Pauschalpreis Innen-/Außenputz: Nachträge, Aufmaß & Abrechnung nicht erbrachter Leistungen?
BAU-Forum: Neubau

Pauschalpreis Innen-/Außenputz: Nachträge, Aufmaß & Abrechnung nicht erbrachter Leistungen?

Architektenhaus, Innen- / Außenputz (Innenputz, Außenputz) an denselben AN vergeben, Architekt hielt eine Pauschale für richtig, hatte keine Ahnung von den Vorteilen/Nachteilen bei einer Pauschalen.
Stelle nun VOR Bezahlung der Schlussrate aber nach Abnahme selbst fest, dass der Dachgeschossdrempel nicht verputzt wurde obwohl dieser in der Aufmaßliste (Grundlage für Pauschalenermittlung) enthalten war.
Ist es eindeutig, dass der Betrag für diese Leistung nun noch abgezogen werden kann?
Vielen Dank im Voraus
Thomas
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Bei einem Pauschalpreisvertrag für Innen- und Außenputz in Ihrem Architektenhaus ist es wichtig, die Grundlagen der Abrechnung und mögliche Nachträge zu verstehen. Da der Architekt eine Pauschale vorgeschlagen hat, sollten Sie folgende Punkte beachten:

    Aufmaßliste: Die Aufmaßliste dient als Grundlage für die Pauschalenermittlung. Vergleichen Sie die tatsächlich erbrachten Leistungen mit der Aufmaßliste. Dokumentieren Sie Abweichungen genau.

    Nicht erbrachte Leistungen: Wenn der Dachgeschossdrempel nicht wie vereinbart verputzt wurde, haben Sie Anspruch auf eine Reduzierung des Pauschalpreises. Berechnen Sie den Wert der nicht erbrachten Leistung auf Basis der ursprünglichen Aufmaßliste oder üblicher Einheitspreise.

    Nachträge: Wurden zusätzliche Leistungen erbracht, die nicht im ursprünglichen Pauschalvertrag enthalten waren, sind diese als Nachträge zu vergüten. Hierfür ist eine separate Vereinbarung erforderlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem Bausachverständigen prüfen, um sicherzustellen, dass alle erbrachten und nicht erbrachten Leistungen korrekt berücksichtigt wurden. Dokumentieren Sie alle Mängel und Abweichungen schriftlich und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Pauschalpreisberechnung vom Auftragnehmer an.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Pauschalpreisvertrag
    Ein Vertrag, bei dem ein fester Preis für eine bestimmte Leistung vereinbart wird, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Nachträge sind nur bei zusätzlichen Leistungen möglich.
    Verwandte Begriffe: Einheitspreisvertrag, Werkvertrag, Bauvertrag
    Aufmaß
    Die genaue Messung von Bauleistungen zur Ermittlung der abgerechneten Mengen. Das Aufmaß dient als Grundlage für die Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Bauabrechnung
    Nachtrag
    Eine zusätzliche Leistung, die über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgeht und gesondert vergütet wird. Nachträge müssen schriftlich vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Leistungsänderung, Zusatzleistung
    Drempel
    Eine niedrige Wand, die auf einer Decke oder einem Dachboden errichtet wird, um zusätzlichen Raum zu schaffen. Der Drempel befindet sich meist im Dachgeschoss.
    Verwandte Begriffe: Kniestock, Attika, Brüstung
    Bausachverständiger
    Eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und bei Streitigkeiten berät. Bausachverständige können Mängel bewerten und die Kosten für deren Beseitigung ermitteln.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baugutachten
    Abrechnung
    Die Zusammenstellung und Berechnung der erbrachten Leistungen nach einem Bauvertrag. Die Abrechnung dient als Grundlage für die Zahlung.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Zahlungsplan
    Werkvertrag
    Ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk herzustellen, und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Pauschalpreisvertrag im Bauwesen?
      Ein Pauschalpreisvertrag ist eine Vereinbarung, bei der ein fester Preis für die gesamte Leistung vereinbart wird, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Nachträge sind nur bei zusätzlichen, nicht vereinbarten Leistungen möglich.
    2. Wie gehe ich vor, wenn Leistungen im Pauschalvertrag nicht erbracht wurden?
      Dokumentieren Sie die nicht erbrachten Leistungen detailliert und fordern Sie eine Reduzierung des Pauschalpreises entsprechend dem Wert der fehlenden Leistung. Ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu, um den Wert zu ermitteln.
    3. Was sind Nachträge bei einem Pauschalvertrag?
      Nachträge sind zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglichen Vertragsumfang hinausgehen. Diese müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
    4. Wie wichtig ist die Aufmaßliste bei einem Pauschalvertrag?
      Die Aufmaßliste dient als Grundlage für die Pauschalenermittlung und ist wichtig, um die tatsächlich erbrachten Leistungen zu überprüfen und Abweichungen festzustellen.
    5. Kann ich den Pauschalpreis nachträglich ändern?
      Eine nachträgliche Änderung des Pauschalpreises ist nur bei einvernehmlicher Vereinbarung oder bei Vorliegen von Nachträgen möglich.
    6. Was mache ich, wenn der Auftragnehmer sich weigert, nicht erbrachte Leistungen zu berücksichtigen?
      Setzen Sie dem Auftragnehmer eine Frist zur Stellungnahme und ziehen Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Baurecht hinzu.
    7. Wie dokumentiere ich Mängel und nicht erbrachte Leistungen richtig?
      Erstellen Sie eine detaillierte Mängelliste mit Fotos und Beschreibungen. Lassen Sie die Mängel von einem Bausachverständigen bestätigen.
    8. Welche Rolle spielt der Architekt bei einem Pauschalpreisvertrag?
      Der Architekt sollte die Einhaltung des Vertrags überwachen und bei der Abrechnung unterstützen. Er kann auch als Vermittler bei Streitigkeiten fungieren.

