Schadenersatz bin Bauherr gerechtfertigt?
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden
Schadenersatz bin Bauherr gerechtfertigt?
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Ich mag ja stakkato
nur wenn dann der Inhalt fehlt ...Kommt das Schreiben vom Insolvenzverwalter?
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Ja was denn nun?
Hat der Kleinunternehmer damals die Arbeiten eingestellt oder wurden die Arbeiten auf Wunsch der Bauherrin eingestellt? Liegen denn Rechnungen für die damals ausgeführten Arbeiten vor? Steht auf diesen Rechnungen drauf, für welche Arbeiten der Werklohn berechnet wurde? Oder reden wir hier über rechnungslose Bargeldgeschäfte?Wenn es nichts schriftliches (Werkvertrag mit Leistungsbeschreibung) gab, wie definiert der Anwalt denn jetzt die Grundlage der Leistungsforderung und wie definiert er "Vorrauszahlungen" für die keine Leistungen erbracht wurden?
Schadenersatz? Welcher Schaden ist denn entstanden? Er könnte höchstens die Vorauszahlungen rückfordern.
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Haustürgeschäft?
Pferde kauft man per Handschlag, und das ist nicht erfolgt. Es gibt keinen Vertrag, keine Quittung, keine Leistungsbeschreibung. Könnte alles Schwarzarbeit sein. Wie soll man nach 2 Jahren einen Schuh daraus machen? Es entspricht keinen geschäftlichen Gepflogenheiten mit Drohungen die Fertigstellung einer windigen Angelegenheit zu verlangen. Ich würde als Unternehmer dieses Haus nicht mehr betreten und ich würde als Auftraggeber diese Firma nicht mehr ins Haus lassen. Also aus die Maus. -
Schadenersatz gerechtfertigt?
Anwälte drohen oder fordern gerne Sachadensersatz. Das ist oft heiße Luft.Ich wurde schon vor dem Landgericht verklagt, ich möge einer Vereinbarung zustimmen. Man hatte aber nie eine Vereinbarung vorgelegt und behauptete auch nicht das eine solche Vorlage existiert.
Man kann dem Anwalt mit einem Satz antworten, "er möge die Anspruchsgrundlage herleiten!"
Fertig!
Wenn es ein normaler Brief war, kann man den Zugang sogar abstreiten. Vor Gericht wurde in der Verhandlung jeder Zugang eines Briefes von der jeweiligen Gegenseite abgestritten. Das machten sie beide gegenseitig.
Wenn man mit dem Satz von der Herleitung der Anspruchsgrundlage antworten will, sollte man es per Brief plus FAX machen.
Mit dem Kreisbauamt verkehre ich seit langer Zeit nur noch auf dieser Basis. Ein Architekt macht das ebenso mit seinem Bauamt. .
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Schadenersatz von Bauherr gerechtfertigt
Es war ein Schreiben vom Anwalt.Es wurde vom Kleinunternehmer die Arbeiten in Absprache mit Bauherrin aufgrund Todesfall in Familie eingestellt. Es gibt Rechnungen im Sinne eines Kleinunternehmen und eine Auflistung der angefallenen Arbeitsstunden und Baggerstunden. Besorgung von Baumaterial, Einkauf von Baumaterial und Entsorgung vom Bauschutt. Es wurde stets nach geleisteter Arbeit, bar bezahlt. Es gibt keinen Werksvertrag. Die ursprüngliche Tätigkeit sollten Baggerarbeiten sein, diese wurden auch vollzogen. Dann kamen stets neue Arbeiten dazu. Das Anwaltsschreiben liest sich so, als wären Gelder geflossen, aber die Fertigstellung der Kellerarbeiten etc nicht beendet. Das ist auch korrekt, diese Arbeiten wurden nicht vollendet. Da der Kleinunternehmer auch irgendwann keine Lust mehr hatte, alle hinzukommenden Tätigkeiten zu verrichten. Pflasterarbeiten, Kellerschacht, Sanierung Eingangstreppe etc etc etc Hauptaufgabe des Kleinunternehmer sind Baggerarbeiten. 2 Jahre, nachdem zuletzt vor Ort gearbeitet wurde, kam das Anwaltsschreiben. Wie gesagt, es gibt keine schriftliche Leistungsbeschreibung.
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Die Frage
[ Zitat Anfang ] ...
wurde leider nicht beantwortet.Kommt das Schreiben vom Insolvenzverwalter?
