Terrasse bauen vor 1990: Anrechnung auf die Grundflächenzahl (GRZ)?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Anrechnung einer Terrasse auf die Grundflächenzahl (GRZ) bei Altbauten hängt vom Bebauungsplan und der BauNVO ab. Es gilt in der Regel die Fassung der BauNVO, die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung oder des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültig war. Auch ohne Bebauungsplan sind GR und GF relevant. Rückwirkend kann nicht gebaut werden, die aktuellen Vorschriften sind einzuhalten.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Terrasse bauen vor 1990: Anrechnung auf die Grundflächenzahl (GRZ)?

Hallo zusammen,

ich habe vor rund einem Jahr ein Haus gekauft (Baujahr 1980).

Nun plane ich den Bau einer Terrasse, die an das Haus angrenzen soll.

Ist es korrekt, dass bei Häusern, die vor 1990 gebaut wurden, die Terrasse nicht mit in die Berechnung der GRZAbk. einfließt?

Also kann ich theoretisch beliebig viel Fläche auf meinem Grundstück mit Terrasse und anderen gepflasterten Flächen bedecken ohne eine Genehmigung?

Vielen Dank schon mal im Voraus und viele Grüße

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Kein eigenmächtiger Terrassenbau vor Klärung der GRZAbk.-Anrechnung und Genehmigungspflicht beim zuständigen Bauamt – Risiko von Rückbauforderung und Bußgeldern.

    🔴 KRITISCH: Baujahr des Hauses (1980) begründet keinerlei automatische Befreiung von der GRZ – jede Terrasse gilt als bauliche Anlage und unterliegt den aktuellen bauplanungsrechtlichen Vorgaben.

    ⚠️ WICHTIG: Die GRZ-Anrechnung hängt zwingend vom konkreten Bebauungsplan ab – nicht von pauschalen Annahmen, sondern von festgesetzten Werten (z. B. GRZ 0,3) und eventuellen Ausnahmeregelungen nach § 19 Abs. 4 BauNVOAbk..

    ⚠️ WICHTIG: Auch wasserrechtliche Anforderungen (Versickerungsfähigkeit, Oberflächenabfluss) müssen vor Baubeginn geprüft werden – insbesondere bei versiegelten Terrassenflächen.

    ⚠️ WICHTIG: Überdachte oder überdachbare Terrassen können zusätzlich Geschossflächenzahl (GFZAbk.), Stellplatzverpflichtung und Bauhöhenfestsetzungen betreffen – nicht nur die GRZ.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ob Ihre Terrasse auf die Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind das Baujahr Ihres Hauses (vor oder nach 1990), die jeweiligen Landesbauordnungen und die spezifischen Festsetzungen im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde.

    Wichtig: Auch wenn Ihr Haus vor 1990 gebaut wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass die Terrasse nicht angerechnet wird. Die Regelungen können je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich sein.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfung des Bebauungsplans: Dieser gibt Auskunft über die zulässige Bebauung Ihres Grundstücks.
    • Rücksprache mit dem Bauamt: Klären Sie die Anrechenbarkeit der Terrasse auf die GRZ direkt mit dem zuständigen Bauamt.
    • Einholung einer Rechtsberatung: Ein Anwalt für Baurecht kann Ihnen helfen, die relevanten Vorschriften zu verstehen und Ihren Fall rechtlich zu bewerten.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zum Bauamt auf und lassen Sie sich die spezifischen Regelungen für Ihr Grundstück erläutern. Klären Sie, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Sachverhalt betrifft die Anrechnung einer neu geplanten Terrasse auf die Grundflächenzahl (GRZ) bei einem Haus mit Baujahr 1980. Der Fragesteller geht fälschlicherweise davon aus, dass für Gebäude vor 1990 eine pauschale Befreiung von der GRZ-Berechnung für Terrassen und versiegelte Flächen besteht. Diese Annahme ist rechtlich nicht haltbar und birgt erhebliche Risiken.

    ❌ Widerspruch: Die Behauptung, dass Terrassen bei Häusern vor 1990 nicht auf die GRZ angerechnet werden, ist grundlegend falsch. Die GRZ wird durch den Bebauungsplan oder die Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt und gilt unabhängig vom Baujahr des Hauptgebäudes. Es gibt keine generelle Ausnahme für Altbauten.

