Architektenhonorar ohne Vertrag: Mängel, Nachbesserung & Abrechnung – Was ist erlaubt?
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Architektenhonorar ohne Vertrag: Mängel, Nachbesserung & Abrechnung – Was ist erlaubt?

Hallo,
einige Fragen an das Forum:
Info vorweg:
wir haben keinen schriftlichen Vertrag, sondern einen mündlichen über 10 % der Bausumme ...
Fragen dazu:
  • Darf für Nachbesserung von Mängel (die wir, niemals der Architekt) festgestellt haben, Handwerker zusätzl. Fahrtkostenpauschale/Mehraufwand berechnen?
  • Mangel einer Gaube (steht 9 cm vor und breiter; zur dazugehörigen anderen Gaube); wer zahlt hier den Fehler /Mehraufwand. Der Architekt, wenn ihm der Fehler nachzuweisen ist, oder der Zimmermann, der angeblich falsch gearbeitet hat (oder hat er nur nach den Vorgaben des Architekten gearbeitet?
  • Darf eine sparate Honorarabrechnung für Tragwerksplanung, anrechenbare Rohbaukosten Teil VIII berechnet werden, wo finde ich dazu ein Rechentool? Ist dies nicht autom. in der Abrechnung enthalten?
  • sind Fotokopierkosten/Porto usw. nicht autom. in der Abrechnung Leistungsphase 1  -  4 enthalten?
  • Bei allem müssen wir ihn immer nachfragen/aufmerksam machen. (Terminabsprache, Nachbesserung etc.) Er ist dann prinzipiell nur auf Handy zu erreichen, können wir das auch in Rechnung stellen?
  • Was ist mit der 10 % Klausel, die bereits jetzt schon überschritten ist? Wie können wir uns wehren, das hier kein Nepp entsteht?

Es gibt weder ein Bauprotokoll, noch haben wir Einsicht in ein evtl. bestehendes Bautagebuch, noch Abnahmeprotokolle um eben wie o.a. Mängel des "Zimmermanns" schriftlich festzuhalten.

  • Name:
  • tinamangenta
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Ohne schriftlichen Vertrag ist die Beweisführung im Streitfall sehr schwierig. Sichern Sie alle relevanten Dokumente.

    GoogleAI-Analyse

    Ich beurteile die Situation als komplex, da kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Dies erschwert die Durchsetzung Ihrer Rechte erheblich.

    🔴 Gefahr: Ein mündlicher Vertrag ist zwar grundsätzlich gültig, aber im Streitfall schwer zu beweisen. Die Vereinbarung über 10% der Bausumme als Honorar ist ohne schriftliche Fixierung problematisch.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Dokumentation: Sammeln Sie alle vorhandenen Unterlagen (E-Mails, Bauprotokolle, Rechnungen), die die Vereinbarung und die erbrachten Leistungen des Architekten belegen.
    • Mängelanzeige: Dokumentieren Sie alle Mängel schriftlich und setzen Sie dem Architekten eine angemessene Frist zur Nachbesserung.
    • Honorarabrechnung prüfen: Vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Honorarabrechnung an.
    • Fahrtkostenpauschale/Mehraufwand: Klären Sie, ob diese Kosten im Honorar enthalten sind oder gesondert berechnet werden dürfen. Ohne vertragliche Regelung ist dies strittig.

    🔴 Gefahr: Bei Mängeln, die durch Planungsfehler des Architekten entstanden sind, ist dieser zur Nachbesserung verpflichtet. Die Kosten hierfür (inkl. Handwerkerkosten) trägt grundsätzlich der Architekt.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen dringend, einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren, um Ihre Rechte zu prüfen und durchzusetzen. Lassen Sie die Honorarabrechnung und die Mängel fachlich begutachten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es kann frei vereinbart werden oder sich nach der HOAIAbk. richten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bausumme
    Mängel
    Mängel sind Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit des Bauwerks. Sie können zu Nachbesserungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen führen.
    Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Gewährleistung, Schadensersatz
    Nachbesserung
    Die Nachbesserung ist die Beseitigung von Mängeln durch den Auftragnehmer. Sie ist ein zentraler Bestandteil der Gewährleistung.
    Verwandte Begriffe: Mängel, Gewährleistung, Fristsetzung
    HOAI
    Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, wenn ein Honorar frei vereinbart wurde.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Bausumme
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Bauplanung
    Bautagebuch
    Ein Bautagebuch ist eine fortlaufende Dokumentation des Baugeschehens. Es dient als Nachweis für den Baufortschritt und eventuelle Probleme.
    Verwandte Begriffe: Bauprotokoll, Dokumentation, Beweismittel
    Tragwerksplanung
    Die Tragwerksplanung ist ein Teilbereich der Bauplanung, der sich mit der Standsicherheit und Festigkeit des Bauwerks befasst. Sie umfasst die Berechnung und Dimensionierung der tragenden Bauteile.
    Verwandte Begriffe: Statik, Baustatik, Standsicherheit

