Architektenhonorar LP5-8: Berechnungsgrundlage, Nachträge & Abschlagszahlung?
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Architektenhonorar LP5-8: Berechnungsgrundlage, Nachträge & Abschlagszahlung?

Hallo zusammen,
wir haben einen Architekt-Vertrag nur für LP5-8, weil die Genehmigungsplanung schon vor zwei Jahren stattfand. Darin findet sich u.a. folgende Klausel:
  • Die anrechenbaren Kosten der einzelnen Leistungsphasen ergeben sich aus den Endkosten folgender Gewerke (mit Liste der übertragenen Gewerke je LP) und werden entsprechende § 15 HOAIAbk. bewertet.

Bisherige Leistungen des Architekt: Erstellung der 50stel (recht ordentlich gemacht), Ausschreibung bis einschl Dach (eher schludrig, was schon am ersten Tag der Ausführung zu Nachtragsangeboten führte)
Nun hat er heute eine erste Abschlagszahlung angefordert, darin nimmt er für die Ausführungsplanung die gesamte Bausumme der vereinbarten Gewerke für die LP5 als Grundlage, obwohl bisher doch nur der Rohbau geplant wurde. Ich habe außer den 50stel mit einigen Wanddetails, einem Fensterübersichtsblatt und einem Treppenplan noch nichts gesehen. Keine Details bzgl. Fenstereinbau, Luftdichtigkeit und Wärmedämmung des Daches, Heizung, Elektro, Estrichfugen oder sonst was.
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er bei der Erstellung der 50stel das Haus als Gesamtes betrachtet.
Meine Meinung ist, dass er bisher nur den Rohbau geplant hat, also auch nur Anrecht auf das Honorar für die Gewerke Stahlbeton, Maurer, Zimmermann und Dachdecker hat. Von mir aus noch die Treppe, dafür gibt's ja einen Plan.
Wer hat recht?
Hintergrund der Frage ist, wie man sich denken kann, dass wir den Vertrag vermutlich kündigen werden. Aufgrund von langwierigen Krankheitsproblemen des Architekten ist sein einziger Bauleiter derart überlastet, dass für eine ordentliche Betreuung keine Zeit ist: außer einer ersten halbstündigen Baustellenbesprechung mit dem Rohbauer noch keine einzige Begehung stattgefunden hat, obwohl die erste Kellerwand schon steht ...
Danke!
Rainer

  • Name:
  • Herr Rai-368-Bis
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    Ich verstehe, dass Sie Klarheit bezüglich der Honorargrundlage Ihres Architektenvertrags (LP5-8) suchen. Da die Genehmigungsplanung bereits abgeschlossen war, ist es wichtig, die anrechenbaren Kosten der einzelnen Leistungsphasen genau zu bestimmen. Diese basieren auf den Endkosten der Gewerke, die im Vertrag aufgeführt sind.

    Wichtig: Die Erstellung von Nachtragsangeboten und die Ausführungsplanung sind honorarpflichtige Leistungen. Die Grundlage für die Bausumme bildet die Basis für Ihr Honorar.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu prüfen:

    • Vertragsgrundlage: Überprüfen Sie die im Vertrag genannten Gewerke und deren Kosten.
    • Nachträge: Dokumentieren Sie alle Nachträge und deren Auswirkungen auf die Bausumme.
    • Abschlagszahlungen: Stellen Sie sicher, dass die Abschlagszahlungen korrekt berechnet wurden und den erbrachten Leistungen entsprechen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag und die Honorarabrechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass alle Leistungen korrekt abgerechnet wurden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Anrechenbare Kosten
    Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. Sie umfassen die Kosten der Baukonstruktion, der technischen Anlagen und der Inneneinbauten. Nicht dazu gehören beispielsweise Grundstückskosten oder Baunebenkosten.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorarzone, HOAIAbk.
    Leistungsphase (LPAbk.)
    Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie sind in der HOAI definiert und dienen als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Grundleistungen
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine Änderung oder Ergänzung des ursprünglichen Bauvertrags. Er entsteht, wenn während der Bauausführung zusätzliche Leistungen erforderlich werden oder sich die Ausführung aufgrund unvorhergesehener Umstände ändert.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauausführung, Leistungsänderung
    Abschlagszahlung
    Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung, die der Bauherr an den Architekten oder Bauunternehmer für bereits erbrachte Leistungen leistet. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistungen.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Rechnungsstellung, Zahlungsplan
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Grundlage für die Honorarvereinbarung zwischen Architekt und Bauherr, ist aber nicht mehr bindend.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, anrechenbare Kosten, Leistungsphasen
    Ausführungsplanung (LP5)
    Die Ausführungsplanung ist die fünfte Leistungsphase der HOAI und umfasst die Erstellung detaillierter Pläne und Beschreibungen, die für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich sind. Sie bildet die Grundlage für die Bauausführung.
    Verwandte Begriffe: Werkplanung, Detailplanung, Bauausführung
    Objektüberwachung (LP8)
    Die Objektüberwachung ist die achte Leistungsphase der HOAI und umfasst die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Gewerke und die Kontrolle der Einhaltung der Pläne und Vorschriften. Sie dient der Sicherstellung der Qualität und der Einhaltung des Budgets.
    Verwandte Begriffe: Bauleitung, Bauüberwachung, Qualitätskontrolle

