Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich
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Architektenhonorar bei Sanierung: Ist das Honorar von 6800€ angemessen? Kosten, Planung & Vergleich

Hallo Forum,
wir möchten ein altes Haus "umfangreich" sanieren und haben dazu einen Architekten mit der Planung beauftragt. Das Gebäude wird teilweise abgerissen und neu aufgebaut, Wärmedämmung komplett, neue Fenster, Heizung, Wohnungslüftung, Bäder etc.
Abgemacht war, dass er die Planungsleistung bis zur Genehmigungsplanung (LPAbk. 4) erbringt.
Nun haben wir die Rechnung erhalten und sind schon etwas erstaunt über das Honorar, dass er verlangt: Netto: 6800 + 520 € für Statik + MwSt. macht insgesamt etwa 8800,-
Ich hätte jetzt gern mal eine zweite Meinung, ob das so gerechtfertigt ist oder nicht. Die veranschlagten Baukosten liegen bei 170.000 € netto (nach m³/DINAbk. berechnet).
Außerdem hat er nach der neuen HOAIAbk. 2009 abgerechnet, die Planung hat aber schon in 2008 begonnen. Bauantrag wurde im Oktober 2009 eingereicht.
Dazu kommt noch, dass wir schon ca. 1800 € für die Aufnahme des Gebäudes bezahlt haben, da keine alten Pläne mehr vorhanden waren. Diese Zeichnungen wurden als Basis für die Entwurfsplanung genutzt.
Wir möchten, dass der Architekt eine angemessene Bezahlung für seine Leistung bekommt, meint Ihr das passt alles so, wie er es abgerechnet hat?
Beste Grüße
Sally
  • Name:
  • Sally
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Angemessenheit des Architektenhonorars anhand verschiedener Faktoren. Zunächst ist der Umfang der Sanierung entscheidend: Teilabriss, Neubau, Wärmedämmung, neue Fenster, Heizung, Lüftung und Bäder deuten auf eine umfangreiche Leistung hin.

    Die genannten Baukosten von 170.000 € bis 200.000 € sind eine wichtige Basis für die Honorarberechnung. Das Architektenhonorar richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (LPAbk.), die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars ausmachen. Die Genehmigungsplanung und Entwurfsplanung sind wesentliche Leistungsphasen.

    Ich empfehle, das Honorarangebot des Architekten detailliert mit den erbrachten Leistungen und den anrechenbaren Baukosten zu vergleichen. Eine Aufschlüsselung des Honorars nach Leistungsphasen sollte vorliegen. Prüfen Sie, ob die erbrachten Leistungen (Aufnahme des Gebäudes, Pläne, Zeichnungen) vollständig abgedeckt sind.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Honorarangebot von einer unabhängigen Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Architektenkammer) prüfen, um sicherzustellen, dass es der HOAI entspricht und die erbrachten Leistungen angemessen berücksichtigt.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und definiert die verschiedenen Leistungsphasen und anrechenbaren Kosten.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, anrechenbare Baukosten
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen (LP) sind die einzelnen Abschnitte der Architektenplanung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorar verbunden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung
    Anrechenbare Baukosten
    Die anrechenbaren Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Baukosten, Honorarberechnung
    Entwurfsplanung
    Die Entwurfsplanung (LP 3) umfasst die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für das Bauvorhaben, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und technischen Aspekte. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und die Genehmigungsplanung.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Genehmigungsplanung, Architektenplanung
    Genehmigungsplanung
    Die Genehmigungsplanung (LP 4) beinhaltet die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Einreichung bei der Baubehörde. Sie dient dazu, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu erhalten.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Entwurfsplanung, Bauantrag
    Bauantrag
    Der Bauantrag ist ein formelles Antragsverfahren, das bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er umfasst verschiedene Unterlagen, wie Bauzeichnungen, Baubeschreibung und statische Berechnungen.
    Verwandte Begriffe: Genehmigungsplanung, Baugenehmigung, Baubehörde
    Statik
    Die Statik ist ein Teilgebiet der Baustatik, das sich mit der Standsicherheit von Bauwerken befasst. Ein Statiker berechnet die Tragfähigkeit des Gebäudes und stellt sicher, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht.
    Verwandte Begriffe: Tragfähigkeit, Baustatik, Standsicherheit