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  2. Drempel nachträglich verkleidet: Auswirkung auf Putzarbeiten?

    Ergänzung
    Lange bevor ich mich mit der Abnahme für den Innen- / Außenputz (Innenputz, Außenputz) beschäftigt habe und die Aufmaßlisten gelesen hatte (wofür habe ich denn einen Architekten) wurde im DGAbk. der Drempel mit Trockenbauplatten beplankt.
    Aus den Augen, aus dem Sinn.
    Dann habe ich aber später sie sagenhaft gute Homepage von Herbert Trauernicht gesehen und mir fiel ein, dass genau wie dort beschrieben bei uns der Drempel eben nicht verputzt wurde.
    Mauerwerk: Poroton geklebt, außen leicht wärmeisolierender Grundputz
    Nochmal vielen Dank und ein gutes Neues 2004!
    Thomas
  3. Abnahme Innen-/Außenputz: Bedeutung und Folgen für Mängel

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    abgenommen ist abgenommen
    und bedeutet, dass die Leistung als vertragsgemäß akzeptiert wurde.
    Aber:
    Die rechtsgeschäftliche Abnahme, also die auf die es ankommt, kann nur der Auftraggeber erklären. Hatte der Architekt keine entsprechende Vollmacht, konnte er nicht abnehmen.
    Pferdefuß:
    Haben Sie einen VOBAbk.-Vertrag und ist keine förmliche Abnahme vereinbart, kann die Abnahme von selbst eingetreten sein, vgl. § 12 VOB/B.
  4. Vollmacht Architekt: Gültigkeit der Abnahme bei Putzmängeln?

    Hallo Herr Stubenrauch klar hatte der Architekt eine ...
    Hallo Herr Stubenrauch,
    klar hatte der Architekt eine "Vollmacht". Der ist unsere Bauleitung! Wir hatten eine Beauftragung nach VOBAbk. gem. Bauleistungsauftrag des Architekten in unserem Namen ohne förmliche Auftragsbestätigung durch den AN. Die förmliche Abnahme in diesem Fall wurde in Gegenwart des AN's, des Architekten und mir vorgenommen. Aber was ist meine Unterschrift Wert als Laie, der die Details der Beauftragung nicht durchblickt?
    Die "automatische" Abnahme, die Sie meinen läuft doch wohl auf das konkludente Verhalten (Abnahme = Einzug ohne Not) hinaus, das schon hier im Forum besprochen wurde.
    Was ist aber mit Vormietverhältnissen? Wir mussten 6 Monate vorher kündigen und definitiv zu einem bestimmten Zeitpunkt, also mit Not, einziehen. Soweit ich die Rechtskommentare im Forum verstanden habe, schließt dies eine automatische Abnahme aus.
    Ich bitte nochmal um einschlägige Kommentare.
    Viele Grüße
    Thomas
  5. Abnahme durch Einzug: Risiken bei nicht bekanntem Putzmangel

