Baupläne), während ein Dienstvertrag die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Beratung) zum Gegenstand hat. Beim Werkvertrag schuldet der Architekt einen Erfolg, beim Dienstvertrag nur die Tätigkeit.
    8. Wie lange habe ich Zeit, um mich gegen eine Honorarforderung zu wehren?
      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

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    • Architektenvertrag ohne schriftliche Vereinbarung
      Rechte und Pflichten bei fehlendem Vertrag.
    • Honoraranspruch des Architekten
      Grundlagen und Berechnung des Architektenhonorars.
    • Beweislast im Baurecht
      Wer muss was beweisen?
    • Verjährung von Honorarforderungen
      Fristen und Ausnahmen.
    • Rechte des Bauherrn bei Mängeln
      Minderung, Schadensersatz und Nachbesserung.
  2. HOAI: Architektenhonorar bei Bauträger-Paketangeboten

    Vertrag oder Aquisition
    Die HOAIAbk. gilt nicht für sog. Paketanbieter. Wenn also ein Architekt/Bauträger Planungsleistungen erbringt, kann er diese nicht einfach nach HOAI abrechnen, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
    Hinweisen möchte ich auf OLG Köln, Urteil vom 10.12.1999, Az. 19 U 19/99 (abgedruckt in BauR 2000,910).
    "Die Auffassung des BGH, dass die HOAI auf solche Anbieter nicht anwendbar ist, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) zu erbringen haben
    (insbesondere Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen), gilt auch, wenn es nicht zur Ausführung der kompletten Bauleistung kommt, weil der Vertrag im Planungsstadium "stecken bleibt". "
    Ob die erbrachte Planungsleistung überhaupt zu bezahlen war, ist eine Frage des Einzelfalles. Für einen reinen Architekten würde man davon ausgehen, dass bei nicht vereinbarter Kostenlosigkeit mit Übergang in eine konkrete Planung auch ein vergütungspflichtiger Auftrag erteilt wird. Bei einem Bauträger sehe ich dies anders, weil dieser nicht primär an der Erbringung von Planungsleistungen interessiert ist, sondern am Verkauf eines zu errichtenden Gebäudes (oder Wohnung) mit entsprechendem Grundstücksanteil.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
    IBR 2001/1  -  Stand Juni 2001 (c) id-Verlag -
  3. Forum-Hinweis: Expertenrat und Empfehlungen für Bauherren

    RA Schotten antwortet schneller als ich blättern kann 🙂
    Ich habe nämlich zufällig einige Urteile dazu. Brauche ich ja jetzt nicht mehr 🙂
    Übrigens, Herr Knott, es handelt sich hier nicht um ein Gremium. Alle Teilnehmer sind freiwillig und unentgeltlich hier. Fachleute wie RA Schotten, versch. Sachverständige, Architekten, Ingenieure aber auch erfahrene Bauherren.
    Daher die Bitte, das Forum weiter zu empfehlen und bleiben Sie uns treu.
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. Bauträger-Skizzen: Rechtsauffassung zur Honorarforderung?

    Nachfrage:
    Mal so ganz laienhaft nachgefragt: Unter welchem Briefkopf hat der Mann die Skizzen und Angebote erstellt. Hat er dies unter dem Namen der Firma gemacht, so ist doch  -  nach meinem Verständnis- eigentlich die oben von Herrn Schotten genannte Rechtsauffassung anzuwenden.
    Natürlich keine Rechtsberatung, aber vielleicht ein nützlicher Ansatz.
  5. HOAI: Mündliche Verträge und Architektenhonorar-Abrechnung

    Leider ist bei der HOAIAbk.
    auch die Beauftragung durch Mündliche Verträge möglich. Sie müssen da noch gar nichts Unterschrieben haben. Und gar nicht wissen, dass Sie damit schon einen Vertrag geschlossen haben. Ob dies bei Ihnen zutrifft, da Generalunternehmer, siehe Artikel von H. Schotten. Abrechnen darf der Architekt dann übrigens nach der geschätzten Bausumme (der Phase 1-4). Haben Sie "zufällig" über die Bausumme etc. gesprochen?
  6. HOAI: Bausumme im Gespräch – Vertragsschluss?

