Mauerwerk Abrechnung: Abzug von Öffnungen – Welche Größe gilt laut VOB?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 11.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Mauerwerk gemäß VOB, insbesondere den Abzug von Öffnungen. Die VOB-Regelungen haben sich im Laufe der Zeit geändert, was zu Unklarheiten führen kann. Entscheidend sind die im LV bzw. Angebot vereinbarten Abrechnungsmodalitäten. Bei Unstimmigkeiten sollte der Bauunternehmer die aktuelle VOB-Fassung vorlegen.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Mauerwerk Abrechnung: Abzug von Öffnungen – Welche Größe gilt laut VOB?

Hallo, Ich habe eine Frage zur Abrechnung des Mauerwerks: In meiner VOBAbk. (von 1992) steht, dass Öffnungen im 11,5er Innenmauerwerk ab einer Größe von 1 m² und im 24er ab Raummaß von 0,25 m³ vom Volumen abgezogen werden. Unser Bauunternehmer sagt, das hätte sich geändert und hat die Flächen/Massen der Öffnungen in seiner Rechnung nicht abgezogen! Wer hat Recht?
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    KI-Analyse (GoogleAI): Mauerwerk: Öffnungsabzug nach VOBAbk. – Aktuelle Regelung?

    Ich verstehe, dass Sie Unklarheiten bezüglich der Abrechnung von Mauerwerk und dem Abzug von Öffnungen haben. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist hier maßgeblich.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Abrechnung kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Es ist wichtig, die korrekten Grundlagen zu kennen.

    Die VOB von 1992, auf die Sie sich beziehen, ist möglicherweise nicht mehr die aktuellste Fassung. Die aktuellen VOB-Bestimmungen können sich von älteren Versionen unterscheiden. Es ist entscheidend, die aktuell gültige VOB/C heranzuziehen, insbesondere die ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) DINAbk. 18330 für Mauerarbeiten.

    👉 Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie die Abrechnung des Bauunternehmers mit den aktuellen VOB-Bestimmungen. Bei Unklarheiten empfehle ich, einen Bausachverständigen oder einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um die Abrechnung prüfen zu lassen.

    KI-Analyse (DeepSeek): Mauerwerk: Öffnungsabzug nach VOB – Aktuelle Regelung?

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Mauerwerksöffnungen nach VOB. Der Nutzer beruft sich auf eine VOB-Fassung von 1992, während der Bauunternehmer eine geänderte Praxis anführt. Dies ist ein klassischer Konflikt zwischen vertraglicher Vereinbarung und aktueller Normenauslegung.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die im Vertrag vereinbarte VOB-Fassung (hier 1992) maßgeblich, sofern keine wirksame Änderungsvereinbarung getroffen wurde. Die vom Nutzer genannten Abzugsgrenzen (1 m² bei 11,5er Mauerwerk, 0,25 m³ bei 24er Mauerwerk) entsprechen der damaligen VOB/C-ATV DIN 18330.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Bauunternehmers, dass sich die Regelung "geändert" habe, ist zwar richtig, aber rechtlich irrelevant. Die VOB 2016 (DIN 18330) sieht tatsächlich einen pauschalen Abzug von Öffnungen über 2,5 m² vor. Entscheidend ist jedoch die vertraglich vereinbarte Fassung. Der Unternehmer kann nicht einseitig eine neuere Norm anwenden.

    ➕ Ergänzung: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen "Raummaß" (Volumen) und "Flächenmaß". Bei 11,5er Wänden wird die Fläche (m²) betrachtet, bei 24er Wänden das Volumen (m³). Der Nutzer sollte prüfen, ob die Rechnung des Unternehmers tatsächlich keinerlei AbzAbk.üge vornimmt oder ob er pauschal nach neuer VOB abrechnet.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte dem Bauunternehmer schriftlich unter Fristsetzung mitteilen, dass die Abrechnung nach der vertraglich vereinbarten VOB 1992 zu erfolgen hat. Er sollte eine detaillierte Aufstellung der Öffnungen mit Größenangaben fordern. Bei weiterer Weigerung empfiehlt sich die Einschaltung eines Bauingenieurs oder Rechtsanwalts mit Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht. Eine Prüfung der Rechnung durch einen Sachverständigen ist dringend anzuraten, um mögliche Nachforderungen oder Kürzungen rechtssicher zu klären.

