VOB oder BGB Werkvertrag: Unterschiede, Besonderheiten & worauf Sie achten müssen?
BAU-Forum: Neubau
VOB oder BGB Werkvertrag: Unterschiede, Besonderheiten & worauf Sie achten müssen?
Es ist zwar schon oft diskutiert worden, ich bin aber noch nicht richtig schlau daraus geworden:
Was ist denn nun der Unterschied zwischen einem Werkvertrag nach VOB oder nach BGBAbk. (außer der Gewährleistungszeit)?
Was muss man denn speziell beachten, wenn ein Vertrag nach BGB angeboten wird?
Hat jemand einen Link wo man den Wortlaut der Bestimmungen nachlesen kann?
Vielen Dank!
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Ich helfe Ihnen gerne, die Unterschiede zwischen einem Werkvertrag nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch) zu verstehen.
Der Hauptunterschied liegt neben der Gewährleistungszeit in den detaillierten Regelungen. Die VOBAbk./B ist ein umfassendes Regelwerk, das spezifische Bauabläufe, Verantwortlichkeiten und Fristen festlegt. Das BGB hingegen enthält allgemeinere Regelungen zum Werkvertragsrecht.
Besonderheiten bei einem BGB-Vertrag:
- Individuelle Vereinbarungen: Achten Sie auf detaillierte Leistungsbeschreibungen und klare Vereinbarungen zu Preisen, Zahlungsplänen und Ausführungsfristen.
- Abnahme: Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt. Dokumentieren Sie Mängel genau, da diese Ihre Gewährleistungsansprüche beeinflussen.
- Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt im BGB in der Regel fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werkleistungen.
- Sicherheiten: Vereinbaren Sie eventuell Sicherheitsleistungen, um sich gegen das Risiko einer Insolvenz des Auftragnehmers abzusichern.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einem Anwalt für Baurecht beraten, bevor Sie einen Werkvertrag abschließen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Ein Regelwerk für Bauverträge, das aus den Teilen A, B und C besteht. Sie regelt die Vergabe, Ausführung und technischen Details von Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: BGB, Werkvertrag, Bauvertrag - BGB
- Bürgerliches Gesetzbuch. Enthält die allgemeinen Regelungen für Verträge, einschließlich Werkverträge. Im Baurecht relevant, wenn keine speziellen Vereinbarungen wie die VOB getroffen wurden.
Verwandte Begriffe: VOB, Werkvertrag, Schuldrecht - Werkvertrag
- Ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Im Baurecht oft für Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB, BGB - Gewährleistung
- Die Verpflichtung des Unternehmers, für Mängel an seinem Werk einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes.
Verwandte Begriffe: Mängel, Nacherfüllung, Schadensersatz - Abnahme
- Die förmliche Entgegennahme des Werkes durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über und die Gewährleistungsfrist beginnt.
Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Gewährleistung, Bauabnahme - Bauvertrag
- Ein spezieller Werkvertrag, der sich auf die Errichtung, die Veränderung oder den Abbruch eines Bauwerks bezieht. Unterliegt besonderen Regelungen.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGB - Mängel
- Abweichungen des Werkes von der vereinbarten Beschaffenheit. Mängel können zu Gewährleistungsansprüchen führen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Mängelrüge
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet VOB?
VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Ausführung) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB wird häufig bei öffentlichen Bauvorhaben verwendet. - Was bedeutet BGB im Zusammenhang mit Werkverträgen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält die grundlegenden Regelungen für Werkverträge. Diese Regelungen sind allgemeiner gehalten als die der VOB und gelten, wenn die VOB nicht explizit vereinbart wurde. - Welche Gewährleistungsfristen gelten bei VOB-Verträgen?
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei VOB-Verträgen in der Regel vier Jahre für Bauwerke. Dies kann jedoch individuell angepasst werden. - Was ist eine Abnahme?
Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Werks durch den Auftraggeber. Sie ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist beginnt und die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber übergeht. - Was passiert, wenn ein Werk Mängel aufweist?
Bei Mängeln hat der Auftraggeber verschiedene Rechte, wie z.B. das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Minderung des Werklohns oder Schadensersatz. - Kann man die VOB auch bei privaten Bauvorhaben vereinbaren?
Ja, die VOB kann auch bei privaten Bauvorhaben vereinbart werden. Dies muss jedoch explizit im Vertrag festgehalten werden. - Was ist eine Bauhandwerkersicherung?
Die Bauhandwerkersicherung ist eine Sicherheit, die ein Bauunternehmer vom Auftraggeber verlangen kann, um seine Werklohnforderung abzusichern. - Was ist der Unterschied zwischen einem Bauvertrag und einem Werkvertrag?
Ein Bauvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags, der sich auf die Errichtung, die Veränderung oder den Abbruch eines Bauwerks bezieht.
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BGB vs. VOB: Baurechtliche Regelungen im Vergleich
BGB - VOBAbk.
im BGBAbk. finden Sie keine bauspezifischen Regelungen (Vertragspflichten und Rechte, Abrechnungsvorschriften, Ausführungsregeln, etc.). Das Werkvertragsrecht nach BGB ist allgemein gehalten, sodass Sie diese Vorgaben auch für den Beförderungsvertrag mit Ihrem Taxifahrer, der Sie nach einem Kneipenbummel nach Hause bringt, anwenden können. -
Werkvertrag: Vertragsfreiheit und BGB-Grundlagen
Vertragsfreiheit
Vorbemerkung: ein Beförderungsvertrag ist kein Werkvertrag - als Werkvertrag kann z.B. auch eine Skulptur hergestellt werden.Ein Hausbau ist ein Werkvertrag auch wenn da evtl. Kaufvertrag darüber steht. Im BGBAbk. ist nur Grundsätzliches geregelt, dass gültig ist, wenn nichts weiter vereinbart ist. Sie können mit dem Vertragspartner beliebige Verträge aushandeln. Wird von einer der beiden Vertragsparteien allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so unterliegt dieser Vertrag dem AGB-Gesetz und es können darin einzelne Klauseln unwirksam sein, weil diese dem AGB-Gesetz widersprechen. Mit dem AGB-Gesetz soll verhindert werden, dass der andere Vertragspartner über den Tisch gezogen wird.
Im VOBAbk.-Vertrag sind Einschränkungen der Rechte und Pflichten jedes Vertragspartners gegenüber dem BGB modifiziert und an die Baubedingungen angepasst und auf Ausgleich zwischen AN und AGAbk. ausgerichtet. Deswegen ist VOB als Ganzes oder gar nicht vereinbart. Wer einzelne Teile der VOB (außer Gewährleistungsfrist) modifiziert läuft Gefahr, dass VOB als Ganzes unwirksam ist und stattdessen die BGB-Bestimmungen greifen.
Der VOB-Vertrag ist auch nur gültig, wenn dem Privatmann die VOB/B ausgehändigt wurde. Wenn der BH aber ausdrücklich auf die Aushändigung verzichtet ist das aber sein Bier.
Als BH brauchen Sie nur die VOB Teil B. Die Teile A und C sind die umfangreicheren, aber die sind mehr für den Baubetrieb.
Wegen weitgehender Rechte des BH ist die Gewährleistungsfrist eingeschränkt, aber immer mehr Baubetriebe gewähren trotzdem 5 Jahre.
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VOB Download: Link zur aktuellen VOB-Fassung
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Werkvertrag: Hinweis zum Taxifahrer-Beispiel
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BGB-Werkvertrag: Detaillierungspflicht vs. VOB-Standard
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VOB-Anwendung: AGB-Gesetz und Ausgleich im Baurecht
ziemlich heiß heute!
kein wunder dass Herr ebel wieder mal rumwürfelt! heute geht es der VOBAbk. an den kragen! warum widerspricht eigentlich keiner der Experten?
falsch oder irreführend? wegen Hitze nur ganz kurz:
a das agb Gesetz hat erst mal nichts mit der frage zu tun!
b was ist denn nun in der VOB/B anders geregelt als im BGBAbk.🔴 auf Ausgleich sind wohl beide bedacht, oder ist das BGB einseitig auf wessen Seite?
c die VOB/A regelt die Vergabebedingungen, die man in der Tat nur selten im EFHAbk.-Milieu benötigt. die VOB/B beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen. in der VOB/C werden gewerkespezifische Sachverhalte beschrieben. fast immer hat auch der EFH-König mit dem Punkt 5 - Abrechnung zu tun. Nebenleistungen liefert futter für die streithansel, Ausführungs- und Materialbeschreibungen sind nicht uninteressant - und das auch für phy. bären!
d die Gewährleistung der aktuellen VOB ist wie lange, Meister dampfdruck;-? -
Vertragsrecht: BGB, VOB und die Bedeutung der Vertragsfreiheit
Verträge
@Herr Schmid. Es geht nicht darum, was der Taxifahrer sagt, sondern wie die Gesetzeslage ist. Für Dienstverträge gilt § 611 bis § 630 BGBAbk., für Werkverträge § 631 bis § 651 BGB.Das BGB ist zunächst genau wie die VOBAbk. auf Gleichheit bedacht. Aber es gilt Vertragsfreiheit. Sie können also einen Vertrag abschließen, der wesentliche Rechte einer Seite aushebelt oder ihr zusätzliche Pflichten auferlegt. Als individuelle Vereinbarung ist das ohne weiteres möglich - auch wenn einer dabei über den Tisch gezogen wird.
Sind diese Vereinbarungen aber auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Seite (und das kann schon bei 2 ähnlichen Verträgen vorliegen) sind mögliche Vereinbarungen eingeschränkt, da die einzelnen Vertragsklauseln dann dem AGB-Gesetz entsprechen müssen oder unwirksam sind.
Der VOB-Vertrag ist in Übereinstimmung mit dem AGB-Gesetz - aber nur wenn er als Ganzes vereinbart ist. Die Gleichheit ist auch gegeben, aber unterschieden von der Gleichheit beim BGB-Vertrag und zwar deshalb weil die Rechte und Pflichten beider Seiten modifiziert werden - aber in einer gleichgewichtigen Weise.
Das AGB-Gesetz hat sehr wohl damit zu tun, denn wenn Sie im BGB- oder VOB-Vertrag einzelne Vertragsbestandteile ändern, dann unterliegen diese Änderungen der Kontrolle des AGB-Gesetzes - aber nur wenn es zumindest bei einer Seite wiederholt in gleichartigen Verträgen verwendet wird, denn dann sind es allgemeine Geschäftsbedingungen.
