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Bau einer Schutzhütte für Pferde im Außenbereich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bau einer Schutzhütte für Pferde im Außenbereich

Hallo@all
wir möchten im Außenbereich auf einer eigenen Wiese eine Schutzhütte (ca. 3x4 m) für unsere Pferde errichten (Rheinland Pfalz).
Ist dafür prinzipiell eine Baugenehmigung erforderlich? Hilft es, das ich angemeldeter Nebenerwerbslandwirt bin und das ganze am dörflichen Ortsrand stattfindet, wo schon immer Landwirtschaft betrieben wurde?
Vielen Dank schon mal
  • Name:
  • Harry
  1. LBauO

    Foto von Horst Schmid

    Unsere Landesbauordnung zählt Gebäude bis 10 m³ umbauten Raum im Außenbereich ohne Aufenthaltsräume, Tolietten oder Feuerstätten zu den genehmigungsfreien Vorhaben. Wenn Ihre Pferde höher als 80 cm sind wird Ihre Schutzhöhe mehr als 10 m³ umbauten Raum haben und somit genehmigungspflichtig werden. Das Betreiben einer Landwirtschaft kann Ihnen in einem Genehmigungsverfahren durchaus vorteilhaft sein, wenn Sie das für die Tiere benötigte Futter auch selbst erzeugen. Der Ortsrand spielt eher eine untergeordnete Rolle, kann sich aber auch negativ auswirken ("Verschandeln" des Ortseingangs).
  2. das ist schwierig

    Hallo, habe gerade einen Bauanträg für etwas ähnliches laufen. Allerdings gibt es eine positive Bauvoranfrage, die das Ergebnis von einem halben Jahr Rumgerangel mit Behörden ist. ALSO: Ja, Bauantrag notwendig. Zuständig: fühlt sich keiner! Beteiligt wurden bei uns (NRW):  -  untere landschaftsbehörde, Kreis, Umweltamt, Veterinäramt ... lle gaben Stellungnahmen ab (nach Ewigkeiten teilweise), forderten teils Gegensätzliches ... war sehr nervenaufreiben. Dann wurde einere unsere Positionsvorschläge (markiert mit Buchstaben auf einem 1:1000 Plan) genehmigt, wo der jetzt genau liegt (m Grenzabstand) ist unklar, konnte mir das Bauamt bisher nicht sagen. Die Akte ist auch schon sehr dick. Mach Dich also auf etwas gefasst ;-). Nebenerwerbslandwirt bringt meine ich nix, Pferde sind Liebhaberei in Deiner Größenordnung, keine Landwirtschaft. Ortsrand ist bedenklich, da es da Nachbarn gibt, die vor Fliegen geschützt werden müssen. Mind. 25 m Abstand heißt es bei uns ...
    Nur Außenbereich oder auch Landschaftsschutz-Naturschutzgebiet?
  3. Anwalt fragen

    das ganze ist abhängig von der Bauordnung des Landes. In Sachsen z.B. sind Gebäude bis 75 m² zur vorübergehenden Unterbringung von Menschen, Tieren, Maschinen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen genehmigungsfrei, soweit sie nicht unterkellert sind, keine Toiletten besitzen und die Firsthöhe 4 m nicht übersteigt.
    Unser zuständiges Bauamt war übrigens besonders "kooperativ". Nachdem der Bauantrag für einen Stall abgelehnt wurde wollten wir mit dem Bearbeiter reden (gemeinsam mit unserem Architekten) um eine für alle tragbare genehmigungsfähige Lösung zu erarbeiten. Der erste Satz des Bearbeites beim Termin lautete: "Das werde ich nicht genehmigen und außerdem nimmt die Tierhaltung auf dem Land sowieso überhand". Was soll man dazu noch sagen?
    Zur Not gibt es z: B. von Western Trading sehr stabile Zelte und mobile Unterkünfte, die genehmigungsfrei erstellt werden dürfen, da kann das Bauamt zicken wie es will. (Man sollte aber ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn pflegen)
  4. Vorsicht

