Regressanspruch gegen Architekt/ Bauunternehmer
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Regressanspruch gegen Architekt/ Bauunternehmer
wir wohnen seit 2005 in unserem Haus welches mit einem Architekten gebaut wurde. Nun haben wir festgestellt das die Kunststofflichschächte des Kellers vom Erddruck im Laufe der Zeit gebrochen sind. Nach eigenen Recherchen beim Hersteller hat mir dieser gesagt, dass dort vergessen wurde die Stahlverstärkungsrahmen zu montieren. Eine Reparatur der Lichtschächte ist nicht mehr möglich mit anderen Worten die Lichtschächte müssen alle neu.
Wen kann ich jetzt für den Schaden haftbar machen, den Rohbauer der die Schächte eingebaut hat oder den Architekten der das Gewerk abgenommen hat? Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Rohbauer von 5 Jahren ist abgelaufen.
Für jeden sinnvollen Beitrag sind wir sehr dankbar.
Liebe Grüße vom Baugefrusten
-
Wird wohl nichts werden ...
Sie schreiben von Architekt + Rohbauunternehmer, daher gehe ich mal davon aus, dass der Architekt ein freier solcher war, den Sie beauftragt haben.
Dann gilt:
Abnahmen von Bauleistungen kann der Architekt nur vornehmen, wenn Sie ihm dazu eine ausdrückliche Vollmacht erteilt haben.
Haben Sie das nicht, sind Abnahmen IHRE Aufgabe.
Sollten Sie mit dem Rohbauer keine ausdrückliche Abnahme samt Protokoll vorgenommen haben, war es eine stillschweigende.
Den genauen Zeitpunkt müsste ein Jurist feststellen.
Ab da laufen die 5 Jahre.
Sollten die um sein, wäre der Rohbauer raus.
Für den Architekten gilt im Prinzip das gleiche. Ab dem Zeitpunkt, da seine Leistungen erbracht sind, kann eine Abnahme erfolgen. Entweder ausdrücklich (schriftlich) oder stillschweigend.
Ab da laufen auch für den Architekten die 5 Jahre. Da Sie schreiben, Sie wohnen seit 2005 im Haus, liegt es recht nahe, dass auch der Architekt aus der Gewährleistung raus ist.
Dann wäre niemand mehr haftbar - außer Sie könnten Arglist nachweisen, was so gut wie nie gelingt.Was mich wundert ist, dass die Lischtschächte nun so plötzlich nach 5 - 6 Jahren brechen. So etwas passiert eigentlich viel eher - wenn überhaupt.
Oder soll das Haus verkauft werden und der Käufer hat sich die Lichtschächte mal genauer angesehen als Sie und dabei ist es aufgefallen? -
Präzisere Fallschilderung
... vielleicht sollte ich den Fall genauer beschreiben.
Der Architekt den wir beauftragt haben war bis zur Leistungsphase 8 (inkl.) engagiert, d.h. Abnahmen von Bauleistungen gehörten mit zur Leistung des Architekten. Nach dem wir die Verträge geprüft haben (Rohbau und Architekt) sind die 5 Jahre für beide definitiv rum.
Jetzt aber zur Besonderheit des Falls. Während der Bauphase ist ein Lichtschacht schon mal ausgetauscht worden weil er gebrochen war. Damals wurde der Erdbauer als Schuldiger ausgemacht weil er angeblich mit schwerem Gerät zu nahe an den Lichtschacht bei den Verdichtungsarbeiten rangefahren ist. Nach dem der Lichtschacht ausgetauscht wurde und das Erdreich verfüllt und verdichtet wurde sind wieder Haarrisse an mehren Lichtschächten entstanden. Wir haben dies damals sofort bemängelt. Der Architekt hat dies beim Erdbauer wieder bemängelt (Schriftverkehr liegt uns vor) mit dem Ergebnis, dass dies (Aussage vom Architekten) normal sei und das wir uns wegen der Haarrisse keine Gedanken machen sollen. Mittlerweile sind aus den Haarrisse im Laufe der Zeit Brüche geworden. Nach dem wir nach guten 5 Jahren die Lichtschächte mal sauber machen wollten ist uns der Schaden leider erst jetzt aufgefallen. Meine Frage an dieser Stelle ist hätte er das Gewerk genauer prüfen müssen und hat er somit fahrlässig gehandelt? Für die Antworten sagen wir jetzt schon mal Danke. -
Sie sitzen einem uralten Irrtum auf ...
was die Abnahme betrifft. Abnahmen sind Rechtsgeschäfte, die NUR der Auftraggeber vornehmen kann und NUR per Vollmacht an andere übertragen kann.