Was ist denn nun falsch Herr Blücher? Oder suchen Sie nur Streit?
Aber wie immer bei Rechtsfragen laut Forumsbedingungen: meine Meinung, keine Rechtsberatung - dafür ist der RA da.
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Empfehlung: BGB für Bauträger, VOB für Einzelvergabe
Bauherren-Senf
Bauen Sie mit einer Bauträger/Generalunternehmer/Generalübernehmer, dann sollten Sie stets BGBAbk. verwenden. Vergeben Sie die Gewerke einzeln an die ansässigen Baufirmen/Handwerker, fahren Sie mit der VOBAbk. besser. Es gibt kaum noch jemanden, bei dem nach VOB nicht eine Gewährleistung von 5 Jahren (abweichend zur VOB) zum Tragen kommt. Meist bieten seriöse Handwerker (nicht die Billigbauer) von alleine die 5 Jahre an. Keine Scheu vor der VOB. -
BGB-Vertrag: Akzeptanz beim Bau mit Generalunternehmer
Das ist doch mal 'ne Aussage.
Es wird auf jeden Fall mit Generalunternehmer gebaut. Dabei habe ich erstmal gar kein schlechtes Gefühl, wenn auch schon einige hier im Forum Ärger mit ihrem Generalunternehmer hatten. Und einer der zwei Kandidaten, die für uns in Frage kommen, bietet einen BGBAbk. Vertrag an. Ist also erstmal in Ordnung (das beruhigt mich ja schon mal).
Einzelausschreibungen von uns ohne den Generalunternehmer wird es nicht geben, sonst bräuchten wir ja keinen Generalunternehmer.
Das BGB werde ich mir trotzdem mal anschauen. -
VOB vs. BGB: Baurechtliche Regelungen und DIN-Normen
aber nicht das ganze BGBAbk. lesen
das hat nämlich über 1000 Paragrafen, die meisten betreffen Ihren Vertrag nicht.
Noch ein paar Unterschiede:- die VOB enthält bauspezifische Regelungen, das BGB nur allgemeine Regelungen. So sind nach § 1 VOB/B automatisch jede Menge bautechnischer Regelungen und DINAbk.-Normen vereinbart. Beim BGB-Vertrag müssen Gerichte erst entscheiden, ob bestimmte DIN-Normen herangezogen werden können oder nicht. Nur die VOBAbk. verlangt ausdrücklich die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik.
- Die VOB legt dem Unternehmer die komplette Verantwortung für die Mängelfreiheit auf, verschuldensunabhängig. Der Unternehmer kann dem nur durch Anmeldung von Bedenken entgehen.
- Die VOB enthält klare Abrechnungsregeln, das BGB spricht nur von üblicher Vergütung.
- Beim VOB-Vertrag muss der Unternehmer zusätzliche Leistungen ankündigen, sonst läuft er Gefahr, sie nicht vergütet zu bekommen. Nach BGB steht ihm immer eine übliche Vergütung zu.
- Die VOB regelt das Recht des Unternehmers auf Abschlagszahlungen. Das BGB kennt keine Abschlagszahlungen, diese müssen gesondert vereinbart werden, sonst gibt es nur einmal Geld, nach Abnahme.
- Die Gewährleistung läuft nach VOB 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre. Liegt ein Mangel vor, z.B. ein undichtes Dachflächenfenster, beginnt nach der Mangelbehebung gem. VOB für das Fenster eine neue (verkürzte) Gewährleistungsfrist, und zwar beliebig oft. Beim BGB-Vertrag wird die Gewährleistung nur gehemmt (während Verhandlungen oder durch Rechtsverfolgung), aber irgendwann ist endgültig Schluss.
- Nach VOB berechtigen nur wesentliche Mängel zur Abnahmeverweigerung. Die Abnahme kann auch automatisch eintreten, z.B. durch Einzug. Beim BGB-Vertrag berechtigen auch kleinere Mängel zur Abnahmeverweigerung, eine Abnahme muss erklärt werden.
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BGB §641a: Fertigstellungsbescheinigung und Abnahme unwesentlicher Mängel
Fertigstellungsbescheinigung
@Herr Stubenrauch, Ihr letzter Punkt ist etwas durch die Fertigstellungsbescheinigung § 641 a BGBAbk. modifiziert worden und auch in § 640 BGB steht "Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. " - Aber ansonsten stimme ich Ihnen zu (§§ 631 - 651 BGB - insgesamt 21 Paragraphen - betreffen das Werkvertragsrecht). -
BGB-Werkvertrag: Fokus auf relevante Paragraphen
Ganz bestimmt
lese ich nicht das ganze BGBAbk., sondern nur die 21 zutreffenden Paragraphen 🙂 -
VOB-Bauträgervertrag: Automatischer Einschluss von VOB Teil C?
Verträge nach VOBAbk. Teil B enthalten automatisch Teil C
Da wir auch einen Bauträgervertrag nach VOB abschließen wollen, interessiert mich auch dies Thema.
Dem netterweise angegebenen LinkAber wo ist Teil C? Wie oben geschrieben, ist bei Verträgen nach VOB Teil B automatisch auch Teil C enthalten. Soweit so gut, aber vorher weiß ich, was ich mit Teil C vertraglich vereinbare.
Ich verstehe, dass der Bauträger uns Teil B aushändigen muss, damit der VOB Vertrag wirksam wird. Und was ist mit Teil C? Bekomme ich den auch vom Bauträger oder kennt er denn Teil C überhaupt?Leider habe ich es nicht geschafft mit der BAU.DE Suche gezielt nach "VOB Teil C" zu suchen, da 1000-de Beiträge zum Thema "VOB" auch das Wort "Teil" und den Buchstaben "C" enthalten. : (
Wenn es, wie ich befürchte, Teil C nicht vollständig im Internet (for free) gibt, obwohl VOB doch Gesetzescharakter hat, dann würde ich mich über Links freuen, die wenigstens einen Großteil der Teil C Bestimmungen beschreiben.
Sonst - was nützt mir als interessiertem Bauherr der VOB Teil C, wenn ich nicht weiß, was dort steht.? 😉 -
VOB Teil C: Technische Vertragsbedingungen und DIN-Vorschriften
Im Teil C
sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen aufgeführt, getrennt nach den einzelnen Arbeiten. z.B. Erdarbeiten, Landschaftsbauarbeiten, Metallbauarbeiten etcetc. Sie enthalten - vereinfacht ausgedrückt - die Nennungen der einzelnen DINAbk.-Vorschriften zur Ausführung der einzelnen Arbeiten und Abrechnungarten. Die DIN-Vorschriften sind hier allerdings lediglich als Normzitat vorhanden, nicht als Volltext. -
Gerichtsurteil: Dienstvertrag vs. Werkvertrag im Detail
@ebel, die 2.
schön dass Sie Dienstverträge und Werkverträge zumindest dem Namen nach kennen - aber schauen Sie mal auf das folgende Urteil:
AMTSGERICHT SIEGEN Az. : 10C 318/01 Urteil vom 19.11.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 07. September 2001 am 19. November 2001 für Recht erkannt:
I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 27,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. März 2001 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten und eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 27,50 DM aus §§ 642,643 BGBAbk. zu.
Zwischen den Parteien ist ein Beförderungsvertrag geschlossen worden, der als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB anzusehen ist. -
VOB Teil C: Urheberrecht, Verkehrssitte und Vertragsbedingungen
VOB/C Beispiel @Martin
Die VOB Teil C wird vom DINAbk./Beuth gehütet. Frei findet sich da nichts im Internet (OK, fast nichts). Gesetzesrang hat sie nicht. VOBAbk./B und C sind nichts anderes als vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur gelten wenn sie vereinbart sind. Durch die massenhafte Anwendung ist die VOB aber zu dem geworden, was der Gesetzgeber als "gewerbliche Verkehrssitte und Üblichkeit" bezeichnet. So gibt es ein Urteil, das trotz fehlender VOB-Vereinbarung den Abrechnungsmodus der VOB als angemessen angesehen hat (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.6.2000 – 7 U 326/99 – 80). Wie die ATV der VOB/C aufgebaut sind siehe Link (pdf, 36 Seiten, dort Seiten 6-13). Die dort angeführte DIN 18330 von 1998 ist im Dez. 2002 redaktionell überarbeitet worden. Beuth will ja verkaufen. -
VOB/C: Urheberrechtlicher Schutz und Bezugsquellen
VOB/C urheberrechtlich geschützt
Hallo,
die VOB/C besteht aus einzelnen DINAbk.-Normen. Sie ist, wie schon geschrieben, leider urheberrechtlich geschützt. Man kann sie aber im Buchhandel käuflich erwerben.
Online lässt sich deshalb kaum etwas finden.
Vereinzelte Angebote von DIN-Normen die ich gefunden habe sind zwischenzeitlich wieder verschwunden. Der (Aus) -Beuth-Verlag durchforstet das Netz wohl systematisch um ja keinen € zu verlieren. Schade eigentlich.
Mit freundlichen Grüßen
ob ich jetzt wohl eine Anzeige wegen Beleidigung bekomme 😉 -
Werkvertrag: Erfolgshaftung und Abgrenzung zum Dienstvertrag
Erfolgsfrage
Ich habe mich noch etwas kundiger gemacht und muss meine Meinung ergänzen. Ich habe weitgehend nur die erste Auslegung gesehen. Von der Sache her ist es eigentlich immer ein Dienstvertrag, aber wenn der Erfolg vereinbart wird (Ankommen am Ziel in einer bestimmten Zeit), dann wird aus Analogie doch aus Mangel an ausreichender Regelung im Dienstrecht das Werkvertragsrecht angewandt. Zitat aus dem Link:"Oftmals ist die Unterscheidung Auslegungssache, z.B. bei einem Beförderungsvertrag:
- Dienstvertrag möglich, da der Fahrer den ganzen Tag fährt, ohne das er einen bestimmten Erfolg (Fahrgastzahl) erreichen muss
- Werkvertrag möglich, da die Erreichung eines bestimmten Ziels für jeden Fahrgast den Erfolg darstellt
"
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DIN-Normen: Finanzierung und Erarbeitung von Gesetzestexten
von Beuth-ern ...
die Ausbeutung anderer zur Selbstausbeutung ist ein weites Feld!
wer bezahlt eigentlich die Erarbeitung der gesetzestexte?
wer zahlt den die Präzisierung der Gesetze bzw. die Rechtsprechung? und wer bezahlt die dokumentation dieser Rechtsprechung?
und die zahlreichen regeln der interessenverbände - werden die kostenlos verteilt?
warum gibt es eigentlich die arge Holz nicht mehr! die hatten doch so informative kostenlose themenhefte?
ja - und dieser ganze normenapparat! wer zahlt den eigentlich? warum kosten ein paar blatterl DINAbk. solche unsummen?
natürlich ist man in einem medium der Selbstausbeutung immer versucht, anderen den eigenen altruismus zu diktieren. mit welcher Konsequenz? den Beuth-Verlag verstaatlichen und dem bundesjustizministerium unterstellen? der etat wird dann von eichel bzw. letztlich beim Gehalt der altruisten einbehalten? -
Normung: Urheberrecht, DIN und die Rolle der Experten
Kostenloskultur
Es geht nicht darum, wissenschaftliche Werke aller Art umsonst haben zu wollen. Eine solche Haltung wäre für jemanden, der sich zum Schutz seiner eigenen Arbeit selbst auf das Urheberrecht beruft, schizophren.
