Architektenvertrag ohne HOAI: Gültigkeit bei Pauschalhonorar? Kosten & Alternativen
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Architektenvertrag ohne HOAI: Gültigkeit bei Pauschalhonorar? Kosten & Alternativen

Wir beabsichtigen den Vertrag über den Bau eine Einfamilienhaus mit einem Architekten selbst zu formulieren. Der Architekt verlangt keine HOAIAbk.-Gebühren, sondern eine Pauschalsumme für alle sonst nach der HOAI üblichen Stufen inkl. Baubetreuung. Ich nenne sie hier mal: 9.000 DM + MwSt. Fällig sollen 2/3 nach Baugenehmigung, 1/3 nach Bauabnahme sein. Keine sonstigen Nebengebühren.
Jetzt meine Frage:
Ist ein solcher Vertrag  -  wie einige Freunde von mir orakeln  -  damit automatisch ungültig, da die Gebührenordnung immer gilt, egal ob etwas anderes vereinbart wurde? Stichwort: sittenwidrig, wettbewerbswidrig =>ungültig?
Ich kann mir das zwar nicht vorstellen, aber ist das tatsächlich so?
Gruß Arne Bischoff aus Frankfurt (Oder)
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Unklare Formulierungen im Architektenvertrag können zu erheblichen Streitigkeiten über den Leistungsumfang und die Vergütung führen.

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    Ich beurteile die Gültigkeit eines Architektenvertrags ohne HOAIAbk., insbesondere bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars, als komplex. Grundsätzlich ist es möglich, Honorare frei zu vereinbaren, jedoch gibt es Einschränkungen.

    Ein Architektenvertrag, der ein Pauschalhonorar vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der Vertrag klar und eindeutig formuliert sein. Es muss klar hervorgehen, welche Leistungen im Pauschalhonorar enthalten sind. Unklare Formulierungen können zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Vertrages führen.

    🔴 Gefahr: Wenn das Pauschalhonorar unangemessen niedrig ist und die Leistungen des Architekten nicht angemessen vergütet, könnte dies gegen zwingende Vorschriften verstoßen und den Vertrag unwirksam machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Architekt wesentliche Leistungen erbringt, die üblicherweise nach HOAI abgerechnet werden.

    Ich empfehle, den Vertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Ihre Interessen ausreichend schützt.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um die Gültigkeit und Angemessenheit des Pauschalhonorars sicherzustellen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie dient als Berechnungsgrundlage, kann aber durch freie Vereinbarungen ersetzt werden.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarzonen
    Pauschalhonorar
    Ein Pauschalhonorar ist eine feste Summe, die für bestimmte Leistungen vereinbart wird, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.
    Verwandte Begriffe: Festpreis, Honorarvereinbarung, Abrechnung
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden erforderlich ist.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baurecht, Bauordnung
    Bauabnahme
    Die Bauabnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn, wodurch die Gewährleistungsfrist beginnt.
    Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Gewährleistung, Übergabe
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt Architektenleistungen in verschiedene Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung.
    Verwandte Begriffe: Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Planungsvertrag
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln.
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauplanungsrecht, Baugenehmigungsrecht

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Ist ein Architektenvertrag ohne HOAI gültig?
      Ja, grundsätzlich können Architektenverträge frei gestaltet werden und müssen sich nicht zwingend an der HOAI orientieren. Allerdings dürfen die Vereinbarungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere nicht gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung.
    2. Was ist ein Pauschalhonorar im Architektenvertrag?
      Ein Pauschalhonorar ist eine im Voraus festgelegte Summe, die der Architekt für seine Leistungen erhält, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Es ist wichtig, dass im Vertrag klar definiert ist, welche Leistungen im Pauschalhonorar enthalten sind.
    3. Welche Risiken birgt ein Architektenvertrag ohne HOAI?
      Ein Risiko besteht darin, dass der Leistungsumfang unklar definiert ist und es zu Streitigkeiten über die erbrachten Leistungen kommt. Ein weiteres Risiko ist, dass das Pauschalhonorar unangemessen niedrig ist und der Architekt seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringen kann.
    4. Was sollte ich bei einem Architektenvertrag ohne HOAI beachten?
      Achten Sie darauf, dass der Vertrag klar und eindeutig formuliert ist, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Vergütung. Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen.
    5. Kann ich ein Architektenhonorar nachträglich anfechten?
      Eine Anfechtung ist möglich, wenn das Honorar unangemessen hoch ist oder wenn der Architekt seine Leistungen mangelhaft erbracht hat. Hierfür ist in der Regel eine rechtliche Beratung erforderlich.
    6. Was passiert, wenn der Architekt während des Bauprojekts zusätzliche Leistungen erbringt?
      Zusätzliche Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Es ist ratsam, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    7. Welche Rolle spielt die Baugenehmigung im Architektenvertrag?
      Die Erlangung der Baugenehmigung ist in der Regel eine der Hauptleistungen des Architekten. Der Vertrag sollte klar regeln, wer für die Einholung der Baugenehmigung verantwortlich ist und welche Kosten damit verbunden sind.
    8. Was ist bei der Bauabnahme zu beachten?
      Die Bauabnahme ist ein wichtiger Schritt, bei dem der Bauherr die erbrachten Leistungen des Architekten und der Bauunternehmen prüft und abnimmt. Mängel sollten schriftlich festgehalten werden.

