HOAI Leistungsphase 3 Abrechnung: Anwaltskosten, Reduzierung & Honorar bei Baustreit?

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HOAI Leistungsphase 3 Abrechnung: Anwaltskosten, Reduzierung & Honorar bei Baustreit?

Hallo zusammen,

wir, also meine Frau und ich, haben eine Frage.

Wir haben einen Architekten beauftragt mit der Sanierung eines Altbaus.

Nun haben wir uns leider überworfen, unsere Vorstellungen gingen auseinander. Haben uns eigentlich auch friedlich getrennt.

Jetzt haben wir eine Rechnung bekommen, die sehr hoch ausgefallen ist, für mein Empfinden zu groß. Den Gang zum Anwalt scheue ich zunächst, ich möchte mich einfach friedlich einigen.

Folgendes wurde gemacht.

Grundlagen ermittelt, Begehung etc.

Skizzenzeichnungen

Dann wurde nach Vorgaben ein Entwurf gefertigt, dieser wurde Aufgrund von Wünschen ein paar mal abgeändert. (Zeit ca. 4 Monate, auch Aufgrund von Feiertagen etc.)

Dann sagte uns der Architekt zum ersten mal, dass der Umbau ca. 300.000 € kosten würde. Wir sind nach hinten vom Stuhl gefallen. Realistisch wäre ca. 150.000, da man für ca. 300.000 bei uns in der Region ein gutes Haus dieser Art bekommt. Nun ja, passte nun nicht.

So, nun rechnet er ab:

Honorar: Mittelsatz / Zone III

LP 1  -  3, also 21 %

Kosten dann 300.000 €

also eine Menge Holz.

Nun zu meiner Frage.

Hätte der Architekt nicht schon viel eher darauf hinweisen müssen, dass der Umbau ca. 400.000 € kostet. Bei der ersten Begehung hat er mal gesagt, dass es mindestens 120.000 kostet. Ich meine, wir haben ja schon die Entwürfe besprochen, gut, wir hätten auch mal fragen können.

Wir haben eine Kostenaufstellung erst bekommen, als wir danach fragten. es ist übrigens einen "Kostenschätzung nach DINAbk. 276 12/2008 bis "7002

Darf man in schon alles bis 700 abrechnen, oder nur bis 400, hat mir unser neuer Architekt gesagt.

Außerdem schreibt er auf der Rechnung: Baukosten 300.000

Das kann ich nicht nachvollziehen.

Wir hatten als er gesagt hat 400.000 dann völlig entgeistert gesagt wir wollen eine Reduzierung. Dann kamen die 300.000. Die hat er dann auch beide in der Rechnung aufgeführt. Aber wenn ich die einzelnen Positionen sehe, dann sind das einmal 408.000 und einmal 301.000. Aber wenn ich die Positionen zusammen rechne komme ich gar nicht auf diese Beträge. Die liegen da drunter. Außerdem darf der Architekt doch eh nur Netto Preise nehmen, oder?

Ach, ich verstehe die Rechnung nicht.

Ich bräuchte wirklich Hilfe, wie gesagt, will NICHT zum Anwalt. Will natürlich auch was zahlen, so ist das nicht.

Danke schön

  • Name:
  • Nieberg
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    KI-Analyse (GoogleAI): HOAIAbk. LP3 Abrechnung: Streit? Kosten reduzieren!

    Ich verstehe, dass Sie eine Rechnung für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) nach HOAI 2009 erhalten haben, obwohl es zu keiner vollständigen Einigung mit dem Architekten kam. Es ist wichtig, die Rechnungspositionen genau zu prüfen.

    Grundlagen der Abrechnung: Die Abrechnung muss auf den tatsächlich erbrachten Leistungen basieren. Wurden alle in Leistungsphase 3 vorgesehenen Leistungen (z.B. Skizzenzeichnungen, Vorentwurf, Kostenberechnung) vollständig erbracht? Die HOAI sieht bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags eine Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen vor (§ 8 HOAI).

    Honorarhöhe: Der Architekt kann den vertraglich vereinbarten Honorarsatz (z.B. Mittelsatz) ansetzen. Die anrechenbaren Baukosten (hier 3.000.000) sind Grundlage der Honorarberechnung. Prüfen Sie, ob die angesetzten Baukosten realistisch sind. Die Honorarzone (hier Zone 3) beeinflusst den Honorarsatz.

    Reduzierungsmöglichkeiten: Wenn Leistungen nicht vollständig erbracht wurden oder Mängel vorliegen, kann eine Reduzierung des Honorars gerechtfertigt sein. Dokumentieren Sie alle Abweichungen und Mängel schriftlich. Eine einvernehmliche Reduzierung ist oft möglich.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Rechnung von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Diese können die erbrachten Leistungen bewerten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen.

    KI-Analyse (DeepSeek): HOAI LP3 Abrechnung: Streit? Kosten reduzieren!

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt einen typischen Konflikt zwischen Bauherren und Architekten nach einer Trennung vor Abschluss der Planungsphase. Die Kernproblematik liegt in der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 nach HOAI, insbesondere bei strittigen Kostenschätzungen und der Berechnungsgrundlage des Honorars. Der Bauherr fühlt sich von den hohen Kosten überrascht und zweifelt die Rechnungshöhe sowie die zugrunde gelegten Baukosten von 300.000 Euro an.

