Hallo,
ich habe mal eine Frage. Ändert sich die Bemessungsgrundlage des Architektenhonorars in der Schlussrechnung?
Folgender Sachverhalt.
BMG für Leistungsphase 1-8 nach Abzug der Eigenleistungen war für die Abschlagsrechnungen 150.000 €. Nun hat sich die tatsächliche Kostenlage allerdings dramatisch verschlechtert, dass sich die tatsächlichen Baukonsten auf 250.000 € belaufen.
Wird dann die Schlussrechnung mit den 250.000 € erstellt?
(Architekt hat die Leistungsbeschreibungen erstellt, Anbebote zusammengefasst u. verglichen, Bauherr hat nachvehandelt u. entschieden).
Vielen Dank für die Antworten.
Gruß
Dani
Ändert sich die Bemessungsgrundlage in der Schlussrechnung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Ändert sich die Bemessungsgrundlage in der Schlussrechnung
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Das kommt ...
Das kommt auf Ihren Vertrag an. Wenn kein Pauschalhonorar nach § 4a HOAIAbk. vereinbart wurde, gilt § 10 HOAI für die Abrechnung, d.h. Leistungsphasen 1 - 4 werden nach der Kostenberechnung abgerechnet, Leistungsphasen 5 - 7 nach dem Kostenanschlag (entspricht in etwa der Summe der Angebote) und Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, also den tatsächlichen Kosten. -
484: Grundlagen des Architektenhonorars 15.10.08
484: Grundlagen des Architektenhonorars 15.10.08
natürlich! , wenn der Sachverhalt so klar sein sollte, wie Sie ihn hier benennen. Ansonsten, ohne Kenntnis und Prüfung des Sachverhalts kann hier (auf Ihrem Fall) konkret nicht geantwortet werden.
Gilt allerdings nicht für alle Leistungsphasen der HOAIAbk., da einzelne "Leistungspakete" auf einer anderen Honorarberechnungsgrundlage (Honorarermittlung) abgerechnet werden müssen.
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