Das weite Feld der Normung muss aber differenziert betrachtet werden. Normen sind wissenschaftliche Werke. DIN verwaltet die Normungsarbeiter. Die Arbeit wird unentgeltlich von ca. 20.000 Experten aus der Wirtschaft geleistet. Die Bundesregierung schätzt den Wert dieser Arbeit auf 700 Mio. € jährlich. Die Wirtschaft stellt die Experten aber nicht uneigennützig ab. Nach einer Studie aus dem Jahr 2000, auf die sich DIN und die Bundesregierung regelmäßig beziehen, beträgt der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Normung 15 Mrd. € im Jahr. Nicht unrealistisch. Wer einmal versucht hat, einen Werkvertrag nach BGBAbk. zu verfassen, der die selbe Regelungstiefe und Klarheit hat wie ein simpler VOBAbk.-Vertrag, wird das Einsparpotenzial nachvollziehen können. Die Wirtschaft investiert also 0,7 Mrd. € und bekommt 15 Mrd. €, das 20-fache, zurück.
Einen bescheidenen Steuersatz von 20 % vorausgesetzt, landen vom wirtschaftlichen Nutzen 3 Mrd. € p.a. in Eichels Steuersäckel.
Nun zu den Verkaufserlösen der DINAbk.-Tochter Beuth. Jährlich werden aus dem Normenverkauf 50-60 Mio. € erlöst. Schauen wir genauer hin. Es gibt nämlich solche und solche Normen. Die einen sind reine Kompatibilitätsnormen, also die, aus denen der wirtschaftliche Nutzen erwächst. Die anderen sind sog. Schutznormen. Dort geht es um Leben, Gesundheit, Sicherheit, Klimaschutz. Und diese hat der Gesetzgeber für allgemein verbindlich erklärt. Ihr Anteil beträgt 20 %, Beuth erlöst damit 50 % seiner Erträge oder ca. 30 Mio. €. Bei diesen Schutznormen halte ich es für legitim, dass sie über die Druckkosten hinaus nichts weiter kosten, wie Gesetzes- und Verordnungstexte auch. Angesichts der Steuermehreinnahmen von 3 Mrd. € durch den Nutzen der Normung sollte es dem Staat möglich sein, bei eventuellen finanziellen Schieflagen des Normvertriebs 1 % davon = 0,030 Mrd. € zuzuschießen. Die Bürger sollten sich nämlich frei darüber informieren können, was mit 500.000 € Bußgeld bewehrt ist. So steht es auch im Grundgesetz.
Die Normen der VOB/C zähle ich nicht zu den Schutznormen, der Staat auch nicht. Sie sind Kompatibilitätsnormen und dürfen als wissenschaftliche Werke ihren Preis haben. Der Preis hat sich mit 28 € so moderat eingepegelt, dass eine weite Verbreitung gesichert und ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anwendung gegeben ist. Der Preis ist ein Marktpreis. Der Anwender kann frei entscheiden, ob er selbst einen 60-seitigen BGB-Vertrag erstellt oder einen 2-seitigen VOB-Vertrag unter Rückgriff auf die geleistete Arbeit der Normengremien.
An DIN/Beuth stört mich nur, dass derzeit durch Einflussnahme auf Politik und Gesetzgebung versucht wird, das Urheberrecht an den verbindlichen Schutznormen zu erlangen. Urheberrecht bedeutet völlig freie Verfügung darüber, wer zu welchem Preis die Normen lesen darf. Bei Schutznormen stellen sich auch keine Marktpreise ein, weil sie jeder haben muss und nicht abwägen kann, ob er lieber auf eigene Regelungen ausweicht. Das Ganze ist kein Nullsummenspiel, hier würde ganz klar ein Verlag fett zu Lasten der gezwungenen Käufer, Ausnutzen einer Monopolstellung.
Wieviel an Information man verschenken kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Sollte die argeholz deshalb insolvent geworden sein, hat sie etwas falsch gemacht. Ganz ohne die Herausgabe von Information geht es nicht. Ein Architekt, der sich restriktiv auf sein Urheberrecht zurückzieht und potenziellen Kunden keine früheren Arbeiten zeigt, wird weniger Geschäft machen. Ein Musiker, dessen Werke nicht teilweise öffentlich präsent sind, wird weniger Geschäft machen. Wer alles umsonst herzeigt bzw. nicht gegen unauthorisierte Veröffentlichung vorgeht, wird auch weniger Geschäft machen. Monopolisten können hierbei restriktiver vorgehen. Das liegt in der Natur der Sache, darf aber auch kritisiert werden. -
DIN-Einsehbarkeit: Kostenlose Zugänge in Bibliotheken
und weil das so ist ...
"Wer alles umsonst herzeigt bzw. nicht gegen unauthorisierte Veröffentlichung vorgeht, wird auch weniger Geschäft machen. "
wer alles verschenkt ist einem bettelmönch nicht ungleich.
dennoch DINAbk. etc. sind in jeder größeren Stadt einsehbar. an meiner homebase fallen mir spontan drei große institutionen und Bibliotheken ein, wo das gesamte DIN Werk einsehbar ist. und was kostet eine VOB im Vergleich zur gesamtinvestition EFHAbk.! schließlich verschenkt der pabst auch nicht die bibel (A) samt katechismus (B) und gesangbuch (C):-) -
DIN-Auslegestellen: Verfügbarkeit und Alternativen
Auslegestellen
Von meiner Homebase sind es leider 80 km zur nächsten DINAbk.-Auslegestelle, OK, dafür war das Grundstück billiger. 48 Auslegestellen für 380.000 qkm Land sind aber ein bisschen wenig, die Tagespresse bietet mit 1.100 McDonalds-Filialen als Auslegestelle deutlich mehr 😉
Das Argument der Auslegestellen wurde übrigens auch im laufenden Urheberrechtsgesetzverfahren verwendet. Die Zahl der Auslegestellen soll im Gegenzug zur Ausreichung des Urheberrechts an DIN & Co. um 20 erhöht werden, damit ist nach Ansicht der Bundesregierung dem Recht des öffentlichen Zugangs zu rechtsverbindlichen Normen Genüge getan. Die deutschen Techniker, ein Volk von Reisenden ... -
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@Bruno: VIELEN Dank für die ausführliche VOBAbk. Teil C Aufklärung!
Bei VOB Teil C war mir neu:- Gesetzesrang hat sie nicht.
- Preis hat sich mit 28 € moderat eingepegelt
Also bleibt mir entweder ca. 28 € zu investieren
oder zur nächsten Auslegestelle zu fahren (keine wirkliche Alternative)
oder einfach darauf zu verzichten und darauf zu vertrauen, dass dort (in den DINs) alles gut geregelt ist und alle Beteiligten sich auch daran halten werden. Zur Überprüfung müsste ich ja sonst die DINs lesen und verstehen.
Lohnt sich der Aufwand für eine Baufamilie, den Teil C zu kaufen (der Bauträger wird diesen ja wohl nicht mit aushändigen oder?) und zu studieren? Oder reicht es, dies im Problemfall nachzuholen.
Ich wollte eigentlich im Bauträger-Vertrag vereinbaren, dass alle Abweichungen zu den aktuellen DINAbk. Normen mit der Baufamilie abgestimmt werden müssen. Das nimmt uns die Aufgabe alle DIN Normen zu verstehen und eventuell sinnvolle Ausnahmen vorher festzulegen. (Macht sowas dann überhaupt Sinn oder ist ein Bauträger nach VOB/B automatisch dazu verpflichtet?)
Irgendwie bleibt Bauen ein "Buch mit tausend Siegeln". : ( -
VOB-Kenntnisse: Vorteile bei Bauträger-Pauschalaufträgen
die VOBAbk. zu kennen ist von Vorteil
Ungefähr die Hälfte der VOB/C ist beim Bauträgerpauschalauftrag nicht relevant (Aufbau von Leistungsbeschreibungen, Abrechnung). Aber aus dem Rest kann man auch mit gesundem Menschenverstand Infos zur richtigen Bauausführung ziehen. Das Erkennen von Problemen ist eine andere Sache. Die VOB/C ersetzt also nicht die fachkundige Bauüberwachung.
Der Passus, dass Abweichungen von DINAbk.-Normen abzustimmen sind, ist unnötig. Der Bauträger darf nicht eigenmächtig vom Vertrag abweichen. Mit Vereinbarung der VOB/B sind automatisch die in der VOB/C aufgeführten Normen Vertragsbestandteil. -
Werkvertrag: Risiken bei VOB-Verträgen für Privatpersonen
Werkvertrag nach VOB oder BGBAbk.
Nach unserem Reinfall mit einem IDH (= Internet-Dach-Hai ), dieser Dachdecker ist Fachberater der Dachdeckerinnung einer süddeutschen Großstadt und betätigt sich zudem als Sachverständiger, und den Erfahrungen mit einem Landgericht, vor dem die Schadenersatzklage gegen diesen Dachhai verhandelt wurde, würde ich davon abraten, als Privatmann irgendwelche Werkverträge im Baubereich nach VOBAbk. abzuschließen.