    Heißt das,
    wenn ich beiläufig in einem Gespräch eine Bausumme, sei es nur eine Obergrenze, die ich nicht überschreiten will, nenne, habe ich quasi konkluent einen Vertrag nach HOAIAbk. geschlossen?
  7. Mündlicher Architektenvertrag: Laienmeinung vs. Juristen?

    Hallo Juristen
    Können sich die Juristen zu den beiden Vorrednern äußern? Meinem gesunden Menschenverstand nach, kann das doch nicht sein? Ich kann doch keinen Vertrag abschließen ohne davon zu wissen. Mündlicher Vertrag beinhaltet doch wohl, dass ich davon weiß und dass ich eine bestimmte Leistung erhalte und diese auch (ohne mich zu wundern) annehme. Das würde doch wohl bedeuten ich erhalte Pläne vom Architekten, etc., die über eine kleine Angebotsskizze hinausgehen. Das ist eine Laienmeinung bzw. Frage. Sollte das anders sein, verschicke ich jetzt demnächst auch einmal ql^2/8 Faxe plus Rechnung ...
    • Name:
    • Elias Brunn
  8. Mündlicher Vertrag: Kostenschätzung ohne Vertrag abrechenbar?

    Mündlicher Vertrag
    Erst einmal vielen Dank für die schnellen und präzisen Antworten. Ich schwärme im Kollegenkreis schon von diesem Forum.
    Natürlich habe ich Gespräch auch meinen Finanzrahmen erwähnt. Zu dem mündlichen Vertrag habe ich aber noch ein anderes Urteil gefunden (OLG Celle, Az. : 14 U 276/99) wonach bereits die Kostenschätzung ohne mündl. Vertrag abrechenbar ist, wenn für beide Seiten ein erkennbar großes Interesse besteht. Im konkreten Fall war dies gegebeb, eine Tragwerksplanung des Architekten wurde allerdings von den Richtern abgelehnt, da für die Kostenschätzung nicht nötig und für den Auftraggeben nicht von hohem Interesse.
    Somit sehe ich auch das Angebot, das mir der Architekt / Bauträger erstellt hat an, da ich ja nicht zwingend auf diese Ergebnisse angewiesen war.
    Mein jetziger Bauträger reagierte übrigens mit Erstaunen auf die Forderung, da Nachfragen und Angebotserstellung nach seiner Meinung zum Geschäft gehören. Ich habe dem Architekten meinen Stndpunkt mitgeteilt und hoffe, die Sache ist erledigt.
  9. Architektenhonorar: Bauträger-Angebot vs. Freiberufler-Leistung

    Noch einmal
    Die geschilderte Konstellation "Angebot durch Bauträger" ist von Leistungen durch einen "Nur-Architekten" zu unterscheiden. Wer einen Freiberufler aufsucht und um dessen Leistungen bittet, muss davon ausgehen, dass er diese Leistungen zu bezahlen hat. Dafür gibt es einen deutlichen Erfahrungssatz. Wenn Sie beim Bäcker 5 Brötchen verlangen, gehen Sie auch davon aus, diese bezahlen zu müssen. Das ist beim Architekten nach wohl h.M. auch nicht anders, soweit dieser auf Wunsch des Bauherrn in die konkrete Planung einsteigt. Man nimmt dann eine Auftragserteilung durch konkludentes Verhalten an. Wann im Einzelfall honorarpflichtige Leistungen erbracht wurden und wann bloße Aquisition, ist nicht immer leicht auseinander zu halten.
    Bei einem Bauträger sehe ich persönlich die Sache etwas anders. Hier erwartet der Bauträger einen weitergehenden Auftrag und aus meiner Sicht geht der Bauherr regelmäßig davon aus, dass gewisse Planungsleistungen "gratis" erbracht werden. Dies muss m.E. insbesondere dann gelten, wenn die Planungen nur zur Erarbeitung eines Angebots des Bauträgers dienen sollen.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  10. Architektenhonorar: Relevante Links zu Baurecht & Honorar

