2. festzustellen, dass der Beklagte der Bauherrengemeinschaft / Eigentümergemeinschaft #, bestehend aus den Parteien des Rechtsstreits sowie den Herren #, # und #, #, #, #, # und # sämtliche Kos- ten zu ersetzen hat, die infolge der fehlerhaften Planung und Bauüberwachung des Beklagten an der Balkonanlage und, hierauf beruhend, an dem Gebäude # auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von # Band XIX Blatt 389, entstanden sind und künftig entstehen werden. Der Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung des Einspruchs das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 aufrecht zu erhalten. Er hat vorgetragen, dass der dem Feststellungsanspruch zugrunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt sei. Er hat weiter geltend gemacht, dass die behaupteten Schadensstellen am Gebäude mit Spritzwasser nichts zu tun hätten, sondern die Folge von Abnutzungserscheinungen wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen seien. Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden der Bauherren entgegenhalten lassen. Der Senat hat mit Urteil vom 23. April 1997 dem Kläger einen weiteren Betrag von 900 DM als Schadensersatz zugesprochen. Dem Antrag auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht wurde nicht stattgegeben, weil der Schadensersatzanspruch verjährt sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 1999 nur hin-sichtlich des Feststellungsantrages angenommen. Mit Urteil vom 30. September 1999 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 23. April 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 hinsichtlich des Feststellungsantrages des Klägers aufrechterhalten worden ist, und hat die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Zur Be-Gründung ist ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatz-Anspruch wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht gegen den Beklagten nach § 635 BGB zustehe. Es liege ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel des Architektenwerks vor. Dieser Anspruch setze eine Abnahme nicht voraus. Der Anspruch war auch im Zeitpunkt der Erhebung auf Feststellung errichteten Klage nicht verjährt, weil er der 30-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliege. Der Senat habe weitere Feststellungen zu dem vom Beklagten eingewandten Mitverschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Unterlassung gebotener Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Parteien haben ihr Vorbringen zur Frage des Mitverschuldens vertieft. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2000 im Wege der Klageerweiterung den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten zu verurteilen, der Wohnungseigentümergemeinschaft # weitere 17.142,75 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (29. März 2000) zu zahlen, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2000 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte der Eigentümergemeinschaft # sämtliche Kosten zu ersetzen hat, die infolge der fehlerhaften Planung des Randanschlusses der Balkonbohlen und der unterlassenen Planung eines Spritzwasserschutzes, durch das Eindringen von Niederschlagswasser in die Gebäudewand verursacht worden ist, an der Balkonanlage und hierauf beruhend an dem Gebäude bzw. der Südfassade des Hauses # in # entstanden sind und künftig entstehen werden. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 17. September 1996 aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile, auf die Gutachten der Sachverständigen #, # und # sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akten des Beweissicherungsverfahrens 2 H 8/87 AGAbk. # haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers nur zum Teil angenommen hat, ist lediglich noch über den Feststellungsanspruch zu befinden. Der dem Feststellungsanspruch zugrunde liegende Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB ist dem Grunde nach gerechtfertigt und nicht verjährt. Der Beklagte ist demnach grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge der fehlerhaften Planung des Randanschlusses der Balkonbohlen und der unterlassenen Planung eines Spritzwasserschutzes durch das Eindringen von Niederschlagswasser in die Gebäudewand verursacht worden ist, entstanden ist und entstehen wird. Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft zurechnen lassen, weil diese es unterlassen hat, bis spätestens zum 30. Juni 1988 die gebotenen Instandhaltungsmaßnahmen zu veranlassen und durchzuführen. Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft den Geschädigten die Obliegenheit, nach Möglichkeit und im Rahmen des Zumutbaren zur Minderung des ihm vom ande - ren Teil zu ersetzenden Schadens beizutragen. Das Unterlassungsverschulden im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, sondern umfasst jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin ein Unter- lassen derjenigen Maßnahmen, die ein vernünftiger, Wirtschaft- lich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH NJW 1989,290, 291). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat im vorliegenden Fall ihre Obliegenheiten verletzt, in dem sie sich nicht zu gebotener Zeit im erforderlichen Umfang selbst um die Schadensbeseitigung bemüht hat, obwohl sie selbst schon im Jahr 1987 die Mangelursachen sowie die Möglichkeiten zu deren Beseitigung kannte und der Mangelbeseitigungsaufwand hierfür überschaubar war. Der Wohnungseigentümergemeinschaft war das Mangelerscheinungsbild an der Südfassade des Gebäudes bekannt. Bereits Aufgrund des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens stand auch die Mangelursache fest. Schon der Beweissicherungsantrag vom 16. Juni 1987 führt aus, dass Regenwasser an die Hauswand 'platscht' und erhebliche Schäden an der Hausfassade anrichte. Nach Vorliegen des im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen # vom 9. November 1987 war auch für die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar, dass zumindest die meisten Feuchtigkeitsschäden an der Fassade im Bereich der Balkone auf fehlende Spritzwassersockel und unzureichende Randanschlüsse zurückzuführen seien. Das Gutachten des Sachverständigen # bestätigt, dass in diesem Bereich die Schäden insbesondere aufgetreten seien. Die Bau-teilfeuchten in der Außenwand im Bereich der Balkonanschlüsse seien erheblich höher als die Ausgleichsfeuchte. Darüber hin- aus seien Putzschäden erkennbar, die eindeutig darauf zurückzuführen seien, dass Wasser im Bereich der Balkonbelege in die Außenwand eindringe bzw. eingedrungen sei. Diese Schäden seien auf den mangelhaften Anschluss der Balkone an das Gebäude zurückzuführen. Der Sachverständige hat das Fehlen der Randanschlüsse und Spritzwasserschutzmaßnahmen an den Balkon- nen eindeutig als Konstruktionsmangel gekennzeichnet und seine Auffassung bei seiner mündlichen Anhörung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens am 19. April 1988 verteidigt. Darüber hinaus waren die Beweise auch für eine gerichtliche Aus-Auseinandersetzung mit dem Beklagten gesichert, sodass nunmehr Instandsetzungsmaßnahmen hätten ergriffen werden können und müssen, ohne dass die Gefahr bestand, dass Beweise vernichtet würden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre verpflichtet gewesen, alsbald nach Vorlage des Gutachtens #, aus dem sich die Gefahr weitergehender Schäden durch eingetretene und noch eintretene Feuchtigkeit deutlich ergab, über die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden. Dass es rascher Ab-Hilfe bedurfte, um gravierende Schäden an der Substanz des Gebäudes zu vermeiden, musste sich den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft, die zudem überwiegend aus Handwerkern bestand, geradezu aufdrängen. Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft trotz Kenntnis des Gutachtens # zunächst zur Sanierung der eingetretenen und zur Abwendung drohender Schäden nichts unternommen hat, trifft sie - nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist - die alleinige Ver-Beantwortung für die Mehrkosten, die durch ihr Zuwarten mit der Mangelbeseitigung entstanden sind und entstehen werden. Der Kläger kann sich nicht dadurch entlasten, dass - wie er selbst vorträgt - zunächst der endgültige Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe abgewartet werden sollen, um sodann den Beklagten in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 17. März 1988 hatte die Eigentümergemeinschaft den Beklagten aufgefordert, Mangelbeseitigungsmaßnahmen Aufgrund der ihm überreichten Kostenvoranschläge vorzunehmen. Nach dieser erfolglosen Aufforderung ist, soweit ersichtlich, von der Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin nichts veranlasst worden. Der Kläger hat erst mit Schriftsatz vom 29. Mai 1995 unter Vorlage eines Lichtbildes und einer Skizze weiter vorgetragen, dass zwischenzeitlich weitere, äußerst gravierende Mängel an der Balkenlage des Gebäudes infolge des fehlenden Spritzwasserschutzes aufgetreten seien und dass nunmehr Fäulnis in den Balken unterhalb des Balkonfußbodens festzustellen sei, das die Tragfähigkeit der Geschossdecken innerhalb des Gebäudes beeinträchtige. Maßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind offensichtlich erst Aufgrund eines Beschlusses vom 30. November 1995 ergriffen worden. Hiernach sollten im Hinblick auf eine Schadensminderungspflicht die derzeit von der Eigentümergemeinschaft finanzierbaren Sofortmaßnahmen getroffen werden. Ein Zuwarten mit dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen von über sieben Jahren ist angesichts der vom Kläger vorgetragenen zwischenzeitlich eingetretenen Schäden als erhebliches Mitverschulden zu werten. Angesichts der Umstände im vorliegenden Streitfall und der sich bereits verwirklichenden Gefahr weiterer Schäden an der Gebäudesubstanz stellt dieses Vorgehen einen gravierenden Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich bereits in der ersten Instanz abzeichnete, dass der Rechtsstreit nicht kurzfristig werde abgeschlossen werden können. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass es der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, umgehend die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt umso mehr, als die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen keinen großen Kostenaufwand erforderten. So hat der Sachverständige # in seinem Gutachten vom 26. Februar 1991 insofern ausgeführt, dass die nachträgliche Anbringung eines Spritzwassersockels rd. 300 DM je Balkon kostet. Die fach-gerechte Anbringung eines Wandanschlusses erfordere rd. 150 DM pro Balkon. Bei den vorhandenen zehn Balkone Stelle dies einen Gesamtbetrag von rd. 4.500 DM dar. Auch ohne Vorliegen dieses Gutachtens hätten die Wohnungseigentümer, soweit sie Aufgrund ihrer handwerklichen Kenntnisse nicht ohnehin selbst in der Lage gewesen sind, den Kostenaufwand abzuschätzen, sich jedenfalls entsprechend fachkundig beraten lassen müssen, um die Instandsetzung alsbald zu beginnen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass angesichts des Umstandes, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ursprünglich aus neun Wohnungseigentümern bestanden hat, es einer gemeinsamen Ab-Stimmung bedurfte, wie die Schäden zu beseitigen wären und welche Maßnahmen zu ergreifen seien. Eine solche Abstimmung der anwaltlich beratenen Wohnungs
WEG Schadensminderungspflicht: Was Wohnungseigentümer bei Baumängeln wissen müssen?