Es gibt in der HOAIAbk. eine blöde Formulierung, die anderes zu sagen scheint - aber eben nur scheint!Aber egal - wenn laut Ihren Verträgen sowohl beim Architekten wie beim Rohbauer die Gewährleistungszeit ausgelaufen ist, gibt es dort nur noch etwas zu holen, wenn Sie einem der beiden Arglist nachweisen.
D.h., Sie müssten beweisen (nicht nur behaupten), der Eine oder der Andere habe die Fehler nicht nur wider besseres Wissen (grob fahrlässig), sondern mit Absicht eingebaut. Also nach dem Motto - "der Kaffee der Bauherren war immer so bitter, als Rache bau ich die Lischtschchte so ein, dass sie kaputt gehen müssen. "
Ich denke, so wird es nicht gewesen sein, von daher werden Sie auf dem Schaden sitzen bleiben.
Sie können die beiden natürlich ansprechen und auf ihre (n) Fehler hinweisen, verbunden mit der Bitte um finanzielle Beteiligung. Obs was bringt?Auch die Tatsache, dass Sie es gegenüber dem Architekten und der gegenüber dem Tiefbauer beanstandet haben, wird nichts bringen, weil das ja während der Arbeiten und somit vor der Abnahme passiert ist.
Selbst wenn die Aussage des Kollegen fasch gewesen sein sollte, wird sie bestenfalls grob fahrlässig gewesen sein - wenn überhaupt. Und auch grobe Fahrlässigkeit verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.
****
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architekt, Regressanspruch". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - 11190: Regressanspruch gegen Architekt/ Bauunternehmer
- … Regressanspruch gegen Architekt/ Bauunternehmer …
- … wir wohnen seit 2005 in unserem Haus welches mit einem Architekten gebaut wurde. Nun haben wir festgestellt das die Kunststofflichschächte …
- … haftbar machen, den Rohbauer der die Schächte eingebaut hat oder den Architekten der das Gewerk abgenommen hat? Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Rohbauer …
- … Sie schreiben von Architekt + Rohbauunternehmer, daher gehe ich mal davon aus, dass der Architekt ein …
- … Abnahmen von Bauleistungen kann der Architekt nur vornehmen, wenn Sie ihm dazu eine ausdrückliche Vollmacht erteilt haben. …
- … Für den Architekten gilt im Prinzip das gleiche. Ab dem Zeitpunkt, da seine …
- … Ab da laufen auch für den Architekten die 5 Jahre. Da Sie schreiben, Sie wohnen seit 2005 …
- … im Haus, liegt es recht nahe, dass auch der Architekt aus der Gewährleistung raus ist. …
- … Der Architekt den wir beauftragt haben war bis zur Leistungsphase 8 (inkl.) …
- … engagiert, d.h. Abnahmen von Bauleistungen gehörten mit zur Leistung des Architekten. Nach dem wir die Verträge geprüft haben (Rohbau und Architekt) sind die 5 Jahre für beide definitiv rum. …
- … an mehren Lichtschächten entstanden. Wir haben dies damals sofort bemängelt. Der Architekt hat dies beim Erdbauer wieder bemängelt (Schriftverkehr liegt uns vor) mit …
- … dem Ergebnis, dass dies (Aussage vom Architekten) normal sei und das wir uns wegen der Haarrisse keine Gedanken machen sollen. Mittlerweile sind aus den Haarrisse im Laufe der Zeit Brüche geworden. Nach dem wir nach guten 5 Jahren die Lichtschächte mal sauber machen wollten ist uns der Schaden leider erst jetzt aufgefallen. Meine Frage an dieser Stelle ist hätte er das Gewerk genauer prüfen müssen und hat er somit fahrlässig gehandelt? Für die Antworten sagen wir jetzt schon mal Danke. …
- … Aber egal - wenn laut Ihren Verträgen sowohl beim Architekten wie beim Rohbauer die Gewährleistungszeit ausgelaufen ist, gibt es …
- … Auch die Tatsache, dass Sie es gegenüber dem Architekten und der gegenüber dem Tiefbauer beanstandet haben, wird nichts bringen, …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Verantwortung für fehlenden EnEV-Nachweis
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Außenputzrisse bei WDVS an den oberen Mauerwerksöffnungen
- … zugelassene Systeme mit bestimmten Materialien. Wird davon eigenmächtig abgewichen, besteht keinerlei Regressanspruch. …