    ➕ Ergänzung: Die HOAI sieht vor, dass das Honorar für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-3 auf Basis der anrechenbaren Kosten berechnet wird. Entscheidend ist, dass der Architekt bei Vertragsschluss eine realistische Kostenschätzung abgeben muss. Eine spätere, deutlich höhere Kostenschätzung kann auf eine Pflichtverletzung hindeuten, wenn der Bauherr nicht rechtzeitig über die Kostenentwicklung informiert wurde. Die vom Architekten genannte Spanne von 120.000 Euro zu 300.000 Euro ist erheblich und bedarf einer fachlichen Klärung.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Architekt dürfe nur Nettopreise berechnen, ist nicht korrekt. Die HOAI-Honorare sind Nettobeträge, auf die die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Die Rechnung muss jedoch klar zwischen Netto-Honorar und Umsatzsteuer trennen. Die Verwendung von Bruttobaukosten als Berechnungsgrundlage wäre ein Fehler.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauherr die Rechnung ohne fachliche Prüfung akzeptiert. Die unklare Kostenbasis (300.000 Euro vs. 408.000 Euro) und die fehlende Transparenz bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten können zu einer erheblichen Überzahlung führen. Zudem könnte der Architekt Leistungen abrechnen, die nicht vertraglich vereinbart oder nicht vollständig erbracht wurden.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Sachverständigen für Honorarabrechnungen. Dieser kann die Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit prüfen, insbesondere die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die korrekte Anwendung der HOAI. Verzichten Sie auf eine Zahlung bis zur vollständigen Klärung. Eine außergerichtliche Einigung ist möglich, aber nur mit fachkundiger Beratung. Der Gang zum Anwalt ist in diesem Fall unvermeidlich, um Ihre Rechte zu wahren und eine Überzahlung zu verhindern.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie ist ein Gesetz und dient als verbindliche Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten, Honorarzone.
    Leistungsphase 3
    Die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) ist eine Phase im Architektenvertrag, in der der Architekt den Entwurf des Gebäudes detailliert plant und zeichnerisch darstellt. Sie umfasst die Erarbeitung eines Vorentwurfs, die Kostenberechnung und die Abstimmung mit den Behörden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Entwurf.
    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Baukosten.
    Honorarzone
    Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens an. Es gibt fünf Honorarzonen (I bis V), wobei Zone I die einfachsten und Zone V die schwierigsten Bauvorhaben umfasst. Die Honorarzone beeinflusst den Honorarsatz des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorarsatz, Schwierigkeitsgrad.
    Kostenberechnung nach DINAbk. 276
    Die Kostenberechnung nach DIN 276 ist eine detaillierte Aufstellung der Baukosten, die nach Gewerken und Kostengruppen gegliedert ist. Sie dient als Grundlage für die Kostenkontrolle und die Finanzplanung.
    Verwandte Begriffe: DIN 276, Baukosten, Kostengruppen.
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungsleistungen erbringt. Er kann bei Streitigkeiten über Bauleistungen oder Mängel hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baurecht.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht).
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauplanungsrecht, Werkvertrag.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die HOAI Leistungsphase 3?
      Die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) umfasst die Erarbeitung eines Vorentwurfs, die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, die Kostenberechnung nach DIN 276 und die Abstimmung mit den Behörden. Sie bildet die Grundlage für die weitere Planung.
    2. Wie wird das Honorar des Architekten berechnet?
      Das Honorar des Architekten richtet sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Es wird anhand der anrechenbaren Baukosten, der Honorarzone und des vereinbarten Honorarsatzes (z.B. Mindestsatz, Mittelsatz, Höchstsatz) berechnet.
    3. Was kann ich tun, wenn ich mit der Architektenrechnung nicht einverstanden bin?
      Prüfen Sie die Rechnungspositionen genau. Vergleichen Sie die erbrachten Leistungen mit den vertraglich vereinbarten Leistungen. Dokumentieren Sie alle Abweichungen und Mängel schriftlich. Holen Sie sich gegebenenfalls eine unabhängige Bewertung von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht ein.
    4. Welche Rolle spielen die anrechenbaren Baukosten bei der Honorarberechnung?
      Die anrechenbaren Baukosten sind ein wesentlicher Faktor bei der Honorarberechnung. Sie umfassen die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Die Höhe der anrechenbaren Baukosten beeinflusst direkt das Honorar des Architekten.
    5. Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenaufstellung und einer Kostenschätzung?
      Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Einschätzung der Baukosten. Eine Kostenaufstellung ist detaillierter und basiert auf konkreten Angeboten. Eine Kostenberechnung nach DIN 276 ist die genaueste Form der Kostenermittlung und wird in der Leistungsphase 3 erstellt.
    6. Kann ich das Architektenhonorar reduzieren, wenn ich mit den Leistungen nicht zufrieden bin?
      Ja, wenn Leistungen nicht vollständig erbracht wurden oder Mängel vorliegen, kann eine Reduzierung des Honorars gerechtfertigt sein. Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und fordern Sie den Architekten zur Nachbesserung auf. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann ein Bausachverständiger oder ein Anwalt helfen.
    7. Was bedeutet "friedliche Trennung" in Bezug auf den Architektenvertrag?
      Eine "friedliche Trennung" bedeutet, dass beide Parteien einvernehmlich beschlossen haben, den Vertrag zu beenden. Dies sollte schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen erfolgt dann gemäß HOAI.
    8. Welche Bedeutung hat die Honorarzone bei der Architektenabrechnung?
      Die Honorarzone gibt den Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens an. Es gibt fünf Honorarzonen (I bis V), wobei Zone I die einfachsten und Zone V die schwierigsten Bauvorhaben umfasst. Die Honorarzone beeinflusst den Honorarsatz des Architekten.

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