BAU-Forum: Neubau
WEG Schadensminderungspflicht: Was Wohnungseigentümer bei Baumängeln wissen müssen?
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🔴 Kritisch: Feuchtigkeitsschäden an Balkonen können die Bausubstanz gefährden und zu Schimmelbildung führen. Eine umgehende Sanierung ist erforderlich.
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Ich analysiere hier ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zur Schadensminderungspflicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.) gegenüber einem Architekten bei Baumängeln. Es geht primär um die Frage, inwieweit die WEG verpflichtet ist, Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen, um den Schaden zu minimieren.
Kernaussage des Urteils: Die WEG hat im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht angemessene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Dies umfasst die zeitnahe Prüfung von Mängeln, die Einholung von Kostenvoranschlägen und die Veranlassung notwendiger Instandsetzungsarbeiten.
Wichtige Aspekte, die ich hervorheben möchte:
- 🔴 Gefahr: Unterlassene oder verzögerte Mängelbeseitigung kann zu Folgeschäden und erhöhten Kosten führen.
- Beweissicherung: Ich empfehle, bei Auftreten von Mängeln umgehend ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, um die Ursache und den Umfang der Schäden zu dokumentieren.
- Handlungspflichten der WEG: Die WEG muss aktiv werden, Kostenvoranschläge einholen und die Wohnungseigentümer über die notwendigen Maßnahmen informieren.
👉 Handlungsempfehlung: Ich rate WEGs, bei Baumängeln frühzeitig einen Rechtsanwalt für Baurecht und einen Bausachverständigen zu konsultieren, um die notwendigen Schritte zur Schadensminderung einzuleiten und ihre Rechte gegenüber dem Architekten oder Bauunternehmen zu wahren.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Schadensminderungspflicht
- Die Pflicht eines Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Kontext der WEG bedeutet dies, dass die Gemeinschaft bei Baumängeln aktiv werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Obliegenheit, Sorgfaltspflicht, Mitverschulden - Beweissicherungsverfahren
- Ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung von Tatsachen, insbesondere zur Dokumentation von Mängeln. Ein Sachverständiger erstellt ein Gutachten, das als Beweismittel dient.
Verwandte Begriffe: Gutachten, Sachverständiger, Beweis - Gewährleistung
- Die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seinem Werk einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Verjährung - Sonderumlage
- Eine zusätzliche Zahlung, die von den Wohnungseigentümern erhoben wird, wenn die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht, um notwendige Reparaturen oder Instandsetzungen zu finanzieren.
Verwandte Begriffe: Instandhaltungsrücklage, Gemeinschaftseigentum, Wirtschaftsplan - Gemeinschaftseigentum
- Die Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören und nicht im Sondereigentum stehen. Dazu gehören beispielsweise das Dach, die Fassade, das Treppenhaus und die tragenden Wände.
Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teilungserklärung, WEG-Gesetz - Instandhaltungsrücklage
- Ein Geldbetrag, der von der WEG angespart wird, um zukünftige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren.
Verwandte Begriffe: Rücklage, Instandsetzung, Wirtschaftsplan - Architektenvertrag
- Ein Vertrag zwischen einem Bauherrn (in diesem Fall die WEG) und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten (Planung, Bauüberwachung etc.) und die Vergütung regelt.
Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, HOAIAbk.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Schadensminderungspflicht für eine WEG?
Die Schadensminderungspflicht verpflichtet die WEG, nach Auftreten eines Schadens (z.B. Baumangel) alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies umfasst die Feststellung des Schadens, die Einholung von Angeboten zur Mängelbeseitigung und die Durchführung der notwendigen Reparaturen. - Welche Konsequenzen hat die Verletzung der Schadensminderungspflicht?
