Gewährleistung, VOB oder Garantie?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Gewährleistung, VOB oder Garantie?
1999 haben wir unser Haus fertiggestellt. Wir haben uns von der Heizungsfirma eine Solaranlage auf das Dach bauen lassen. Eine Abnahme mit Abnahmeprotokoll hat es bis jetzt nicht gegeben. Da uns auffiel, dass die Solaranlage scheinbar nicht richtig funktioniert, haben wir mehrfach die Firma informiert, die sich das Ganze immer mal wieder angesehen hat. Sie meinten, dass alles in Ordnung sei, tauschten aber zwischendurch mal einen Temperaturfühler aus. Im Winter fiel uns dann auf, dass das Warmwasser unserer Heizung in die Solaranlage und damit auf das Dach gepumt wurde, was dazu führte, dass wir ununterbrochen heizten, damit die Wäre nach draußen geführt wurde. Nach Erstellen von wochenlangen Messprotokollen und Videodukumentation, da uns niemand geglaubt hat, wurde dann der Fehler gefunden und behoben. Ein Ventil klemmte. Jetzt sollen wir dafür über 500 € Reparaturkosten bezahlen. das sehen wir natürlich nicht ein, zumal wir ziemlich viel Energie durch das Heizen des Daches verschwendet haben. Wie lange gilt die Gewährleistung nach VOBAbk.? Müssen wir zahlen?
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schauen Sie doch in Ihren Verträgen unter Gewährleistung nach
oder nehmen Sie Ihre Verträge und gehen damit zu einem Baurechts-Anwalt und lassen sich dort beraten. Woher sollen wir wissen, was in Ihren Verträgen steht? Wenn Sie keine förmliche Abnahme gemacht haben für Ihren Hausbau, dann gilt wohl die Innutzungnahme als stillschweigende Abnahme (sofern sie nicht vorher bereits Mängellisten in größerem Umfang eingereicht haben) aber auch das erklärt Ihnen besser ein Anwalt, weil es da zu viel Auslegungssachen gibt. -
2 Jahre nach VOB
Wie der Vorredner geschrieben hat, wissen wir nicht, was in Ihrem Vertrag steht. Ich nehme mal einen Standard-VOBAbk.-Vertrag mit stillschweigender Abnahme und 2-jähriger Gewährleistung an. Das scheint mir im Moment der ungünstigste denkbare Fall zu sein. Ohne Abnahme oder Fertigstellungsanzeige beginnt die Gewährleistung automatisch 6 Tage nach Beginn der Benutzung. Das kann auch ein ganz krummes Datum sein. Sie dürfte deshalb irgendwann mitten im Jahr 2001 abgelaufen sein. Haben Sie den Mangel vor Ablauf schriftlich gerügt, so haben Sie Anspruch auf Beseitigung im Rahmen der Gewährleistung. Sie müssten also nachsehen, wann genau was gewesen ist. Zur Rüge des Mangels ist es nicht notwendig, dass Sie genau das betroffene Ventil benannt haben. Das konnten Sie nicht wissen. Die Beschreibung der Symptome reicht aus.
Haben Sie keinen VOB-Vertrag, gilt die 5-jährige Frist nach BGBAbk., da sind Sie auf der sicheren Seite. -
nicht soweit aus dem Fenster lehnen
Moin,
Leute, seit vorsichtig. Der RA muss klären, ob die Verjährung durch die Mängelrügen unterbrochen wurde. Sind die Mängelrügen schriftlich vorgenommen oder (wie leider so häufig) nur verbal?
Dann wie beschrieben ebenfalls prüfen lassen, ob überhaupt die VOBAbk. wirksam vereinbart.
Hier irgendetwas zu schreiben, ist m.E. nicht machbar, weil keine Kenntnisse über Verträge vorhanden.
