Statiker-Honorar zu hoch? Bewertung von Statik-Leistungen & Honorarordnung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Statiker-Honorar zu hoch? Bewertung von Statik-Leistungen & Honorarordnung

Hallo liebe Forum-Mitglieder,
der Sachverhalt ist folgender:
Wir haben 2006 unter anderem auch einen Dipl. -Ing. (Statiker) um ein Gespräch wegen einer Energieberatung zu unserer Erstinformation gebeten. Wir wollten einen BAFA-Kredit für die Installation einer Solaranlage beantragen.
Der Herr war ca. 20 Minuten vor Ort und hat sämtliche Räume fotografiert. Währenddessen zeigte er sich sehr interessiert an den Renovierungstätigkeiten und hat uns ausgefragt, was wir uns denn so alles vorgenommen hätten. Im Verlauf dieser kurzen und ganz zwanglosen, netten Unterhaltung kamen wir auch auf die Vergrößerung eines Fensters zu sprechen, und er hat uns geraten, einen anderen Sturz zu verwenden.
In der Folgezeit hat uns der Herr öfter angerufen und auch per E-Mail um die Aushändigung von Daten zu unserem Haus gebeten, die wir ihm aber nicht lieferten. Unter anderem hat er die Daten des Sturzes, den wir einbauen wollten, und den Grundriss des Hauses angefordert und auch von uns erhalten. Wir haben ihm diese Kopien zur Ansicht gegeben, weil wir davon ausgingen, dass er diese Daten für die Kalkulation eines Energieberatungs-Angebots bräuchte.
Beim nächsten Gespräch vor Ort erläuterte er uns mittels einer flüchtig hingekritzelten Bleistiftskizze auf einem Schmierzettel ganz kurz, welchen Sturz er verwenden würde und wie er die Deckenbalken darüber abstützen würde. Wir entschieden uns letztlich für eine abgewandelte Version dieses Vorschlags, weil wir nicht so ganz überzeugt von seinem Lösungsansatz waren. Zudem konnten wir seine Entscheidung nicht nachvollziehen, weil er uns die Skizze und den Nachweis der statischen Berechnung, auf welchen so eine Entscheidung ja letztlich basieren sollte, nicht ausgehändigt hat.
In der Folgezeit rief uns der Herr immer wieder an und drängte auf den nächsten Termin, doch eine mündliche oder schriftliche Beratung über die voraussichtlichen Kosten erhielten wir trotz unserer Bitte, dies zu liefern, nicht, und auch kein schriftliches Angebot über eine Energieberatung. Wir teilten ihm schließlich mit, dass wir momentan keinen Energieberatungsvertrag abschließen wollen.
Sechs Monate später kam er nochmals per E-Mail auf uns zu und bat wieder um einen Vorort-Termin. Nun teilten wir ihm schriftlich mit, dass wir keine Energieberatung mehr wollen.
Ein Jahr nach dieser letzten E-Mail flatterte uns eine Rechnung über 1.800 € ins Haus (Zeithonorar mit sehr hohem Stundensatz plus Nebenkosten und Verwaltungsgebühren, HOAIAbk. wurde nicht zugrunde gelegt, keine detaillierte Auflistung der zu honorierenden Tätigkeiten etc.).
Jetzt baten wir ihn schriftlich um einen detaillierten Nachweis, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt, damit wir nachvollziehen können, was genau wir bezahlen sollen. Daraufhin schickte er uns nochmals dieselbe Rechnung mit der Begründung, wir hätten ihn "beauftragt, uns ... zu beraten", was so nicht der Fall war, denn er war ja sehr aktiv und interessiert, um nicht zu sagen, er hat sich aufgedrängt. Wieder baten wir ihn um einen detaillierten Nachweis der Zusammensetzung des Rechnungsbetrags, was er abermals ignorierte und uns statt dessen damit drohte, seine Leistungen nach HOAI abzurechnen, was er bisher aus Kulanz nicht getan hätte, sondern er hätte den reinen Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Inzwischen hat der Herr einen Anwalt bemüht  -  diese Mahnung haben wir auf Anraten eines Sachverständigen ignoriert -, und nun hat uns das Amtsgericht einen Mahnbescheid zugestellt, dem wir sofort widersprochen haben.
Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlich gelagerten Fall? Ich fühle mich ziemlich über den Tisch gezogen und würde mich sehr über Kommentare, Tipps, vergleichbare Fälle etc. freuen!
Land: Deutschland
Bundesland: Baden-Württemberg
  • Name:
  • Sabine D.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Veränderungen an tragenden Bauteilen (z.B. Sturz) ohne statische Berechnung besteht Einsturzgefahr.

