Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
wir bauen gerade in Niedersachsen und sehen uns damit konfrontiert, dass unser Nachbar seine Garage im Rahmen der in § 12 abs 1 NbauO genannten Größenangaben direkt an/auf die Grenze setzen will. So weit so gut, aber im Bebauungsplan lese ich etwas kryptisch folgendes:
"7. Garagen ... gem § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den Flächen für Garagen ... zulässig. Zwischen Garagen ... sowie der öffentlichen Verkehrsfläche muss ein Stauraum von mind. 5,00 m Länge [eingehalten] verbleiben. Garagen ..., die innerhalb der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen errichtet werden, müssen einen seitlichen Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze bzw. öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Der Zwischenraum ist mit einer Hecke oder mit Sträuchern zu bepflanzen. "
Kann man hierin nicht eine hinreichende Regelung sehen, die eine Grenzbebauung ausdrücklich ausschließt? oder kommt es hier auf die genaue Unterscheidung zwischen einerseits
"innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen"
und andererseits
"innerhalb der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen"
an, d.h. ist eine Konstellation denkbar, wonach die Garage nicht "innerhalb der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen" mit 1,00 m errichtet werden kann und demnach direkt auf die Grenze gebaut werden kann?
Ich bin ratlos, würde mich über eine Antwort sehr freuen und möchte anmerken, dassich mich leidglich vor einem Ämtergang schlau machen möchte und die Angelegenheit gerne direkt mit dem Nachbarn, den ich noch nicht kenne, klären möchte.
Vielen Dank im Voraus
Conrad Bramberg
Garage / Grenzbebauung / Niedersachsen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Garage / Grenzbebauung / Niedersachsen
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Unglückliche Formulierung
Hallo,
ich lese aus diesem zitierten Textteil des B-Planes zwei Möglichkeiten heraus:
1. Erstellung der Garage im Baufeld für die Hauptbebauung,
dann auch direkt an der Grenze möglich
2. Erstellung der Garage auf den ausgewiesenen Nebenbauflächen,
dann nur mit 1,00 m Mindestabstand zur Grenze möglich
Meines Erachtens ist von dem Aufsteller/-in des B-Planes eine sehr unglückliche Formulierung gewählt. Eine Diskussion hierüber
erübrigt sich.
Mein Tipp: Mit diesem Problem direkt zum zuständigen Bauamt und diesen Punkt vorab (in Ruhe) klären, dann mit dem Gesprächsergebnis zum Nachbarn. (Falls sich dieser Einwand dann nicht schon erledigt hat)
Viel Erfolg und viele Grüße
Heiko Nielson -
Es ist sogar so, dass ...
im gesamten Bebauungsplan gar keine "Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen" ausgewiesen sind, sondern nur und ausschließlich "überbaubare Grundstücksflächen" definiert bzw. mittels der Baugrenze positiv abgegrenzt worden. Ist es üblich, solche Redundanzen in Bebauungsplänen einzubauen oder kann man im Bebauungsplan anhand weiterer mir nicht ersichtlicher Zeichen erkennen, was als Flächen für Nebenanlagen usw.definiert ist.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Conrad Bramberg -
Entschuldigung ...
Entschuldigung für die späte Antwort. Die gekennzeichneten Bauflächen weisen die Flächen für die Hauptgebäude aus. Alles andere ist Nebenfläche und dort sind Garagen, Carports, kleine Schuppen u.ä. erlaubt. Mir scheint es ganz so, als sei Ihr Nachbar im Irrtum, die Garage direkt an die Grenze zu bauen. Da mir aber bekannt ist, dass auch Krüppelwalmdächer in B-Plangebieten mit vorgeschriebenen Satteldächern genehmigt werden (erlebte Praxis), möchte ich nochmals auf den Gang zum Bauamt verweisen.
Mit freundlichem Gruß
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