Hallo zusammen,
wir haben in Bayern ein Haus mit einem Bauträger gebaut.
Wir gaben Ihm die Bebauungspläne und Vorschläge zur Gestaltung des Hauses.
Das Haus wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Gemeinde und dem Landratsamt eingegeben und genehmigt.
Nach mehr als 2 Jahren möchte auf dem freien Grundstück ein neuer Nachbar sein Haus bauen.
Dieser bemängelte, das die Garage (Grenzbebauung talseitig) nicht der Bayerischen Bauordnung entspricht. Hier wären nur 3 m zulässig, die tatsächliche Höhe aber 3.95 m. Die Garage wurde exakt nach den Plänen gebaut. Der Enwurfsverfasser bemerkte aber nicht diesen Fehler.
Unsere Frage: Wer ist Verantwortlich? Verjähren solche Dinge? Was passiert, wenn der Nachbar nicht einverstanden ist? Wer bezahlt evtl. ein neues Genehmigungsverfahren?
Danke für die Beantwortung.
Nachträglich festgestellt, dass Garage mit Grenzbebauung zu hoch
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Nachträglich festgestellt, dass Garage mit Grenzbebauung zu hoch
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Verantwortung:
Gegenüber der Behörde tragen Sie als Bauherr und Ihr Entwurfsverfasser gemeinsam die Verantwortung.
Ob jemand ein Verschulden trifft, (wodurch ein Regressanspruch möglich ist) ist schwer zu klären. Dies hängt davon ab, ob der Unternehmer sich vermessen hat, ob der Architekt (des Bauträgers) die Geländehöhen ungenau aufgenommen hat usw. Hierzu wäre die Beratung eines RA erforderlich.
Ob diese Abweichung nachträglich genehmigt werden kann, hängt auch von der Zustimmung des Nachbarn ab. evtl. können Sie seine Zustimmung "erkaufen"
Ratschläge:
Wenn man mit dem Nachbarn reden kann, erstmal stillschweigend stehenlassen. Solange er sich nicht beschwert, ist es nicht wahrscheinlich, dass die Behörde einschreitet.
Wenn der Nachbar die Garage nicht duldet, Absprache mit der Behörde, ob und wie die Sache legalisiert werden kann.
PS: Unrecht verjährt nicht! Sie können nur hoffen, dass genug Gras über die Sache wächst (damit es nicht so auffällt) -
@ Hr. Halbinger
Da der Nachbar sich ja nun schon beschwert hat ist wohl von einer stillschweigenden Übereinkunft kaum noch auszugehen. -
@KPA
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Konsequenzen
Die Hauptfrage ist wohl, ob Rückgebaut werden muss, dann soll das erfolgen, solange der Architekt noch nicht aus der Haftung ist, sonst bleibt der Bauherr auf den Kosten sitzen.
Das weitere Risiko ist "beim Gras darüber wachsen": was ist wenn ein neuer Nachbar nach Jahren eine Änderung verlangt?
95 cm ist nicht "aus Versehen ein Stein zu viel" sondern Absicht zugunsten des Bauherrn.
Herr Halbinger, ich meine: die Behörde muss eindeutig Stellung beziehen: entweder genehmigen oder ändern, sonst streiten sich die Nachbarn in 10 oder 20 Jahren privatrechtlich. -
Möglichkeiten
Es gibt verschiedene Wege derartige Probleme zu beheben, die auch für spätere Eigentümer des Nachbargrundstücks gelten.
z.B.
Geländeauffüllung
Abstandsflächenübernahme
Kommunanbau der Nachbargarage mit Abweichung der Wandhöhenüberschreitung.
Was hier konkret anwendbar ist, kann aber nicht aus der Ferne beurteilt werden.
Der Firma natürlich eine entsprechende Mängelanzeige schicken. Wenn die Schuldfrage geklärt ist z.B. eine Kostenübernahmeerklärung (mit Bürgschaft) o.ä. verlangen. -
Danke f. die Antworten
Hallo zusammen,
ein weiteres Problem ergibt sich, das mit dem Nachbarn nicht zu reden ist, da er seine Garage nur auf 3 m von der Straße entfernt bauen möchte.
Diese haben wir gegenüber Ihm beanstandet, darauf zog er diesen Mangel unsereseits aus der Tasche.
Wir können doch nicht ruhig bleiben, für einen Fehler den wir nicht begangen haben! Wir wurden auch nicht informiert, das die Garage zu hoch ist von Seiten der Firma od. des Architekten!
Danke -
genau das meinte ich
Diese Angelegenheit ist nur zu retten mit einer akzeptierten Lösung und Stempel der Behörde.
In 5 Jahren werden Architekt und Firma den Schaden bestreiten, da man nach Kenntnis eines Mangels nicht zu lange warten darf um den Mangel anzuzeigen und zu beseitigen.
Ohne das "so muss das sein" der Behörde tut auch keiner was. -
weiteres Vorgehen
wenn der stillschweigende Weg nicht hilft:- Zeigen Sie den Mangel der Firma an.
- Reden Sie mit einem RA (Baurecht), um die Schuldfrage zweifelsfrei festzustellen und um Fristen einzuhalten (z.B. Ablauf der Gewährleistung ...).
- Erklären Sie der Firma, dass Sie den Sicherheitseinbehalt (Gewährleistung) erst zurückzahlen, wenn die Sache legaliesiert ist.
Interne Fundstellen
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