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie eine hohe Rechnung von einem Statiker erhalten haben, nachdem dieser eine Erstberatung zur Installation einer Solaranlage durchgeführt hat. Es ist wichtig, die Angemessenheit des Honorars zu prüfen.

    Prüfung der Honorarordnung: Statikerhonorare sind in Deutschland grundsätzlich durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) geregelt. Allerdings gilt die HOAI nicht zwingend für Energieberatungen. Prüfen Sie, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der die Berechnungsgrundlage des Honorars festlegt. Fehlt ein Vertrag, gelten die üblichen Vergütungen.

    🔴 Gefahr: Wenn durch die Fenstervergrößerung und den Eingriff in den Sturz die Statik des Hauses beeinträchtigt wurde, ist eine fachgerechte statische Berechnung unerlässlich.

    Bewertung der Leistungen: Lassen Sie die erbrachten Leistungen detailliert auflisten und bewerten Sie, ob diese tatsächlich erbracht wurden. Eine einfache Bleistiftskizze rechtfertigt kein hohes Honorar. Fordern Sie einen detaillierten Leistungsnachweis an.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Rechnung von einem Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann die Angemessenheit des Honorars beurteilen und Ihnen weitere Schritte empfehlen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Honoraren, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsbild, Berechnungsgrundlage
    Sturz
    Ein Sturz ist ein Bauelement, das eine Öffnung in einer Wand oder Decke überspannt und die darüber liegenden Lasten abfängt. Er kann aus verschiedenen Materialien wie Stahlbeton, Holz oder Stahl bestehen.
    Verwandte Begriffe: Träger, Öffnung, Lastabtragung
    Statik
    Die Statik ist ein Teilgebiet der Mechanik, das sich mit der Berechnung von Kräften und Spannungen in ruhenden Körpern befasst. Sie ist wichtig für die Standsicherheit von Bauwerken.
    Verwandte Begriffe: Tragwerksplanung, Festigkeit, Lasten
    Energieberatung
    Eine Energieberatung ist eine Dienstleistung, bei der ein Experte den Energieverbrauch eines Gebäudes analysiert und Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz gibt. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken und Kosten zu sparen.
    Verwandte Begriffe: Energieausweis, Wärmedämmung, Heizungsanlage
    Mahnbescheid
    Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Er wird vom Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers erlassen und dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
    Verwandte Begriffe: Zwangsvollstreckung, Klage, Forderung
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die von Gerichten, Behörden oder Privatpersonen beauftragt wird, Gutachten zu erstellen. Im Baubereich kann ein Sachverständiger beispielsweise die Qualität von Bauleistungen oder die Angemessenheit von Honoraren beurteilen.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Expertise, Bewertung
    Zeithonorar
    Ein Zeithonorar ist eine Vergütungsform, bei der die Leistung nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand abgerechnet wird. Der Stundensatz wird im Vorfeld vereinbart.
    Verwandte Begriffe: Stundenlohn, Abrechnung, Vergütung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun bei einer zu hohen Statikerrechnung?
      Prüfen Sie zuerst, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt und welche Leistungen vereinbart wurden. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen an und lassen Sie die Rechnung von einem Bausachverständigen oder Anwalt für Baurecht prüfen. Vergleichen Sie die Rechnung mit der HOAI, falls diese anwendbar ist.
    2. Ist ein mündlicher Vertrag mit einem Statiker gültig?
      Auch mündliche Verträge sind grundsätzlich gültig, allerdings ist es im Streitfall schwierig, die vereinbarten Leistungen und Honorare nachzuweisen. Daher ist ein schriftlicher Vertrag immer empfehlenswert.
    3. Was ist die HOAI und wann kommt sie zur Anwendung?
      Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie kommt zur Anwendung, wenn keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde und die Leistungen unter den Anwendungsbereich der HOAI fallen.
    4. Wie kann ich einen Mahnbescheid abwehren?
      Legen Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht ein. Begründen Sie Ihren Widerspruch detailliert und legen Sie Beweismittel vor, die Ihre Position stützen. Lassen Sie sich dabei von einem Anwalt für Baurecht beraten.
    5. Welche Rolle spielt ein Sachverständiger in diesem Fall?
      Ein Sachverständiger kann die erbrachten Leistungen des Statikers bewerten und die Angemessenheit des Honorars beurteilen. Sein Gutachten kann als Beweismittel vor Gericht dienen.
    6. Was sind übliche Nebenkosten bei Statikerleistungen?
      Übliche Nebenkosten sind beispielsweise Fahrtkosten, Materialkosten für Berechnungen und Zeichnungen sowie Kosten für Kopien und Versand. Diese Kosten müssen jedoch angemessen sein und im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
    7. Wie lange habe ich Zeit, eine Statikerrechnung anzufechten?
      Die Verjährungsfrist für Honorarforderungen von Statikern beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde und die Rechnung gestellt wurde.
    8. Was ist ein Leistungsnachweis und warum ist er wichtig?
      Ein Leistungsnachweis ist eine detaillierte Aufstellung der vom Statiker erbrachten Leistungen, inklusive Zeitaufwand und Materialeinsatz. Er ist wichtig, um die Angemessenheit der Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben.