Grüße
Stefan Ibold
Interne Fundstellen
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- … -://www.dstgb-vis.de/home/aktuelles_news/aeltere_beitraege/vob_2009_im_bundesanzeiger_veroeffentlicht/vob_teil_a_und_b_ausgabe_2009_fuer_internet.pdf …
- … >>Deshalb wird vielfach argumentiert, dass die Bezeichnung Gewährleistung jetzt aufgegeben werden sollte. << …
- … viele vieles. Aber noch ist es so, dass im Baubereich von Gewährleistung gesprochen wird! Auch und gerade unter Juristen! …
- … und zeigen Sie mir mal, wo Sie dort noch das Wort Gewährleistung finden. …
- … steht in der VOBAbk./B etwas von Mängelhaftung? …
- … eine Buchhandlung aufsuchen. Die 09er VOBAbk. ist Geschichte. Nur so als dezenter Hinweis. …
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- … und in der VOBAbk. finden Sie nichts mehr in der Richtung der Gewährleistung, auf dessen Begriff Sie hier herum reiten. Ob Sie …
- … von Gewährleistung reden oder nicht, ist mir egal, weil ich weiß, was Sie meinen, nämlich die Mängelhaftung, wem dass Wort Mängelhaftung aber nicht gefallen hatte und wer damit die Debatte losgetreten hat, ist doch wohl auch klar oder für Sie wieder mal nicht Herr Dühlmeyer, Sie waren es, der über meine absolut korrekte und up to Date - Wortwahl gepoltert hatte Herr Dühmeyer und selbst wieder einmal weit hinter den Neuerungen zurück hängt. Nebenbei bemerkt weit zurück hängt, weil die Neuerungen ja nun bereits wirklich wieder alt sind. Wann war die Schuldrechtsreform noch einmal, ohne nachzusehen schätze ich mal 2002 Herr Dühlmeyer, mithin (soory, aber es ist nun einmal so) hinken Sie mal wieder 10 Jahre hinterher. …
- … Die juristische Komponente ist doch in diesem Forum nicht unser Heiligtum - egal ob Gewährleistung oder Mängelhaftung, egal ob Gebrauchstauglichkeit oder Gebrauchseignung - das sollen …
- … In meiner Fundstelle wird lediglich argumentiert, dass die Bezeichnung Gewährleistung aufgegeben werden sollte. Gem. der modalen Hilfsverben also eine Empfehlung, der …
- … Volksumgangssprachlich (wenn auch im BGBAbk. angesprochen) KÖNNTE man sagen, dass als Gewährleistung u.a. ein Zeitraum definiert wird (sozusagen als Oberbegriff), der klaren gesetzlichen …
- … Wikipedia steht, zumal die Vergabe- und Vertragsordnung (Vergabeordnung, Vertragsordnung) den Begriff Gewährleistung schon lange nicht mehr verwendet und danach arbeiten die Handwerker doch …
- … nun mal eine bestimmte Dauer. Auch im BGBAbk. wird bereits die Gewährleistung für ein Bauwerk nicht mehr erwähnt. …
- … VOBAbk. oder BGBAbk. Vertrag …
- … doch noch was vergessen: nach VOB …
- … Sie sollten übrigens in den Vertrag schauen, wann die Gewährleistung/Mängelhaftung ausläuft. Nach VOBAbk. sind es im Normalfall vier Jahre und …
- … aber, dass im Falle der Nachbesserung, sodann die Nachbesserung innerhalb der Gewährleistungszeit/Mängelhaftungszeit erfolgte, in dem Fall, in dem die VOBAbk. vereinbart …
- … Die Gewährleistung beträgt IMMER 5 Jahre (Davon ausgehend, der TE ist Endverbraucher), weil …
- … die VOBAbk. mit ihren 4 Jahren, wie Sie in einem anderen Strang so gehaltvoll feststellten, ja der AGB Kontrolle unterliegt und die Benachteiligung des Endverbrauchers gegenüber den Fristen des BGBAbk. einen Verstoß darstellt, greift unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung die 5-jährige Gewährleistungsfrist. …
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- … vierjährigen Mangelhaftung beim VOBAbk. Vertrag- zutreffend ist, andernfalls wäre sie - die VOB- ja auch überhaupt nicht vereinbart. …
- … nur die VOBAbk. hinsichtlich der Mängelhaftungsfrage vereinbaren, weil dies sodann ein Verkürzung der Mängelhaftungsdauer darstellen würde. …