- … geschrieben, dass es den Verarbeiter nicht mehr gibt, also sind doch Regressanspruch, Allgemeine bausfsichtliche Zulassung, Systemmix hier völlig uninteressant ... …
- … Gibt es eigentlich noch einen Architekten oder Bauleiter oder einen Generalübernehmer? Die kommen ja für eine …
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Nachtragsbauantrag wurde als neuer Bauantrag gewertet
- … Bei der Besprechung der Pläne für den Bauantrag mit unserem Architekten, mit dem wir einen Vertrag nach HOAIAbk. abgeschlossen hatten, haben …
- … Penthouse, sondern gleiche Geschossbreite wie 1. OGAbk.). Daraufhin hat uns der Architekt mitgeteilt, dass er die Pläne noch einmal komplett neu erstellen müsse …
- … einer schnellen Einreichung bzw. Erteilung der Baugenehmigung gelegen war, sagte unser Architekt, dass wir den Plan aber erst mal so einreichen könnten. Er …
- … erhalten. Der Nachtrag wurde zu unserem Entsetzen und zum Erstaunen unseres Architekten als komplett neuer Bauantrag gewertet. Der zweite Kostenbescheid belief sich …
- … Gespräch mit den Behörden, erwies sich dies auch als korrekt. Unser Architekt hat dort sein Unwissen über diese Sachlage eingeräumt und bestätigt, dass …
- … Frage: Haftet der Architekt über die Höhe des zweiten Gebührenbescheids? …
- … Insbesondere deshalb, weil die Änderungsabsicht ja bereits bei der ersten Antragstellung dem Architekten vollumfänglich bekannt war, war im INHO zuzumuten, die Konsequenzen …
- … erste , noch zu ändernde Bauantrag wurde deshalb eingereicht, weil der Architekt sagte, dass durch den geänderten Bauantrag, für den er einige Zeit …
- … um 2 bis 3 Wochen verzögert würde. Da wir mit dem Architekten die Fertigstellung des Rohbaus zu Ende November vorgesehen hatten, um …
- … Nachtragsbauantrag in Kauf genommen, um den Termin nicht zu gefährden. Der Architekt ging von diesen Kosten (100,00 ) bis zur Erörterung beim Bauamt …
- … erste , noch zu ändernde Bauantrag wurde deshalb eingereicht, weil der Architekt sagte, dass durch den geänderten Bauantrag, für den er einige Zeit …
- … um 2 bis 3 Wochen verzögert würde. Da wir mit dem Architekten die Fertigstellung des Rohbaus zu Ende November vorgesehen hatten, um …
- … Nachtragsbauantrag in Kauf genommen, um den Termin nicht zu gefährden. Der Architekt ging von diesen Kosten (100,00 ) bis zur Erörterung beim Bauamt …
- … Und all dies musste nicht nur dem Architekten klar sein. Für so naiv halte ich niemanden, der ein …
- … unser Architekt ist definitiv davon ausgegangen, dass die Änderungen als Nachtrag mit geringen …
- … Fall gehabt hat und wie dieser ausgegangen ist. Also: haftet der Architekt dafür? …
- … ... Behördenkosten = Statik, Brandschutz! Das sind keine Behördenkosten, sondern Architektenkosten, die er ihnen zusätzliche aufhilft. Die Behörde macht keine Statik …
- … und keinen Brandschutznachweis. Wer will denn die 9.000 haben der Architekt oder das Bauamt?! Habe das Gefühl, Sie sollen hier abgezockt werden! …
- … Statik sind Architektenkosten? …
- … Einen Brandschutznachweis bekommt ein Architekt noch hin, wenn der …
- … dafür Sachkunde hat, aber Statik? Das sind doch keine Architektenkosten. Also Vorsicht mit dem Vorwurf der Abzocke. Aufschlüsselung wäre gut, auch Angaben zum Objekt und Land. Hier in Bayern kostet eine Baugenehmigung für ein E+1+Penthaus keine 9.000 , sondern 0,3 % der Baukosten. Im Umkehrschluss würden wir hier von einem Objekt für 3 Mio. reden. …
- … Wenn ich dann lese, dass ein Staffelgeschoss zu einem normalen Geschoss geändert wird, dann ist das eine immense Änderung und wohlmöglich im aktuellen Planungsstadium viel zu spät gewesen. So etwas legt man in der Entwurfsphase fest. Wenn aber schon die Bauantragsunterlagen, die Statik gerchnet ist usw. ist auch irgendwo der Point of no Return, andernfalls wird es teuer. Wenn ein Staffelgeschoss zu einem normalen Geschoss geändert wird, bedeutet das z.B. für die Statik, die evtl. schon beim Prüfer war, dass diese komplett für die Tonne war, also alles nochmal von vorn durchrechen, vom Dach bis zu den Fundamenten. Evtl. waren sogar schon Bewehrungs- und Schalpläne (Bewehrungspläne, Schalpläne) fertig, die nun nur noch Makulatur sind. Ich denke natürlich, dass ein Kommunikationsproblem zwischen Architekt und Bauherr bestand. …
