Baumängel melden: An wen Rohbaumängel melden? Zuständigkeit & Vorgehen
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Baumängel melden: An wen Rohbaumängel melden? Zuständigkeit & Vorgehen

Wir bauen mit Architekt zgl Bauleiter (LPh 1-8) ein Einfamilienhaus.
An wen muss ich Mängel melden die mir z.B. am Rohbau aufgefallen sind?
  • Name:
  • Inga
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Wenn Sie Mängel am Rohbau feststellen, ist es wichtig, diese unverzüglich zu melden. Da Sie mit einem Architekten mit Bauleitung (LPh 1-8) bauen, sind mehrere Ansprechpartner relevant.

    Zuständigkeiten:

    • Bauleiter: Der Bauleiter ist primär für die Überwachung der Bauausführung zuständig. Melden Sie Mängel direkt an ihn.
    • Architekt: Der Architekt ist für die Planung und Koordination verantwortlich. Informieren Sie ihn ebenfalls über die Mängel.
    • Baufirma: Die ausführende Baufirma ist für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. Die Mängelanzeige sollte schriftlich an die Baufirma erfolgen, idealerweise mit Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.

    Wichtig: Dokumentieren Sie die Mängel detailliert (Fotos, Protokolle) und bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf. Die Mängelanzeige sollte immer schriftlich erfolgen, um einen Nachweis zu haben.

    👉 Handlungsempfehlung: Senden Sie eine schriftliche Mängelanzeige sowohl an den Bauleiter als auch an die Baufirma mit einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung. Dokumentieren Sie den Mangel detailliert mit Fotos.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauleiter
    Der Bauleiter ist für die Überwachung der Bauausführung auf der Baustelle verantwortlich. Er stellt sicher, dass die Arbeiten gemäß den Plänen und Vorschriften ausgeführt werden.
    Verwandte Begriffe: Architekt, Bauüberwachung, Baukoordination
    Mängelanzeige
    Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer (z.B. Baufirma) über festgestellte Mängel am Bauwerk. Sie sollte detailliert sein und eine Frist zur Mängelbeseitigung enthalten.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Rügepflicht
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, für Mängel am Bauwerk einzustehen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Abnahme auftreten.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Verjährung, Nachbesserung
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und die Beweislast für Mängel geht auf den Bauherrn über.
    Verwandte Begriffe: Bauübergabe, Schlussrechnung, Leistungsfeststellung
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für Bauverträge regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    Verwandte Begriffe: BGBAbk., Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Zivilrechts. Es enthält allgemeine Regelungen für Verträge, Schuldverhältnisse und Sachenrechte, die auch für Bauverträge relevant sind.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Schadensersatz
    Rohbau
    Der Rohbau ist die Bauphase, in der die tragende Struktur eines Gebäudes errichtet wird, einschließlich Fundament, Wände, Decken und Dach.
    Verwandte Begriffe: Ausbau, Schlüsselfertig, Bauphasen

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn der Bauleiter den Mangel ignoriert?
      Setzen Sie dem Bauleiter schriftlich eine Frist zur Reaktion. Informieren Sie den Architekten. Wenn keine Reaktion erfolgt, ziehen Sie einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu.
    2. Wie lange habe ich Zeit, Mängel zu melden?
      Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Mängel sollten jedoch so früh wie möglich gemeldet werden, um Folgeschäden zu vermeiden.
    3. Muss ich die Mängelbeseitigung selbst bezahlen, wenn der Mangel berechtigt ist?
      Nein, die Kosten für die Beseitigung berechtigter Mängel trägt die Baufirma im Rahmen der Gewährleistung.
    4. Was ist der Unterschied zwischen VOBAbk. und BGB?
      VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk für Bauverträge, das vor allem bei öffentlichen Aufträgen verwendet wird. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, die auch für Bauverträge gelten, insbesondere wenn keine VOB vereinbart wurde.
    5. Was tun, wenn die Baufirma insolvent geht?
      In diesem Fall kann es schwierig werden, die Mängel beseitigen zu lassen. Prüfen Sie, ob eine Baufertigstellungsversicherung oder eine Bürgschaft besteht. Andernfalls kann ein Rechtsstreit notwendig sein.
    6. Kann ich bei Mängeln die Zahlung verweigern?
      Sie können einen angemessenen Teil der Zahlung zurückbehalten, der den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung entspricht. Dies sollte jedoch gut dokumentiert und begründet sein.
    7. Was ist eine Abnahme?
      Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    8. Wie dokumentiere ich Mängel richtig?
      Erstellen Sie Fotos oder Videos der Mängel. Fertigen Sie ein schriftliches Protokoll an, in dem Sie die Mängel detailliert beschreiben. Lassen Sie das Protokoll von allen Beteiligten (Bauleiter, Architekt, Baufirma) unterzeichnen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bauvertrag prüfen lassen
      Vor Baubeginn den Bauvertrag von einem Anwalt prüfen lassen, um Risiken zu minimieren.
    • Bausachverständiger hinzuziehen
      Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten einen Bausachverständigen zur Beweissicherung und Beratung hinzuziehen.
    • Mängelprotokoll erstellen
      Ein detailliertes Mängelprotokoll bei der Bauabnahme erstellen, um alle Mängel zu dokumentieren.
    • Baufertigstellungsversicherung
      Eine Baufertigstellungsversicherung abschließen, um sich gegen die Insolvenz der Baufirma abzusichern.
    • Fristsetzung bei Mängelbeseitigung
      Bei Mängeln der Baufirma eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
  2. Mängelanzeige: Architekt informieren – Kommunikationswege

