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Als Grunddienstbarkeit ist nur für den Nachbarn B ein Geh- und Fahrtrecht (Gehrecht, Fahrtrecht) eingetragen, für uns leider nicht.
Die Gemeinde hat nach einem positiven Vorbescheid nun auch in der Gemeinderatssitzung dem Bauantrag zugestimmt.
Das für die Genehmigung letztlich zuständige Landratsamt verweigert diese nun mit der Begründung, wegen des fehlenden Geh- und Fahrtrechts sei die Erschließung nicht gesichert.
Nun meine Fragen:
- Hat man auf einem Gemeinschaftsweg, der einem mit gehört, nicht implizit ein Geh- und Fahrtrecht (Gehrecht, Fahrtrecht)?
- Wenn nicht, kann man sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen, nachdem das Haus auf dem Grundstück jahrzehntelang bewohnt und über diesen Weg erreicht wurde? Auch Wasser-, Abwasser und Stromanschlüsse gehen bereits über den Weg.
- Kann man den beurkundenden Notar belangen, weil er seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen ist und uns nicht auf die fehlende Grunddienstbarkeit aufmerksam gemacht hat?
- Kann man den Kaufvertrag für das Grundstück rückgängig machen (Wandlung), weil man es in der Absicht gekauft hat, darauf zu bauen, und das jetzt nicht möglich ist?
Für uns hängt einiges von der Baugenehmigung ab, weil wir unser bisheriges Haus mit Übergabe Ende des Jahres bereits verkauft haben. Dann säßen wir mit unseren drei Kindern auf der Straße oder müssten uns eine Übergangsbleibe suchen.
Wir haben schon sehr wertvolle Ratschläge in diesem Forum gefunden und vertrauen auch hier auf Ihren sachverständigen Rat. Vielen herzlichen Dank!