... [ Zitat Ende ]Es hört sich aber sehr danach an ;)
Der Unternehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich aber Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
Je nach Forderungshöhe gibt es drei Möglichkeiten:
1. zahlen
2. den Zahlungsanspruch bestreiten und einen Vergleich versuchen
3. einen Fachanwalt einschalten
ICH würde 2. versuchen. Dir würde ich 1. oder 3. empfehlen ;)
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Schadenersatz von Bauherr gerechtfertigt?
Hallo. Es war ein Schreiben vom Fachanwalt. Kein Insolvenzverwalter. Es sind Zahlungen in Höhe von 12.000€ erfolgt. Diese wurden stets wöchentlich oder zweiwöchentlich geleistet. Es wurde gemäß der angefallenen Arbeitsstunden, Besorgung Baumaterial, Baggerstunden etc im Nachgang abgerechnet. Kleinunternehmer möchte nicht mehr bei Bauherrin arbeiten. Jetzt droht sie mit Schadenersatz, wenn die Arbeiten nicht vollendet werden. Da es keine bindende Vereinbarung zu den zu verrichteten Arbeiten gibt, fragen wir uns, was ist die Grundlage dieser Drohung. Es steht ihr frei, eine andere Firma zu beauftragen. -
Glaskugel
Meine Glaskugel sagt mir: Die Bauherrin ist geschäftsunfähig und das Grundstück ist ein Trümmerfeld. Sie hat es in 2 Jahren nicht geschafft, einen Nachunternehmer zu finden. Die Bauherrin hat es geschafft, durch Nachaufträge die Erfüllung des Hauptauftrages zu verhindern, ein Anwalt soll nun die Aufgabe eines Bauleiters übernehmen. Egal wie man es dreht und wendet: das wird nichts, das Verhältnis ist zerrüttet, also Finger weg und keinen Neuanfang. -
Schließe mich Hr. Kirschner an
Die Bauherrin findet keine Firma, die das so günstig (ohne MwSt) fertigbastelt. Klar, wenn sie jetzt eine Fachfirma für nachträgliche Bauwerksabdichtung beauftragt, dann wird das für sie evtl. der finanzielle Untergang. Aber diesen fianziellen Schaden hat ja nicht der Kleinunternehmer zu verantworten.Im Übrigen dürfte erstmal die Vertragsgrundlage zu klären sein, was der "FACHANWALT" offenbar unterlassen hat.
Die Schilderungen der Fragestellerin lesen sich ja so, als könnte es sich auch um einen Dienstleistungsvertrag gehandelt haben, weil es ja offenbar keine feste Vereinbarung (Leistungsbeschreibung) für ein "zu leistendes Werk" gegeben hat. Und bei Dienstleistungsverträgen hat der AGAbk. keinen Anspruch auf "Fertigstellung eines Werkes", weil kein Endergebnis vereinbart war, sondern nur Dienstleistungen.
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ich war auch der Meinung, dass die Bauherrin anfragt
... nur scheint es die Kleinunternehmerin zu sein ;)P.S.: Bin gespannt!
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Schadenersatz gerechtfertigt?
Ein Schadensersatz kann nur entstehen, wenn eine Leistung vereinbart aber dann nicht abgenommen wurde. Dann ist die gesamte vereinbarte Leistung abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen zu zahlen.- Was war also vereinbart?
- Wie hoch war die dafür vereinbarte Vergütung?
- Wurde diese Leistung gegen den Willen des Auftragnehmers nicht abgenommen oder zum Beispiel vom Auftraggeber gekündigt? Dann wäre der Auftraggeber evtl. Schadensersatzpflichtig.
- Wurde eine gemeinsame Vereinbarung getroffen, die vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen? Dann liegt ein Aufhebungsvertrag vor.
- Hat der Kleinunternehmer die Arbeiten aus seinen eigenen privaten Gründen eingestellt?
- Dann könnte der Kleinunternehmer schadensersatzpflichtig sein.
- Wurden die Arbeiten immer wieder als neue Aufträge neu vereinbart?
Das muß der Anspruchsteller zunächt einmal erläutern also herleiten.
"Kleinunternehmer möchte nicht mehr bei Bauherrin arbeiten. Jetzt droht sie mit Schadenersatz, wenn die Arbeiten nicht vollendet werden."