    Rauchzeichen
    Melden Sie Ihrem Architekten die vermeintlichen Mängel meinetwegen per Rauchzeichen. Sie scheinen ja nicht miteinander zu sprechen!?
  3. Rohbaumängel: Architekt informiert bei Baustellenbegehung

    Meldung
    die Meldung an den Architekten erfolgt bei der frühvisite im stillgestanden.
  4. Baumängel: 'Heißmangel' – Was tun bei akuten Problemen?

    Wenn der Mangel akut ist,
    dann ist es ein sog. "Heißmangel". In den Gelben Seiten nachsehen, unter "Heißmangel" gibt es entsprechende Institute!
    • Name:
    • M.P.
  5. Baumängel: Architekt als Fachmann zur Beurteilung hinzuziehen

    Heißmangel
    ist gut, kann man damit alles wieder glattbügeln?
    Generell sollte ein Mangel natürlich bei dem reklamiert werden, der ihn verursacht hat. Das ist manchmal nicht so einfach zuzuordnen, es macht also Sinn, den Architekt als Fachmann einzubeziehen.

    1) Reden Sie mit dem Architekten, er sollte Ihnen sagen können, ob es sich um reale oder vermeintliche Mängel handelt. Oft lässt sich das ohne eigene Praxiserfahrung nicht unbedingt sagen.

    2) Der Architekt sollte dann nach Rücksprache mit Ihnen den Mangel beim Ausführenden rügen und Nachbesserung/alternative Lösung im schlimmsten Fall Nachlass verlangen.

    3) Wenn der Architekt als Bauleiter eines Bauträgers fungiert, kann es evtl. schwierig werden. Dann brauchen Sie im Ernstfall sowieso einen externen Gutachter. Das Wörtchen TÜV Ihrem Architekten gegenüber könnte da schon Wirkung haben ...
    (Alles Laienvorschlag!)
    Gruß

  6. Mängelanzeige: Architekt als Mittelsmann in der Bauphase

    Kollegenscherze beiseite
    Sie befinden sich noch in der Bauphase? Dann ist der Architekt Ihr Mittelsmann, er leitet dann die fachgerecht formulierte Mängelanzeige mündlich oder schriftlich an die jeweilige Firma (oder sagt Ihnen, dass es sich gar nicht um einen Mangel handelt). Ist das Objekt allerdings fertig, so können Sie den Architekt nur dann noch mit Mängelanzeigen "belästigen", wenn Sie von einem Planungs- oder Überwachungsmangel ausgehen, andernfalls müssen Sie sich dann direkt an die jewilige Firma wenden, denn Leistungsphase 9 (Mängelbeseitigungsbetreuung) haben Sie ja nicht beauftragt.
  7. Baumängel: Verantwortlichkeit bei aufsteigender Feuchtigkeit