Da wir diesen Dachabdecker Aufgrund dessen, dass er nur Dachmurks fabriziert und uns betrogen hat, vom Hof gejagt haben, ihm Grundstücksverbot erteilt und ein Beweissicherungsverfahren beantragt haben, wäre es nach BGB einfacher gewesen, vom Werkvertrag zurückzutreten.
Im Übrigen hat meines Wissens die Verbraucherzentrale Bundesverband, Berlin, den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (Vergabeausschuss, Vertragsausschuss) für Bauleistungen (DVA ) wegen der "Rechtswidrigkeit" der VOB/B abgemahnt, da nach Ansicht der Verbraucherzentrale viele private Bauverträge gegen das EU-Recht verstoßen.
(siehe hierzu:(Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur Teil der gewonnenen reichhaltigen Erfahrung im Verlaufe eines Werkvertrages mit einem Dachdecker und des daraus resultierenden Prozessgeschehens.
Dipl. -Ing. Roland J. Straub -
Bauvertrag: Menschliche Faktoren wichtiger als VOB oder BGB
Relativierung
vertrag ist das eine, vertragen das andere.
ob VOBAbk. od. bgb entscheidend sind die Menschen dahinter.
drum prüfe auch wer sich temporär bindet 🙂
wozu gibt es audit, qs, interview, casting
da am bau immer nur eins, nämlich der geiz zählt,
wird es noch viele reinfälle geben _müssen_
denn die Menschheit ist bezogen auf das Geld
.--- schlecht!
Geld "allein" verdirbt den Charakter -- auch den bau!
gute Besserung allseits ... -
Qualität am Bau: Engagement trotz pessimistischer Stimmen
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EU-Harmonisierung: Zukunft der VOB und EU-Recht
Keine Sorge ...
Keine Sorge es wird noch weiter "den Bach runtergehen". Die Anfragen häufen sich doch schon: Fenster aus Polen oder Tschechien usw. usw. Hoch lebe die EU-Osterweiterung. Und dann ist es völlig sch ... egal ob es VOB oder BGBAbk. ist. Abgesehen davon, dass die VOBAbk. irgendwann im Rahmen der EU-Harmonisierung verschwinden wird und EU-Recht Platz machen wird (muss) ... -
Bauvertrag: Kaufkriterien, Preis und Wert im Fokus
ät sozi ebel
nee Herr ebel, ich meinte:
lediglich Geld (kosten) alleine und isoliert als (ein-) kaufkriterium betrachtet ist unbrauchbar - und genau davon zeugen hier die überwiegenden anfragen.
solange naive Laien sich alleine auf dieses zugegeben leicht zu handhabende Kriterium beschränken wird der Einkauf zur charakterfrage und nicht Preis+Wert ---
diesen speziellen Fall wage ich jedoch nicht zu beurteilen!
ansonsten meinen wir glaube ich selbiges, Herr ebel 😉 -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB oder BGBAbk. Werkvertrag: Unterschiede und Besonderheiten im Baurecht
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Unterschiede zwischen Werkverträgen nach VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) und BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Während das BGB allgemeine Regelungen für Werkverträge enthält, bietet die VOB bauspezifische Bestimmungen. Die Vertragsfreiheit erlaubt individuelle Vereinbarungen, aber die VOB genießt als gewerbliche Verkehrssitte eine hohe Bedeutung. Die Wahl zwischen VOB und BGB hängt oft von der Art des Bauvorhabens (Bauträger vs. Einzelvergabe) und den beteiligten Parteien ab.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Werkvertrag: Risiken bei VOB-Verträgen für Privatpersonen wird vor dem unbedachten Abschluss von VOB-Verträgen durch Privatpersonen gewarnt, insbesondere nach negativen Erfahrungen mit unseriösen Anbietern.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB Teil C: Technische Vertragsbedingungen und DIN-Vorschriften erläutert, dass die VOB Teil C die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) enthält, die auf DINAbk.-Normen basieren und Ausführungsdetails regeln.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich umfassend über die Vor- und Nachteile von VOB- und BGB-Verträgen informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Der Beitrag BGB-Werkvertrag: Detaillierungspflicht vs. VOB-Standard betont die Notwendigkeit, beim BGB-Vertrag alle Details explizit zu vereinbaren, während die VOB bereits viele Standards enthält. Weitere Informationen zur Bedeutung der Vertragsfreiheit finden Sie im Beitrag Vertragsrecht: BGB, VOB und die Bedeutung der Vertragsfreiheit.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "VOB, BGB". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt haftbar machen nach 3 Jahren: Rechnungsprüfung, Beweisführung & Fristen?
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- … BGBAbk.Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Rechtsquelle für das Zivilrecht in Deutschland.Verwandte …
- … VOBAbk.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.Verwandte Begriffe: …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Rechnungsprüfung Elektriker: Massen erhöht – Betrugsverdacht? Vorgehen & Konsequenzen
- … Rechnungsprüfung, Elektriker, Massen, Betrug, Bauherr, Honorar, VOBAbk., Nachtrag, Abrechnung, Gutachter …
- … es wichtig, die vertraglichen Grundlagen zu prüfen. Wurden die Leistungen nach VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder nach BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch) vereinbart …
- … Die VOBAbk. regelt beispielsweise Nachträge und geänderte Leistungen. …
- … VOBDie Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist …
- … das die Bedingungen für Bauverträge festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).Verwandte Begriffe: …
- … BGBAbk., Bauvertrag, Leistungsbeschreibung …
- … BGBDas Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die …
- … deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem Vertragsbeziehungen, Eigentumsrechte und Schadensersatzansprüche.Verwandte Begriffe: VOBAbk., Schuldrecht, Sachenrecht …
- … Was ist der Unterschied zwischen VOBAbk. und BGBAbk. im Baurecht?Die VOB ist ein Regelwerk für Bauleistungen, …
- … das vor allem im öffentlichen Bereich Anwendung findet. Das BGBAbk. regelt allgemeine Vertragsbeziehungen und kommt zum Tragen, wenn keine VOBAbk. vereinbart wurde. …
- … Zur WERKLOHN-Schlussrechnung des Unternehmers heißt es im VOBAbk./B Kommentar bei Ingenstau/Korbion; 15. Aufl. § 14, Rz. 17: …
- … zur Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGBAbk. dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumängel melden: An wen Rohbaumängel melden? Zuständigkeit & Vorgehen
- … Baumängel, Mängelanzeige, Rohbaumängel, Bauleiter, Architekt, Gewährleistung, BGBAbk., VOBAbk. …
- … VOBAbk.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für Bauverträge regelt. …
- … Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).Verwandte Begriffe: BGBAbk., Bauvertrag, Leistungsbeschreibung …
- … BGBDas …
- … Bürgerliche Gesetzbuch (BGBAbk.) ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Zivilrechts. Es enthält allgemeine Regelungen für Verträge, Schuldverhältnisse und Sachenrechte, die auch für Bauverträge relevant sind.Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Schadensersatz …
- … Was ist der Unterschied zwischen VOBAbk. und BGB?VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein …
- … Regelwerk für Bauverträge, das vor allem bei öffentlichen Aufträgen verwendet wird. BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, die auch für Bauverträge …
- … gelten, insbesondere wenn keine VOBAbk. vereinbart wurde. …
- … Die korrekte Vorgehensweise bei der Mängelanzeige ist entscheidend für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Der Architekt spielt eine zentrale Rolle bei der Koordination und Überwachung der Mängelbeseitigung. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten ist essenziell, um Baumängel effizient zu beheben und Folgeschäden zu vermeiden. Die Einhaltung der VOB und des BGBAbk. ist hierbei von großer Bedeutung, um die …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Scheuerleisten lösen sich nach 4 Jahren: Mangel oder Verschleiß nach VOB? Ansprüche?
- … Ist das ein Mangel oder Verschleiß? Welche Ansprüche habe ich nach VOBAbk.? Jetzt informieren! …
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- … Scheuerleisten lösen sich nach 4 Jahren: Mangel oder Verschleiß nach VOB? Ansprüche? …
- … 2 Jahren fallen diese nun großflächig ab. Wir haben noch Garantie (BGBAbk. 5 Jahre), aber nach Regeln der VOBAbk.. Der Bauträger meint …
- … der Bauträger dies als Verschleiß abtut. Da Sie eine Gewährleistung nach VOBAbk. haben, ist entscheidend, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt. …
- … mangelhafte Vorbereitung des Untergrunds oder ungeeignetes Material für die Raumbedingungen. Die VOBAbk./B definiert Mängel als Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. …
- … setzen Sie eine angemessene Frist. Verweisen Sie auf die Gewährleistung nach VOBAbk. und die mögliche mangelhafte Ausführung. …
- … VOBDie …
- … Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) ist ein Regelwerk für Bauverträge. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Ausführung) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).Verwandte …
- … Begriffe: BGBAbk., Bauvertrag, Werkvertrag …
- … BGBDas Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Rechtsquelle …
- … Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfristen sind im BGBAbk. geregelt.Verwandte Begriffe: Gewährleistungsfrist, Anspruch, Rechtsverlust …
- … Was bedeutet Gewährleistung nach VOBAbk.?Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Gewährleistung für …
- … Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk.?In der Regel 5 Jahre für Bauwerke, sofern nichts anderes vereinbart …
- … Die VOBAbk./B im DetailWas Sie über die Vertragsbedingungen wissen sollten. …
- … Die VOBAbk. sagt in der DINAbk. 18365 Bodenbelagsarbeiten, Sockelleisten sind materialentsprechend zu befestigen …
- … VOBAbk.-konforme Sockelleisten: Kleber ungeeignet auf Putz/Tapete! …
- … Wie gesagt, VOB sagt: mit geeignetem Befestigungsmaterial. Und Kleber sind für Holzleisten, da …
- … Nageln wäre nach VOBAbk. i.O. …
- … Scheuerleisten lösen sich: Mangel oder Verschleiß nach VOBAbk.? …
- … Raufasertapete) wird stark kritisiert. Es wird die Frage aufgeworfen, ob die VOBAbk.-konforme Ausführung eingehalten wurde und welche Ansprüche der Bauherr geltend machen …
- … 🔴 Wichtiger Hinweis: Laut VOBAbk.-konforme Sockelleisten: Kleber ungeeignet auf Putz/Tapete! sind Kleber für Holzleisten auf Putz oder Tapete ungeeignet, da Putz keine ausreichende Haftzugfestigkeit besitzt. Die VOB fordert ein geeignetes Befestigungsmaterial für Sockelleisten. …
- BAU-Forum - Dach - Stirnbrett Montage: Anleitung, Befestigung & Material für langlebige Giebel?
