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Schlussrechnung trotz Mängeln bei erfolgter Abnahme
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Schlussrechnung trotz Mängeln bei erfolgter Abnahme

Wir haben über eine Generalunternehmer (in Bayern) eine Doppelhaushälfte bauen lassen und sind Ende April eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch einige kleinere Baumängel, welche in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden. Des weiteren waren auch Teile der Außenanlage noch nicht fertig gestellt, was ebenfalls in dem Abnahmeprotokoll beinhaltet ist. In der Zwischenzeit ist leider nicht sehr viel passiert, d.h. die meisten Mängel sind immer noch vorhanden, an den Außenanlagen wir ab und zu mal gearbeitet.
Ich habe ihn mehrmals darauf hingewiesen und nachgehakt, wie und wann es denn weiter geht, habe aber keine schriftlichen Fristen gesetzt  -  was wohl blöd war :-(
Von unserem Generalunternehmer haben wir nun die Schlussrechnung erhalten. Auf meinen Einspruch hin, dass die Mängel noch nicht abgestellt sind, äußerste sich unser Generalunternehmer nur so, dass die Rechnung mit dem Unterzeichnen des Übergabeprotokolls schon längst fällig sei und er nur aus Kulanzgründen die Rechnung noch nicht gestellt hat. Ich habe jetzt zu zahlen. Außerdem kündigt er an, dass die Arbeiten erst nach Bezahlung der Rechnung weiter geführt werden.
In unserem Vertrag steht, dass die letzte Teilzahlung von 5 % nach Abnahme und vor Übergabe fällig ist. Weiterhin wird in unserem Vertrag auch auf die VOBAbk. Teil B und C verwiesen (was auch immer das bedeuten mag?).
Weiß jemand Bescheid, wie hier denn die Lage aussieht? Muss ich bezahlen? Kann ich einen Restbetrag zurück behalten? Wäre echt super, wenn mir jemand baldmöglichst Antworten könnte, denn die Zeit drückt, da der Zahlungstermin nächste Woche ist/wäre.
Gruß
  • Name:
  • Alex
  1. Ob Sie das können?

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Die erste Maßnahme wäre die Kosten der Mängelbeseitigung schätzen lassen. Dann mal 3 nehmen (Druckzuschlag), von der Schlussrechnung abziehen und den Rest bezahlen  -  Sie kommen sonst in Zahlungsverzug. (Aber nur eine Hinweis, keine Rechtsberatung).

    Nach Rechnungsbegleichung: zumutbare Nachfrist setzen mit Drohung der Ersatzvornahme. Wenn die Nachfrist verstreicht und nichts passiert, jemand anders beauftragen, bezahlen und was übrig bleibt vom Druckzuschlag an den Generalunternehmer überweisen.

    Aber Vorsicht  -  evtl. ist eine Beweissicherung notwendig, ehe Sie die Mängel abstellen lassen. Nicht das die Mängel beseitigt sind und der Generalunternehmer sagt dann, es waren gar keine Mängel da. April, April!

  2. Rechtsbeistand

    ... und ich als Laie sage aus dem Bauch heraus: Das was der Ebel sagt klingt gut. ICH würde mir für dieses Schritte einen kompetenten Rechtsbeistand nehmen, wenn es denn um 4 bis 5-stellige Beträge geht. Drunter lohnt das nicht, da ist ein vernünftiges Gespräch fruchtbarer.
  3. Mängel und Restarbeiten

    hindern den Unternehmer nicht, seine Schlussrechnung zu stellen.
    Haben Sie die VOBAbk./B wirksam in den Bauvertrag einbezogen, wovon ich eher nicht ausgehe, denn dann müsste Ihnen die VOB/B (übrigens welche?) in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht worden sein (überreicht)! nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 haben Sie für die Schlusszahlung 2 Monate Zeit!
    Gilt die VOB/B nicht, dann ist zwar die "Schlussrechnung" fällig mit der Abnahme, aber wenn Leistungen noch nicht erbracht oder Mängel vorhanden sind, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu ("Einrede des nicht erfüllten Vertrages"). Dieses ZbR beträgt für die vorhandenen Mängel! mindestens! das Dreifache des Wertes der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, § 641 Abs. 3 BGBAbk.. Entsprechendes gilt auch für die Restarbeiten, § 273 BGB.
    Und je länger der Unternehmer braucht, desto höher wird der Druckzuschlag!
    Also: nicht einschüchtern lassen und erst zahlen, wenn alles gemacht ist!
  4. Da werde ich wohl hart bleiben

