Gutachterkosten
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Gutachterkosten

Hallo, ich war so dumm, dass ich ein Haus gebaut habe. Jetzt stehe ich vom Gericht. Es ist nach der Bauabnahme, es geht um die Abdichtung, die inzwischen gewechselt wurde, nach allen Spielregeln mit Mängelmitteilung usw. Dafür wollen wir das Geld vom Bauunternehmer. Jetzt aber fühle ich mich wie eine Kuh, die man melken darf. Der gerichtlicher Gutachter war da, der verlangter Vorschuss von 5000 € wurde bezahlt, jetzt will er noch 7500 € dazu, schwierige und zeitaufwändige Fragen als Begründung!
Übernächste Wo (Urlaub) kann ich erst meinen RA konsultieren, aber ich habe das Geld zur Zahlen nicht! Die Abdichtung hat meine Ersparnisse gefressen, eine Idee der Kostenvorauszahlung durch den Bauunternehmer kam nie vom RA zur Sprache.
Wie und kann ich den Architekt beteiligen, der an der Bauabnahme teilgenommen hat und mit mir auf dem Abnahmeprotokoll unterschrieben hat?
Wenn nicht, muss ich wohl das Haus verkaufen oder Privatinsolwenz anmelden, eine Krediterhöhung ist nicht drin.
Ich bin verzweifelt
Danke LENA
  1. nicht verrückt machen lassen

    warten sie die Zeit ab, bis ihr RA wieder da ist und besprechen sie die Situation in Ruhe mit Ihm.
    Da wird es bestimmt eine Lösung geben. Der Gutachter wird auch 2 Wochen auf das Geld warten.
    Gruß Christian
  2. wieviel

    hatte denn die Mängelbeseitigung durch den anderen gekostet
    und warum hat die der Verursacher nicht gemacht.
    Grüße
  3. Geld, Geld

    Hallo, Mängelbeseitigungskosten ca. 30 000, alte Abdichtung entfernen, neue Abdichtung dran. Der Bauunternehmer hatte viele Möglichkeiten, alles selber zu machen. Zuerst Mangelanzeige über Wasserdurchtritt durch Mauerwerk-Hang mit Fristsetzung über Fremdperson überreicht, dann Aufbaggern  -  der Bauunternehmer war dabei, dann Privatgutachten dem Bauunternehmer überreicht. Jetzt Prozess mit Kostenvorschuss und Gefahr der Pleite. Der Bauunternehmer lacht sich tot und ich bin pleite.
    Darf der Gutachter so viel abweichen von der Erstschätzung? , Fragenumfang nicht erweitert, obwohl neue Männgel ...
    LENA
  4. Rolle des Architekt

    Gibt es eine Möglichkeit, den Architekt an den Kosten zu beteiligen? Ich habe kein Geld, um Prozess fortzuführen
  5. Nach meiner Meinung ...

    ist es für eine Beteiligung des Architekten an den Prozesskosten jetzt wohl zu spät, denn SIE klagen ja  -  gegen den BU.
    Außerdem bleibt die Frage, ob der Architekt überhaupt haftbar ist. Mag schon sein, muss aber nicht. IdR ist er es dann, wenn der Fehler entweder seine Schuld war (falsches Dichtsystem) oder ein Ausführungsfehler, den er hätte erkennen müssen.
  6. hoher Kostenvorschuss für gerichtlich bestellten SV