- … wir wissen, welchen Vertrag der Fragesteller als Auftraggeber geschlossen hat. Einen VOBAbk.-Vertrag oder einen BGBAbk.-Vertrag? …
- … Es ist vollkommen unerheblich, ob ein BGBAbk.- oder VOBAbk.-Vertrag vorliegt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob es …
- … Bei einem VOBAbk. Vertrag ist der Verstoß gegen eine Regel schon gleich ein Mangel. …
- … Dies alleine deswegen, weil Sie mit der VOBAbk. vereinbaren, dass Sie nach den Regeln arbeiten. Verstoßen Sie gegen eine Regel begründet dies alleine schon einen bzw. den Mangel. Auch dann, wenn gar keine sonstige Beeinträchtigung mit dem Regelverstoß einhergeht. …
- … Bei einem BGBAbk. Vertrag ist das anders. Da begründet ein Verstoß gegen die …
- … die richtige Frage um darzustellen warum es in der Mangelbewertung zwischen BGBAbk. und VOBAbk. zu unterscheiden gilt. …
- … Wir haben einen BGBAbk.-Vertrag, im vorliegenden Nachtrag Korrektur Stirnbretter bezieht man sich auf die …
- … VOBAbk.. …
- … Das Sie einen VOBAbk. Vertrag haben, dass möchte ich bezweifeln. Um die VOB Vertrag vereinbaren …
- … Kaufmann sein, dem unterstellt werden kann, dass er sich mit der VOBAbk. auskennt. Auch wenn sie selbst Jurist oder Juristin (Notar, Anwalt, Staatsanwalt …
- … Vollmacht von einem Architekten (oder sonst wem, der sich mit der VOBAbk. auskennt) bei der Vergabe des Auftrages vertreten worden wären, dann wäre …
- … es möglich, dass Sie einen VOBAbk. Vertrag haben. Eine weitere Möglichkeit - für Sie als unterstellten Verbraucher und Laien- einen VOB Vertrag abschließen zu können wäre der Fall, in dem Sie …
- … hätten oder haben würden, dass Sie ausdrücklich auf die Vereinbarung der VOBAbk. bestehen. Wenn alles dies nicht gegeben war und auch nicht vorliegt, …
- … dann haben Sie sicher keinen VOBAbk. Vertrag. …
- … Für einen VOB Vertrag würde sich die Frage stellen, wie viel die Maßabweichung der Anbringung der Stirnbretter denn dann schlussendlich in Zentimeter ausmachen würde und wie lang Ihr Dach (die Traufe, die Regenrinne) denn schlussendlich tatsächlich ist. Dementsprechend könnte dann darüber entschieden werden, ob gegen eine allgemein anerkannte Regel der Technik - und in dem Fall sodann auch gegen die DINAbk. 18202 (Maßtoleranzen) - verstoßen worden ist, die der Unternehmer ja nach den Vertragsvereinbarungen einhalten wollte. Wenn dies so ist, wäre bei einem VOB Vertrag ein Rückbau und eine Neuanbringung der Stirnbretter erforderlich, sodann …
- … eine Regel verstoßen wurde, die der Unternehmer bei der Vertragsvereinbarung als VOBAbk. Vertrag versprochen hat einzuhalten (wenn das nach den Vertragsvereinbarungen zu liefernde …
- … wäre entsprechend der Regel alles in Ordnung. Im Hinblick darauf einen VOBAbk. Vertrag vereinbart zu haben und im Hinblick darauf, dass die (Maß-) …
- … Bei einem BGBAbk. Vertrag ist dieser vorstehend genannte Sachverhalt ein klein wenig anders (in …
- … Urteilen der Gerichte zumindest derzeit noch). Sodann die Maßtoleranzen bei einem BGBAbk. Vertrag - von dem ich ausgehe, dass Sie einen derartigen vereinbart …
- … den Minderwert ersetzt zu bekommen. Einen Rückbau werden Sie bei dem BGBAbk. Vertrag sodann es an einer zweiten - mit dem Regelverstoß einhergehenden …
- … VOBAbk./BGBAbk.: Unverhältnismäßigkeit bei Mängelbeseitigung? …
- … die Sauberkeitsschicht hat fehlen lassen. Da ist es egal welcher Vertrag (BGBAbk./VOBAbk.) geschlossen wurde. Und es macht auch überhaupt keinen Sinn, …
- … dass eine Mangelerkennung in technischer Sicht zwischen VOBAbk. und BGBAbk. unterschiedlich sein kann. …
- … Ich habe bislang nicht anderes geschrieben. Natürlich fehlt das, was der unbeteiligte Dritte und neutrale Betrachter von dem Dach sieht. Den optischen Mangel hatte ich ebenfalls bereits angeregt, wenn es denn dann so wäre, dass ein BGB Vertrag vorliegen würde und die Toleranzen überschritten worden wären, was …
- … den Beiträgen von Herrn Wortmann ebenfalls darum, was die Vereinbarung der VOBAbk. anbetrifft und was er seinen Kunden bzw. Mandanten rät, wo hier …
- … immer noch einschägige sachkundige Leute davon ausgehen, dass die VOBAbk. immer noch - ohne Nachteile und ohne AGB Prüfung - vereinbart werden kann, was an dem nicht so ist. …
- … Zudem habe ich in einem eigenen Gerichtsprozess ein dahingehendes Urteil erstritten, dass ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.-Vertragsvereinbarung. …
- … Es ist vollkommen unerheblich, ob ein BGBAbk.A- oder VOBAbk.A-Vertrag vorliegt. Dies insbesondere unter dem Aspekt, ob …
- … es ein paar anderslautende Gerichtsurteile bzw. die gleichen Gerichtsurteile wie beim BGBAbk. Vertrag gibt und davon ca. vier oder fünf an der Zahl, …
- … in der Zukunft weiterhin würdigen und beurteilen werden, jedenfalls sieht die VOBAbk. die ausdrückliche Einhaltung der allgemein anderkannten Regeln der Technik vor und …
- … ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.-Vertragsvereinbarung. [Zitatende] …
- … richtig oder falsch sein. Das hängt aber überhaupt nicht von dem BGBAbk. oder der VOBAbk. ab. …
- … Sieht denn das BGBAbk. KEINE mangelfeie Leistungserbringung vor? Das könnte man nämlich Ihren Auslegungen entnehmen. …
- … ohne die negative Beeinträchtigung kein Mangel vorliegt, dies bei einer vorausgegangenen BGBAbk.A-Vertragsvereinbarung. [Zitatende] …
- … AUCH richtig geliefert WURDEN bzw. vollständig geliefert WURDEN, WENN MAN beim BGBAbk.-Vertrag NEBEN einem BEGANGEGENEN Regelverstoß DEN Mangel AUCH begründen möchte. WIE …
- … richtig oder falsch sein. Das hängt aber überhaupt nicht von dem BGBAbk. oder der VOBAbk.A ab. Wo genau (bitte Quellenangabe aus der …
- … SO, UND GENAU IN DEM Fall GREIFT DIE Unterscheidung VON BGBAbk. ZU VOBAbk. Vertrag (VON anderen ODER VERALLGEMEINERNDEN fällen habe ICH IM …
- … WAS ICH GESCHRIEBEN habe HINEIN INTERPRETIEREN ZU MÜSSEN. DENN, wäre EIN VOBAbk. Vertrag GESCHLOSSEN, DANN wäre dies bereits schon EIN Mangel, WEIL DIE …
- … VOBAbk. ausdrücklich VORSIEHT NACH DEN Regeln ZU ARBEITEN, WAS DENN DANN NICHT …
- … UND WENN nun EIN BGBAbk. Vertrag vereinbart IST, DER ZUGRUNDE LIEGEN hat ... BRING mir DAS …
- … MIT DEM Regelverstoß EINHERGEHEN, DA DER EINFACHE (BLOß) Regelverstoß BEI einem BGBAbk. Vertrag NOCH KEINEN Mangel begründet. WEIL DER RICHTER wird AUCH Fragen …
- … Sieht denn das BGBAbk. KEINE mangelfeie Leistungserbringung vor? Das könnte man nämlich Ihren Auslegungen entnehmen. …
- … DER Vergangenheit URTEILE HINSICHTLICH DER Bitumendickbeschichtung ZUSTANDE GEKOMMEN, UND DAS IM BGBAbk. Vertrag, DAS BEISPIELSWEISE EINE Dickbeschichtung AUCH BEI DRÜCKENDEM Wasser VERWENDET KEIN …
- … DER Keller DICHT bleiben würde. wieder andere URTEILE begründeten - beim VOBAbk. Vertrag- bereits DESWEGEN DEN Mangel BEI DER Verwendung einer Bitumendickbeschichtung BEI …
- … habe IMMER DAVON GESPROCHEN, dass alleine DIE Vermutungshegung, beim ODER IM BGBAbk.-Vertrag, NEBEN DEM Regelverstoß DEN Mangel begründet. …
- … Beeinträchtigung HINAUS läuft. SIE sagen JA DIE Regeln sind EINZUHALTEN IM BGBAbk. Vertrag UND DAS ES AUF EINE weitere SONSTIGE Beeinträchtigung NICHT ANKOMMT. …
- … wäre, WENN UND ABER vielleicht ABGEGEBEN UND DAS IN beide Richtungen, VOBAbk. UND BGBAbk. UM DIE UNTERSCHIEDE DARZULEGEN, VON DENEN SIE BEHAUPTEN, dass …
- … MAN KANN EIN GERADES Dach UND STIRNBRETT ERWARTEN. WENN ES beim BGBAbk. Vertrag TROTZDEM SCHIEF IST UND ES NICHT BZW; UND dies NICHT …
- … EINE OPTISCHE Beeinträchtigung HINAUS LAUFEN. dies schon DESWEGEN, WEIL ES EIN BGBAbk. Vertrag IST UND ES sodann ES KEINE weitere negative Beeinträchtigung gibt …
- … GREIFENDEN OPTISCHEN Beeinträchtigung. dies sicher DESWEGEN, WEIL AUS Meiner Sicht EIN BGBAbk. Vertrag VORLIEGT, BEI DEM DER REINE Regelverstoß -OHNE EINE DAMIT EINHERGEHENDE …
- … negative Beeinträchtigung (IM BGBAbk. Vertrag) - dies alleine KEINEN Mangel begründet (SO AUCH PROF. DR. MOTZKE). (klar Herr Ibold, diese Aussage GILT NUR IM VORLIEGENDEN Fall UND MITHIN DAHINGEHEND DENN DANN NUR DANN UND IN DEN fällen, IN DENEN DAS VertragLICH ZU LIEFERNDE LEISTUNGSSOLL AUCH geliefert UND ERBRACHT WURDE UND ES NUR UM EINEN Regelverstoß geht) …
- … DAS STELLT sich mir DANN DIE BERECHTIGTE FRAGE, WIE VORLIEGENDES IM VOBAbk. Vertrag, IN DEM HALT eben NACH DEN Regeln GEARBEITET werden …
- … NICHT GESCHEHEN IST ODER wäre, (WENN DIE Regel DESwegen, wegen DEM VOBAbk. Vertrag ANZUWENDEN wäre), WIE dies DENN DANN nun IM Fall DER …
- BAU-Forum - Estrich und Bodenbeläge - Parkett Astlöcher mangelhaft verkittet: Ursachen, Risiken & Sanierungskosten?