    mit den letzten Aussagen. Zelte und mobile Weidehütten dürfen auch nicht einfach dauerhaft aufgestellt werden. Da gibt es auch Regeln. Nur weil Räder dran sind ist das kein Dauerparkplatz. Und der Trick mit jeden geraden Monat 10 cm nach links rollen, denen ungeraden 10 cm nach rechts zieht auch nicht. Habe da auch irgendwo einen Artikel zu "in den Akten". Die Frage der Tierhaltung ist auch eine andere. Wer genehmigt das Halten von Pferden auf einem Grundstück? Da findet sich so schnell keiner. Selbst wenn dass eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich ist. Vorteil einer genehmigten Weidehütte: Damit ist auch die Pferdehaltung genehmigt. Tipp: Weidehütten werden ehr genehmigt als Ställe mit verschließbaren Türen.
  5. erstmal Anwalt außen vor lassen

    kleine Ergänzung noch zu dem Betrag vor meinem. Sicherlich ist die Formulierung "ziehen Sie einen Anwalt hinzu" bei einigen Forumsteilnehmern (zu recht) schon auf einer der Funktionstatsten hinterlegt. Allerdings halte ich das in diesem Stadium für einen völlig falschen Schritt. Erstmal FREUNDLICH auf dem Bauamt vorsprechen und nachfragen, nicht gleich mit Anwalt erscheinen und auf irgendwelche "Rechte" pochen. Auch wenn das evtl. schlafende Hunde weckt, aber die wachen auch so noch früh genug auf. Ein "normaler" Anwalt bringt Sie da eh nicht weiter, denn der kennt sich mit Scheidungen, Verkehrsdelikten usw. aus. Ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt hat es vermutlich auch ehr selten mit Weidehütten zu tun. Dass Sie einen Experten bei sich um die Ecke finden, bezweifele ich auch, Die Rubrik "Fachanwalt für Baurecht, insb. Tierhaltung" habe ich in den gelben Seiten jedenfalls noch nicht gesehen. ;-)
  6. Man kann sich aber mit einem Fachanwalt vorher Absprechen und "Do's bzw. Don't's" besprechen usw. Zur Beratung bereits einen Anwalt mitzunehmen ist wirklich ungünstig. Hier sollte ein rechtlich versierter Planer ausreichen.

    Foto von Martin G. Halbinger

    Man kann sich aber mit einem Fachanwalt vorher Absprechen und "Do's bzw. Don't's" besprechen usw. Zur Beratung bereits einen Anwalt mitzunehmen ist wirklich ungünstig. Hier sollte ein rechtlich versierter Planer ausreichen.
    Don't der mir so einfallen ist:
    Hütte für die eigenen Reit-Pferde (Hobby); Pensionstierhaltung (mit "einzelnen" eigenen Hobbypferden) klingt da schon besser ...
  7. Sorry ich wollte nicht so verstanden werden das ...

    Sorry, ich wollte nicht so verstanden werden, das der Anwalt mit zum Bauamt soll o.ä.. Es ging lediglich darum, mit einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt das Thema zu besprechen, um die Möglichkeiten des örtlichen Baurechtes auszuloten, da die Bauämter hier nicht unbedingt hilfreich sind. Es gibt sicher meistens irgendwelche Wege, auf denen der notwendige Unterstand für die Pferde errichtet werden kann, aber es kommt eben auf die Formulierung im Bauantrag an, und da kann ein Anwalt schon recht hilfreich sein. Wenn der zuständige Bearbeiter nämlich erstmal eine ablehnende Haltung hat, ist es um so schwieriger diesen umzustimmen. Ich hoffe ich habe mich jetzt verständlicher ausgedrückt.
  8. Pensionstierhaltung => Gewerbe?

    Hallo,
    Pensionstierhaltung oder Hobby ist hier die Frage. Bei uns war es ehr so, dass das Hobby mit 2-3 Pferden noch geduldet wird, etwas "Gewerbliches" (Zucht, Pensionstierhaltung) für uns Privatleute schwieriger geworden wäre. Bei der Größe gehe ich aber von zwei kleineren Pferden aus. Vollerwerbslandwirte sind klar im Vorteil. ggf. einem solchen befreundeten VELW (dolle Abk. oder? ;-)) die Wiese verpachten und dann die Pferde bei ihm unterstellen. Wäre bei uns ein Ausweg gewesen, denn wir zum Glück doch nicht gehen brauchten ... Vorher informieren ist auf jeden Fall wichtig, auch schon genauere Vorstellungen und Alternativen entwickeln.
    Fragen im Vorfeld klären:
    • gibt es Nachbarn, wie sind die eingestellt?
    • Flächennutzungsplan?
    • Irgendwelche Schutzgebiete?
    • Bisherige Nutzung?
    • künftige Nutzung? Anzahl Pferde usw ...
    • gibt es ähnliches in der näheren Umgebung?