    ⚠️ Korrektur: Die GRZ regelt, wie viel Quadratmeter Grundstücksfläche maximal durch bauliche Anlagen (Haus, Terrasse, Wege, Stellplätze) überdeckt werden darf. Eine Terrasse zählt in der Regel vollständig zur GRZ, da sie eine versiegelte oder teilversiegelte Fläche darstellt. Die Annahme, man könne "beliebig viel Fläche" versiegeln, ist rechtlich unzulässig und kann zu Bußgeldern oder Rückbauverfügungen führen.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist der konkrete Bebauungsplan der Gemeinde. Dieser kann eine Überschreitung der GRZ durch Terrassen (z.B. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) bis zu einem bestimmten Prozentsatz zulassen. Ohne Prüfung des Bebauungsplans und ohne Baugenehmigung darf keine Terrasse gebaut werden. Zudem sind wasserrechtliche Vorschriften zur Versickerung zu beachten.

    🔴 Gefahr: Ein Bau ohne Genehmigung oder unter Missachtung der GRZ kann zu einer illegalen Überbauung führen. Die Bauaufsichtsbehörde kann den Rückbau auf eigene Kosten anordnen. Zudem kann eine Überschreitung der GRZ zu Problemen beim späteren Verkauf oder bei der Finanzierung führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Baurecht oder einen Bauingenieur. Lassen Sie den Bebauungsplan einsehen und prüfen, ob die geplante Terrasse genehmigungsfrei ist oder eine Baugenehmigung benötigt wird. Planen Sie die Terrasse so, dass die zulässige GRZ inklusive aller Nebenanlagen nicht überschritten wird. Verzichten Sie auf eigenmächtiges Bauen, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Annahme, dass Terrassen bei vor-1990 errichteten Gebäuden grundsätzlich nicht in die Grundflächenzahl (GRZ) einbezogen werden, ist rechtlich unzutreffend und birgt erhebliche baurechtliche Risiken.

    ⚠️ Korrektur: Die GRZ-Berechnung richtet sich nicht nach dem Baujahr des Gebäudes, sondern nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der örtlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan). Auch bei Altbauten unterliegt jede neue bauliche Anlage – wie eine Terrasse – den aktuellen bauplanungsrechtlichen Vorgaben.

    ➕ Ergänzung: Eine Terrasse gilt nach § 2 Abs. 4 BauNVO regelmäßig als bauliche Anlage, sofern sie dauerhaft befestigt ist (z. B. mit Betonfundament, Pflaster oder Platten auf Splitt). Ihre Grundfläche wird daher – je nach Ausgestaltung – voll oder teilweise auf die GRZ angerechnet.

    🔴 Gefahr: Ungeprüfte, genehmigungslose Terrassenanlagen können zu Ordnungswidrigkeiten, Rückbauforderungen oder Wertminderung beim Verkauf führen – insbesondere wenn der Bebauungsplan eine GRZ von z. B. 0,3 oder 0,4 vorsieht und diese durch die Terrasse überschritten wird.

    ➕ Ergänzung: Auch die Abweichung von der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ), die zulässige Höhe oder die Stellplatzverpflichtung können betroffen sein – insbesondere bei überdachten oder überdachbaren Terrassen.

    ⚠️ Korrektur: Das Baujahr 1980 ist für die GRZ-Relevanz ohne Bedeutung; entscheidend ist allein, ob die Terrasse im Geltungsbereich eines Bebauungsplans steht – was in der Regel der Fall ist – und welche Festsetzungen dort enthalten sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Bevor Sie mit dem Terrassenbau beginnen, holen Sie unbedingt eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein – am besten in Form eines Bauvoranfrageschreibens mit Lageplan und Skizze. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob die geplante Terrasse genehmigungsfrei ist und wie sie auf die GRZ angerechnet wird.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) lehnen die Annahme einer pauschalen GRZ-Befreiung für Terrassen an Altbauten (vor 1990) entschieden ab.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung des Bebauungsplans und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als verbindliche Entscheidungsinstanz.
    • Alle warnen vor rechtlichen Konsequenzen (Rückbau, Bußgelder, Wertminderung) bei ungeprüftem Bau.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert vorsichtiger („kann“, „hängt ab“) und erwähnt die Möglichkeit einer Befreiung nicht explizit – DeepSeek und Qwen benennen hingegen konkret § 19 Abs. 4 BauNVO als mögliche Ausnahmeregelung unter strengen Voraussetzungen.
    • GoogleAI erwähnt wasserrechtliche Aspekte nicht – DeepSeek und Qwen heben diese als zwingende Prüfpflicht hervor.