    Foto von

    Abnahme durch Einzug
    Die Abnahme durch Ingebrauchnahme vermeidet man durch eine entsprechende Erklärung. Das ist hier wohl nicht mehr relevant. Anscheinend hat ja eine förmliche Abnahme durch Sie als Auftraggeber stattgefunden.
    Sie können noch eines versuchen: teilen Sie der Firma mit, dass der Mangel nicht bekannt war und deshalb kein Vorbehalt gemacht wurde. Bei einem größeren unverputzten Wandbereich werden Sie da evtl. argumentative Schwierigkeiten bekommen.
    Dann bleibt noch: Wenn Sie sich durch Ihren Architekten bez. Abnahmereife falsch beraten fühlen, können Sie versuchen, Ansprüche gegen ihn durchzusetzen. Auch kein leichter Weg. Ein bisschen Vertrag lesen und Schauen bei der Abnahme kann auch vom Baulaien erwartet werden.
  6. Architektenleistung: Fehlende Beratung bei Pauschalpreis-Vertrag

    Na ja
    Herr Stubenrauch, ich glaube, dass Sie teilweise Recht haben. Aber bitte erzählen Sie mir nichts davon, dass ich von meinem Architekt hätte beraten werden müssen. Mir scheint das Forum zu Architektenlastig. Ich bin zu keiner Zeit vom Architekt beraten noch unterstützt worden. Ein wie ich finde klassisches Beispiel von inhaltlich, charaktermäßtig und menschlich schlechtem Kontakt.
    Fragt sich nur wann die Schwell zum RA überwunden wird bzw. werden muss um nicht zum Protagonisten für den schlechten Ruf des Berufsstandes zu werden.
    Viele Grüße, Dr. S. (engagierter BH)
    PS: Warum scheint es für Architekten so schwer zu sein, gegenüber Anderen Macht zur Qualitätserzwingung auszuüben? Warum beweist der Berufsstand der Architekten nicht mehr Mut, den Anderen Qualität abzuverlangen zu Gunsten der BHen? Ich fordere alle Architekten hier im Forum auf, alte Zöpfe abzuschneiden, alte "Seilschaften" zu überprüfen. In meinem, brutalen Gewerbebereich ist das normal!
  7. Pauschalpreisvertrag: Mengenänderung vs. nicht erbrachte Leistung

    Hallo, Hallo  -  mal langsam
    Hallo,
    vorweg, ich bin kein Architekt, sondern Ingenieur, habe aber gerade mit dem Thema Bauleitung viel zu tun.
    Sicher gibt es gute, sehr gute und die etwas nicht so guten Leute. Der eine kann dies, der andere das besser.
    Wenn Sie sich schlecht beraten fühlten, wäre ein offenes Gespräch wohl am hilfreichsten gewesen.
    Immer zu bedenken ist auch, dass es handwerkliche Arbeit ist und kein Auto vom Fliesband in der trockenen und gut geheizten Halle.
    Bei Ihrem Problem heißt die Lösung eventuell Mengenänderung. Hat sich die Menge um mehr als 10 % geändert, so ist auch bei einem Pauschalpreisvertrag der Pauschalpreis angemessen anzupassen. Ob diese 10 % allerdings beim Drempel schon erreicht sind, wage ich zu bezweifeln.
    Mal eine Frage ans Gewissen. Was wäre denn, wenn die Mengenermittlung fehlerhaft gewesen ist und sich beim Putzen herausstellen würde, dass es nun 10 % mehr Fläche sind als zur Pauschalpreisermittlung angenommen. Dann hätten Sie (zu Recht) auf den Pauschalpreis bestanden. Gleiches Recht für beide.
    Übrigens die 10 % stehen beim Pauschalpreis nirgends. Ich leite Sie aus der VOBAbk./B § 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Nr. 7 her.
    Mit freundlichen Grüßen
  8. Pauschalvertrag & Abnahme: Scheindiskussion bei Putzmängeln?