- … ersten Plan 1 Meter eingerückt war. Auf unser Bitten, dass der Architekt dies noch ändern soll hat er uns klar versichert, dass er …
- … Erachtens noch nicht ausgearbeitet. Ein Point of no Return wurde vom Architekten zu keinem Zeitpunkt kommuniziert. Im Nachhinein ist man immer schlauer …
- … und wir hätten den Architekten die Pläne neu zeichnen lassen. Dies hat er aber wie bereits geschildert mit dem Zeitargument abgetan, da wir denn später beginnen könnten. Es ging darum nach Einreichen des Bauantrags eine Teilbaugenehmigung zu erhalten, damit mit den Erarbeiten während der Zeit bis Baugenehmigung begonnen werden könne. …
- … Mein Anliegen, hat jemand schon von einem vergleichbaren Fall gehört? wie ist er ausgegangen? Haftet der Architekt? Momentan stellt sich der Architekt auf den Standpunkt, dass er …
- … davon ausgehend, dass die Fakten richtig dargestellt sind: Dann hat der Architekt entweder die Genehmigungskosten um kleine 9000 % unterschätzt oder 'vergessen' die zusätzlichen …
- … erste , noch zu ändernde Bauantrag wurde deshalb eingereicht, weil der Architekt sagte, dass durch den geänderten Bauantrag, für den er einige Zeit …
- … dieser Posten abgeladen werden kann - so nach dem Motto: Der Architekt ist doch versichert, was soll es denn. …
- … (der Bauherr) an der Straßen und Nordseite keine Terrasse wünschen. Der Architekt hat diese Änderungen aber nicht mehr in den Unterlagen für den …
- … den eingereichten (Nachtrags-) Bauanträgen ist aus unserer Sicht ebenfalls auf den Architekten zurückzuführen, da ihm unsere Änderungswünsche nicht gepasst haben und er …
- … als Bauherr die tragweite der erheblichen Mehrkosten entgegen der Aussage des Architekten, die er uns weder mündlich noch schriftlich kommuniziert hat, hätten …
- … Und eine Unwilligkeit des Architekten zumindest als einzigen Grund sehe ich nicht. …
- … kehren. Wenn dann noch was übrigbleibt, mag über die Schuld des Architekten daran entscheiden werden. …
- … es betrifft. Die Gebühren sind auch keine anrechenbaren Kosten für die Architektenleistung, also sollte man sich damit nicht abgeben. …
- … sich als Architekt wohl auch künftig zur Höhe von Erschließungsgebühren, Steuerersparnissen, Mehrwertsteuerproblematik und der Höhe von Zuschüssen vor Angaben hüten. Sonst wird man möglicherweise in Haftungen für geänderte Gebührentabellen o.ä. hineingezogen, also für Dinge, die mit Architektur rein gar nichts zu tun haben, wie dieser Fall …
- … Mich wundert, dass dem Architekten vorgeworfen wird, er habe zu den Gebühren nichts gesagt, weil er nachweislich nichts davon wusste. Wie hätte er dann was sagen sollen? Zumindest hat er dann nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (wider besseres Wissen) gehandelt. …
- … Einen Beigeschmack hat die Sache für mich auch deswegen, weil man anscheinend den Architekten hat arbeiten lassen und jetzt nach eineinhalb Jahren darüber …
- … Hat der Architekt eigentlich schon die LPh 4 doppelt in Rechnung gestellt? Wo es …
- … a) ja, zum Teil selbst Schuld. Das ist kein Geschäft zwischen Architekt und Privat, die Eigenverantwortung eines Unternehmens geht sehr viel weiter als …
- … Also entsteht der steuermindernde Effekt in jedem Fall. Ob der Architekt richtig oder falsch beraten hat, ob irgendwer Schuld ist oder nicht. …
- … Wieder einmal hat ein Architekt einem Bauherrn erhebliche Kosten verursacht. Der eine Architekt beschimpft den Bauherren …
- … und der andere Architekt wird zu Behördengebühren nicht beraten. …
- … Die Gebühren bei der Behörde müssen bezahlt werden. Also 9.000 hat der Bauherr Aufgrund der fatalen Ahnungslosigkeit seines Architekten extra im Budget. …