    ➕ Ergänzung:

    • Nur DeepSeek und Qwen klären eindeutig, dass eine Terrasse – je nach Befestigungsart – nach § 2 Abs. 4 BauNVO als „bauliche Anlage“ gilt und damit grundsätzlich voll auf die GRZ anzurechnen ist.
    • Nur Qwen weist explizit auf mögliche Auswirkungen auf GFZ, Stellplatzverpflichtung und Bauhöhe bei überdachbaren Terrassen hin.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI lässt Raum für die falsche Annahme, das Baujahr könne „eine Rolle spielen“ – DeepSeek und Qwen widerlegen dies klar und eindeutig: „Das Baujahr ist für die GRZ-Relevanz ohne Bedeutung“ (Qwen) / „Es gibt keine generelle Ausnahme für Altbauten“ (DeepSeek).

    👉 Empfehlung:

    • Die sicherere, juristisch präzisere Einschätzung von DeepSeek und Qwen ist vorzuziehen – insbesondere die klare Ablehnung des „Baujahr-Arguments“ und die Benennung konkreter Rechtsgrundlagen (BauNVO §§ 2, 19).
    • GoogleAIs pragmatischer Hinweis auf die Bauamtsrunde bleibt hilfreich – aber nur im Kontext der klaren Rechtslage aus DeepSeek/Qwen.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Anrechnung auf GRZ bei Baujahr 1980❌ WiderspruchKeine Befreiung durch Baujahr – Terrasse zählt grundsätzlich zur GRZ (DeepSeek, Qwen); GoogleAI bleibt unklar.
    Rechtsgrundlage✅ KonsensGeltung von BauNVO und Bebauungsplan – nicht des Baujahres (alle drei Modelle).
    Definition Terrasse als bauliche Anlage✅ KonsensJa, wenn dauerhaft befestigt (§ 2 Abs. 4 BauNVO) – zählt voll/partial auf GRZ (DeepSeek, Qwen); GoogleAI erwähnt dies nicht spezifisch.
    Genehmigungspflicht⚠️ AbwägungGrundsätzlich ja – aber Genehmigungsfreiheit ist im Einzelfall möglich (z. B. § 19 Abs. 4 BauNVO); prüfpflichtig beim Bauamt (alle drei, mit unterschiedlicher Betonung).
    Weitere Rechtsbereiche➕ ErgänzungWasserrecht (Versickerung), GFZ, Stellplatzverpflichtung, Bauhöhe können betroffen sein – nur DeepSeek und Qwen nennen dies explizit.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Terrasse ist – unabhängig vom Baujahr des Hauses – bauplanungsrechtlich vollständig neu zu bewerten. Eine verbindliche, schriftliche Bauvoranfrage mit Lageplan und Skizze beim Bauamt ist zwingend erforderlich, bevor mit Planung oder Bau begonnen wird.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUngeprüfte GRZ-Überschreitung durch TerrasseRechtswidrige Überbauung → Rückbauforderung auf eigene Kosten
    🔴 RisikoFehlende Baugenehmigung oder BauvoranfrageOrdnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 € (§ 81 BauO BW, vergleichbar in allen Ländern)
    🔴 RisikoIgnorieren wasserrechtlicher Vorgaben (z. B. Versickerung)Unterbindung des Bauvorhabens oder Auflagen zur Nachrüstung teurer Entwässerungssysteme
    🔴 RisikoUnklare Stellung der Terrasse (überdachbar, befestigt)Unerwartete Einbeziehung in GFZ oder Stellplatzverpflichtung → Abweichungsantrag nötig
    🔴 RisikoKeine schriftliche Bestätigung des BauamtsBei Streitigkeiten keine Beweisgrundlage – behördliche Auskünfte ohne Schriftform sind nicht bindend
    ✅ ChanceGezielte Bauvoranfrage mit technisch präziser SkizzeFrühzeitige Klärung von Genehmigungsfreiheit oder geringem Aufwand für formellen Antrag
    ✅ ChanceNutzung der § 19 Abs. 4 BauNVO-AusnahmeGenehmigungsfreie Versiegelung bis zu 10 % der Grundstücksfläche – bei günstigem Bebauungsplan nutzbar
    ✅ ChancePermeable Terrassenkonstruktion (z. B. Rasengittersteine)Reduzierte oder keine GRZ-Anrechnung – gleichzeitig Erfüllung wasserrechtlicher Anforderungen
    ✅ ChanceIntegration in bestehende EntwässerungskonzepteVermeidung separater Versickerungsanlagen → Kosteneinsparung und erhöhte Planungssicherheit
    ✅ ChanceFrühzeitige Einbindung eines Baufachmanns (Bauingenieur / Sachverständiger)Vermeidung von Korrekturen in der Bauphase – Zeit- und Kosteneinsparung über den gesamten Prozess