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie werden die anrechenbaren Kosten für LP5-8 berechnet?
      Die anrechenbaren Kosten basieren auf den Endkosten der im Architektenvertrag definierten Gewerke. Nachträge und Änderungen während der Bauausführung müssen berücksichtigt werden, da sie die Bausumme und somit das Honorar beeinflussen. Es ist wichtig, alle Kosten transparent zu dokumentieren und mit dem Architekten abzustimmen.
    2. Was ist, wenn der Architekt zusätzliche Leistungen erbracht hat, die nicht im Vertrag stehen?
      Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Es ist ratsam, diese Leistungen schriftlich festzuhalten, bevor sie erbracht werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Vergütung sollte sich an der HOAI orientieren oder individuell verhandelt werden.
    3. Wie wirkt sich eine Änderung der Bausumme auf das Architektenhonorar aus?
      Eine Änderung der Bausumme, beispielsweise durch Nachträge oder Einsparungen, wirkt sich direkt auf das Architektenhonorar aus, da dieses prozentual von den anrechenbaren Kosten berechnet wird. Eine Erhöhung der Bausumme führt in der Regel zu einem höheren Honoraranspruch, während eine Reduzierung das Honorar entsprechend mindert.
    4. Was tun, wenn es Streitigkeiten über die Honorarhöhe gibt?
      Bei Streitigkeiten über die Honorarhöhe ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Architekten zu suchen und die Abrechnung gemeinsam zu prüfen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann eine Mediation oder die Einschaltung eines Bausachverständigen helfen, den Streit beizulegen. Im äußersten Fall kann eine Klage vor Gericht erforderlich sein.
    5. Welche Rolle spielt die HOAI bei der Honorarberechnung?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dient als Richtlinie für die Honorarberechnung von Architektenleistungen. Sie legt Honorarspannen für die verschiedenen Leistungsphasen und Schwierigkeitsgrade fest. Obwohl die HOAI nicht mehr bindend ist, wird sie häufig als Grundlage für die Honorarvereinbarung herangezogen.
    6. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die zur Berechnung des Architektenhonorars herangezogen werden. Sie umfassen in der Regel die Baukosten der im Vertrag definierten Gewerke, einschließlich Material- und Lohnkosten. Nicht anrechenbar sind beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    7. Wie werden Abschlagszahlungen im Architektenvertrag geregelt?
      Abschlagszahlungen werden in der Regel im Architektenvertrag vereinbart und richten sich nach dem Fortschritt der erbrachten Leistungen. Der Architekt stellt Abschlagsrechnungen, die den Wert der bis dahin erbrachten Leistungen widerspiegeln. Es ist wichtig, die Abschlagszahlungen regelmäßig zu prüfen und mit dem Baufortschritt abzugleichen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen LP5 und LP8 im Architektenvertrag?
      LP5 (Ausführungsplanung) umfasst die Erstellung detaillierter Ausführungspläne, die für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich sind. LP8 (Objektüberwachung) beinhaltet die Überwachung der Bauausführung, die Koordination der Gewerke und die Kontrolle der Einhaltung der Pläne und Vorschriften.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen
      Worauf Sie bei der Prüfung eines Architektenvertrags achten sollten.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Grundlagen und Anwendung der HOAI bei der Honorarberechnung.
    • Nachträge im Bauvertrag
      Wie Nachträge korrekt abgewickelt werden und welche Auswirkungen sie haben.
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    • Mängelhaftung des Architekten
      Wann der Architekt für Baumängel haftet und welche Rechte der Bauherr hat.
  2. Architektenhonorar LP5-7: Kostenberechnung vs. Bewertungspunkte