    🔗 Verwandte Themen

    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Informationen zur aktuellen HOAI und deren Anwendung.
    • Statische Berechnung von Bauteilen
      Grundlagen und Methoden der statischen Berechnung.
    • Energieberatung für Wohngebäude
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    • Rechte und Pflichten von Bauherren
      Überblick über die Rechte und Pflichten von Bauherren im Bauprozess.
    • Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung
      Informationen zum Ablauf des Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung.
  2. Ingenieurkammer: Statiker-Mitgliedschaft prüfen – Honorar-Check

    Wenn der Herr ...
    wirklich Statiker ist, müsste er Mitglied der Ingenieurkammer sein. Als Energieberater vielleicht auch noch in entsprechenden Listen (Bafa u. ä.) eingetragen sein.
    Als erstes, sofern er dort Mitglied ist, mit der Ing. -Kammer sprechen. Konkrete Aussagen werden Sie dort wahrscheinlich nicht bekommen, aber hoffentlich eine Beratung, ob es eine grundsätzliche Grundlage für sein Verhalten geben kann.
    Sollte die Kammer zu der Überzeugung kommen, es sei sehr unsauber, was der Herr dort treibt, könnte sie auch ihn vorgehen.
    An sonsten hilft da wohl nur ein auf HOAIAbk.-Recht spezialisierter Anwalt.
  3. Kammer-Sachverständiger: Statiker-Rechnung unberechtigt – Keine Zahlung!

    Er ist Mitglied ...
    ... der Kammer. Ein Sachverständiger der Kammer berät uns seit Wochen und rät strikt davon ab, zu zahlen, weil die Rechnung insgesamt falsch sei und er keinen Anspruch auf Honorar habe. Er hat ja nichts geliefert.
    Viele Grüße
  4. Kammer-Sachverständiger: Statiker-Rechnung unberechtigt – Keine Zahlung!

    Er ist Mitglied ...
    ... der Kammer. Ein Sachverständiger der Kammer berät uns seit Wochen und rät strikt davon ab, zu zahlen, weil die Rechnung insgesamt falsch sei und er keinen Anspruch auf Honorar habe. Er hat ja nichts geliefert.
    Viele Grüße
  5. Statiker Honorar: Mahnbescheid widersprochen – Was nun?