    Planer auf jeden Fall hinzuziehen. "Hinzimmern" kann man das auch nicht einfach so ...

  9. Pensionstierhaltung = Landwirtschaft = privelligiert.

    Foto von Martin G. Halbinger

    Pensionstierhaltung = Landwirtschaft = privelligiert.
    Hobby: nicht privelligiert somit höchstens nach § 35 (2) BauGB zulässig. Wenn einer der unter (3) aufgeführten Punkte zutrifft, wird es schwierig ...
  10. weitere Infos ...

    erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten!
    Also, es handelt sich bei uns um 2 Pferde. Einen "richtigen" Stall haben wir auf unserem Wohnhausgrundstück schon genehmigt bekommen, da alter Ortskern ohne Bebauungsplan, und die Nachbarn mit einer Unterschrift ihr Einverständnis bekundeten.
    Hier dreht's sich eigentlich um eine Wiese, wo die Pferde sich im Sommer Tag- und Nach aufhalten sollen. Dort möchte ich gerne einen "Unterstand" als Schutz errichten. Angrenzend an die Wiese grasen die Rindviecher eines Vollerwerbslandwirtes. Es gibt einen direkten Nachbarn. Wie der die Sache sieht, weiß ich nicht genau.
    Ich selbst bewirtschafte ca. 5 ha. Land zur Futtererzeugung für die Pferde als "Nebenerwerbslandwirt".
    Wenn ich die Landesbauordnung Rheinland Pfalz für mich günstig interpretiere, darf ich als Landwirt als bevorechtigte Person ein Gebäude zum vorübergehenden Schutz von Tieren ohne Bauantrag errichten. Allerdings kenne ich die wenn's und aber's nicht.
  11. genau das ist der Punkt..

    ... weshalb ich dringend raten würde, das ganze mal mit einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt zu besprechen. Ich würde schonmeinen, das der Anwalt die für Sie günstige Lösung reininterpretieren soll und man nach Möglichkeit (soweit die ohne Gestzesbruch möglich ist!) das Bauamt außen vor lässt.
  12. Pensionstierhaltung macht einen nicht unbedingt zum Landwirt

    Da muss ich dem einen Beitrag widersprechen. Pensionstierhaltung macht einen nicht automatisch zum Landwirt, schon gar nicht bei den paar Pferden. Aus steuerlicher Sicht schon mal gar nicht, aus anderen Sichten auch nicht. Privilegierte Vorhaben werden aus gutem Grund Vollerwerbslandwirten zugestanden, Nebenerwerbslandwirten nicht unbedingt, da mit dieser Regelung oft versucht wird bestehende Regelungen auszuhebeln. Habe dazu erst kürzlich ein Kapitel eines guten Baurechtbuches ziemlich gründlich gelesen. Das Halten von zwei Pferden wurde da explizit als Negativbeispiel für diese Schiene "Pensionstierhaltung=>Landwirt=>Privilegiertes Vorhaben" aufgeführt. auch wenn ich nach er letzten Schilderung des Fragestellers eine Genehmigung für möglich halten würden, denke ich, dass er mit obiger Argumentation (Landwirt sein) nicht weit kommt. (Achtung Profilaienmeinung)
  13. § 201 BauGB

    Foto von Martin G. Halbinger

    "Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuches ist insbesondere ... Wiesen und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage ... " (§ 201 BauGB)
    Dass ein kleiner Nebenerwerbslandwirt keinen Aussiedlerhof mit Wohnhaus in die Landschaft stellen darf, ist klar. Solange die Hütte einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 (1) 1.), sehe ich Chancen.
    Und der Fragesteller ist ja (Nebenerwerbs-) Landwirt.
    Er sollte eben nur nicht erwähnen, dass die Hütte eher "Hobbypferden" als der Landwirtschaft dient.
  14. Fragesteller sagt Danke!

    Dankeschön für die konstruktive Diskussion.
    Ich schließe ais den Beiträgen, das dieses Vorhaben für Landwirte (weil priveligiert) zulässig ist. Landwirt bin ich zwar inzwischen eigentlich nur noch wegen der Pferde, allerdings gab es vor 2 Jahren noch eigene Rindviecher und Schweinchen, eine "Hof- und Gebäudefläche (Hoffläche, Gebäudefläche)" existiert ebenfalls. Steuerechtlich werde ich ebenfalls als Landwirt geführt.
    Gruß@all
    Harry
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