Architektenvertrag gekündigt: Honorar nach HOAI? Mindestsatz von 4% rechtens?
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Architektenvertrag gekündigt: Honorar nach HOAI? Mindestsatz von 4% rechtens?

Guten Tag,
ich hatte beabsichtigt ein gewerbliches Saunaprojekt zu verwirklichen und habe diesbezüglich einen Architekten beauftragt. Der Vorvertrag / Vertrag ist so gestaltet, dass er sich nach Abschluss der ersten 3 Leistungsphasen automatisch in einen Vertrag umwandelt, sofern er nicht gekündigt wird. Da ich mit dem Eigentümer der Immobilie nicht einig wurde, habe ich den Vertrag gekündigt. Der Architekt hat mir daraufhin eine Rechnung in Höhe von € 20.000,--, ausgehend von einer Nettobausumme von € 500.000,--, zugeschickt. Bei Kündigung steht im Vertrag: Wird von dem Recht der Kündigung gebrauch gemacht, werden Leistungsphasen 1  -  3 in der zu erwartenden Höhe der Bausumme netto nach HOAIAbk. abgerechnet, mindestens jedoch mit 4 % v.H. zu vergüten.
Meine Frage: Ist die Höhe der Rechnung gerechtfertigt oder kann man etwas dagegen machen.
  • Name:
  • Michael
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    Ich verstehe, dass Sie einen Architektenvertrag für ein Saunaprojekt gekündigt haben und nun eine Rechnung erhalten haben, die einen Mindestsatz von 4% der Nettobausumme vorsieht. Die Honoraransprüche des Architekten richten sich grundsätzlich nach der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

    Wichtig: Eine freie Vereinbarung eines Mindestsatzes ist grundsätzlich möglich, muss aber im Vertrag klar und deutlich vereinbart sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die Regelungen der HOAI.

    Die HOAI sieht für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) bestimmte Prozentsätze des Gesamthonorars vor. Bei einer Kündigung des Vertrages hat der Architekt Anspruch auf das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte Bausumme.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Architektenvertrag genau auf Klauseln zum Honorar bei Kündigung und lassen Sie die Rechnung von einem Anwalt für Baurecht überprüfen. Vergleichen Sie die erbrachten Leistungen mit den abgerechneten Leistungsphasen gemäß HOAI.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Architektenhonoraren. Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Bausumme, Honorarzone.
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten. Verwandte Begriffe: HOAI, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung.
    Bausumme
    Die Bausumme ist die Summe der Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Verwandte Begriffe: Nettobausumme, Baukosten, Honorarberechnung.
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, der die Leistungen des Architekten und das dafür zu zahlende Honorar regelt. Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Bausumme.
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung, die ein Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI und der vereinbarten Bausumme. Verwandte Begriffe: HOAI, Bausumme, Leistungsphasen.
    Kündigung
    Die Kündigung eines Architektenvertrags beendet das Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Architekt. Die Kündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Honoraranspruch, Leistungsphasen.
    Mindestsatz
    Ein Mindestsatz ist ein vereinbarter Prozentsatz der Bausumme, der als Mindesthonorar für den Architekten gilt. Ein Mindestsatz muss explizit im Architektenvertrag vereinbart sein. Verwandte Begriffe: HOAI, Honorar, Bausumme.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Honoraransprüche hat ein Architekt bei Kündigung des Vertrags?
      Der Architekt hat Anspruch auf Honorar für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Berechnung erfolgt auf Basis der HOAI und der vereinbarten Bausumme.
    2. Ist ein Mindestsatz von 4% der Bausumme bei Kündigung rechtens?
      Ein Mindestsatz ist nur dann rechtens, wenn er explizit im Architektenvertrag vereinbart wurde. Andernfalls gelten die Regelungen der HOAI.
    3. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen in Abhängigkeit von den erbrachten Leistungsphasen und der Bausumme.
    4. Welche Leistungsphasen gibt es in der HOAI?
      Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    5. Was ist die Nettobausumme?
      Die Nettobausumme ist die Summe der Bauwerkskosten ohne Umsatzsteuer. Sie dient als Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar.
    6. Kann ein Architektenvertrag frei verhandelt werden?
      Grundsätzlich ja, aber bestimmte Regelungen der HOAI sind bindend. Abweichungen müssen klar und deutlich im Vertrag festgehalten werden.
    7. Was tun, wenn die Architektenrechnung zu hoch erscheint?
      Lassen Sie die Rechnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen und vergleichen Sie die abgerechneten Leistungen mit den erbrachten Leistungen.
    8. Welche Rolle spielt die Bausumme bei der Honorarberechnung?
      Die Bausumme ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI. Je höher die Bausumme, desto höher das Honorar.

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    • Architektenvertrag prüfen lassen
      Die Überprüfung eines Architektenvertrags durch einen Anwalt kann vor bösen Überraschungen schützen.
    • Honorarberechnung nach HOAI
      Die korrekte Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI ist komplex und erfordert Fachkenntnisse.
    • Kündigungsrecht im Architektenvertrag
      Die Kündigung eines Architektenvertrags ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
    • Streitigkeiten mit Architekten
      Bei Streitigkeiten mit Architekten ist eine Mediation oder ein Gerichtsverfahren oft unvermeidlich.
    • Bauherrenhaftung
      Bauherren tragen eine hohe Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle.
  2. Honorar nach HOAI: Mindestsatz von 4% unberechtigt!

    Nö ...
    Nö wohl nicht gerechtfertigt. Was sollen denn hier 4 % sein? Im übrigen kommt es auf die vertraglichen (Kündigungs-) Regelungen an, die Sie sachkundig prüfen lassen sollten. Aber selbst, wenn unterstellt würde, dass hier Abrechnung nicht nach einer Spezialvorschrift des BGB (§ 649 BGB: Aufspaltung erbrachte  -  nicht erbrachte Leistungen bei Kündigung des Planerwerkvertrages ...) zu erfolgen hat, zeigt ein oberflächlicher Blick in die HOAIAbk., dass auch das abgerechnete Honorar bei Annahme der Quoten der Lp 1-3 und der genannten anrechenbaren Kosten wenig nachvollziehbar ist.
    Sie wissen also, was Sie zu tun haben?
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    Architektenvertrag Kündigung: Honoraranspruch nach HOAIAbk.

    💡 Kernaussagen: Bei Kündigung eines Architektenvertrags ist ein Mindestsatz von 4% der Bausumme oft nicht gerechtfertigt. Die Abrechnung erfolgt gemäß BGBAbk. §649, wobei erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufgesplittet werden. Entscheidend sind die individuellen Kündigungsregelungen im Vertrag, die unbedingt von einem Sachkundigen geprüft werden sollten. Die HOAI-Honorare sind anrechenbar, aber die genaue Höhe hängt von den erbrachten Leistungsphasen ab.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Honorar nach HOAI: Mindestsatz von 4% unberechtigt! wird klargestellt, dass ein pauschaler Mindestsatz von 4% nach einer Kündigung des Architektenvertrags in der Regel nicht rechtens ist. Die tatsächliche Honorarhöhe muss individuell berechnet werden.

    ✅ Zusatzinfo: Die korrekte Abrechnung nach Kündigung eines Architektenvertrags erfordert eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungsphasen gemäß HOAI. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche korrekt zu ermitteln und durchzusetzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihren Architektenvertrag und die Kündigungsregelungen von einem Anwalt für Architektenrecht prüfen. Fordern Sie eine detaillierte Abrechnung der erbrachten Leistungen an und vergleichen Sie diese mit den vertraglichen Vereinbarungen und den Vorgaben der HOAI.

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