    Vorausgeschickt
    Vorausgesetzt Ihre Darstellung ist richtig, dann haben Sie nichts zu befürchten. Lassen Sie den Ing. auflaufen. Sie haben dem Mahnbescheid widersprochen, damit kann er klagen oder lässt es bleiben.
    Allerdings gibt es auch sehr häufig Bauherren, die Architekten und Ingenieure stunden- und tagelang (stundenlang, tagelang) mit Vorplanungen, Entwürfen, Beratungen und Untersuchungen beschäftigen, ohne zu Potte zu kommen. Und dann überlegen Sie sich doch erstmal nicht zu bauen und sind dann erstaunt, wenn der Planer eine Rechnung schickt.
    Aber bei 1.800 € abzgl. MwSt. sollten ca. 25 Ingenieurstunden a 60 € angefallen sein. So ein Stundensatz ist in der Tat für Freiberufler angemessen.
    Dass diese Stunden aber Aufgrund Ihrer mündlichen Beauftragung entstanden sind und notwendig waren muss der Ing. beweisen. Ohne irgendwelche Unterlagen, die Ihnen übergeben wurden und die Sie benutzen können, wird ihm das schwer fallen. Mit 25 Std. kann man schon eine ordentlich Vorplanung oder Energieberatung hinlegen. Haben Sie da irgendetwas erhalten, z.B. Energiebartungsbericht, Umbauzeichnungen, Sanierungskonzept, Kostenschätzung etc. oder sind es wirklich nur ein paar Skizzen bezüglich der Sturzauswechslung?
    Gruß
  6. Statiker-Rechnung: 93€ Stundensatz ohne Leistungsnachweis – Unzulässig?

    Unterlagen
    haben wir, trotz mehrfacher schriftlicher Anforderung, keine bekommen. Die Skizze auf dem Schmierzettel hat er mitgenommen, und auch sonst haben wir kein einziges Stück Papier von ihm erhalten  -  außer der Rechnung, auf der er angibt, 14,5 Stunden gearbeitet zu haben. Der Stundensatz ist also beträchtlich höher, als von Ihnen angenommen. Er beträgt satte 93 €.
  7. Baurecht: Mahnbescheid vom Statiker – Fachanwalt einschalten!

    Ruhig Blut ...
    wie Herr Lott richtig geschrieben hat, warten Sie einfach ab, ob auf den Mahnbescheid (dieser ist schnell und relativ kostengünstig vom Mahngericht zu erhalten), dem Sie, wenn Ihr Vortrag hier zutreffend ist, richtigerweise widersprochen haben, etwas folgt. Wenn ja, dann sollten Sie aber schleunigst zum Fachanwalt für Baurecht und Arch. -Ing. -Honorare. Empfehlenswert ist allemal, wiederum, wenn Ihr Vortrag zutrifft, bei der zuständigen Ing. -Kammer eine berufsaufsichtliche Überprüfung des betreffenden Ing. anzuregen.
  8. Honorarordnung: 38€/Std. – Abrechnung ohne schriftlichen Auftrag

    @ Andreas ...
    Schöne Rechnung, aber ohne schriftlichen Auftrag darf er nur 38 €/Std. abrechnen.
  9. HOAI vs. Stundensatz: Energieberatung – Abrechnung korrekt?

    @ Ralph
    Sind Sie hundertprozentig sicher, dass er nur hätte € 38/h verrechnen dürfen? Der Sachverständige der Kammer ist auch dieser Ansicht, aber der Anwalt, den wir kontaktiert haben, hat gesagt, dass dem nicht so wäre, weil die HOAIAbk. verschiedene Leistungsphasen ausweisen würde und weil für Energieberatungsleistungen (die wir nicht erhalten haben) andere Bestimmungen gelten würden.
    Es grüßt Euch eine immer verwirrtere
    • Name:
    • Sabine D.
  10. HOAI Honorar: Abrechnung ohne Konzept & anrechenbare Kosten?