    KI-Analyse (Qwen): Mauerwerk: Öffnungsabzug nach VOB – Aktuelle Regelung?

    Die Abrechnung von Mauerwerk nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) unterliegt strengen, verbindlichen Mengenermittlungsregeln, die sich je nach Ausgabejahr und geltender Fassung unterscheiden. Die 1992er VOB-A ist nicht mehr aktuell; seit 2006 gilt die VOB/A 2006, die 2016 und 2021 aktualisiert wurde – mit klaren, einheitlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Öffnungen.

    ⚠️ Korrektur: Die Angabe, Öffnungen im 24er Mauerwerk ab "Raummaß von 0,25 m³" abzuziehen, ist fachlich unzulässig – die VOB regelt stets nach Fläche (m²) oder Volumen (m³) der Öffnung selbst, nicht nach Raummaß. Zudem ist die Unterscheidung nach Mauerwerkstärke (11,5er vs. 24er) für den Abzug von Öffnungen in der aktuellen VOB nicht vorgesehen.

    ➕ Ergänzung: Gemäß VOB/A 2021 (§ 16 Abs. 3) werden bei der Mengenermittlung von Mauerwerk sämtliche Öffnungen ab 0,25 m² Fläche (nicht Volumen!) vom Bruttovolumen abgezogen – unabhängig von der Mauerwerkstärke. Für kleinere Öffnungen ist kein Abzug vorgesehen, es sei denn, sie sind vertraglich vereinbart oder bauaufsichtlich relevant.

    ✅ Zustimmung: Der Bauunternehmer hat grundsätzlich Recht, wenn er Öffnungen unter 0,25 m² nicht abgezogen hat – dies entspricht der aktuellen VOB. Allerdings ist entscheidend, welche VOB-Fassung vertraglich vereinbart ist: Ist die VOB/A 1992 vertraglich festgeschrieben, gilt diese – aber nur, wenn sie nicht durch spätere Rechtsprechung oder ergänzende Vertragsbestimmungen verdrängt wurde.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Mengenermittlung führt zu unzulässigen Mehr- oder Minderabrechnungen, die bei Prüfung durch den Bauherrn oder einen Sachverständigen zu Rückforderungen oder Schadensersatzansprüchen führen können – insbesondere bei größeren Projekten mit hohen Volumina.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, die Regelung habe sich "einfach geändert" ohne vertragliche Anpassung, ist unzulässig: Vertragsrechtlich gilt stets die zum Vertragsabschluss vereinbarte VOB-Fassung – eine einseitige Anpassung durch den Unternehmer ist unwirksam.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bauvertrag auf die ausdrücklich vereinbarte VOB-Fassung (1992, 2006, 2016 oder 2021) und fordern Sie vom Bauunternehmer eine nachvollziehbare, positionsgenaue Mengenermittlung mit Angabe der zugrundeliegenden VOB-Paragraphen. Bei Unklarheit beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Baubiologen oder Bauingenieur für eine unabhängige Mengenprüfung.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Vertragsbedingungen). Die VOB soll faire Vertragsbedingungen und eine einheitliche Auslegung von Bauverträgen gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: ATV, DIN 18330, Bauvertrag
    ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
    Die ATV ist Teil der VOB/C und enthält detaillierte technische Regelungen für die Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Jede ATV bezieht sich auf eine bestimmte Bauleistung, z.B. Mauerarbeiten (DIN 18330).
    Verwandte Begriffe: VOB, DIN-Normen, Baubeschreibung
    DIN 18330 (Mauerarbeiten)
    DIN 18330 ist die ATV für Mauerarbeiten und regelt die technischen Anforderungen und die Abrechnung von Mauerwerksleistungen. Sie legt unter anderem fest, wie Öffnungen im Mauerwerk bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.
    Verwandte Begriffe: VOB/C, ATV, Mauerwerk
    Mauerwerk
    Mauerwerk ist ein Bauteil, das aus Steinen (z.B. Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton) und Mörtel besteht. Es dient zur Errichtung von Wänden und anderen tragenden oder raumabschließenden Bauteilen.
    Verwandte Begriffe: Ziegel, Mörtel, Wand
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und deren Kosten. Im Bauwesen erfolgt die Abrechnung in der Regel auf Grundlage der VOB und der vertraglichen Vereinbarungen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Baukosten
    Öffnungen
    Öffnungen im Mauerwerk sind Aussparungen für Fenster, Türen oder andere Durchlässe. Bei der Abrechnung von Mauerwerksarbeiten müssen diese Öffnungen berücksichtigt und gegebenenfalls vom Gesamtvolumen abgezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Fenster, Tür, Aussparung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungen durchführt. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen oder Abrechnungen hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Bauexperte