    Warum kann man ernsthafte Sachverhalte nicht ernsthaft diskutieren?
    Sollte, müsste, könnte ist zu unverbindlich.
    Vielleicht zwingen 2 Beispiele zu einer verbindlicheren Aussage.
    1. An einer Wand zum Heizungsraum aufsteigende Feuchtigkeit.
    Rohbauer sagt kein Fehler von mir, Heizungsmann sagt meine Rohrleitungen sind dicht, Bauleiter (Architekt) sagt "ich werde das dokumentieren"
    Wer hat sich nun verbindlich die Mängelbeseitigung zu veranlassen?
    2. Fenster zu klein gem Ausführungszeichnung (30 cm in der Breite). Bauleiter merkt das nicht. Fehler des Rohbaueres.
    Wer hat verbindlich die Mängelbeseitigung zu veranlassen?
    Ich habe doch einen Bauleiter (30 % der Honorarkosten) weil ich Laie bin und mich beruflich nicht um Ausführungsmängel kümmern kann
  8. Baumängel: Verursacherermittlung & Ausführungsplanung

    Foto von Helmuth Plecker

    Antworten  -  sogar sachlich 😉
    Zu 1: Der Verursacher des Mangels/Schaden kann hier auf der Plattform nicht ausgemacht werden, daher kann hier auch keine Antwort gegeben werden.
    zu 2: Hier hat sich der Bauunternehmer nicht an die Ausführungsplanung gehalten, vorausgesetzt, die Zeichnungen wurden wirksam als Vertragsgrundlage vereinbart und die hiermit verbundendenen Obliegenheiten wurden beiderseits erfüllt. Oftmals kommt es nämlich vor, dass Pläne einen Freigabevermerk des Architekt oder vom Bauherren haben müssen. Sollte dem so sein, muss der Bauunternehmer ändern und dem Bauleiter würde ich auf die Finger hauen, da er solche Dinge sehen muss. Es reicht allerdings, wenn Ihr Bauleiter dies spätestens bei Abnahme der Leistungen des Bauunternehmers erkennt und bemängelt.
    Keine Rechtsberatung  -  meine eigene Meinung!
  9. Baumängel: Architekt als Ansprechpartner – Mängelbeseitigung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    einfacher
    Mit Firmen müssen Sie sich nicht herumstreiten. Mangels Fachwissen werden Sie als Bauherr untergebuttert.
    Fachwissen haben Sie in Form des Architekten engagiert. Der ist Ihr Ansprechpartner.
    Der Architekt darf sich nicht aufs Dokumentieren beschränken. Er muss den Mängeln auf den Grund gehen, den Verursacher feststellen und Mängel abstellen lassen. Dies muss er auch aus Eigeninteresse. Sie können sich stets an ihn halten, auch finanziell. Er haftet gesamtschuldnerisch nach Werkvertragsrecht  -  im Gegensatz zu Dienstleistern wie TÜV, Dekra, VPB usw., die auftragsgemäß nur Protokolle über stichpunktartige Baubegehungen liefern und Ihnen das Handeln überlassen können.
    Natürlich können strittige Mängel da sein, bei denen die Verantwortlichkeit hin- und hergeschoben (hingeschoben, hergeschoben) wird. Der Architekt darf sich aber nicht von vorne herein auf die Position zurückziehen, er wisse nicht wem er einen Mangel anlasten soll. Er muss Ihnen jemand benennen und er muss ein klares Lösungskonzept vorlegen und vorbereiten, damit Sie rechtsgeschäftlich handeln können.
    Das Handeln sieht so aus:
    • Benennen des Mangels spätestens bei der Abnahme mit Hilfe des Architekten (zur Sicherheit auch bei möglichen anderen Verursachern)
    • ggf. Verweigerung der Abnahme, Minderung, Aufforderung zur Mängelbeseitigung, Teilkündigung, Ersatzvornahme.

    Wird später (z.B. bei Beseitigung oder durch Sachverständigen) eine andere Ursache festgestellt, haben Sie trotzdem Ansprüche. Entweder weil genügend Vorbehalte gemacht wurden, oder aus Schadenersatz, oder gegen den Architekten (deshalb sollte er sich anstrengen). Der muss dann bei den Firmen Regress nehmen. Sie sind immer abgesichert.
    In komplizierten Fällen gibt es das Rechtsmittel "Selbständiges Beweisverfahren". Da kommt ein vom Gericht benannter Sachverständiger. Was er feststellt ist Fakt und gerichtsverwertbar. Spätestens wenn es so weit ist sollte sich keiner mehr vor der Mängelbeseitigung drücken können. Hierzu kann Sie Ihr Architekt beraten, siehe auch der Link.