    Das mit den 38 € ist mir auch noch eingefallen
    Klar, das ist das Zeithonorar nach § 6 (2). Wenn man nach Aufwand abrechnet und einen höheren Stundensatz haben will, dann muss man schon einen schriftlichen Auftrag haben oder durch schriftliche Auftragsbestätigung seine Stundensätze angeben.
    Die zuerst angedrohte, "weitaus teurere" Abrechnung nach HOAIAbk., ist eine Luftnummer, da es überhaupt am Konzept und den anrechenbaren Kosten fehlt. Es weiß ja keiner genau, worum es gehen sollte: Planungen zur kompletten energetischen Gebäudesanierung für 50.000-100.000 oder die Berechnung eines Fenstersturzes mit Baukosten von ca. 2.000.
    Mit der Argumentation, die Energieberatung wäre nicht von der HOAI erfasst und man dürfe deshalb ohne schriftlichen Auftrag solche Stundensätze abrechnen, schießt sich die Gegnpartei selbst ins Knie. Erst mit der HOAI drohen, dann hinterher erklären, dass die HOAI gar nicht gilt, rin in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln. Wenn man sich § 77 HOAI (Leistungen für thermische Bauphysik) genauer ansieht, dann sind auch Grundleistungen der Energieberatung von der HOAI erfasst. Nach denen könnte er vielleicht die Leistungsphasen 1 und 2 abrechnen, würde aber bei Annahme von anrechenbaren Kosten von 250.000 € in Zone 3 gerade mal auf 525 € inkl. MwSt. kommen. Da aber nie eine Abrechnung nach HOAI gestellt wurde, ist der Zug wohl abgefahren.
    Ich kann von hier aus nicht beurteilen, welche Absprachen zwischen Ihnen und dem Ing. getroffen wurden, ob nicht doch auf Ihre mündliche Veranlassung hin bauphysiklaische Berechnungen und Sanierungsvorplanungen durchgeführt wurden. Da müssen Sie schon ehrlich mit sich selbst sein. Zumindest müsste es irgendwelche Unterlagen geben, in Form von einem Beratungsbericht, einem Sanierungskonzept oder ähnlichen.
    Wenn Ihnen der Ing. nichts von alldem überlassen hat, kann er wahrscheinlich einen mündlichen oder konkludent geschlossenen Auftrag nicht nachweisen und geht leer aus.
    Gruß
  11. Statiker Honorar: Berechnung im stillen Kämmerlein – Abrechnungsgrundlage?

    Wer weiß das schon ...
    ob der Ing. in seinem stillen Kämmerlein nicht doch eine Berechnung durchgeführt hat?! Wir wissen es nicht, er sagt es uns nämlich nicht. Wir haben ihn nicht beauftragt, uns mit dem Sturz zu helfen, sondern er war sehr interessiert an den Renovierungsarbeiten, hat den netten Onkel gemimt und uns seine Hilfe angeboten. Aber als er dann immer wieder angerufen und uns gedrängt hat, ihm Pläne zum Haus auszuhändigen, hatte ich schon den Verdacht, dass er doch nicht der nette Onkel ist, für den er sich ausgegeben hat. Tja, und nach Rechnungsstellung ist er auf unsere schriftlichen Aufforderungen, uns Dokumente auszuhändigen, die seine Leistungen belegen, nicht eingegangen, sondern hat nur wieder und wieder die Rechnung geschickt und mit Mahnverfahren, Klage und Abrechnung nach HOAIAbk. gedroht.
    Grüße
    • Name:
    • Sabine D.
  12. Stundensatz: 38€/Std. ohne Auftrag – Anwalt fragen!

    Is ja auch schwierig ...
    Ein Ralph mit PH und eine Ralf mit F 😉
    Aber nicht schlimm 🙂
    Wenn er auf Stundensatzbasis abrechnet, darf er ohne schriftlichen Auftrag nur 38 €/Std. + MwSt abrechnen. Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche.
    Das sollte auch Ihr Anwalt wissen.
    ****
  13. Honorarstreit: Keine Leistung, kein Forderungsgrund – Was tun?