  11. Architektenrechnung: Honorar für Grundlagen- und Entwurfsplanung

    neue Entwicklung
    Hallo,
    mittlerweile habe ich vom Architekten (Bauträger?) eine Rechnung erhalten über 7500 DM. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
    Baukosten laut Schätzung 380500 DM (entspricht dem schlüsselfertigen Angebot, dass ich von Ihm habe)
    Nettobaukosten: 328017 DM
    nach Zone III ergibt sich daraus 33.877 DM (?)
    Abgerechnet:
    Grundlagenermittlung (3 %), Vorplanung (7 %) und Entwurfsplanung (11 % ) mach incl MwSt. 8252 DM, davon hat er pauschal 7500 DM in Rechnung gestellt.
    DAraufhin habe ich Ihm erläutert, dass ich Ihn nicht als Architekten beauftragt habe, sondern von seiner Firma (ist Teilhabe einer Wohnbaufirma) ein Angebort über ein schlüsselfertiges Haus haben wollte.
    Als Antwort schreibt er nun, dass er auf sein Honorar auf keinen Fall verzichtet mit folgenden Begründungen:
    1. Ich hätte ihn beauftragt ein Angebot zu erstellen
    (Kommentar: Stimmt, ich wollte von seiner Firma ein Angebot über ein Schlüsselfertiges Haus)
    2. Ich war nie in den Geschäftsräumen der Firma, sondern bei Ihm zu Haus
    (Kommentar: Firma liegt 20 km weit weg und es war Samstag Nachmittag, er wohnt nur 4 km weit weg)
    3. Er sagt, wir hätten nur angefragt, ob er einen Generalaunternehmer besorgen kann. Ich hätte erwähnt, dass ich das Haus wahrscheinlich von einem anderen Unternehmer bauen lasse. Er hat auch erwähnt, dass er das Huas als Architekt planen kann.
    (Kommentar: Ich habe erwähnt, dass ich bei verschiedenen Bauträgern ein Angebot einholen werde, dass ich mich aber noch nicht entschieden habe. Er hat von einem Haus in der Nachbarschaft erzählt, dass er auch geplant hat, ich habe aber festgestellt, dass für mich nur ein schlüsselfertiges Haus in Frage kommt)
    4. Ich hätte Ihn beauftragt einen 3 m breiten Streifen des Grundtückes zu verkaufen
    (Kommentar: Dabei handelt es sich um die Vorbesitzer des Grundstückes, das verwechselt er.)
    5. Er hat keine Skizzen, sondern Pläne im Maßstab 1:100 angefertigt, keine Standardhäuser
    (Kommentar: ist das maßgeblich und wie sind Pläne definiert, es war keine Bemaßung dabei, den Grundriss habe ich in einigen Fertighauskatalogen wiedergefunden)
    6. Es wurde besprochen die Planung aus dem Leistungspaket zu nehmen
    (Kommentar: davon ist mir nichts bekannt)
    Meine Sicht der Dinge:
    Ich habe bei Ihm nachgefragt wegen eines Angebots für ein schlüsselfertiges Haus. Dafür hat er " Pläne ", Entwürfe oder wie man auch immer sagen will angefertigt, nachdem wir Ihm unsere Wünsche mitgeteilt haben. Er hat nie erwähnt, dass er als Architekt für uns arbeiten will noch das sein Handeln kostenpflichtig ist. Wir haben nie einen Vertrag unterschrieben. Ich habe ein schriftl. Angebot seiner Firma (nicht von Ihm ) für ein schlüsselfertiges Haus. Ich kann mich an ein Telefonat erinnern, in dem er äußerte, ab jetzt ohne Zusage keine weiteren Planungen zu unternehmen. Ich habe erwidert, dass wir uns noch nicht entschieden haben und ich ihm Bescheid gebe.
    Frage: Lohnt es sich bereits jetzt einen Anwalt einzuschalten um einem möglichen Rechtstreit aus dem Weg zu gehen. Kann mir jemand einen Anwalt im Raum Neumarkt i.d. Opf (PLZ. 92318, bei nürnberg) empfehlen, der sich auf Baurecht spezialisiert hat.
    Kann man die Kosten eines Rechtstreites abschätzen.
    Wie soll ich jetzt reagieren?
    Vielen Dank für die Hilfe.
    Gruß Bernhard Knott
    • Name:
    • Bernhard Knott
  12. Architektenfalle: Mündlicher Vertrag und Honorar-Abrechnung