- BAU-Forum - Keller - Sauberkeitsschicht aus Kies: Funktion, Aufbau & Alternativen im Fundamentbau?
- … Bei einem VOBAbk. Vertrag wäre ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik …
- … bereits ein Mangel, bei einem BGBAbk. Vertrag jedoch sicherlich nicht, sodann man nicht - was bei einem BGB Vertrag um einen Mangel zu begründen, hinzu kommen muss - …
- … Sauberkeitsschicht: Mangel bei Werkvertrag und BGBAbk.-Vertrag? …
- … wirklich gleichwertig ist, denn ein Mangel eines Werkes liegt, egal, ob BGBAbk.-Vertrag oder VOBAbk.-Vertrag, immer bereits dann vor, wenn das Werk …
- … ausgeführt: eine Abweichung vom Vertragssoll ist bereits ein Mangel, egal ob BGBAbk. oder VOBAbk.. Zunächst würde ich das als juristischen Mangel bezeichnen. …
- … ausgeführt: eine Abweichung vom Vertragssoll ist bereits ein Mangel, egal ob BGBAbk.A oder VOBAbk.A. …
- … eben wieder mal kein Mangel sein - Ausnahme, es wäre ein VOBAbk. Vertrag, wobei grundsätzlich wieder eine Sauberkeitschicht zu erstellen wäre (dann also …
- … denn dann bei einem VOBAbk. Vertrag doch ein Mangel, auch ohne weitere negative Beeinträchtigung). …
- … Da gebe ich Ihnen Recht dahingehend, dass die Zielbaummethode meistens oder eigentlich immer nur wenig bares bringt, obgleich ich nochmals anmerken möchte, dass die Zielbaummethode im Falle des Fragestellers - aus meiner Sicht- nicht greifen wird, weil sich der Unternehmer - ebenfalls nur aus meiner laienhaften Sicht - nicht auf die Unverhältnismäßigkeit berufen kann. Selbst dann nicht, wenn es ein BGBAbk. Vertrag wäre, was es ja wahrscheinlich zu sein scheint, weil …
- … somit alle erforderlichen Paparameter zur Begründung eines Mangels auch nach dem BGBAbk. vorhanden und gegeben sind, sodann sich die Unterschreitung der Betondeckung - …
- … damit einhergehenden weiteren negativen Beeinträchtigung fehlt, sodann es sich um einen BGBAbk. Vertrag handelt. Denn ohne negative Beeinträchtigung beim Regelverstoß beim BGB Vertrag, …
- … würde eben gerade deswegen trotzdem mal interessieren ob der Vertrag als BGBAbk. oder als VOBAbk. Vertrag geschlossen wurde und wie die vorgesehene Nutzung …
- … hier nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung (§ 635 Absatz 3 BGBAbk.) berufen kann, weil hier offenbar ganz bewusst vom LVAbk. abgewichen wurde. …
- … den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu beheben. Wenn Sie einen VOBAbk.-Vertrag haben, haben Sie einen solchen Anspruch gemäß § 4 Absatz …
- … 7 VOBAbk./B unmittelbar. Beim BGBAbk.-Vertrag lohnt sich ein solches Schreiben aber ebenfalls, da Sie dann für einen späteren Prozess etwas eindeutiges vorweisen können. Sie sollten in dem Schreiben auch den derzeitigen Bautenstand kurz beschreiben. …
- … Details zum BGB-Vertrag ohne Sauberkeitsschicht …
- … Hallo Herr Reinartz, es handelt sich um einen BGBAbk. Vertrag bei uns. …
- … fällt da jetzt kein weitergehender beeinträchtigender Faktor ein, der dann im BGBAbk. Vertrag den Mangel begründen würde, wenn die Tragsicherheit - der Noppenbahn …
- BAU-Forum - Neubau - VOB einfach erklärt: Was bedeutet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen?
- … VOBAbk.: Definition & Bedeutung …
- … Was ist die VOB? Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einfach erklärt: Grundlagen, Anwendungsbereiche …
- … VOBAbk., Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Bauvertrag, Baurecht, Ausschreibung, Bauwesen, Bauvertragrecht, Bauablauf …
- … VOB einfach erklärt: Was bedeutet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen …
- … VOBAbk. …
- … VOBAbk. steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie ist ein dreiteiliges …
- … Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Die VOBAbk. ist kein Gesetz, wird aber häufig in Bauverträgen vereinbart, insbesondere bei öffentlichen Aufträgen. …
- … Die drei Teile der VOB sind: …
- … VOB/A: Regelt die Vergabe von Bauaufträgen. …
- … VOB/B: …
- … VOBAbk./C: Enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und beschreibt die Ausführung von Bauleistungen verschiedener Gewerke. …
- … Die VOB dient dazu, einheitliche und faire Bedingungen für Auftraggeber und Auftragnehmer …
- … VOBAbk. …
- … Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Bedingungen für die …
- … Vergabe und Ausführung von Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabe), VOB/B (Vertrag) und VOB/C (Technische Bedingungen).Verwandte Begriffe: …
- … BGBAbk.-Bauvertrag, Bauvertrag, Leistungsverzeichnis. …
- … VOBAbk./A …
- … Die VOB/A regelt die Vergabe …
- … VOBAbk./B …
- … Die VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie regelt die Rechte …
- … VOBAbk./C …
- … Die VOB/C enthält allgemeine technische Vertragsbedingungen (ATV) für verschiedene Gewerke im …
- … bestimmte Bauleistung abzugeben. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Vergabeverfahrens nach VOBAbk./A.Verwandte Begriffe: Submission, Leistungsverzeichnis, Angebot. …
- … Er regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer.Verwandte Begriffe: VOBAbk./B, BGBAbk.-Bauvertrag, Werkvertrag. …
- … für Mängel an der erbrachten Bauleistung. Die Gewährleistungsfristen sind in der VOBAbk./B geregelt und betragen in der Regel fünf Jahre für Bauwerke.Verwandte …
- … Was ist der Unterschied zwischen VOBAbk./B und BGBAbk.-Bauvertrag?Die VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bauverträge, …
- … während das BGBAbk. (Bürgerliches Gesetzbuch) die gesetzliche Grundlage für alle Verträge in Deutschland bildet. Die VOBAbk./B wird oft zusätzlich zum BGB vereinbart, um spezifische Regelungen …
- … Ist die VOBAbk. Pflicht?Nein, die VOB ist nicht per Gesetz Pflicht. Sie wird jedoch häufig in Bauverträgen vereinbart, besonders bei öffentlichen Bauvorhaben. Private Bauherren können die Anwendung der VOB ebenfalls vereinbaren. …
- … Was regelt die VOB/A?Die VOB/A …
- … Was sind Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der VOBAbk./C?Die ATV in der VOB/C beschreiben die fachgerechte Ausführung …
- … Was bedeutet vertragliche Vereinbarung der VOBAbk. ?Wenn die VOB vertraglich vereinbart wird, bedeutet dies, dass die Bestimmungen …
- … der VOBAbk. (insbesondere VOB/B) Bestandteil des Bauvertrags werden. Dies hat zur Folge, dass die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer durch die VOB-Regelungen ergänzt oder modifiziert werden. …
- … der VOBAbk.?Die VOB bietet den Vorteil, dass sie einheitliche und erprobte Regelungen für Bauverträge bereitstellt. Dies kann Streitigkeiten vermeiden und die Abwicklung von Bauprojekten erleichtern. Sie sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz. …
- … Was ist bei der Abnahme nach VOB zu beachten?Bei der Abnahme nach VOB ist es wichtig, …
- … Wie wirkt sich die VOBAbk. auf die Gewährleistung aus?Die VOB regelt die Gewährleistungsfristen für Bauleistungen. …
- … In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk./B fünf Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Bauleistungen. …
- … BGBAbk.-BauvertragDer BGB-Bauvertrag ist die gesetzliche Alternative zur VOB und …
- … VOBAbk. …
- … VOB …
- … VOB-Vertrag: …
- … Die VOBAbk. kann man seit 2008 mit Verbrauchern nicht mehr vereinbaren! …
- … -://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Planung_und_Berufspraxis/VOB-Vertraege_201010.pdf …
- … ist die VOBAbk. überhaupt vereinbart? …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk. (Teil B par 10,12, 13). …
- … Gewährleistung nach BGBAbk. …
- … dem Zusatz der Gewährleistung nach BGBAbk. hat er m.W.n. die VOBAbk. endgütlig ausgehebelt. …
- … mir würde sich die Frage stellen, ob Sie Verbraucher sind. Sodann Sie nicht beruflich z.B. Kaufmann oder Jurist sind bzw. dem Personenkreis und der Berufsgruppe zuzurechnen sind, die sich mit der VOB auskennen und inhaltlich sowie im Umgang mit derer kundig sind, …
- … kann man mit Ihnen die VOBAbk. überhaupt nicht vereinbaren. Oder anders gesagt, vereinbaren schon, allerdings nicht rechtsgültig. …
- … VOB-Gültigkeit: Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen …
- … Natürlich kann die VOBAbk. auch mit Privat weiterhin rechtsgültig vereinbart werden. Allerdings ist die VOB …
- … Natürlich gilt wie bisher, dass VOBAbk. (auch mit o.a. Einschränkung) generell nur als wirksam vereinbart gilt, wenn …
- … der Text der VOBAbk. dem Bauherren nachweislich ausgehändigt wurde. …
- … Der einfache Hinweis es gilt VOB o.ä. reicht da nicht aus. …
- … Außerdem muss die VOB/B …