    Orientierungshilfen

    1. Unverzüglich Bauvoranfrage stellen: Erstellen Sie einen maßstabsgetreuen Lageplan mit Skizze der geplanten Terrasse und reichen Sie diesen schriftlich beim Bauamt ein – mit ausdrücklicher Frage nach GRZ-Anrechnung, Genehmigungspflicht und § 19 Abs. 4-Befreiungsmöglichkeit.
    2. Rechtsgrundlagen prüfen lassen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Baurecht mit der Auswertung Ihres konkreten Bebauungsplans und der geltenden Landesbauordnung – nicht auf allgemeine Internetinformationen verlassen.
    3. Wasserrechtliche Prüfung vorplanen: Klären Sie vor Baubeginn mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt oder einem zertifizierten Hydrologen, ob Ihre Terrasse versickerungsfähig sein muss und welche Konstruktionsart (durchlässig vs. versiegelt) zulässig ist.
    4. Alternativen zur Vollversiegelung evaluieren: Prüfen Sie permeable Bauweisen (z. B. Rastersteine auf Splitt, Holzterrassen auf Pfählen) – oft GRZ-neutral und wasserrechtlich unbedenklich.
    5. Überdachungs- und Nutzungsplanung dokumentieren: Legen Sie schriftlich fest, ob die Terrasse überdachbar oder überdacht werden soll – dies entscheidet über mögliche Einbeziehung in GFZ oder Stellplatzverpflichtung.
    6. Alle behördlichen Auskünfte schriftlich einholen: Mündliche Aussagen des Bauamts sind nicht bindend – fordern Sie immer eine schriftliche Stellungnahme mit Rechtsgrundlage und Verweis auf den Bebauungsplan.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundflächenzahl (GRZ)
    Die GRZ ist eine Kennzahl im Baurecht, die das Verhältnis der überbauten Fläche eines Grundstücks zur Gesamtfläche des Grundstücks angibt. Sie wird im Bebauungsplan festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Grundstücksfläche, überbaubare Grundstücksfläche.
    Bebauungsplan
    Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der Bebauung eines Grundstücks regelt. Er enthält Festsetzungen zur GRZ, Bauweise und Nutzung.
    Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baurecht.
    Landesbauordnung (LBOAbk.)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen zu Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bauvorschriften.
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie dient der Sicherstellung, dass die Bauvorschriften eingehalten werden.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Genehmigungsverfahren.
    Abstandsflächen
    Abstandsflächen sind die Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freizuhalten sind. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Nachbarrecht, Bauwich.
    Überbaubare Grundstücksfläche
    Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, der laut Bebauungsplan mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbaut werden darf. Sie wird durch Baulinien oder Baugrenzen festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Baugrenze, Baulinie, Baufenster.
    Bauliche Anlage
    Eine bauliche Anlage ist jede mit dem Erdboden verbundene, künstlich hergestellte Einrichtung. Dazu gehören Gebäude, Mauern, Zäune und auch Terrassen.
    Verwandte Begriffe: Gebäude, Bauwerk, Bau.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wird eine Terrasse immer auf die GRZ angerechnet?
      Nein, das ist nicht immer der Fall. Die Anrechnung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Baujahr des Hauses, den Bestimmungen der Landesbauordnung und den Festsetzungen im Bebauungsplan.
    2. Was ist die Grundflächenzahl (GRZ)?
      Die GRZ gibt an, welcher Anteil eines Grundstücks bebaut werden darf. Sie wird als Dezimalzahl angegeben (z.B. GRZ 0,4 bedeutet, dass 40% des Grundstücks bebaut werden dürfen).
    3. Wo finde ich den Bebauungsplan für mein Grundstück?
      Den Bebauungsplan können Sie beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde einsehen. Oftmals sind Bebauungspläne auch online verfügbar.
    4. Benötige ich für den Bau einer Terrasse eine Baugenehmigung?
      Das ist abhängig von der Größe der Terrasse, der Höhe über dem Gelände und den jeweiligen Bestimmungen der Landesbauordnung. Klären Sie dies im Vorfeld mit dem Bauamt.
    5. Was passiert, wenn ich ohne Baugenehmigung eine Terrasse baue?
      Der Bau ohne Baugenehmigung kann zu Bußgeldern und im schlimmsten Fall zum Rückbau der Terrasse führen.
    6. Kann ich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragen?
      In bestimmten Fällen ist es möglich, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beantragen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und sollte im Vorfeld mit dem Bauamt besprochen werden.
    7. Was bedeutet "überbaubare Grundstücksfläche"?
      Die überbaubare Grundstücksfläche ist der Bereich auf einem Grundstück, der laut Bebauungsplan mit Gebäuden oder baulichen Anlagen überbaut werden darf.
    8. Welche Rolle spielt die Landesbauordnung bei der Terrassengestaltung?
      Die Landesbauordnung enthält allgemeine Regelungen zum Bauen, die auch für Terrassen gelten können. Sie regelt beispielsweise Abstandsflächen und Brandschutzbestimmungen.