    Foto von

    ich glaube
    die Diskussion um die Art der Abnahme und die Abrechnung beim Pauschalvertrag ist eine Scheindiskussion. Siehe auch ein anderer Forenbeitrag von heute.
    Dr. Thomas S. Unbekannt hat eine Aversion gegen Architekten. Leider pauschal, wie die Äußerungen zum Architektenlastigen Forum, Vorwurf der Seilschaft mit Handwerkern zu Lasten des Bauherrn, mutlosen Architekten die einer Aufforderung bedürfen und vermeintlich schlechtem Ruf des ganzen Berufsstandes zeigen. Das empfinde ich ungerecht, weil aus einem Einzelfall heraus verallgemeinert und mein Berufsstand schlecht geredet wird. So wird das nichts. Wie ich die Sache sehe, liegt hier eher ein persönliches als ein abrechnungstechnisches Problem vor. Da kann ich leider nicht weiterhelfen.
    Ein paar klärende Anmerkungen zu meinen früheren Beiträgen:
    Natürlich muss der Architekt beraten. Und die reine Beauftragung mit der Objektüberwachung stellt keine Vollmacht zu rechtsgeschäftlichen Abnahmen dar. Und nicht zuletzt: mich würde schon interessieren, wohin die Beteiligten einschließlich Bauherr bei der Abnahme eigentlich geschaut haben, wenn gleich ganze unverputzte Wände unentdeckt bleiben konnten.
  9. Nicht erbrachter Putz: Mengenänderung oder fehlende Leistung?

    Widerspruch
    @Herrn Stöckel:
    Ist das wirklich als Mengenänderung zu sehen? Das würde ich akzeptieren, wenn der Putz z.B. 12 mm statt 15 mm dick ist. M.E. geht es hier um schlicht nicht ausgeführte Arbeiten. Lässt sich VOBAbk. dazu tatsächlich so deutlich aus? Zur Gewissensfrage: Wir hatten trotz Pauschalvertrag Nachträge, die ich akzeptiert habe.
    @Stubenrauch:
    Ja, es liegt auch ein persönliches Problem vor. Leider schon länger, was aber ausschließlich Aufgrund ständig fehlerhafter Bauleitung erwachsen ist. Wie soll ich so etwas abstellen? Klärendes Gespräch? Hatten wir. Hilft das dauerhaft? Nein. Vertragskündigung? Ist sicher der Weg mit den meisten Nachteilen für den BHen. ---- Zur Sache: Klar habe ich bei der Abnahme hingeschaut, zum Glück sogar für zumindest einen gravierenden Mangel am Gewerk, der auch zugegeben wurde. Nun bin ich wegen der zuvor mit Trockenbau abgestellten, unverputzten Wand im Nachteil (ob Minderleistung oder Mangel)? Ich habe es zum Zeitpunkt der Abnahme das nicht gewusst, der AN guckt sowieso weg, der Architekt nicht hin. Nein oder.
    Viele Grüße, Thomas
  10. Pauschalvertrag: Geldeinbehalt trotz Abnahme bei Putzmängeln