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche VOB ist für die Abrechnung von Mauerwerk maßgeblich?
      Für die Abrechnung von Mauerwerk ist die aktuell gültige VOB/C, insbesondere die ATV DIN 18330 für Mauerarbeiten, maßgeblich. Diese Norm legt fest, wie Mauerwerksarbeiten abgerechnet werden und welche Regeln für den Abzug von Öffnungen gelten.
    2. Ab welcher Größe müssen Öffnungen im Mauerwerk abgezogen werden?
      Die genauen Maße, ab denen Öffnungen abgezogen werden müssen, sind in der VOB/C DIN 18330 definiert. Diese können je nach Mauerwerksart und -dicke variieren. Es ist wichtig, die aktuellen Bestimmungen zu prüfen, da diese sich im Laufe der Zeit ändern können.
    3. Was ist, wenn die VOB-Bestimmungen von den Angaben des Bauunternehmers abweichen?
      Wenn die VOB-Bestimmungen von den Angaben des Bauunternehmers abweichen, sollten Sie dies hinterfragen und auf die Einhaltung der VOB bestehen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Bausachverständigen oder einen Fachanwalt für Baurecht hinzuzuziehen, um Ihre Rechte zu wahren.
    4. Wie finde ich die aktuell gültige VOB?
      Die aktuell gültige VOB kann über den Beuth Verlag bezogen werden. Es ist wichtig, die vollständige VOB/C inklusive aller relevanten ATV-Bestimmungen einzusehen.
    5. Was tun, wenn der Bauunternehmer eine ältere VOB-Version verwendet?
      Wenn der Bauunternehmer eine ältere VOB-Version verwendet, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass die aktuell gültige Version maßgeblich ist. Klären Sie die Differenzen und bestehen Sie auf einer Abrechnung gemäß den aktuellen Bestimmungen.
    6. Kann ich die Abrechnung selbst prüfen?
      Grundsätzlich können Sie die Abrechnung selbst prüfen, indem Sie die VOB/C DIN 18330 einsehen und die abgerechneten Leistungen mit den erbrachten Leistungen vergleichen. Bei komplexen Sachverhalten oder Unklarheiten ist es jedoch ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
    7. Was bedeutet ATV in Bezug auf die VOB?
      ATV steht für Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie sind Bestandteil der VOB/C und enthalten detaillierte technische Regelungen für die Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen.
    8. Welche Rolle spielt ein Bausachverständiger bei Abrechnungsfragen?
      Ein Bausachverständiger kann die Abrechnung des Bauunternehmers prüfen, die Einhaltung der VOB-Bestimmungen beurteilen und bei Unklarheiten oder Streitigkeiten eine unabhängige Expertise liefern. Dies kann helfen, Fehler in der Abrechnung aufzudecken und eine faire Lösung zu finden.

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      Die korrekte Anwendung der VOB bei der Abrechnung von Bauleistungen ist entscheidend für eine faire Bezahlung.
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      Die korrekte Ermittlung der Mauerwerksflächen und -volumina ist Grundlage für die Abrechnung.
    • Rechte und Pflichten bei Bauverträgen
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    • Bausachverständige bei Streitfällen
      Die Rolle eines Bausachverständigen bei der Klärung von Unstimmigkeiten im Bauprozess.
    • Aktuelle Gesetzesänderungen im Baurecht
      Bleiben Sie auf dem Laufenden über aktuelle Änderungen in den Baugesetzen und Verordnungen.
  2. VOB-Kopie anfordern! – Nachweis für Mauerwerk Abrechnung

    Foto von Hans-Joachim Rüpke

    schwarz auf weiß
    Liebe Silke, na dann soll er Ihnen doch freudlicherweise diese neue Seite der VOBAbk. kopieren und zeigen, das wäre ja nicht zu viel verlangt. Viele Grüße
  3. Mauerwerk Abrechnung: VOB 2000 – Öffnungsabzug vs. Zulage