    Erst mal Danke für die schnelle Hilfe  -  in dem ganzen Gesetzes-Kauderwelsch sehe ich schon langsam den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr ...
    Die VOBAbk. habe ich nie ausgehändigt bekommen, ehrlich gesagt ist mir dieser Passus im Vertrag erst jetzt am Schluss aufgefallen, nachdem ich hier im Forum gestöbert habe  -  da war ich wohl etwas blauäugig.
    Wie kann ich denn auf einfache Weise abschätzen, wie hoch die Schäden durch die Mängel sind ohne einen Experten einzuschalten? Gibt es da irgendwelche Listen? Und was ich auch noch nicht abschätzen kann, ist, welche Mängel die lieben Gartenbauer noch verursachen werden (den zuverlässigsten Eindruck haben die bei mir bis jetzt nicht hinterlassen), da die Außenanlagen ja noch nicht fertig gestellt sind?
    Wovon ich auch immer wieder lese ist eine Bürgschaft  -  was hat es denn damit genau auf sich? Kann ich hier noch was von meinem Generalunternehmer verlangen, auch wenn im Vertrag bisher nichts vereinbart wurde?
    • Name:
    • Alex
  5. kleinere Baumängel ...

    wenn Sie preisgeben könnten, um welche kleineren Mängel es sich handelt, könnten ja vielleicht ein paar Zahlen in den Raum gestellt werden und was die Restarbeiten anbetrifft, so kann man das wahrscheinlich nur vor Ort halbwegs beurteilen ...
  6. Das haben wir zu bieten ...

    1. Pflasterarbeiten sind gerade begonnen
    2. Zaunarbeiten noch nicht begonnen
    3. Gehwegabsenkung für die Zufahrt zum Grundstück nicht begonnen  -  hier muss auch ein Baum entfernt werden
    4. Verfugungen des Eingangspodests
    5. Riss im Außenputz  -  hier muss noch geklärt werden, was eigentlich die Ursache ist. Wahrscheinlich ist es ein Blech der Gaubenverkleidung, welches am Rand unter dem Putz liegt
    6. Terrassenbelag noch nicht begonnen
    7. Außenputz teilweise durch Kratzer beschädigt (kleinere Stellen)
    8. Ein Rahmen eines Kunststoffkellerfensters wurde an der Außenseite beschädigt, d.h. an der Ecke ist ein Stück ab  -  hier soll die fehlende Ecke nach Generalunternehmer-Ansicht "modelliert" werden
    9. Waschbecken im WC muss noch versetzt werden
    10. Der Spanplattenboden im Dachboden hat sich im Bereich Kamin angehoben (liegt anscheinend rund um den Kamin nicht auf den Holzträgern, sondern auf dem Mauerwerk auf). Hier müssen wohl ein paar Platten ausgetauscht werden  -  könnte tricky werden, da die Trockenbauwände teilw. draufstehen. Der Boden ist auf jeden Fall so wellig, dass ich keinen Fußboden (Furnierholzboden) legen kann.
    11.2 Fallrohre sind undicht (oder verstopft)  -  hier schießt das Wasser bei Regen im hohen Bogen an einer undichten Stelle raus.
    • Name:
    • Alex
  7. viel Kleinvieh gibt auch Mist

    ich würde es kurz und knackig machen: Geld gibt es nur, wenn alles erledigt ist oder Sie beauftragen einen Gutachter ...
  8. Vielen lieben Dank

    für die schnelle und fachkundige Beantwortung meiner Frage! Hat mir ziemlich weitergeholfen.
    • Name:
    • Alex
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