  10. Mängelanzeige: Architekt rügt Mängel & sichert Ansprüche

    Foto von

    konkret
    Im Fall der feuchten Wand wir der gute Architekt (1. weil er gut ist, 2. weil er muss, 3. weil er haftet) Folgendes tun:
    1. einen Mangel beim Rohbauer rügen
    2. einen Mangel beim Heizungsbauer rügen
    3. einen der Höhe nach benannten Abzug bei den nächsten Rechnungen vorschlagen (es ist nach BGBAbk. mindestens das Dreifache der voraussichtlichen, vom Architekten geschätzten, Mängelbeseitigungskosten möglich)
    4. die Firmen mit Fristsetzung zur Beseitigung auffordern
    5. Mängelvorbehalte in die Abnahmeprotokolle aufnehmen
    6. ggf. die Abnahmeverweigerung empfehlen
    7. Schriftstücke zum ganzen restlichen Repertoire der Teilkündigung und Ersatzvornahme verfassen

    Je nach Vollmacht wird er das Meiste eigenständig erledigen (1-6) und Ihnen seine Aktivitäten dokumentieren, ggf. wird er Dokumente liefern, die Sie nur noch unterzeichnen müssen (7). In komplizierten Fällen wird er Sie auf die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung oder von Rechtsmitteln hinweisen.

  11. Rohbaumängel: Abdichtung prüfen & Sachverständigen hinzuziehen

    und den Abdichter nicht vergessen
    sofern der Keller nicht vom Rohbauer abgedichtet wurde! Der Heizungsbauer soll per Druckprüfung protokollieren, dass seine Rohre dicht sind. Dann bleibt nur Feuchte von außen oder Kondensatfeuchte, wenn Ihr Architekt das allein nicht unterscheiden kann, sollte er sich einen Sachverständigen dazu holen.
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Baumängel richtig melden: Zuständigkeit und Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Bei Baumängeln während der Bauphase ist der Architekt der primäre Ansprechpartner. Er leitet die Mängelanzeige an die zuständige Firma weiter. Bei akuten Mängeln sollte schnell gehandelt werden. Die Verantwortlichkeit für Mängel muss klar ermittelt werden, oft ist der Architekt hierbei behilflich. Eine detaillierte Mängelanzeige mit Fristsetzung ist wichtig, um Ansprüche zu sichern.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Baumängel: Architekt als Ansprechpartner – Mängelbeseitigung darf sich der Architekt nicht nur auf die Dokumentation beschränken, sondern muss die Mängel aktiv bearbeiten und deren Beseitigung veranlassen.

    ✅ Empfehlung: Es ist ratsam, den Architekten frühzeitig einzubeziehen, um reale von vermeintlichen Mängeln zu unterscheiden, wie im Beitrag Baumängel: Architekt als Fachmann zur Beurteilung hinzuziehen erläutert wird. Dies hilft, unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine schnelle Lösung zu finden.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei aufsteigender Feuchtigkeit sollte der Architekt sowohl den Rohbauer als auch den Heizungsbauer zur Verantwortung ziehen, wie im Beitrag Mängelanzeige: Architekt rügt Mängel & sichert Ansprüche beschrieben. Eine genaue Prüfung der Ausführungsplanung ist entscheidend, um die Verantwortlichkeit für Baumängel festzustellen.

    Die korrekte Vorgehensweise bei der Mängelanzeige ist entscheidend für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Der Architekt spielt eine zentrale Rolle bei der Koordination und Überwachung der Mängelbeseitigung. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit allen Beteiligten ist essenziell, um Baumängel effizient zu beheben und Folgeschäden zu vermeiden. Die Einhaltung der VOB und des BGBAbk. ist hierbei von großer Bedeutung, um die Rechte und Pflichten aller Parteien zu wahren.

    Die Zuständigkeit für Rohbaumängel kann komplex sein, insbesondere wenn mehrere Gewerke beteiligt sind. Der Bauleiter bzw. Architekt muss die Ursache des Mangels ermitteln und den entsprechenden Handwerker zur Nachbesserung auffordern. Eine detaillierte Dokumentation aller Mängel und der durchgeführten Maßnahmen ist unerlässlich, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können. Die Einschaltung eines Sachverständigen kann in komplexen Fällen sinnvoll sein, um eine objektive Beurteilung des Mangels zu erhalten und die weiteren Schritte zu planen.

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