    Zur Auflockerung
    >"Ein Ralph mit PH und eine Ralf mit F 😉 "<
    ... man könnte Sie sonst nur räumlich auseinanderhalten. lol
    Der Ralf aus dem Norden hat schon Recht. Ohne schriftl. Auftrag nur die Mindeststundensätze, hier also 38 €.
    Was mich aber etwas stutzig macht ist, wenn der Ing. doch keine (wirkliche) Leistung, wie berechnet, erbracht haben soll, wo liegt dann Ihr Problem?
    Sie könnten dann doch erst einmal in aller Ruhe das Weitere abwarten, oder? Denn, eine echte Forderungsgrundlage hat der "Ing. -Kollege" ja nicht.
    Daher, bitte ggf. 'mal konkret (er) en Input.
  14. Rechnung vom Statiker: Angst vor Klage – Was tun?

    das Problem ...
    liegt wohl darin, dass für viele Leute (vor allem die, die immer ihre Rechnungen bezahlen) allein schon das Wort "Klage" panikauslösend ist ...
    Gruß
  15. Honorarstreit: Anwalt rät zu Kompromiss – Ist das sinnvoll?

    @ Ralf mit F 😉
    Anscheinend wusste der Anwalt  -  wir haben lediglich ein erstes Beratungsgespräch mit ihm geführt  -  das wirklich nicht mit den 38 €, was mich doch sehr wundert ... Und er hat uns davon abgeraten, so lange abzuwarten, bis die Sache vor Gericht kommt, sondern geraten, dass wir versuchen sollen, uns mit der Anwältin der Gegenseite auf einen Kompromiss zu einigen und 500-900 € zu zahlen. Aber das kommt nicht in Frage.
  16. Statiker Honorar: Anwalt empfiehlt Vergleich – Warum?

    Eine noch konkretere Darstellung ...
    des Sachverhalts kann ich nicht liefern. Die Ausführungen am Anfang dieser Korrespondenz beschreiben den kompletten Fall. Mein Problem liegt vor allem darin, dass uns der Anwalt (Fachanwalt Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)) nun geraten hat, es nicht auf eine Verhandlung ankommen zu lassen, sondern im Vorfeld über den Anwalt der Gegenseite einen Kompromiss auszuhandeln, der zwischen 500 und 900 € liegen soll. Weil der Anwalt, wie es scheint, kein großes Interesse daran hat, sich der Sache anzunehmen  -  aus welchen Gründen auch immer -, und wir keine Kompromisslösung wollen, uns aber im Dschungel von HOAIAbk. und Co. nicht ganz so gut auskennen, habe ich den Fall hier zur Diskussion gestellt  -  und bin sehr, sehr dankbar für eure rege Beteiligung!
    Grüße
    • Name:
    • Sabine D.
  17. Energieberatung Kosten: Auftrag durch Erstgespräch erteilt?

    Ich möchte meine Meinung etwas korrigieren ...
    Aus ihrem Eingangssatz "Wir haben 2006 unter anderem auch einen Dipl. -Ing. (Statiker) um ein Gespräch wegen einer Energieberatung zu unserer Erstinformation gebeten. " geht schon hervor, dass ein Auftrag für eine Beratungsleistung erteilt wurde. Sie können nicht erwarten, dass ein Sachverständiger einen Ortstermin wahrnimmt, nur um ein unverbindliches Angebot für eine Energieberatung abzugeben. Energieberatungen oder Erstberatungen bringen relativ geringes Honorar ein, sodass ein kostenloser Termin zur Auftragsbeschaffung schon unverhältnismäßig ist. Von daher ist es schon vernünftig, sich außergerichtlich zu einigen. Vor Gericht wird vermutlich auch nur ein Vergleich dabei herauskommen, der für beide Seiten Geld kostet.
    Traurig ist, dass der Ing. wohl nicht in der Lage war, eine kurze knappe Auftragsbestätigung zuzufaxen, aus der seine Stundensätzen hervorgehen und die Art der beauftragten Leistungen benannt ist. Möglicherweise wollte er gleich den gesamten Planungsauftrag für einen Gebäudeumbau erhaschen und reagiert nun aus Frust, weil die Sache im Sande verlaufen ist. Da aber bereits 2 Ortstermine stattgefunden haben, wird ein grundsätzlicher Anspruch auf Honorar schon gegeben sein, der Ing. pokert nur zu hoch zusammen mit Unkenntnis über die Auslegung der HOAIAbk..
    Die 14,5 Stunden scheinen angemessen zu sein für 2 Termine mit an und Abfahrt, Vorbereitung usw. Da könnten Sie anbieten diese Stunden mit 38 € zzgl. MwSt. zu vergüten. Nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt könnten Sie dieses Geld evtl. auch gleich anweisen.
    Gruß
  18. Statiker Rechnung: Grundlage für Tätigkeit vorhanden – Auftrag?