- … Wenn wie hier nur vereinbart ist Für Haftung/Abnahme/Gewährleistung gilt VOBAbk. dürfte die VOB/B als nicht vereinbart gelten. …
- … Es bleibt dabei, mit einem nur Verbraucher, kann die VOBAbk. nichts rechtswirksam vereinbart werden. …
- … Meine Aussage bezieht sich darauf, dass - sodann die VOB als Vertragsgrundlage gemacht wurde - die VOB und deren Klauseln …
- … Mittlerweile gibt es ebenfalls schon Urteile zu den Klauseln der VOBAbk. die den nichtsahnenden Verbraucher über das normale Maß hinaus benachteiligen. …
- … SIE ihren Anwalt Herr PETERS. DIE Vob KANN als GANZES MIT einem VERBRAUCHER NICHT mehr vereinbart werden (JEDENFALLS NICHT SO, DAS ALLE KLAUSELN Gültigkeit HÄTTEN ODE BEHALTEN würden/geht NICHT), EGAL ob SIE diese ÜBERGEBEN ODER NICHT! …
- … Ergänzend: Die VOBAbk. als Vertragsgrundlage zu vereinbaren erfolgt, in dem die VOB/B …
- … vereinbart wird. Die VOBAbk./B verweist jedoch auf VOB/C. Auch aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich die VOB zu vereinbaren, weil eben gerade die VOB/C wiederum sodann …
- … dies (auf Seite 130, Randnummer 13) so. So auch Beck'scher VOBAbk. Kommentar, Teil C, Motzke Syst IVA Rn 105 und Vogel Syst …
- … Rainer Franz/Klaus Englert, VOBAbk./C Kommentar, Seite 10,2. Abschnitt. …
- … Diese Debatte darüber - ob die VOBAbk. mit Verbrauchern noch vereinbart werden kann - ist auch schon des …
- … VOBAbk.-Verträge: Inhaltskontrolle und BGBAbk.-Ersatzregelungen …
- … VOBAbk./B ist nicht mehr privilegiert, die einzelnen Paragr. Unterliegen der Inhaltskontrolle und können unwirksam sein. Werden dann durch die Regelungen des BGBAbk. ersetzt. …
- … Nach wie vor können aber VOB Verträge geschlossen werden …
- … Die VOBAbk. unterliegt nun einmal der Inhaltskontrolle und mittlerweile ist rechtlich klar und …
- … In Kenntnis dessen ist es denn dann so, dass Sie die VOBAbk. vereinbaren - und vorausgesetzt Sie sind in Kenntnis dessen, dass es …
- … Und noch einmal Herr Peters, man kann die VOBAbk. nicht vereinbaren und alle §§ haben uneingeschränkte Gültigkeit. Geht nicht. Dabei …
- … Dies gilt auch für den Teil dessen, was ich hinsichtlich der VOBAbk./C geschrieben habe. …
- … Die VOB/B - ohne Teil C - …
- … bereits in meinem Eingangsbeitrag geschrieben und beschrieben hatte, dass Sie die VOBAbk. mit einem Verbraucher nicht mehr rechtsgültig vereinbaren können, meine ich natürlich, …
- … VOBAbk.-Recht: Zusammenfassung zur Gültigkeit …
- … VOB-Vereinbarung: Rechtsgültigkeit und Verbraucherschutz …
- … Ihre Aussage VOBAbk. Verträge kann man seit 2008 mit Privat nicht vereinbaren trifft nicht zu. …
- … Ich bleibe dabei Herr Peters. Sie und auch ich oder auch sonst wer, kann mit einem Verbraucher die VOB nicht mehr vereinbaren. Natürlich auch hier nur wiederum mit dem …
- … Eine VOBAbk. die Sie mit einem einfachen Verbraucher vereinbaren, hat keine Gültigkeit. Eine …
- … VOBAbk./B besteht aus einer bestimmten Anzahl an §§ und wenn nur …
- … ein einziger heraus fliegt, dann ist nun halt einmal die VOBAbk. halt eben nicht vereinbart. …
- … Außerdem hat Herr Ibold auch einen nützlichen Beitrag hierzu geleistet. Auch Prof. Motzke vertritt diese Auffassung das es nicht heißen kann Mängelhaftung (was Herr Ibold mit Gewährleistung bezeichnet hat, so wie es der Fragesteller angegeben hat) 5 Jahre nach BGBAbk.. …
- … VOBAbk.-Wirksamkeit: Voraussetzungen für private Bauherren …
- … -://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Praxishinweise/ph_einbeziehung-vob_10-01.pdf …
- … Die VOB kann, wenn auch …
- … auch und die damit zu unterstellende Kaufmannseigenschaft im Umgang mit der VOBAbk. vorhanden ist, dann geht es natürlich. Auch dann geht es, wenn …
- … der Verbraucher der Verwender der VOBAbk. ist. …
- … Dennoch würde ich den Jenigen sehr gerne sehen, der das schafft, einen Verbraucher vollumfänglich im Umgang mit der VOB fit zu machen. Wie viele Wochen wollen Sie denn mit …
- … Rechtsbeistand etc. kann ein Aufklären des Nichtfachkundigen im Umgang mit der VOBAbk. wohl kaum erfolgreich erfolgen. …
- … VOBAbk.-Anwendung: Einzug als Inbenutzungnahme – Anwaltsrat …
- … Dies sodann sicher auch in 6 Tagen, wenn denn dann die VOB rechtsgültig vereinbart worden ist, was ich allerdings zu bezweifeln vermag, …
- … und Ihm die Kenntnis im Umgsang und mit der Anwendung der VOBAbk. unterstellt werden kann. …
- … VOBAbk.-Abnahme: Ausdrückliche Erklärung erforderlich! …
- … Die Abnahme durch konkludentes Handeln (stillschweigende Abnahme) würde nach BGBAbk. dann eintreten, wenn der Besteller den Gegenstand in seine geplante …
- … unwirksam, sondern es werden die betreffenden Bestimmungen durch die Regelungen des BGBAbk. ersetzt. …
- … 2008 nicht für die VOBAbk./B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern VOB/B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … Seit Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen unterliegen jedoch der Inhaltskotrolle/den Folgen wie unter 1) beschrieben. …
- … 4.) Die VOB/B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … unwirksam, sondern es werden die betreffenden Bestimmungen durch die Regelungen des BGBAbk.A ersetzt. …
- … - worüber es mittlerweile schon urteile gibt, dass bestimmte Klauseln der VOBAbk. mit Verbrauchern vereinbart keine Gültigkeit haben oder mehr haben können - …
- … geschriebene galt bis zum BGH Urteil aus 2008 nicht für die VOBAbk.A/B. Auch diese sind/waren AGB's, die jedoch - sofern …
- … VOBAbk./B als Ganzes vereinbart war-, nicht der Inhaltskontrolle Unterlagen. …
- … 3.) Seit Urteil aus 2008 kann die VOBAbk./B weiterhin auch mit Privat als AGB vereinbart werden, die Bestimmungen …
- … Recht habe und Sie oder auch ich oder sonst wer die VOBAbk. mit Verbraucher nicht mehr - und die Betonung lag auf rechtsgültig …
- … nichts anderes habe ich geschrieben. Es ist nicht mehr möglich die VOBAbk. mit einem nur Verbraucher zu vereinbaren, ohne dass sich an den …
- … Nebenbei bemerkt, auch ich würde lieber die VOBAbk. vereinbaren. Natürlich nur rechtsgültig - und ohne spätere Änderungen durch ein …
- … 4.) Die VOBAbk./B behält die Privilegierung jedoch, sofern diese zwischen fachkundigen Unternehmern vereinbart …
- … falsch, wie die Ihre Meinung, dass, wenn einzelne Bestimmungen der vereinbarten VOBAbk./B wg. Inhaltskontrolle ungültig werden, die VOB/B als Ganzes nicht …
- … Stimmt nicht Herr Peters. Die VOBAbk. besteht nun einmal aus 18 §§. Und wenn Sie nur einen derer heraus nehmen ist die VOB in der Urform nicht mehr vereinbart. Auch dann wenn dies …
- … bei Gericht passiert, das einer der §§ heraus genommen wird. Die VOBAbk. ist ja dann als ganzes nicht mehr Gültig, weil einer der …
- … worden ist. Sie können dann nämlich nicht mehr behaupten, dass die VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gilt, sondern höchsten noch behaupten, dass Teile …
- … der VOBAbk. als Vertragsgrundlage als vereinbart gelten, sodann einer der §§ heraus genommen oder auch nur ersetzt worden ist. Insodern ist die VOB als ganzes denn dann auch nicht mehr vereinbart Herr Peters, …
- … falsch sodann ein §§ heraus genommen worden ist, weil dann die VOBAbk. nicht mehr in Gänze und ausnahmslos, sondern nur teilweise noch vereinbart …
- … VOBAbk.-Diskussion: Klarstellung zur Gültigkeit …
- … VOB-Gültigkeit: Einzelne Paragraphen und Gesamtvertrag …
- … Beitrag Nr. 10 vom 16.8. : ..., , , gilt die VOBAbk. als nicht vereinbart. …
- … Doch, die ist richtig, vorausgesetzt, die VOBAbk. wäre rechtsgülltig vereinbart. Und nur zur Klarstellung, nicht so vereinbart dass …
- … Fragesteller war nämlich mit seiner Angabe bei den Regelungen entsprechend einem VOBAbk. Vertrag. …
- … Protokoll etc.. Die Abnahme durch konkludentes Handeln (stillschweigende Abnahme) würde nach BGBAbk.A dann eintreten, wenn der Besteller den Gegenstand in seine geplante Nutzung …
- … Herr Ibold, vereinbart war die VOBAbk. und so lange hier nichts anderes vom Fragesteller eingestellt wird, wird …
- … bekannt ist und was man weiß und das ist die Vertragsgrundlage VOBAbk.. Auf die Nebenerscheinungen, wie Ungültigkeit einzelner §§ und in welchen Fällen …
- … doch nun hier auch schon wieder ausreichend hingewiesen. Und nach der VOBAbk. gibt es in Untätigkeit keine Verpflichtung zur Abnahme. Schauen Sie in …
- … keine Pauschalisierung Herr Ibold. Es war nur der Hinweis, dass die VOBAbk. mitunter als nicht vereinbart gilt. Wenn ich mich hier vielleicht missverständlich …