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  2. GRZ: Heutige Bauvorschriften für Terrassen entscheidend

    nein
    GRZAbk. ist die Grundflächenzahl, also alle bebauten und befestigten Flächen. Wenn sie heute bauen gilt das heutige Datum. Rückwirkend kann nicht gebaut werden. Der Bau einer Terrasse muß den heutigen Vorschriften entsprechen, ob eine Genehmigung notwendig ist, lässt sich aus der Frage nicht ableiten.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. BauNVO: Gilt Baujahr oder Bebauungsplan-Datum?

    Sicher?
    Gilt nicht immer die BauNVOAbk. aus dem Jahr in dem das Haus gebaut bzw. der Bebauungsplan veröffentlicht wurde?
  4. Bebauungsplan: Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

    Wenn sie heute bauen gilt das heutige Datum.
    Nein.

    Es gilt im Allgemeinen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Inkraftretung des B-Plans.

    Ausnahmen können bei dynamischen Rechtsbezügen bestehen. Ist aber eher selten.

  5. Baurecht: Anwendbarkeit älterer Gesetze bei Änderungen?

    keine Rechtsberatung
    Die rechtliche Frage ist doch die, ob bei einem geänderten Gesetz man sich auf die Anwendung der Vorgängerversion beziehen kann.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  6. GRZ Berechnung: Widerspruchliche Aussagen zum Baurecht?

    ?
    Danke für die Antworten!

    Herr Stöckel, Sie schreiben im Betreff „Wenn sie heute bauen gilt das heutige Datum“ und im Text schreiben Sie dann „Es gilt im Allgemeinen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Inkraftretung des B-Plans“. Die Aussagen widersprechen sich doch, wenn ich das richtig lese,oder?

    Also wenn ich ein Haus von 1980 habe und der Bebauungsplan von 1978 ist, zählt dann das Baurecht von 1978 oder von heute? Ich hatte es so verstanden dass Bebauungsplan und das Baurecht das zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig war, fest zusammengehören.

    Das müsste doch bedeuten, dass heute bei Umbauten auf dem Grundstück auch noch das alte Baurecht gelten müsste.

  7. Bebauungsplan: Statischer Bezug zur BauNVO für GRZ

    der Betreff
    war die meiner Meinung nach unzutreffende Aussage.

    [ Zitat Anfang ] ... zählt dann das Baurecht von 1978 oder von heute? ... [ Zitat Ende ]

    Es gilt der aktuelle B-PlanAbk.. Der nimmt im Allgemeinen einen statischen Bezug auf eine BauNVOAbk.. Für die Berechnung der GFZAbk. usw. gelten dann die Regelungen der "alten" BauNVO.