- … ich wäre der Bauherr, dann würde ich den Architekten jetzt feuern und mir einen kompetenten Generalunternehmer suchen, der ausführt und wenn der Generalunternehmer wirklich kompetent ist, holt der die 9.000 wieder rein. …
- … b) es gibt Notizen (Aktennotiz des Architekten), die unseren Änderungswunsch vor erstem Bauantrag dokumentiert sowie nachdem …
- … erteilt war, dass das 2. OGAbk. noch geändert werden soll (der Architekt hat sich wirklich nur widerwillig an die Umsetzung gemacht). Die ca. …
- … um mich so ein wenig mehr auf ein Schlichtungsgespräch mit dem Architekten vorzubereiten. Rechtliche Unterstützung werde ich wohl zusätzlich benötigen. Interessant ist …
- … Lott: Die erste Baugenehmigung lag bereits vor. Die neuen Pläne vom Architekten, die wir unterzeichnet haben, tragen fett den Vermerk <Nachtragsbauantrag>! Gegen …
- … den Bescheid haben wir (mit dem Architekten zusammen) Einspruch erhoben. Bei einem Gerspräch mit dem Bauamt wurde uns und dem Architekten ein Urteil gezeigt, wo Richter entschieden hätten, dass so …
- … zu werten ist. Danach haben wir den Einspruch zurückgezogen und der Architekt hat kleinlaut beigegeben ( früher - vor diesem Urteil - wurde …
- … Mit dem Architekten haben wir einvernehmlich die Beendigung der Zusammenarbeit mit Fertigstellung des Rohbaus vereinbart. Die Fertigstellung mit dem neuen Architekten, den ich SEHR weiterempfhelen kann, hat dann tadellos funktioniert. …
- … Nebenbei hat uns der Architekt eine Schlussrechnung präsentiert, die nicht der HOAIAbk. entspricht bzw. prüfbar ist und prozentual Leistungen für die Phasen 5 bis 8 beansprucht die schon als unverschämt bezeichnet werden können. …
- … Es versteht sich dann doch von selbst, dass wir die zusätzlichen Behördengebühren dagegen setzen, was wir ihm auch unmittelbar nach dem Gespräch beim Bauamt mitgeteilt haben. Der zeitliche Verzug zur Klärung der Angelegenheit liegt auf Seiten des Architekten, da es nach erster Zurückweisung seiner Schlussrechnung Monate gedauert …
- … aber zu dem Zeitpunkt der Ansicht, es wären Kosten, die dem Architekten z.B. durch die Erstellung einer zweiten Statik entstanden sind (unabhängig …
- … Der Architekt kann nicht gemeinsam mit Ihnen Widerspruch gegen Gebühren einlegen - Sie …
- … Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen - für viele Architekten ist es schon schwer genug eine gerichtsfeste Honorarrechnung aufzustellen. …
- … Und haben Sie je vorher diesen Regressanspruch geltend gemacht? Wohl nicht. …
- … @Ralf Dühlmeyer: natürlich haben wir den Einspruch eingelegt, den Architekten aber mit einbezogen, dass es uns beratend beim Einspruch zur …
- BAU-Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - Nachträglich festgestellt, dass Garage mit Grenzbebauung zu hoch
- … Ob jemand ein Verschulden trifft, (wodurch ein Regressanspruch möglich ist) ist schwer zu klären. Dies hängt davon ab, ob …
- … der Unternehmer sich vermessen hat, ob der Architekt (des Bauträgers) die Geländehöhen ungenau aufgenommen hat usw. Hierzu wäre die Beratung eines RA erforderlich. …
- … Die Hauptfrage ist wohl, ob Rückgebaut werden muss, dann soll das erfolgen, solange der Architekt noch nicht aus der Haftung ist, sonst bleibt der Bauherr …
- … die Garage zu hoch ist von Seiten der Firma od. des Architekten! …
- Handwerkersuche und Bauausschreibungen
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Zimmererarbeiten
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Spengler-/Flaschner-/Dachklempnerarbeiten
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Planungsarbeiten
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Installationsarbeiten Melde- und Sicherheitstechnik
Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architekt, Regressanspruch" finden
Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Architekt, Regressanspruch" oder verwandten Themen zu finden.