    Eben Herr Lott ...
    das habe ich auch herausgelesen. keinem "geht die Muffe", wenn er nichts zu verbergen hat  -  sorry Werte Fragestellerin.
    > "Unter anderem (welches andere denn?) hat er die Daten ... erhalten"<
    ... also hatte er auch eine Grrundlage für seine Tätigkeiten.
    Einen Auftrag hatte er eh, da er ja vor Ort kam und Aufzeichnungen (wenn auch "nur" Fotos, so ein Berater denkt immer mit dem Hirn (mit) ) machte. Er wurde ja auch eingelassen und man hat sich besprochen (wie ich meine auch ausführlicher)
    Was ich nicht mag, ganz i.A. ist mit dem (leider üblichen) Hinterm-Berg-Halten von Fakten. Ich habe'bedauerlicherweise stets damit zu tun und erst im Laufe der Zeit zeigt sich dann das wahre Bild der Lage ...
    So kann man auch nicht helfen und die Leute hier, die freiwillig hier helfen wollen! , sollten nicht missbraucht werden, um für die Fragesteller persönlichen Vorteil herauszuarbeiten.
    🔴 Was sagen die zehn Gebote" für die die "glaubhaft" sind? Ich sehe dies ganz allgemein als eine Frage der Ehre, Moral und ggf. Ethik.
  19. Honorarstreit: Meinungswechsel im Forum – Was bedeutet das?

    Erst so, dann so ...
    Aus psychologischer Sicht ist das sehr interessant, was jetzt passiert. Obwohl ich von Anfang an alle Fakten in meinen Beitrag gepackt habe (in "das wahre Bild der Lage" konnte jeder hier von Anfang an Einsicht nehmen), waren zuerst alle auf meiner Seite, und jetzt, als H. Lott seine Meinung ein Stück weit revidierte, schließen sich andere an ... Spannend!
    Mir hilft das jedoch nicht weiter. Ich bin ein kompletter Laie im Bereich Baurecht/Architektenrecht. Allerdings habe ich tatsächlich so etwas wie Ehrgefühl und Moral. Und dieses sagt mir, dass ich, wenn ich von jemandem Geld einfordern möchte, zuerst etwas geleistet haben muss. Nehmen wir mal an, ein freischaffender Fotograf wird von einem Verlag zu einem Termin geschickt. Er geht hin und fotografiert, was das Zeug hält. Die Fotos aber gibt er nicht an den Verlag weiter. Er behält sie für sich und stellt seinen Aufwand dem Verlag trotzdem in Rechnung. Was hat der Verlag nun davon? Wird er die Rechnung begleichen?
  20. Honoraranspruch: Leistung erbracht? Mindestsätze beachten!

    Psychologie hin oder her ...
    hilft auch nicht wirklich weiter, oder?
    Haben Sie nun
    a) beauftragt (auch mündlich)?
    b) hat Ihr AN eine Leistung erbracht, oder etwa nicht?
    Es geht hier doch wohl um die Berechtigung der Honorarhöhe und doch wohl nicht um die Honorarfähigkeit an sich.
    Wenn Sie nun a) und b) bejahen sollten, hat Ihr AN einen Honoraranspruch. Dieser richtet sich dann nach den Mindestsätzen. Die nachgewiesenen (bspw. durch Stundennachweis) Leistungen müssen Sie begleichen. Sie erhalten (bzw. erhielten) dafür ja wohl eine Gegenleistung, nämlich eine Beratung oder etwa auch nicht? Über den Wert dieser Beratungsleistung (und dann eben auch das diesbezügliche Honorar) lässt sich sicherlich trefflich streiten, interessieren tut das nur die Gericht, die hierüber befinden.
    Hier hilft Ihnen nur ein Fachanwalt für Architektenrecht weiter. das sollte es sein.
  21. Honorarstreit: Akquise-Gespräch als Auftrag – Was zählt?