  8. GRZ/GFZ: Bebauungsplan vs. Einzelbeurteilung ohne Plan

    Foto von Martin G. Halbinger

    Erläuterung
    Wenn der Bebauungsplan etwas zur GRZ / GFZ regelt, gilt die Fassung der BauNVO nach der der Bebauungsplan entwickelt wurde (Datum der Rechtskraft). Gibt es keinen B-PlanAbk. sind GRZ und GFZAbk. höchstens in Einzelfällen anzuwenden eher sind GR und GFAbk. relevant, da das Einfügen eines Baukörpers grundsätzlich unabhängig von Grundstücksgrenzen beurteilt wird; aber es gibt Sondersituationen...
  9. GRZ Berechnung: BauNVO-Fassung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung

    Foto von wiki

    GRZ Berechnung
    Wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt, gilt die BauNVOAbk. in der Fassung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung oder, bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen, zum Zeitpunkt des Baubeginns. Jede Fassung der BauNVO verweist aber in ihrem vierten Abschnitt durch Überleitungsvorschriften auf die Fortgeltung der früheren Vorschriften, wenn der Bebauungsplan bereits offen liegt oder offen gelegen hat.

    Hat ein Bebauungsplan beispielsweise 1976 offen gelegen und wurde 1979 unverändert rechtskräftig, gilt die BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968. Demnach bleiben gemäß § 19 Abs. 4 Terrassen bei der Berechnung der Grundflächenzahl unberücksichtigt.

    Dennoch kann der Bau einer Terrasse unzulässig sein, z.B. Verstoß gegen § 15 BauNVO oder §23 BauNVO. Außerdem kommen noch bauordnungsrechtliche (LBOAbk.) oder zivilrechtliche Hindernisse (Nachbarrecht) in Betracht.

    Das hat nichts mit dem Baujahr des Hauses oder der Terrasse zu tun und auch nichts mit der Notwendigkeit einer Genehmigung oder Genehmigungsfreiheit.

  10. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Terrasse bauen vor 1990: GRZAbk.-Anrechnung und Baurecht

    💡 Kernaussagen: Die Anrechnung einer Terrasse auf die Grundflächenzahl (GRZ) bei Altbauten hängt vom Bebauungsplan und der BauNVOAbk. ab. Es gilt in der Regel die Fassung der BauNVO, die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung oder des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültig war. Auch ohne Bebauungsplan sind GR und GFAbk. relevant. Rückwirkend kann nicht gebaut werden, die aktuellen Vorschriften sind einzuhalten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut GRZ: Heutige Bauvorschriften für Terrassen entscheidend muss der Bau einer Terrasse den heutigen Vorschriften entsprechen, unabhängig vom Baujahr des Hauses.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag GRZ/GFZ: Bebauungsplan vs. Einzelbeurteilung ohne Plan erläutert, dass ohne Bebauungsplan GRZ und GFZAbk. höchstens in Einzelfällen anzuwenden sind, während GR und GF relevanter sind.

    Die Frage, ob bei einem geänderten Gesetz man sich auf die Anwendung der Vorgängerversion beziehen kann, wird im Beitrag Baurecht: Anwendbarkeit älterer Gesetze bei Änderungen? aufgeworfen. Dies ist relevant für die Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) bei Terrassen an Altbauten. Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass es im Allgemeinen die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist, die gilt, wie im Beitrag Bebauungsplan: Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dargelegt wird.

    Die korrekte Fassung der BauNVO für die GRZ-Berechnung ist entscheidend, wie im Beitrag GRZ Berechnung: BauNVO-Fassung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung betont wird. Es gilt die Fassung zum Zeitpunkt der Baugenehmigung oder des Baubeginns bei genehmigungsfreien Maßnahmen. Der Beitrag Bebauungsplan: Statischer Bezug zur BauNVO für GRZ präzisiert, dass der aktuelle Bebauungsplan im Allgemeinen einen statischen Bezug auf eine BauNVO nimmt, wodurch die Regelungen der "alten" BauNVO für die Berechnung der GFZ gelten.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Gültigkeit des Bebauungsplans und die anzuwendende Fassung der BauNVO für Ihr Grundstück. Ziehen Sie einen Baurechtsexperten hinzu, um die spezifischen Gegebenheiten Ihres Falls zu prüfen und die korrekte GRZ-Berechnung sicherzustellen. Beachten Sie auch die Hinweise zu Terrassen und Baugenehmigungen in der Thread-Description.

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Suche nach: Terrasse & GRZ: Anrechnung bei Bau vor 1990?
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