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Gewährleistung, VOB oder Garantie?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Gewährleistung, VOB oder Garantie?

1999 haben wir unser Haus fertiggestellt. Wir haben uns von der Heizungsfirma eine Solaranlage auf das Dach bauen lassen. Eine Abnahme mit Abnahmeprotokoll hat es bis jetzt nicht gegeben. Da uns auffiel, dass die Solaranlage scheinbar nicht richtig funktioniert, haben wir mehrfach die Firma informiert, die sich das Ganze immer mal wieder angesehen hat. Sie meinten, dass alles in Ordnung sei, tauschten aber zwischendurch mal einen Temperaturfühler aus. Im Winter fiel uns dann auf, dass das Warmwasser unserer Heizung in die Solaranlage und damit auf das Dach gepumt wurde, was dazu führte, dass wir ununterbrochen heizten, damit die Wäre nach draußen geführt wurde. Nach Erstellen von wochenlangen Messprotokollen und Videodukumentation, da uns niemand geglaubt hat, wurde dann der Fehler gefunden und behoben. Ein Ventil klemmte. Jetzt sollen wir dafür über 500 € Reparaturkosten bezahlen. das sehen wir natürlich nicht ein, zumal wir ziemlich viel Energie durch das Heizen des Daches verschwendet haben. Wie lange gilt die Gewährleistung nach VOBAbk.? Müssen wir zahlen?
  • Name:
  • hobraun
  1. schauen Sie doch in Ihren Verträgen unter Gewährleistung nach

    oder nehmen Sie Ihre Verträge und gehen damit zu einem Baurechts-Anwalt und lassen sich dort beraten. Woher sollen wir wissen, was in Ihren Verträgen steht? Wenn Sie keine förmliche Abnahme gemacht haben für Ihren Hausbau, dann gilt wohl die Innutzungnahme als stillschweigende Abnahme (sofern sie nicht vorher bereits Mängellisten in größerem Umfang eingereicht haben) aber auch das erklärt Ihnen besser ein Anwalt, weil es da zu viel Auslegungssachen gibt.
  2. 2 Jahre nach VOB

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Wie der Vorredner geschrieben hat, wissen wir nicht, was in Ihrem Vertrag steht. Ich nehme mal einen Standard-VOBAbk.-Vertrag mit stillschweigender Abnahme und 2-jähriger Gewährleistung an. Das scheint mir im Moment der ungünstigste denkbare Fall zu sein. Ohne Abnahme oder Fertigstellungsanzeige beginnt die Gewährleistung automatisch 6 Tage nach Beginn der Benutzung. Das kann auch ein ganz krummes Datum sein. Sie dürfte deshalb irgendwann mitten im Jahr 2001 abgelaufen sein. Haben Sie den Mangel vor Ablauf schriftlich gerügt, so haben Sie Anspruch auf Beseitigung im Rahmen der Gewährleistung. Sie müssten also nachsehen, wann genau was gewesen ist. Zur Rüge des Mangels ist es nicht notwendig, dass Sie genau das betroffene Ventil benannt haben. Das konnten Sie nicht wissen. Die Beschreibung der Symptome reicht aus.
    Haben Sie keinen VOB-Vertrag, gilt die 5-jährige Frist nach BGBAbk., da sind Sie auf der sicheren Seite.
  3. nicht soweit aus dem Fenster lehnen

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    Leute, seit vorsichtig. Der RA muss klären, ob die Verjährung durch die Mängelrügen unterbrochen wurde. Sind die Mängelrügen schriftlich vorgenommen oder (wie leider so häufig) nur verbal?
    Dann wie beschrieben ebenfalls prüfen lassen, ob überhaupt die VOBAbk. wirksam vereinbart.
    Hier irgendetwas zu schreiben, ist m.E. nicht machbar, weil keine Kenntnisse über Verträge vorhanden.
    Grüße
    Stefan Ibold
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