- Also wenn er nicht mehr dort arbeiten möchte, und damit den Vertrag kündigt, wird er selbst Schadensersatzpflichtig. Dann müßte die Bauherrin belegen, wie hoch die Mehrkosten bei einem anderen Unternehmen sind. Schwierig!
- Nur diese Mehrkosten sind zu ersetzen. Der Rest sind Sowiesokosten.
- Wenn aber immer wieder neue Arbeiten vergeben wurden, kann der Auftragnehmer jederzeit sagen, daß er nicht mehr möchte. Das Recht hat er und er wird damit nicht Schadensersatzpflichtig.
- Also was liegt vor?
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Schadenersatz von Bauherr gerechtfertigt?
Bauherrin wollte außen, freie Fläche gebaggert bekommen. Das wurde gemacht. Angefallene Arbeit wurde vergütet. Dann wollte sie weitere Arbeiten gemacht bekommen. Die nach und nach erledigt und bezahlt wurden. Es wurde nichts schriftliches vereinbart. Kein Ziel oder Terminierung wurde festgelegt. Sie hat Quittungen über die Barzahlungen erhalten. Aufgrund privater Gründe wurde die Arbeit stillgelegt. Bauherrin wurde darüber informiert. Sie fragte noch 1-2 mal nach, wann die Arbeiten fortgesetzt werden. Da die Tätigkeiten nicht dem ursprünglichen Sinn, des Kleinunternehmer sind, wollte er sie nicht verrichten. Alles ist im Sande verlaufen. Letzter Kontakt Mai 2023. Nun Ende März 2024 ein Anwaltsschreiben mit der Forderung die Arbeiten bis Ende April durchzuführen. Es gibt keinen Werksvertrag oder eine Leistungsbeschreibung. Es wurde quasi gemäß Dienstleistung gearbeitet. Besorgung Baumaterial, Entsorgung, Treppe gegossen, Baggerarbeiten etc. Seit 2 Werktagen versucht der Anwalt den Kleinunternehmer telefonisch zu kontaktieren. Bislang wurde seitens des Kleinunternehmer nichts unternommen, da jegliche Grundlage ihrer Forderung fehlt. Wenn bis Monatsende die Arbeiten nicht abgeschlossen werden, droht er mit Schadenersatz. -
Schadenersatz von Bauherr gerechtfertigt?
Wenn ich es richtig verstanden habe, wer von wem Schadensersatz fordert, hätte man sich das Anwaltshonorar sparen sollen.Da ist nichts zu erwarten. .
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Die Fragestellerin ist offenbar Tochter, Frau oder Freundin des Kleinunternehmers
OK - zur Sache: Arbeitet der "Baggerfahrer" eigentlich noch? Wenn ja, arbeitet er als Kleinunternehmer (mehrwertsteuerfrei) oder als selbständiger Gewerbetreibender (umsatzsteuerpflichtig)?Ich würde da als Unternehmer immer auf einen damaligen Dienstleistungsvertrag rausreden und mich nicht auf die Vollendungspflichten eines Werkvertrages festnageln lassen.
Steht denn in dem Anwaltschreiben eine Beschreibung der noch zu erbringenden Leistungen?
Übrigens wäre (falls es sich der Unternehmer doch überlegt) vorab der Preis für die noch zu erbringenden Leistungen zu verhandeln. Ist ja alles deutlich teuer geworden, auch Gartenarbeit! Und bei einem derart zerrütteten Vertrauensverhältnis wäre natürlich Vorkasse angesagt. Ob die Auftraggeberin unter diesen neuen Rahmenbedingungen noch eine Fortsetzung der Arbeiten möchte?
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Schadensersatz
"Sie fragte noch 1-2 mal nach, wann die Arbeiten fortgesetzt werden. Da die Tätigkeiten nicht dem ursprünglichen Sinn, des Kleinunternehmer sind, wollte er sie nicht verrichten. Alles ist im Sande verlaufen."Wenn "nicht dem ursprünglichen Sinn" bedeutet, daß der Kleinunternehmer nicht dafür eingerichtet ist, kann er natürlich die Arbeit ablehnen. Da nützt es auch nichts, wenn die Auftraggeberin hartnäckig nachfragt.
Wer hatte denn die "persönlichen Gründe" für die Einstellung?
Wurden vereinbarte Arbeiten eingestellt, oder wurden neue Arbeiten nicht angenommen? .
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