    Abzug  -  Zulage?!
    Nach VOBAbk. 2000: Bei Flächenmaß Öffnungen über 2,5 m² Einzelgröße, bei Raummaß Öffnungen über 0,5 m³ Einzelgröße. Herstellen von Öffnungen sind aber keine Nebenleistungen, so eine Zulage für das Anlegen von Öffnungen abzurechnen ist. Daher wird manchmal aus Gründen der einfacheren Abrechnung ein "Durchmessen vereinbart". maßgebend wäre für mich die Abrechnungsart, die im LVAbk. bzw. im Angebot angegeben wurde.
  4. VOB-Kenntnisse: Abrechnung von Mauerwerk – Wissenslücken schließen

    Foto von Jürgen Weber, Dipl.-Ing.

    VOB
    lesen und verstehen - ist wichtig für den Baulaien und Baufachmann. Offensichtlich ist da eine Wissenslücke, ohne das ich mich als "Besserwisser" verstehe oder aufspielen will. Die VOBAbk. hat sich zum Zwecke der Vereinfachung der Abrechnung etwas geändert. Das Silke bereits die VOB in Kopie erhalten haben muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung bezüglich der Grundlagen eines VOB-Vertrages. Ansonsten gilt der VOB-Vertrag eventuell nicht - mit all seinen Konsequenzen!
    Der Bauunternehmer hat Recht, sofern ein VOB-Vertrag rechtskräftig vereinbart ist.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Mauerwerk Abrechnung: VOBAbk.-konforme AbzAbk.üge bei Öffnungen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Mauerwerk gemäß VOB, insbesondere den Abzug von Öffnungen. Die VOB-Regelungen haben sich im Laufe der Zeit geändert, was zu Unklarheiten führen kann. Entscheidend sind die im LVAbk. bzw. Angebot vereinbarten Abrechnungsmodalitäten. Bei Unstimmigkeiten sollte der Bauunternehmer die aktuelle VOB-Fassung vorlegen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Mauerwerk Abrechnung: VOB 2000 – Öffnungsabzug vs. Zulage gelten nach VOB 2000 andere Maße für den Abzug von Öffnungen (Flächenmaß über 2,5 m², Raummaß über 0,5 m³). Es ist wichtig, die jeweils gültige VOB-Fassung zu berücksichtigen.

    ✅ Zusatzinfo: Das Herstellen von Öffnungen ist keine Nebenleistung, daher kann eine Zulage für das Anlegen von Öffnungen abgerechnet werden. Dies kann zu einer vereinfachten Abrechnung durch "Durchmessen" führen, wie im Beitrag Mauerwerk Abrechnung: VOB 2000 – Öffnungsabzug vs. Zulage erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten im Vorfeld mit dem Bauunternehmer und bestehen Sie auf der Vorlage der aktuellen VOB-Fassung, wie im Beitrag VOB-Kopie anfordern! – Nachweis für Mauerwerk Abrechnung empfohlen wird. Überprüfen Sie, ob die Rechnung die vereinbarten Abzüge für Öffnungen korrekt berücksichtigt.

    Die VOB regelt die Abrechnung von Bauleistungen und dient als Grundlage für Bauverträge. Eine korrekte Abrechnung von Mauerwerk ist essenziell, um Streitigkeiten zwischen Bauherren und Bauunternehmern zu vermeiden. Die Kenntnis der aktuellen VOB-Bestimmungen ist sowohl für Bauherren als auch für Bauunternehmer von großer Bedeutung, wie im Beitrag VOB-Kenntnisse: Abrechnung von Mauerwerk – Wissenslücken schließen betont wird.

    Die Abrechnung von Mauerwerk kann komplex sein, insbesondere wenn es um den Abzug von Öffnungen geht. Die VOB bietet hier klare Richtlinien, die jedoch interpretationsbedürftig sein können. Eine transparente Kommunikation zwischen Bauherr und Bauunternehmer ist daher unerlässlich, um eine faire und korrekte Abrechnung sicherzustellen. Die im Thread diskutierten Aspekte der Mauerwerk Abrechnung, VOB und Öffnungsabzug sind für alle am Bau Beteiligten relevant.

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