    Zurück ...
    Zurück zur Frage, so wie ich sie verstehe:
    Die Abnahme hat wenig mit Ihren Rechten auf Geldeinbehalt zu tun, Thomas. Auch nach wissentlicher (!) Abnahme mangelhafter Werkleistung steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu.
    Hiervon zu trennen ist die Abrechnungsfrage beim Pauschalvertrag. Die Abrechnung der Leistungen hat nämlich mit der Abnahme erst einmal wenig zu tun. Nur weil abgenommen, heißt das noch lange nicht, dass Sie die vereinbarte Summe zahlen müssen. Die Abnahme bewirkt schließlich nur eine sog. Beweislastumkehr: Sie müssen ab Abnahme das Vorliegen von Mängeln beweisen und haben ggf. Mängelbeseitigungsansprüche verloren  -  mit der Bezahlung oder Schadensersatzansprüchen hat das wenig zu tun. Hier ist wohl entscheidend, welche Art Pauschalvertrag Sie geschlossen haben. Wurde die Leistung detailliert beschrieben und nur der Preis pauschaliert, oder sog. funktional ausgeschrieben  -  also z.B. ein Stück Haus zum Preis X? Ein Fall der Mengenänderung (10 %-Regel nach VOB/B) liegt im Falle des gänzlichen Wegfalles einer vereinbarten Leistung (= Drempelisolierung) nicht vor. Für überhaupt nicht erbrachte Leistungen gibt es grundsätzlich kein Geld  -  Ausnahmen sind nur im Falle des "echten" Pauschalvertrages denkbar, weil dann auch die einzelnen Teilleistungen gerade nicht vertraglich bestimmt sind (... 1 Stück Haus ...). Also, um Ihre Verwirrung jetzt zu relativieren: ich würde einen Betrag X. nach seriöser Schätzung des Wertes Ihres Nachteiles wg. der Drempelproblematik aus der Pauschale heruasnehmen und die andere Seite "kommen" lassen ... Details bei verschärften Streit sollten Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl bereden. Und Ihr Architekt ist natürlich mit im Boot ... ist er mit der sog. Vollarchitektur beauftragt, schuldet er Ihnen noch 5 Jahre die sog. Lp 9 aus § 15 HOAIAbk. und daneben steht er gesamtschuldnerisch haftend neben dem Bauunternehmer  -  d.h., Sie können sich aussuchen, wen Sie haftbar machen. Jedenfalls hat er Sie wegen Lp 9 auf einen möglichen Bauwerksmangel und darüber hinaus auf eigene mögliche Fehler hinzuweisen, die ihn schadensersatzpflichtig machen.
  11. § 640 BGB: Vorbehalt bei Abnahme trotz bekanntem Putzmangel

    Foto von

    na ich weiß nicht recht Herr Siegel
    Das beißt sich aber mit § 640 BGBAbk., ich zitiere: " ... Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ... ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm ... Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. " Vergütung mindern ist nicht mehr, Schadenersatz mag sein. Den Schaden muss man erst mal dingfest machen. Der besteht nicht unbedingt aus Länge x Breite x Drempelwand.
    Es spricht einiges für einen Detail-Pauschalvertrag, wenn zuvor positionsweise ausgeschrieben wurde. Da kann "Kommen lassen" auch nach hinten losgehen, je nachdem in welcher Tonart vorgetragen wird. Vielleicht ist der Unternehmer ein ehrhafter und wird die Leistung nachholen. Vielleicht wird er sich aber auch an die Massenermittlung machen. Wer weiß was alles im LVAbk. vergessen und unrichtig ermittelt wurde. Da verflüchtigt sich ein Schaden für den Bauherrn schnell. Und für Sowieso-Kosten wird der Architekt nicht haften müssen.
    Die Sache wird man anders aufziehen müssen. Wenn mir mein Architekt sagt "du kannst vorbehaltlos abnehmen", ich tue es und später stellt sich heraus, dass die Leistung nicht abnahmereif war, werde ich Ansprüche an meinen Architekten haben. Umso mehr, je weniger ich von der Materie verstehe. Im Fall des Fragestellers muss diesem aber vorgehalten werden, warum ihm am Termin die unverputzten Wände nicht aufgestoßen sind. Die kann auch der Laie erkennen.
  12. Pauschalpreis: Nicht ausgeführte Putzarbeiten am Drempel

    mal zur Klarstellung nachgefragt
    Hallo,
    Ausgangsfrage: " ... der Dachgeschossdrempel nicht verputzt wurde obwohl dieser in der Aufmaßliste (Grundlage für Pauschalenermittlung) enthalten war. "
    Ergänzung zur Ausgangsfrage: " ... wurde im DGAbk. der Drempel mit Trockenbauplatten beplankt. "
    Ich verstehe das so, dass nur der Gesamtpreis pauschaliert wurde. Es wurden Putzarbeiten ausgeführt, aber eben nicht alle (Drempel). Insofern kommt meines Erachtens nach schon die Frage der Mengenänderung in Betracht.
    Wegen der Verkleidung des Drempels im Trockenbau wurde der "fehlende" Putz wohl übersehen.
    @Thomas  -  soweit richtig?
    Die Änderung der Putzdicke wäre eine Leistungsänderung und keine Mengenänderung. Aber auch hier hält der § 2 VOBAbk./B eine Lösung bereit. Inwieweit die wirklich zur Lösung beiträgt hängt von den Vertragsparteien ab.
    Mit freundlichen Grüßen
  13. Pauschalvertrag: Aufmaßfehler beim Verputzen des Drempels?