    Recht?
    Als Grundlage für die Abrechnung der Leistungsphasen 5  -  7 gilt der Kostenanschlag. Erbringt der Planer nur Teile der Leistungsphase 5, dann sind hier nicht die Kosten der entsprechenden Gewerke heranzuziehen, sondern die Bewertungspunkte zu reduzieren. Die anrechenbaren Kosten werden davon nicht berührt (also hat hier wohl der Architekt Recht). Des Weiteren gehört die Heizungs- und Elektroplanung i.d.R. nicht zu den Leistungen des Architekten und sind, wenn er diese erbringt, gesondert nach Teil IX HOAIAbk. zu vergüten. Anrechenbar sind diese Kosten trotzdem (in bestimmtem Umfang). Es muss auch erwähnt werden, dass nicht jedes Detail zeichnerisch dargestellt werden muss. Oft wird die Lösung vor Ort am Bau geklärt, und wenn es als Bleistiftzeichnung an der Wand ist ...
    Bei der Kündigung ist Vorsicht angesagt. Im Extremfall hat der Architekt dennoch Anspruch auf sein volles Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen. Aber das ist eine andere Geschichte.
  3. Bauvertrag: Individuelle Klauseln vs. HOAI bei Kündigung

    Ahja
    Bzgl der Kündigung haben wir zum Glück eine entsprechende Klausel, dass nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen besteht. Von der Seite droht also keine Gefahr.
    Ich dachte eigentlich, dass individuelle Vertragsklauseln einem allgemeinen Werk wie der HOAIAbk. vorgehen.
    Daher haben wir in unserem Vertrag explizit die Klausel zur Berechnung der Anrechenbaren Kosten, da wir für verschiedene Gewerke nicht alle LPs benötigen. So sollte z.B. für die Erdarbeiten nur eine Kontrolle durch den Architekt erfolgen, da dieses Gewerk wegen felsigem Boden von einem Bekannten gemacht wurde, dieses Gewerk also nicht in die Ausschreibung einzurechnen war. Eine Planung dafür ist auch nicht erfolgt, trotz mehrmaligem Nachfragen hat uns der Architekt die zu erwartende Abfuhrmenge nie mitgeteilt. War letztendlich kein Problem, aber trotzdem ärgerlich.
    Ich verstehe halt nicht so ganz, warum ein Architekt bereits in LP5 an teuren Ausstattungsdetails wie z.B. goldenen Wasserhähnen und exklusivem Granitboden mitverdienen will, für die ihm zumindest in dieser LPAbk. keine Aufwände entstehen.
    Naja, schauen mer mal ob der Architekt nach genauem Studium des Vertrags immer noch dieser Meinung ist.
    Bzgl. der Details: Eine Lösung kann nur dann am Bau gefunden werden, wenn der Architekt auch mal am Bau ist. Morgen Mittag sind die Kellerwände fertig und er war immer noch nicht da ...
    Rainer
    • Name:
    • Herr Rai-368-Bis
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    Architektenhonorar LP5-8: Berechnung, Nachträge und Kündigung

    💡 Kernaussagen: Die Abrechnung des Architektenhonorars für LP5-7 kann auf Basis des Kostenanschlags erfolgen, wobei bei Teilleistungen die Bewertungspunkte reduziert werden müssen. Individuelle Vertragsklauseln, insbesondere zur Kündigung, können Vorrang vor der HOAIAbk. haben. Die korrekte Berechnung der anrechenbaren Kosten ist entscheidend für den Honoraranspruch.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass bei Kündigung des Architektenvertrags nur die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet werden müssen, wie im Beitrag Bauvertrag: Individuelle Klauseln vs. HOAI bei Kündigung erläutert wird. Dies sollte im Bauvertrag klar geregelt sein.

    ✅ Zusatzinfo: Die anrechenbaren Kosten werden durch die Reduzierung der Bewertungspunkte bei Teilleistungen nicht berührt, wie im Beitrag Architektenhonorar LP5-7: Kostenberechnung vs. Bewertungspunkte dargelegt. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Honorarermittlung nach HOAI.

    💰 Kosten: Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß § 15 HOAI ist entscheidend für die Berechnung des Architektenhonorars. Nachträge und Änderungen der Ausführungsplanung müssen berücksichtigt werden, um den Honoraranspruch zu sichern.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihren Architektenvertrag auf Klauseln zur Kündigung und zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Baurecht-Experten, um Ihren Honoraranspruch zu prüfen und sicherzustellen.

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