- … Aber ich wette mit Ihnen schon jetzt, Herr Dühlmeyer, dass auch in diesem Fall die VOB erst gar nicht vereinbart ist. Zwar hat dies der Fragesteller …
- … durch einen Architekten oder sonst Jemanden - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? Ist er selbst Kaufmann oder Handwerksmeister und kann …
- … man Ihm Aufgrund dessen unterstellen, dass er die VOBAbk. kennt? , oder wurde die VOB nur in den Vertrag hinein geschrieben und ganz wichtig vom …
- … Sodann er die VOBAbk. alleine vereinbart hat und er auch nicht durch einen Architekten vertreten …
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- … der Urteilsverkündung stattgefunden hat, die sodann eine Vereinbarung der VOBAbk. mit Verbrauchern würdigt. …
- … Sodann er die alleine vereinbart hat, hätte Ihm der Text der VOB Teil B übergeben werden werden müssen, so wie der Text …
- … der VOBAbk. Teil C auch, dies aber wiederum auch nur in dem Zeitraum bis zu der vorstehend bereits genannten Urteilsverkündung. Alle ATV-en müssen bzw. mussten übergeben werden und das wage ich sehr stark zu bezweifeln, dass dies geschehen ist. …
- … Der Fragesteller selbst hat geschrieben, dass er einen VOB Vertrag hat, gekauft bei einem Generalunternehmer, was keinerlei Bedeutung hinsichtlich …
- … aber wenigstens nachgefragt, welche Vertragsart, woraufhin der Fragsteller geantwortet hatte, nach VOBAbk.. Wobei er dies auch sicher antwortet und das alleine deswegen denn …
- … weil es im Vertrag steht, ohne darüber nachzudenken, dass denn die VOBAbk. ggf. überhaupt nicht vereinbart sein kann, weil er die näheren Umstände …
- … einer rechtsgültigen Vereinbarung der VOBAbk. möglicherweise selbst gar nicht kennt und nur meint, die VOB wäre vereinbart, ohne dies jemals geprüft zu haben, ob dies …
- … Abnahme 11/2008, was wiederum nicht bedeutet, dass nicht vielleicht die VOBAbk. vielleicht doch rechtsgültig vereinbart worden sein kann und dies vielleicht noch …
- … durch die Übergabe der VOBAbk. Teil B und C, weil der Vertrag vielleicht aus 2007 noch stammt ..., haben Sie das auch vergessen darüber nachzudenken, Herr Dühmeyer, darüber nachzudenken, dass auch dies möglich wäre, theoretisch zumindest. …
- … Grundsätzlich, kann ich hier nicht mehr als nur darauf hinweisen, welche Voraussetzungen für eine rechtsgültige Einbeziehung der VOB überhaupt vorliegen müssen und ggf. denn dann noch nachfragen, ob …
- … War der Bauherr durch sonst wen - der sich mit der VOBAbk. auskennt - vertreten? …
- … Ist der Bauherr selbst derjenige gewesen, der die VOBAbk. im Bauvertrag vereinbart haben wollte und das nachweislich (dann wäre er …
- … Auftragnehmer (als so genannter Verwender) den Vertrag vorgelegt bekommen, wo die VOBAbk. halt eben einfach nur drinnen gestanden hat? …
- … VOBAbk./B in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn er selbst und ohne …
- … Hat der Bauherr die VOBAbk./C in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn selbst und ohne Vertretung …
- … wohl offensichtlich lauten würde, dass es heute Mängelhaftung und nicht mehr Gewährleistung heißt, dürfte doch nun auch mittlerweile Ihnen klar sein und eine …
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- … Hallo Herr Dühlmeyer, hinsichtlich meines Vortrages zur wirksamen Einbeziehung der VOBAbk./B! …
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- … Sonderregeln im Vertrag modifiziert wurden, gilt nicht nur die 4 jährige Gewährleistungsfrist der VOBAbk./B, sondern sogar die gesetzliche 5 jährige Gewährleistung …
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