    klasse
    Jetzt sind wir von der Diskussion da wo ich hin wollte.
    Erst mal vielen Dank an alle.
    @ Herrn Siegel: Das sind interessante Ansätze. Zunächst wurde ein LVAbk. vom Architekt ausgeschrieben. Der von uns favorisierte AN wurde um ein Aufmaß mit anschließender Gesamtpreisermittlung gebeten. In der Beauftragung wird Bezug auf das erste bzw. zweite, überarbeitete Angebot genommen sowie diverse Leistungen explizit aufgeführt. Dem zweiten Angebot lag eine detaillierte Aufmaßliste bei, aus der u.a. das Verputzen des Drempels hervorgeht. Demnach gehe ich auch nicht von einem "echten" Pauschalvertrag aus.
    @ Herrn Stubenrauch:
    Ich dachte BGBAbk. ist hier nicht relevant, sondern VOBAbk.. Sehen Sie bitte auch meine obige Erläuterung, wie es zum Pauschalpreis kam. Sollten sich trotz Aufmaß Fehler bei der Massenermittlung herausstellen wäre ich der Letzte der das nicht anerkennt.
    @ Herrn Stöckel:
    Völlig richtig. Mit dem Gedächtnis ist halt so eine Sache. Trockenbau war im Mai. Putzabnahme war Ende August.
    @ Alle:
    Da ich noch Nachträge akzeptieren soll stellt sich mir eben die Frage, warum dann nicht auch die Minderleistungen anzurechnen sind. Also pauschal, dann aber bitte wirklich pauschal. Oder mit Nachträgen aber unter Berücksichtigung nicht ausgeführter Arbeiten.
    Viele Grüße, Thomas
  14. VOB/B §2: Abweichung bei Massenänderung vs. Leistungsänderung

    Foto von Stefan Ibold

    nee Freunde 🙂 )
    Moin,
    will auch mitreden.
    Der § 2 VOB/B 7. (1) gibt die Abweichungen von Herrn Stöckel nicht her. Hierzu muss man ja auch den § 242 BGBAbk. hinzuziehen. Die Leistung weicht m.E. nicht unzumutbarer Form von der vertraglich vorgesehenen Form ab.
    Wenn ich das richtig gelesen habe, dreht es sich hier um Massenänderungen und nicht um geänderte Leistungsausführungen, oder?
    Selbst wenn es geänderte Leistungen wären, dann hätte VORHER ein entsprechender Preis vereinbart werden müssen. Wobei dann der neue § 2 Nr. 8 Satz 3 zur Geltung kommt.
    Den Schadenersatzanspruch, den Herr Siegel hier erklärt, den gibt es m.E. nicht. Einzig in Hinsicht auf die Mangelhaftigkeit einer geänderten Leistungsausführung zur vertraglichen Leistung (Leistungsbeschreibung im LVAbk.) würde hier wirken. Dann s. aber wieder Nr. 8 Satz 3.
    Wenn denn ein detailliertes Aufmaß im Vorfeld erstellt worden ist, der AN sich nicht an die Massen gehalten hat, will sagen, von sich aus weniger Massen verputzt hat als berechnet und vorgesehen, dann ist er mit seiner Leistungserbringung schlicht nicht fertig. Aus die Maus.
    Wenn das vom Architekt erstellte Aufmaß Vertragsbestandteil ist, der AN aber NACH oder während der Ausführung feststellt, dass die Massen zu gering angesetzt wurden, dann hat er trotzdem alle vorgesehenen Bereiche zu verputzen. Sein Risiko, denn es liegt an ihm, die Massen vorher zu kontrollieren.
    Eines beweist m.E. diese Diskussion sehr eindeutig:
    Pauschalfestpreise sind zu 95 % Mist. Lückenhafte LV durch den oder die Planer, Änderungen während der Bauphase führen unweigerlich zu Problemen mit der Abrechnung.
    Hinzu kommt, dass die Preise des AN bei vorheriger EP-Ausschreibung entsprechend kalkuliert wurden. Die Erfahrung zeigt, dass Pauschalfestpreise fast immer teurer sind als EP-Vereinbarungen.
    Grüße
    Stefan Ibold
  15. Pauschalpreis: Nachteil durch übermessene Flächen vom Architekt?