    Nein, Psychologie hilft nicht weiter  -  aber Polemik auch nicht
    Die Frage ist: Was ist ein Auftrag? Ein erstes Akquise-Gespräch vor Ort, bei dem der Ing. die Naivität der Neulinge auf diesem Sektor auszunutzen versucht und sich anbietet zu helfen? Wenn er anschließend ständig anruft und weitere Unterlagen verlangt, obwohl wir ihm definitiv noch keinen Auftrag zur Energieberatung erteilt hatten, weil von ihm ja kein Angebot vorgelegen hatte? Woher sollen wir denn wissen, welche Unterlagen er für die Angebotserstellung braucht und welche er nur anfordert, um noch mehr Ansprüche geltend machen zu können?
    Die Leistung, sofern man überhaupt von einer sprechen kann, beschränkt sich allenfalls darauf, dass er uns eine Minute lang eine Bleistiftskizze unter die Nase gehalten hat, die wir nie wieder gesehen haben. Ansonsten gab es keinerlei Beratungsleistungen. Nichts. Null. Einsicht in Stundennachweise, die Sie anführen, habe ich mehrmals schriftlich verlangt, aber leider vergeblich, so, wie er uns auch sonst keine Auflistung über das geliefert hat, was er uns in Rechnung gestellt hat. Es ist nicht so, dass wir generell nicht bereit sind, zu zahlen, falls hier jemand glauben sollte, ihr hättet es hier mit Abzockern zu tun. Aber ich will schon wissen, für was genau ich diese hohe Summe zahlen soll. Ich denke, das würde jedem so gehen, oder?
    Gruß
  22. Statiker Honorar: Abschließender Rat – Ab zum Anwalt!

    Abschließend ...
    einfacher Rat: ab zum Anwalt, vgl. oben mehrfach
  23. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Statiker Honorar zu hoch? Honorarordnung, Abrechnung & Baurecht

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Berechtigung einer hohen Statiker-Rechnung für eine Energieberatung. Kernpunkte sind, ob ein Auftrag zustande kam, ob die erbrachte Leistung die Honorarforderung rechtfertigt und welche Stundensätze ohne schriftlichen Auftrag zulässig sind. Die HOAIAbk. und das Baurecht spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung des Honoraranspruchs. Ein Sachverständiger der Kammer rät von einer Zahlung ab, während ein Anwalt zu einem Kompromiss rät.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Ohne schriftlichen Auftrag dürfen nur Mindeststundensätze (ca. 38€/Std.) abgerechnet werden, wie im Beitrag Stundensatz: 38€/Std. ohne Auftrag – Anwalt fragen! betont wird. Dies sollte bei der Prüfung der Statik Rechnung berücksichtigt werden.

    💰 Kosten: Die Frage nach den angemessenen Energieberatung Kosten wird mehrfach diskutiert. Ein Kompromissvorschlag des Anwalts der Gegenseite liegt zwischen 500 und 900 Euro, wie im Beitrag Honorarstreit: Anwalt rät zu Kompromiss – Ist das sinnvoll? erwähnt.

    ✅ Zusatzinfo: Die Mitgliedschaft des Statikers in der Ingenieurkammer kann ein erster Anhaltspunkt sein, um die Seriosität zu prüfen, wie im Beitrag Ingenieurkammer: Statiker-Mitgliedschaft prüfen – Honorar-Check vorgeschlagen wird. Die Kammer kann auch beratend zur Seite stehen.

    🔴 Kritisch/Risiko: Es besteht das Risiko, dass ein Akquise-Gespräch fälschlicherweise als Auftrag gewertet wird, was zu unberechtigten Honorarforderungen führen kann. Dies wird im Beitrag Honorarstreit: Akquise-Gespräch als Auftrag – Was zählt? thematisiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird dringend empfohlen, einen Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht zu konsultieren, um die Rechtmäßigkeit der Statiker Rechnung zu prüfen und sich im Umgang mit dem Mahnbescheid beraten zu lassen. Siehe auch Statiker Honorar: Abschließender Rat – Ab zum Anwalt!.

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