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo Lena!
    Nach dem JVEG kann ein vom Gericht bestellter Sachverständiger (Gruppe 6  -  für Schäden an Gebäuden und Bauwerksabdichtung) pro Arbeitsstunde 75,00 € zzgl. MwSt abrechnen, also 89,25 €/Stunde brutto, zuzüglich Schreibkosten, Fahrtkosten, etc.
    Für 7.500 € müsste der SV also rund 75  -  80 Arbeitsstunden leisten, falls keine Bauteileöffnungen o.ä. vorgesehen sind. Das wäre ungewöhnlich viel.
    Schlag deinen RA vor, er soll das Gericht bitten, den SV über die bisher angefallenen Kosten und Arbeitsstunden eine Zwischenabrechnung erstellen zu lassen. Ggf. Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichtes einlegen lassen. Ggf. den Bezirksrevisor der Justizverwaltung (ist für solche Kostensachen zuständig) bitten lassen, die Forderung und bisherige Rechnungslegung des SV zu überprüfen.
    Und: falls du finanziell am Ende bist, Stelle über deinen RA sofort einen Prozesskostenhilfeantrag! Falls ihr sicher seid, dass du PKH bekommst, warte auch mit dem Bezahlen eines weiteren SV-Vorschusses! Statt dessen die positive PKH-Entscheidung abwarten! Die Formulare dafür hat dein RA.
    Deine Hausdarlehensraten, Nebenkosten, Versicherungen, notwendige Autokosten, sonstige Belastungen, sonstige Darlehen, GEZ, Freibeträge für Kinder etc. werden dabei rechnerisch von deinem Netto-Arbeitsentgelt abgezogen. Klappt öfter, als man denkt. Wenn du so wenig hast, dass du Insolvenz anmelden müsstest, bekommst du auch PKH. Kopf hoch und weiterkämpfen. Nicht aufgeben!
    Dass du auf die Schnelle einen Kostenvorschuss von deinem Architekten bekommen könntest, ist kaum denkbar. Wenn du meinst, er hätte Planungs- oder Bauüberwachungspflichten verletzt, frag' deinen RA danach, ob Ansprüche bestehen.
    Vielleicht wäre es (wenn er wirklich Fehler gemacht haben sollte) zumindest ratsam, dem Architekt im Prozess den Streit zu verkünden, dann habt ihr ihn verjährungsunterbrechend mit im Boot und einen weiteren "Ansprechpartner", falls der Bauunternehmer in Insolvenz geht. Das muss aber dein RA entscheiden.
    Viele Grüße und viel Erfolg!
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
  7. Stimmt nicht ...

    75 € sind nicht Obergrenze. Mehr kann durchaus gehen, wenn das Gericht mitspielt.
    Und zum Arbeitsaufwand: Wir wissen nicht, was alles in den Kosten drin steckt. Da kann umfangreiches Aktenstudium enthalten sein oder Kosten für eine Baufirma für das Freilegen der Abdichtung oder oder oder ...
    Nur wenn die Fragestellerin den SV wie von Ihnen vorgeschlagen angreift, kann sie sich ausrechnen, wie der reagiert (zumindest, wenn er unfein drauf ist  -  und davon Gips mehr als Sie glauben)
  8. Anwaltshaftung bei falscher anwaltlicher Beratung