    Tja ...
    leider wieder ein Typischer Fall der "Architektenfalle". Auch mündlich Verträge gelten. Mit 7.5 TDM sind sie noch ganz billig bedient. Entspricht also der HOAIAbk.. Abrechnung Aufgrund der geschätzten! Bausumme. Üblich und Erlaubt.
    Für Sie ist jetzt die eigentliche Frage die, ob er als "Angestellter" der Fertighausfirma als Architekt gegenüber Ihnen auftreten kann. Ist er also nur als "Verkäufer" zu sehen oder als Architekt.
    Da kann ich für Sie nur hoffen, dass Sie möglichst viel Schriftlich haben und/oder Zeugen. Und einen guten Anwalt.
    Wollen Sie denn überhaupt mit dem Bauen? Wenn nicht, können Sie die Pläne weiterverwenden? Wäre ja ein Ansatz. Viel Erfolg!
  13. Baurecht-Experte: Anwaltliche Beratung im Forum?

    Der Anwalt ist doch schon da
    Herr Schotten, oder ist das zu weit weg?
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Honoraranspruch ohne schriftlichen Vertrag mit Bauträger?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt Honoraransprüche gegenüber einem Bauherrn hat, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, insbesondere im Kontext von Bauträgerangeboten. Es wird erörtert, inwiefern mündliche Vereinbarungen oder konkludentes Handeln einen Vertragsschluss begründen können und welche Rolle die HOAIAbk. dabei spielt. Zudem wird die Abgrenzung zwischen Architektenleistungen im Rahmen eines Bauträgervertrags und solchen, die direkt von einem Architekten erbracht werden, thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag HOAI: Mündliche Verträge und Architektenhonorar-Abrechnung sind mündliche Verträge auch bei der HOAI möglich, was bedeutet, dass ein Vertragsschluss auch ohne Unterschrift zustande kommen kann. Dies kann zu Honorarforderungen führen, selbst wenn der Bauherr sich dessen nicht bewusst ist.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag HOAI: Architektenhonorar bei Bauträger-Paketangeboten wird klargestellt, dass die HOAI nicht automatisch für sogenannte Paketanbieter (Architekt/Bauträger) gilt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Dies ist relevant für die Frage, wie Planungsleistungen abgerechnet werden dürfen.

    💰 Zusatzinfo: Die Abrechnung des Architektenhonorars kann gemäß dem Beitrag Architektenfalle: Mündlicher Vertrag und Honorar-Abrechnung auf Basis der geschätzten Bausumme erfolgen, was üblich und erlaubt ist. Dies birgt das Risiko, dass der Bauherr mit unerwartet hohen Kosten konfrontiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten stets auf einen schriftlichen Vertrag mit klaren Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen und das Honorar bestehen, um Unsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist ratsam, sich rechtzeitig von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen, wie im Beitrag Baurecht-Experte: Anwaltliche Beratung im Forum? angedeutet wird.

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