    nochmal zur Klarheit
    LVAbk. wurde vom Architekt erstellt, Aufmaß zur Pauschalpreiserstellung vom AN.
    Im ersten Angebot waren natürlich EPs drin, die nach Aufmaß des ANs auch angesetzt wurden. Deshalb denke ich, dass ich da preislich nicht im Nachteil war. Dennoch war der Pauschalpreis deutlich höher als das erste Angebot. Das ist aber ein anderes Thema (Massenermittlung vom Architekt, übermessene Flächen ...).
    @ Herrn Ibold:
    Logische denke ich da auch so mit der Leistungserbringung, die einfach nicht vollständig erbracht ist, wäre da nicht die Abnahme zwischenzeitlich erfolgt. Oder denke ich falsch, da Abnahme ja nur Beweislastumkehr. Dann ist es doch eindeutig und so wie Sie geschrieben haben.
    Viele Grüße, Thomas
  16. Zusatzinfo: Detailliertes Aufmaß!

    ich vergaß
    Aufmaß detailliert!
    Gruß, Thomas
  17. VOB/B §12: Vorbehalt bei Abnahme bekannter Putzmängel nötig!

    Foto von

    Vorbehalt bei der Abnahme
    Auf das BGBAbk. hatte ich Bezug genommen, da der Schadenersatz, den Herr Siegel ins Spiel gebracht hat, sich aus dem BGB ergibt. An meiner Aussage ändert sich nichts. Auch in § 12 VOBAbk./B ist die Regelung enthalten, Zitat:
    "Vorbehalte wegen bekannter Mängel ... hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten [ = Abnahme] geltend zu machen. "
  18. Vielen Dank o.T.

    o.T.
    • Name:
    • Thomas
  19. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Pauschalpreis Innen-/Außenputz: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

    💡 Kernaussagen: Bei einem Pauschalpreisvertrag für Innen- und Außenputz ist die korrekte Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, wie das Verputzen eines Drempels, entscheidend. Die Abnahme spielt eine wichtige Rolle, beeinflusst aber nicht zwangsläufig den Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz. Ein Vorbehalt bei der Abnahme bekannter Mängel ist gemäß VOBAbk./B notwendig, um Rechte zu wahren. Die Frage, ob es sich um eine Mengenänderung oder eine nicht erbrachte Leistung handelt, ist für die Abrechnung relevant. Architekten spielen eine zentrale Rolle, aber ihre Beratung und Vollmacht sind kritisch zu hinterfragen.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß § 640 BGB: Vorbehalt bei Abnahme trotz bekanntem Putzmangel, verliert der Auftraggeber seine Rechte, wenn er einen Mangel bei der Abnahme kennt und sich seine Rechte nicht vorbehält. Dies betrifft insbesondere die Minderung der Vergütung.

    ✅ Zusatzinfo: Ein detailliertes Aufmaß ist entscheidend für die Ermittlung des Pauschalpreises. Fehler in der Massenermittlung können zu Streitigkeiten führen, wie im Beitrag Pauschalvertrag: Aufmaßfehler beim Verputzen des Drempels? diskutiert wird.

    🔴 Kritisch/Risiko: Die Abnahme durch Einzug kann problematisch sein, wenn Mängel nicht bekannt sind. Es ist wichtig, eine förmliche Abnahme durchzuführen und Mängel schriftlich festzuhalten, wie im Beitrag Abnahme Innen-/Außenputz: Bedeutung und Folgen für Mängel erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie den Vertrag und das Aufmaß sorgfältig. Führen Sie eine förmliche Abnahme durch und dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich. Holen Sie sich rechtlichen Rat, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Beachten Sie den Beitrag VOB/B §12: Vorbehalt bei Abnahme bekannter Putzmängel nötig! für wichtige Hinweise zur VOB/B.

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