- … ist, weil ich schon im ersten Beitrag auf die Rechtsgültigkeit der VOBAbk. Vereinbarung hingewiesen hatte, dann sorry dafür. Wenn ich schreibe rechtsgültig, dann …
- … Es gelten die Bestimmungen der VOBAbk.A (Teil B par 10,12, 13). Gewährleistung nach BGBAbk. …
- … hier noch einmal der Fragesteller gefordert uns zu beantworten ob die VOBAbk. in Gänze vereinbart worden ist. …
- … zum Thema Mängelhaftung (Gewährleistung) wohl richtig ist und damit ohnehin die VOBAbk. (natürlich Herr Peters, zumindest teilweise ist hier gemeint und ggf. auch …
- … ausgetragen werden würde, sodass sich die Frage nach der Vereinbarung der VOBAbk. als ganzes ohnehin nicht mehr stellt. …
- … VOB-Mängel: Akzeptanz durch Einzug …
- … Abnahme § 12 der VOBAbk. (besagt) …
- … VOBAbk.-Gültigkeit: Auswirkungen von Änderungen und Wegfall …
- … Die VOB gilt dann nicht mehr als vereinbart. …
- … noch die bestehen bleibenden Restteile der VOBAbk., nämlich die an denen nichts geändert und/oder ersetzt wird, haben dann ggf. noch Gültigkeit. …
- … In dem Fall, wo nur einer der §§ weg fällt oder auch nur schon ersetzt wird, können Sie nicht mehr behaupten, dass die VOB vereinbart ist oder sei, weil es ja nach der Änderung …
- … Sie können dann allenfalls höchstens nur noch behaupten, dass die VOBAbk. teilweise vereinbart ist, keinesfalls aber die VOB, und etwas anderes …
- … wenn Sie nach dem Wegfall oder dem Ersetzen von §§ der VOBAbk. nicht mehr einfach nur behaupten können, dass die VOB vereinbart sei, …
- … der verbleibt und nicht geändert oder ersetzt wird - mit der VOBAbk. (die 18 §§ aus der die VOB besteht) nichts mehr zu …
- … Sie nun zumindest teilweise durch die ersetzten anders lauten). Fazit, die VOBAbk. ist somit nicht mehr (unverändert) vereinbart Herr Peters. …
- … VOBAbk. einfach erklärt: Gültigkeit und Anwendung im Baurecht …
- … 💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) bei Verträgen mit privaten Bauherren …
- … seit 2008. Es wird geklärt, dass die VOBAbk. weiterhin vereinbart werden kann, aber einer Inhaltskontrolle nach BGBAbk. unterliegt. Die Abnahme durch Einzug und die Bedeutung von Mängelanzeigen …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die VOBAbk. bei Verträgen mit Verbrauchern einer Inhaltskontrolle unterliegt, wie im Beitrag VOB …
- … Bauherren erfordert eine umfassende Aufklärung über die Nachteile, wie im Beitrag VOBAbk.-Wirksamkeit: Voraussetzungen für private Bauherren hervorgehoben wird. Die bloße Übergabe der …
- … VOBAbk. reicht nicht aus. …
- … Akzeptanz aller Mängel. Der Beitrag VOBAbk.-Mängel: Akzeptanz durch Einzug? Achtung! warnt davor, Mängel ungeprüft zu akzeptieren, da dies weitreichende Folgen haben kann. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um die Wirksamkeit der VOB-Vereinbarung in Ihrem individuellen Fall zu prüfen. Beachten Sie die …
- … Hinweise zur Abnahme im Beitrag VOBAbk.-Abnahme: Ausdrückliche Erklärung erforderlich!. …
- BAU-Forum - Normen, Vorschriften, Verordnungen etc. - Gewährleistungsfrist verlängert durch Betrug? Schadensersatzansprüche & Vorgehen
- … rechnet dieses ordnungsgemäß ab. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (egal ob nach BGBAbk. 5 Jahre oder VOBAbk. 2 Jahre) treten erhebliche Mängel auf. Bei …
- … ganz neu beginnen. Dies ist unabhängig von den regulären Fristen nach BGBAbk. oder VOBAbk.. …
- … einer erbrachten Leistung oder einem verkauften Produkt einzustehen. Sie ist im BGBAbk. geregelt.Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Garantie …
- … BGBAbk.Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt …
- … VOBAbk.Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk für die Vergabe und Ausführung von …
- … Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfristen sind im BGBAbk. geregelt und können je nach Anspruch variieren.Verwandte Begriffe: Frist, Anspruch, Rechtsverlust …
- … Frage: Kann ich auch nach Ablauf der VOBAbk.-Gewährleistungsfrist Schadensersatz fordern?Antwort: Ja, wenn arglistige Täuschung vorliegt, kann Schadensersatz …
- … auch nach Ablauf der VOBAbk.-Gewährleistungsfrist gefordert werden. Die regulären Fristen gelten dann nicht. …
- … Frage: Was ist der Unterschied zwischen BGBAbk.- und VOB-Gewährleistung?Antwort: Die BGB-Gewährleistung beträgt in …
- … der Regel fünf Jahre für Bauwerke, während die VOBAbk.-Gewährleistung zwei Jahre beträgt, sofern sie wirksam vereinbart wurde. Bei Betrug …
- BAU-Forum - Modernisierung / Sanierung / Bauschäden - VOB Gewährleistung: Reparatur Fernwärme nach Rohrbruch – Wer zahlt nach 5 Jahren?
- … VOBAbk. Gewährleistung: Wer zahlt Reparatur? …
- … Fernwärme-Reparatur nach Rohrbruch: Gilt die VOB Gewährleistung auch nach 5 Jahren? Wer trägt die Kosten? Jetzt …
- … VOBAbk. Gewährleistung, Fernwärme, Rohrbruch, Reparaturkosten, Verjährungsfrist, Bauwerke, Gewährleistungsfrist, Heizungsanlage …
- … VOB Gewährleistung: Reparatur Fernwärme nach Rohrbruch – Wer zahlt nach 5 …
- … Rechnung. Das Angebot 2002 trug damals nur den Vermerk ... gem. VOBAbk.. Diese ist uns jedoch nicht bekannt bzw. wurde uns nicht ausgehändigt. …
- … Verjährungsfrist von 5 Jahren für Arbeiten an Bauwerken gem. § 638 BGBAbk. oder die VOBAbk., nach der die Gewährleistungsfrist bereits nach 4 …
- … 2002 schlampig verarbeitet, sodass jetzt Wasser ausgetreten ist. Da uns die VOBAbk. nicht ausgehändigt wurde, sind wir der Meinung, uns steht noch Gewährleistung …
- … Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke nach VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) 5 Jahre. Da die Anlage im …
- … VOBAbk. …
- … Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für die Ausführung …
- … von Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen: VOBAbk./A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvertrag, …
- … Was bedeutet VOBAbk. Gewährleistung?Die VOB Gewährleistung ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Rechte …
- … Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist nach VOBAbk.?Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt nach VOB in der Regel 5 …
- … Was ist ein Bauwerk im Sinne der VOBAbk.?Ein Bauwerk ist eine mit dem Erdboden verbundene, durch menschliche Arbeit …
- … VOBAbk./B im DetailErklärung der einzelnen Paragraphen und deren Bedeutung für Bauherren. …
- … VOB Gewährleistung: Richtermeinung entscheidend bei Reparaturkosten …
- … Gewährleistung: Rechnungsrückweisung bei BGBAbk.-Fristverletzung! …
- … und schicken die Rechnung unter Hinweis auf die gem. BGBAbk. noch nicht abgelaufene Gewährleistung von 5 Jahren zurück. …
- … VOBAbk. ist (mit Baulaien) nur dann wirksam vereinbart, wenn diese ausgehändigt …
- … VOBAbk.: Kenntnis des Bauherrn entscheidend für Gewährleistung! …
- … wenn VOBnicht vereinbart wurde - beimanchen richtern reicht es aus, wenn …
- … Zählt BGBAbk.haben wir hier eine Einschränkung der Üblichen Gewährleistungsfriest von 10 Jahren. …
- … beweisen) vor, könnte man es auf das Maximalste das man imBGBAbk. findet auseiten das währen ... …
- … VOBAbk. Gewährleistung bei Fernwärme-Reparatur: Wer zahlt? …
- … 💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die VOB Gewährleistung für eine Fernwärme-Reparatur nach einem Rohrbruch auch nach 5 …
- … Jahren noch greift. Entscheidend ist, ob die VOBAbk. wirksam vereinbart wurde und ob der Bauherr Kenntnis davon haben konnte. Die Verjährungsfrist und mögliche Schlampigkeit bei der Ausführung spielen ebenfalls eine Rolle. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Gewährleistung: Rechnungsrückweisung bei BGBAbk.-Fristverletzung! ist die VOB nur dann wirksam vereinbart, wenn sie …
- … ✅ Zusatzinfo: Wenn keine VOBAbk. vereinbart wurde, greift die BGBAbk.-Gewährleistung. Allerdings kann es Einschränkungen geben, …
- … wenn der Bauherr im Baubereich tätig ist oder Kenntnis von der VOBAbk. haben konnte, wie im Beitrag VOB: Kenntnis des Bauherrn entscheidend …
- … Frage, wer die Reparaturkosten trägt, hängt maßgeblich von der Gültigkeit der VOBAbk. Gewährleistung und der Verjährungsfrist ab. Im Falle von nachweislicher Schlampigkeit kann …
- … die Frist sogar bis zu 30 Jahre betragen, wie in VOBAbk. Gewährleistung: Richtermeinung entscheidend bei Reparaturkosten erwähnt. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Vereinbarung der VOB und die Kenntnis des Bauherrn zu prüfen. Bei Unklarheiten sollte …
- … um die Verantwortlichkeit für die Reparaturkosten zu klären. Die Verjährungsfrist gemäß BGBAbk. ist ebenfalls zu beachten. …
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