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Wartungsvertrag verweigert  -  Gewährleistung?
BAU-Forum: Heizung / Warmwasser

Wartungsvertrag verweigert  -  Gewährleistung?

Hallo,
wir haben ein Haus per Werkvertrag nach VOBAbk. bei einem Generalübernehmer gekauft und vor einem Dreivierteljahr bezogen.
Dieser Generalübernehmer bietet für verschiedene Gewerke Wartungsverträge an  -  z.B. Fenster, Türen oder auch Heizung.
Wir wollten diese Wartungsverträge mit ihm abschließen. Nun hat es aber seit unserem Einzug eine Menge (berechtigte) Beanstandungen unsererseits gegeben, die nach einigem Hin und Her dann auch vom Bauträger beseitigt wurden. Nur hat der nach diesen Beanstandungen wohl keine Lust mehr, mit uns einen Wartungsvertrag abzuschließen (wohlweislich?)  -  trotz mehrfacher Aufforderungen unsererseits lässt er uns einfach die Verträge nicht zukommen.
Nun höre ich immer wieder, dass die Gewährleistung für Heizung etc. nur dann die in der VOB festgeschriebenen 4 Jahre beträgt, wenn man mit der ausführenden Fa. einen Wartungsvertrag abgeschlossen hat  -  sonst nur zwei Jahre. Was ist aber, wenn wir den Wartungsvertrag gerne hätten  -  der Generalübernehmer ihn uns aber vorenthält? Wie sieht es dann mit der Gewährleistung aus? Kann der Generalübernehmer auf diese Weise zu seinen Gunsten die längere Gewährleistungsfrist verhindern? Oder gilt das mit den vom Abschluss eines Wartungsvertrags abhängigen Gewährleistungsfristen für Generalübernehmer sowieso nicht, sondern nur für direkte Verträge mit den einzelnen Handwerksfirmen?
Ich hoffe, uns kann jemand Rat geben  -  danke schon mal!
  • Name:
  • Stefanie
  1. Heizung: Verkürzte Gewährleistung, weil kein Wartungsvertrag?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Stefanie!
    Du meinst den § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOBAbk./B. Dieser § bezieht sich jedoch nur auf "maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen". Nach herrschender Meinung gehören hierzu zwar z.B. Ölfeuerungsmaschinen und Wärmepumpen, nicht jedoch gewöhnliche Heizungen, da diese keine Maschinen sind.
    Zudem habt nicht ihr den Wartungsvertrag abgelehnt, sondern der Auftragnehmer. Es gilt also keine nach § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOB/B verkürzte Gewährleistung  -  da könnt ihr ganz beruhigt sein.
    Zudem: in sehr vielen Bauträgerverträgen, insbesondere bei Bauverträgen mit privaten Verbrauchern und dann, wenn nicht die "VOB als Ganzes" vereinbart wurde, sondern wenn die Regeln der VOB durch Sonderregeln im Vertrag modifiziert wurden, gilt nicht nur die 4 jährige Gewährleistungsfrist der VOB/B, sondern sogar die gesetzliche 5 jährige Gewährleistungsfrist nach § 634a Abs. I Satz 2 BGBAbk..
    Viel Grüße
    Ralf
  2. Für die vom

    Feuer berührten Teile einer Heizungsanlage beträgt die Gewährleistung grundsätzlich nur 2 Jahre. Wartungsverträge für Türen/Fenster sind Unsinn.
    Die VOBAbk./B sagt sinngemäß
    " Für maschinelle/Elektrotechnische/Elektronische Anlagen bei den die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat verringert sich die Gewährleistung von 4 auf 2 Jahre, wenn ein Wartungsvertrag mit dem Unternehmer NICHT abgeschlossen wurde"
    • Name:
    • M.P.
  3. Gewährleistung für vom Feuer berührte Heizungsteile

    Foto von Ralf Wortmann

    @Manfrd Peters
    Also so grundsätzlich gilt das mit der nur 2 jährigen Gewährleistung für vom Feuer berührten Teile nun auch wieder nicht, sondern nur dann, wenn die VOBAbk./B auch wirklich wirksam vereinbart wurde.
    Die gesetzliche Gewährleistung nach § 634a BGBAbk. macht hierbei jedenfalls keinen Unterschied. Da gelten auch für alle Heizungsteile uneingeschränkt 5 Jahre.
    Nicht zuletzt deshalb ist es für Auftraggeber oftmals besser, nicht die VOB/B zu vereinbaren oder zumindest nicht deren Gewährleistungsfristen vertraglich zu übernehmen.
    Viele Grüße
    Ralf
  4. Ich gehe davon aus

    dass der Fragesteller weiß, was er schreibt, nämlich "VOB Vertrag".
    • Name:
    • M.P.
  5. Nachtrag

    Auf VOBAbk. bezieht sich meine Antwort.
    • Name:
    • M.P.
  6. eher Werkvertrag

    Hallo,
    der Fragesteller schrieb: " ... wir haben ein Haus per Werkvertrag nach VOB ... "
    Im Vertrag wurde wahrscheinlich die VOB zugrunde gelegt. Die ist aber so gut gegliedert, dass der § 13 VOB/B leicht zu finden und auch von einem Laien recht gut zu verstehen ist.
    Ich gehe deshalb davon aus, dass der Fragesteller die VOB/B nicht vorliegen hat, womit eine wichtige Grundlage für die wirksame Einbeziehung der VOB/B fehlen würde.
    Mit freundlichen Grüßen
  7. nur laienhafte Anmerkung

    ich halte von Wartungsverträgen gar nichts. sie kosten nur. Kommentar eines anwaltes: 'wenn ich Lust drauf habe, hebele ich jede Gewährleistung auseinander. ' mein rat: verzichten sie auf die Wartungsverträge und verlassen sich auf ihren Menschenverstand.
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