    Foto von Ralf Wortmann

    Herr Dühlmeyer, ich bleibe dabei.
    Insgesamt 12.500 € Gutachterkosten sind außergewöhnlich viel, zumindest, wenn es  -  wie ich hier vermute  -  lediglich um ein Einfamilienhaus geht und nicht um ein Groß-BVAbk.. Bei Kostenanforderungen in dieser Höhe sollte es zum Standard gehören, die Erforderlichkeit der Vorschussanforderung mindestens mandatsintern zu hinterfragen. Über Einzelheiten und taktische Abwägungen kann natürlich alleine Lenas RA vor Ort entscheiden.
    Wenn man sich entscheidet, gegen diese Kostenvorschussanforderung anzugehen, geht das nur, indem man sie gegenüber dem Gericht auf irgendeine Weise thematisiert. Da der SV die Gerichtsakte zur Einsicht übersandt bekommt, wird es sich nicht umgehen lassen, dass er davon Kenntnis erhält. Man kann das unter Hinweis auf Lenas prekäre finanzielle Situation aber durchaus so formulieren, dass der SV sich nicht auf den Schlips getreten fühlt.
    Der verzweifelte Ton, in dem die Fragestellerin schreibt, klang nicht so, als ob "schweigen und zahlen", nur um den SV nicht zu verärgern, eine für sie finanziell in Frage kommende Option wäre.
    Übrigens: In seltenen Fällen kommt es auch vor, dass der SV das Beweisthema nicht mag, sich überfordert fühlt oder arbeitsüberlastet ist und dann über einen exorbitant hohen Vorschuss versucht, die Parteien zum Aufgeben zu bewegen, damit er seine Begutachtung nicht zu Ende führen muss. Auch Gerichte verwenden  -  in seltenen Fällen  -  manchmal diesen Trick, um Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Aber hier ging die Vorschussanforderung ja offenbar direkt vom SV aus.
    Herr Dühlmeyer, Ihr Hinweis auf mögliche höhere SV-Stundensätze stimmt natürlich. Aber bei Gutachterkosten von mehr als 75,00 € netto pro Stunde muss nicht nur das Gericht mitspielen, sondern auch beide Parteien. Diese müssen, falls der SV einen erhöhten Stundensatz abrechnen will, vom Gericht gefragt werden (und zwar bevor das Gericht dem SV den Begutachtungsauftrag erteilt) und können ablehnen, falls es andere Gutachter dieses Fachbereichs gibt, die nach dem JVGE abzurechnen bereit sind.
    @Lena:
    Taktisch wäre es in deinem Fall vielleicht klüger gewesen, Kostenvorschuss einzuklagen und die Mängelbeseitigung erst dann auszuführen, wenn das eingeklagte Geld da ist. Das ist aber nur dann eine Option, wenn man mit der Mängelbeseitigung ruhig einige Jahre warten kann. Ob das bei eurer Abdichtung (Abdichtung von Kelleraußenwänden?) allerdings der Fall war, weiß ich nicht.
    Zu einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Beratung gehört es indes auch, die Mandanten im Vorfeld einer Klageerhebung ausführlich über alle infrage kommenden Optionen und die damit verbundenen Kosten und Risiken zu beraten.
    Wenn du dich bei entsprechender Beratung mit Sicherheit für die risikoärmere Kostenvorschuss-Variante entschieden hättest und du sicher sein solltest, das dein RA dich in diesem Punkt nicht oder falsch beraten hat und du wegen dieses falschen Rates jetzt in eine prekäre finanzielle Situation gerätst, sollest du den Anwalt wechseln und ein neuer Anwalt sollte deinen "alten" RA auffordern, im Wege des Schadensersatzes (mit Abtretung der dir gegenüber dem Prozessgegner zustehenden Erstattungsansprüche) den offenstehenden Kostenvorschuss (7.500 €) zu leisten und ihm zugleich im Prozess den Streit verkünden.
    Das wäre aber ein schwieriger Schritt, der sorgfältig abgewogen werden muss und nichts, was man auf einen Beitrag in einem Internet-Forum hin mal einfach so machen kann! Bedenken solltest du auch, dass bei einem Anwaltswechsel doppelte Anwaltsgebühren auf dich zukommen, die selbst im obsiegensfall von der Gegenseite nur einfach und nicht doppelt erstattet werden müssten.
    Dein "alter" RA würde der Aufforderung, den Vorschuss zu leisten aber nicht nachkommen können, weil er die Entscheidungen seiner Haftpflichtversicherung abwarten muss (das dauert). Du dürftest daher auch bei dieser fiktiven "Anwaltswechsel-Konstellation" nichts unversucht lassen, um Prozesskostenhilfe zu bekommen, wenigstens Teile des Vorschusses zu zahlen, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen oder wenigstens Zahlungsfristverlängerungen zu erhalten, denn du hättest insoweit eine Schadensminderungspflicht.
    Die oben erwähnte Aufforderung an deinen RA zur Zahlung wäre nur eine Vorsichtsmaßnahme, falls Prozesskostenhilfe abgelehnt werden würde und der Prozess letztlich, weil du den Vorschuss nicht beibringen konntest, zu deinen Ungunsten ausgeht.
    Übrigens: Falls du bei Beginn des deinem RA erteilten Mandates eine Rechtsschutzversicherung hattest (mit Vertragsrechtsschutz), dürfte diese für die Kosten der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen deinen RA eintrittspflichtig sein, denn bei solchen Konstellationen gilt der Risikoausschluss bezüglich "genehmigungspflichtiger Bauvorhaben" nicht. Wäre aber nur ein schwacher Trost.
    Die Beweislage bei etwaigen Haftungsansprüchen gegen einen RA ist besser, als oft vermutet wird, denn der RA ist dafür, dass eine bestimmte Beratung erteilt wurde, zur Darlegung von Anhaltspunkten verpflichtet. Es ist mithin nicht so, dass du den Vollbeweis dafür erbringen müsstest, dass ein entsprechender Rat nicht erteilt wurde.
    Bitte beachten: Alle meine Hinweise erfolgen ohne Gewähr. Sie sind allgemeiner Art und können eine juristische Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
    Viele Grüße
    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
  9. Hallo, nach Pause

    Ich habe mich lange nicht gemeldet, da ich noch auf meinen RA, der derzeit verreist ist, warte.
    1. Wir werden Prozesskostenhilfe beantragen wollen
    2. Wir werden das Gericht um Klärung der Notwendigkeit der Kosten bitten
    • der SV musste doch Aufgrund der Aktenstudien schätzen können, wie viel Zeit er für so ein Gutachten braucht,
    • hätte ich die Bauabnahme verweigert, wäre ich besser dran, die Unterschrift kam nur auf Anraten unseres Architekt

    3. Der RA hat uns über Prozesskosten nicht aufgeklärt, jedoch wir wollten die 30 000 € wiederhaben
    Danke für eure Unterstützung, machen Sie weiter so
    Lena


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