Wenn die WEG ihre Schadensminderungspflicht verletzt, kann dies dazu führen, dass sie einen Teil der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher (z.B. Architekt oder Bauunternehmen) verliert. Die WEG muss dann den Schaden tragen, der durch die Verletzung der Pflicht entstanden ist. - Wie kann eine WEG ihre Schadensminderungspflicht erfüllen?
Die WEG sollte bei Auftreten von Mängeln unverzüglich handeln. Dies umfasst die Dokumentation der Mängel, die Einholung von Kostenvoranschlägen, die Information der Wohnungseigentümer und die zügige Durchführung der notwendigen Reparaturen. Es ist ratsam, sich dabei von einem Rechtsanwalt und einem Bausachverständigen beraten zu lassen. - Was ist ein Beweissicherungsverfahren?
Ein Beweissicherungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Sachverständiger den Zustand einer Sache (z.B. eines Gebäudes) begutachtet und die Ergebnisse in einem Gutachten festhält. Dieses Gutachten dient als Beweismittel in einem späteren Rechtsstreit. - Welche Rolle spielt der Architekt bei Baumängeln?
Der Architekt ist für die Planung und Überwachung der Bauausführung verantwortlich. Wenn Baumängel auf Planungs- oder Bauaufsichtsfehlern des Architekten beruhen, kann die WEG Schadensersatzansprüche gegen den Architekten geltend machen. - Was ist unter Gewährleistung zu verstehen?
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauunternehmers oder Architekten, für Mängel an der erbrachten Leistung einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werkes. - Was sind typische Baumängel an Balkonen?
Typische Baumängel an Balkonen sind Feuchtigkeitsschäden, Risse im Beton, mangelhafte Abdichtung, fehlender Spritzwasserschutz und Schäden an der Entwässerung. Diese Mängel können zu erheblichen Folgeschäden führen. - Wie finanziert die WEG die Mängelbeseitigung?
Die Finanzierung der Mängelbeseitigung erfolgt in der Regel über die Instandhaltungsrücklage der WEG. Wenn die Rücklage nicht ausreicht, können die Wohnungseigentümer zu Sonderumlagen verpflichtet werden.
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WEG Schadensminderung: Juristen-Deutsch verständlich
Gibt es das auch in Kurzform?
Mir brummt der Schädel ... Vor allem, weil ich Juristen-Deutsch, trotz meines Berufes, immer noch nicht verstehe. -
Lösung: Kurzfassung zur WEG Schadensminderungspflicht
Ja hier 🙂
Die Kurzform:
Wer einen Schaden hat, darf nicht mutwillig zu lange mit der Beseitigung warten, wenn dadurch der Schaden noch größer wird.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Lob für prägnante Erklärung zur Schadensminderungspflicht
Whow!
Whow Herr Schotten. Hut ab. Ich habe beruflich viel mit Juristen zu tun, aber dermaßen knackig konnte mir noch kein Jurist was übersetzen. Ich bin wirklich beeindruckt. Wollte ich nur mal gesagt haben. Gruß Stefan Kürner -
Verständnis der WEG Schadensminderungspflicht: Danke!
Auch Whow!
x|Ich bin platt. DAS habe ich verstanden 🙂 Danke. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).WEG Schadensminderungspflicht: Baumängel verständlich erklärt
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Schadensminderungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.) bei Baumängeln. Ein zentraler Punkt ist, dass die WEG nicht unnötig lange mit der Beseitigung von Schäden warten darf, da dies den Schaden vergrößern könnte. Ein Nutzer lobt die verständliche Kurzfassung eines Juristen, die das komplexe Thema auf den Punkt bringt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (13 U 90/95) dient als rechtliche Grundlage.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zur Schadensminderung betrifft die Obliegenheiten der WEG gegenüber dem Architekten im Rahmen von Nachbesserungsmaßnahmen, wie im Beitrag Lösung: Kurzfassung zur WEG Schadensminderungspflicht erläutert wird. Es ist entscheidend, dass Wohnungseigentümer ihre Pflichten verstehen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
✅ Zusatzinfo: Die Kurzfassung im Beitrag Lösung: Kurzfassung zur WEG Schadensminderungspflicht verdeutlicht, dass bei Baumängeln schnelles Handeln geboten ist, um den Schaden nicht zu vergrößern. Dies ist besonders relevant im Kontext des Wohnungseigentumsrechts und des Baurechts.
👉 Handlungsempfehlung: Wohnungseigentümer sollten sich frühzeitig über ihre Schadensminderungspflicht informieren und bei Baumängeln unverzüglich handeln. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die Gewährleistung gegenüber dem Architekten nicht zu gefährden. Siehe auch WEG Schadensminderung: Juristen-Deutsch verständlich für weitere Erläuterungen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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