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist, wenn der Architekt die Mängel nicht beseitigt?
      Setzen Sie dem Architekten schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können Sie die Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten dem Architekten in Rechnung stellen oder Schadensersatz fordern.
    2. Darf der Architekt Fotokopierkosten und Porto in Rechnung stellen?
      Ob Fotokopierkosten und Porto gesondert berechnet werden dürfen, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Fehlt eine solche Vereinbarung, sind diese Kosten in der Regel im Honorar enthalten.
    3. Habe ich ein Recht auf Einsicht in das Bautagebuch?
      Als Bauherr haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das Bautagebuch, da dieses wichtige Informationen über den Baufortschritt und eventuelle Mängel enthält.
    4. Was ist die HOAI?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, wenn ein Honorar frei vereinbart wurde.
    5. Was sind Leistungsphasen?
      Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    6. Was ist Tragwerksplanung?
      Die Tragwerksplanung ist ein Teilbereich der Bauplanung, der sich mit der Standsicherheit und Festigkeit des Bauwerks befasst. Sie umfasst die Berechnung und Dimensionierung der tragenden Bauteile.
    7. Was ist ein Bauprotokoll?
      Ein Bauprotokoll ist eine schriftliche Aufzeichnung über den Verlauf der Baustelle, einschließlich wichtiger Ereignisse, Entscheidungen und Vereinbarungen. Es dient als Beweismittel im Streitfall.
    8. Was sind Abnahmeprotokolle?
      Abnahmeprotokolle dokumentieren die Abnahme von Bauleistungen durch den Bauherrn. Sie enthalten eine Auflistung eventueller Mängel und dienen als Grundlage für die Mängelbeseitigung.

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      Die Rolle des Sachverständigen bei Bauprojekten.
  2. Bauherren-Fehler: Architekt haftet nicht für Versäumnisse!

    da hat jemand kein Zulassung!
    sie haben sich auf ihr Bauherrensein ungenügend vorbereitet.
    und nun kommt lamentatio jeremiä?
    eklatante Fehler des Bauherrn führen zu eklatanteren des Architekten und unerträglichen der Handwerker! begreift das doch mal ... keiner schützt euch vor euch selbst.
  3. Architektenhonorar: Strategien zur Konfliktlösung ohne Vertrag

    Ja nur wir kommen wir da wieder raus ...
    Ja  -  nur wir kommen wir da wieder raus? Wie sollen wir uns nun Verhalten?
  4. Mängel: Architekt haftet – Klärung der Verantwortlichkeiten!

    Viel Vielleicht
    Werte Fragestellerin
    Bei den Mängeln ist zu klären, warum sie entstanden: Hat der Handwerker "von sich aus" gepfuscht, darf er nicht. Hat er auf Anweisung des Arch, darf er; und Sie dürfen dem Arch. (wohl) abziehen.
    Für die Gaube (n) muss es Pläne gegeben haben. Entweder ist gegen diese verstoßen worden  -  dann Zimmermann, oder sie waren falsch  -  dann Arch, wenn Sie nicht die Pläne so freigegeben haben. Im Zweifel schicken Sie die beiden in den Ring und ermitteln den Sieger nach Punkten. (ob ein Richter die Methode mitmacht, weiß ich allerdings nicht)
    Architekt darf i.d.R. keine Statik selbst erstellen (außer er hat Bauingenieur studiert). Wer hat also die Statik gemacht und wieviel dafür bekommen?
    Nebenkosten sind i.d.R. nicht Bestandteil des Honorars (§ 7 HOAIAbk.)
    Telefonkosten Ihrerseits wohl nur nach Anmeldung, dass Sie diese Kosten nicht tragen wollen/können, falls sich die Erreichbarkeit des Architekt nicht bessert
    Lassen Sie sich doch mal eine HOAI-gerechte Rechnung aufstellen. Ohne schriftlichen Vertrag gelten nur die Mindestsätze.
    Wenn ich mich nicht irre, gibt's bei der Archifee nen Honorarrechner.
    Ich muss Herrn Blücher allerdings in der Sache recht geben. Hier war die Naivität deutlich größer als üblich.
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar ohne Vertrag: Mängel und Rechte

    💡 Kernaussagen: Bei einem mündlichen Architektenvertrag ist die Klärung der Verantwortlichkeiten bei Mängeln entscheidend. Die Haftung liegt entweder beim Handwerker (bei Pfusch) oder beim Architekten (bei fehlerhafter Anweisung). Ohne schriftlichen Vertrag ist die Beweisführung oft schwierig. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte zu wahren und eine faire Abrechnung des Architektenhonorars zu gewährleisten.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag Bauherren-Fehler: Architekt haftet nicht für Versäumnisse!, der die Bedeutung der Vorbereitung des Bauherrn hervorhebt. Eklatante Fehler des Bauherrn können zu Problemen mit Architekten und Handwerkern führen.

    ✅ Zusatzinfo: Im Falle von Mängeln an der Gaube ist zu klären, ob der Zimmermann gegen die Pläne verstoßen hat oder ob die Pläne selbst fehlerhaft waren. Die Verantwortlichkeit beeinflusst, wer für die Kosten aufkommen muss. Die HOAIAbk. regelt Nebenkosten wie Telefonkosten, die Bestandteil des Architektenhonorars sein können.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Verantwortlichkeiten für die entstandenen Mängel. Der Beitrag Mängel: Architekt haftet – Klärung der Verantwortlichkeiten! bietet hierzu wichtige Informationen. Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten und ziehen Sie gegebenenfalls einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und eine faire Honorarabrechnung zu erreichen. Prüfen Sie, wie Sie aus der Situation wieder herauskommen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Strategien zur Konfliktlösung ohne Vertrag angesprochen.

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