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar wird in Deutschland hauptsächlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Die HOAI legt Honorare für verschiedene Architektenleistungen fest, basierend auf den anrechenbaren Baukosten, dem Schwierigkeitsgrad des Projekts und den erbrachten Leistungsphasen.
    2. Welche Leistungsphasen gibt es in der Architektenplanung?
      Die Architektenplanung ist in neun Leistungsphasen (LP) unterteilt, von der Grundlagenermittlung (LP 1) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase umfasst spezifische Aufgaben und ist mit einem bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars verbunden.
    3. Was sind anrechenbare Baukosten?
      Anrechenbare Baukosten sind die Kosten, die für die Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Kosten für die Baukonstruktion, die technischen Anlagen und die Baunebenkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Einrichtung.
    4. Was ist der Unterschied zwischen Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung?
      Die Entwurfsplanung (LP 3) umfasst die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts für das Bauvorhaben, einschließlich der gestalterischen, funktionalen und technischen Aspekte. Die Genehmigungsplanung (LP 4) beinhaltet die Erstellung der Bauantragsunterlagen und die Einreichung bei der Baubehörde.
    5. Was tun, wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint?
      Wenn das Architektenhonorar zu hoch erscheint, sollte man zunächst das Honorarangebot detailliert prüfen und mit den erbrachten Leistungen vergleichen. Es ist ratsam, eine unabhängige Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Architektenkammer) zu konsultieren, um das Angebot überprüfen zu lassen.
    6. Kann man das Architektenhonorar verhandeln?
      Die Honorare nach HOAI sind grundsätzlich verbindlich. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen Spielraum für Verhandlungen, insbesondere bei sehr umfangreichen oder komplexen Projekten. Eine klare Vereinbarung über die Leistungen und das Honorar ist vorab empfehlenswert.
    7. Welche Rolle spielt die Statik in der Architektenplanung?
      Die Statik ist ein wichtiger Bestandteil der Architektenplanung, insbesondere bei Umbauten und Sanierungen. Ein Statiker berechnet die Tragfähigkeit des Gebäudes und stellt sicher, dass die Konstruktion den Anforderungen entspricht. Die Kosten für die Statik sind in der Regel nicht im Architektenhonorar enthalten.
    8. Was ist bei der Beauftragung eines Architekten zu beachten?
      Bei der Beauftragung eines Architekten sollte man auf dessen Qualifikation, Erfahrung und Referenzen achten. Ein detaillierter Architektenvertrag, der alle Leistungen, Honorare und Fristen klar regelt, ist unerlässlich.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag
      Inhalte und wichtige Klauseln im Architektenvertrag.
    • HOAI-konforme Honorarberechnung
      Wie Architektenhonorare korrekt nach HOAI berechnet werden.
    • Baukostenkontrolle
      Tipps zur Überwachung und Steuerung der Baukosten während der Sanierung.
    • Förderprogramme für Sanierung
      Überblick über staatliche Förderungen für energetische Sanierungen.
    • Energetische Sanierung
      Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.
  2. Architektenhonorar: HOAI-Berechnung bei Sanierung – Größenordnung

    Von der Größenordnung her
    Von der Größenordnung her geht das vermutlich in Ordnung, Zone 3 Mindestsatz mit ggf. Instandsetzungs- oder Umbauzuschlag. Die Honorarermittlung hätte aber meiner Einschätzung nach nach alter HOAIAbk. erfolgen müssen. Evtl. können Sie eine korrigierte Rechnung verlangen, aber viel weniger wird es da auch nicht.
    Was viel wichtiger für Sie zu wissen ist:
    Bei einer Beauftragung nur bis Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) können Sie das Planungs- und Bauüberwachungspotential eines Planers nicht nutzen. Deshalb überlegen Sie sich, wie es weiterehen soll. Es gibt noch die Leistungsphasen der Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung und der Bauüberwachung und Dokumentation, die um ein vielfaches wichtiger und arbeitsintensiver sind, als die bisher erbrachten Planungsleistungen. Vielmehr ist es so, wenn Sie die weiteren Planungsleistungen nicht mehr beauftragen und versuchen, den Umbau und die Sanierung allein zu Ende zu bringen, die ordnungsgemäße Ausführung gefährdet ist und auch das bisher in Planung investierte Geld letztlich keine Früchte trägt. Es war schließlich nur bis zur Genehmigungsplanung beauftragt, was gerade mal die für die Baugenehmigung benötigten Planungen enthält. Das reicht für das Gelingen des Bauvorhabens noch lange nicht aus.
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar Sanierung: Angemessenheit, HOAIAbk. & Planung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars von 6800€ für eine umfangreiche Sanierung. Wichtige Aspekte sind die korrekte Honorarberechnung nach HOAI, die erbrachten Leistungsphasen (bis LP4) und das Bauüberwachungspotenzial des Planers. Es wird auch auf die Bedeutung einer vollständigen Ausführungsplanung hingewiesen.

    ⚠️️ Wichtig/Achtung: Im Beitrag Architektenhonorar: HOAI-Berechnung bei Sanierung – Größenordnung wird darauf hingewiesen, dass die Honorarermittlung nach alter HOAI hätte erfolgen müssen. Eine korrigierte Rechnung könnte verlangt werden, wobei die Einsparungen möglicherweise gering ausfallen.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, die Beauftragung des Architekten über die Genehmigungsplanung (LP4) hinaus zu erweitern, um eine durchgängige Planung und Ausführung der Sanierung sicherzustellen. Dies beinhaltet Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Bauüberwachung und Dokumentation.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarberechnungsgrundlage mit dem Architekten und prüfen Sie die Möglichkeit einer Beauftragung weiterer Leistungsphasen, um eine erfolgreiche Sanierung sicherzustellen. Beachten Sie das Bauüberwachungspotenzial des Planers für die Ausführung.

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