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  2. HOAI-Mindestsatz: Architektenvertrag muss eingehalten werden

    Ihre Freunde haben Recht
    Hallo Herr Bischoff,
    Das Mindesthonorar nach HOAIAbk. ist das mindeste was Sie bezahlen müssen, egal was Sie Vertraglich vereinbaren.

    MfG
    Bop Pao

  3. Architektenhonorar: Diskussion zum Thema HOAI-Verträge

    Schauen Sie mal unter nachfolgendem Link nach
    Da ging es unter anderem genau um diesen Punkt.
  4. HOAI-Vertrag: Gültigkeit bei fehlender Untermauerung?

    Das tat ich, aber ...
    Das tat ich, aber dort hatte "S. Lappe" kühn behauptet, dass "mit dem Architekten einen Vertrag haben gilt IMMER die HOAIAbk.. " Nur untermauert wurde das nicht, sodass meine Anfangsfrage immer noch offen ist. Kann der Architekt im Standartvertrag einfach die die Vergütung betreffenden Zeilen streichen, damit dem BH vorgaukeln, er arbeite weit unterhalb der HOAI und hinterher frech das nach HOAI geltende Honorar einklagen?
    • Name:
    • Arne
  5. HOAI-Pflicht: Vertrag durch erste Architektenzeichnung

    da ist nichts kühnes dran
    mit der ersten Zeichnung sei es auch nur ein Entwurf haben Sie de facto schon einen Vertrag stillschweigend vereinbart. Die HOAIAbk. ist dann einzuhalten, was bedeutet auch die Mindestsätze sind dann bindent!

    MfG
    Bop Pao

  6. Pauschalhonorar: Architekt muss sich an Vereinbarung halten!

    Keine Rechtauskunft von Jupp
    Er, der Architekt muss sich an dem (9000,- DM) festhalten , was er vereinbart hat. Er kann nicht im Nachhinein mit der HOAIAbk. kommen. Das ist meine Gerichtliche Erfahrung. Was sagen die RA'S.
    PS: Für 9000,-Märker kann man keinen Plan und eine vernünftige Bauleitung machen.
    • Name:
    • Jupp
  7. Architektengehälter: Regionale Unterschiede und HOAI-Fragen

    Rechtsauskunft ...
    Rechtsauskunft hin, Rechtsauskunft her, kann er oder nicht? Was sagen die RA dazu? Zum Preis: Es ist ein Alleinbüro ohne Kosten für eine Sekretärin o.ä. Und hier im Osten sind eben die Lohnkosten moderater, schließlich bekomm ich selbst ja auch rund 1000 Mark weniger als wenn ich den gleichen Beruf im Westen ausüben würde. 80 % des Westgehalt ist hier schon gut bezahlt! Man muss immer bedenken, hier gibt es noch Leute, die gehen für harte Arbeit mit 1.500 DM nach Hause, selbst Ärzte verdienen (gesetzlich!) weniger, warum soll das Halt machen vor den Architektengehältern?
    • Name:
    • Arne
  8. BGH-Urteil: Vorsicht bei verbraucherfreundlichen Auslegungen

    Vorsicht Jupp
    Ich habe da mal was anderes gelesen. Und das war meiner Erinnerung sogar ein BGH-Urteil. Soweit zu verbraucherfreundlich ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  9. HOAI-Vertrag: Vermeidung zur Einhaltung von Honorarsätzen

    Foto von Stefan Ibold

    also
    Moin Herr Bischhoff,
    wenn Sie einen Vertrag, schriftlich, mit dem Architekt machen, dann darf auch nicht im entferntesten der der HOAIAbk. zu nahe kommen, denn sonst wird sofort eben diese gültig und mit ihr die Honorarsätze.
    Haben Sie einen mündlichen Vertrag, dann zählt eh die HOAI mit den entsprechenden Mindestsätzen. Achtung! Falle Nebenkostenabrechnung!
    Sie können sich also drehen und wenden wie Sie wollen, solange das nicht ausschließlich ein reiner Werkvertrag ist, gilt HOAI.
    Keine Rechtsberatung, sondern pers. Meinung.
    Grüße
    Stefan Ibold
  10. HOAI-Abrechnung: Architekt muss Preisangabe einhalten

    Sie wollten doch die Planung haben
    also selbst wenn Ihr Architekt da einen bösen Schnitzer in der Preisangabe gemacht hat, wenn ihm das dann plötzlich bewusst wird, dann muss er nach der HOAIAbk. abrechnen. Die Gerichte werden das nicht anders sehen, da die HOAI nun mal die Rechtsgrundlage hierfür ist.

    MfG
    Bop Pao

  11. HOAI-Forderung: Vereinbarung sticht HOAI – Gerichtserfahrung

    Vermutung oder Wissen?
    Hallo Bop.
    Ich habe definitiv 2 Verfahren in dieser Richtung erlebt. Ergebnis war immer: Man wird an der Vereinbarung festgehalten und kann im Nachhinein die HOAIAbk. nicht fordern. Auskunft RA: Verstoß gegen die Guten Sitten.
    PS. Ich war es nicht.
  12. JUPPwar der Schreiber

    JUPPwar der Schreiber
    • Name:
    • Jupp
  13. HOAI-Umgehung: Reicht das Entfernen des Wortes HOAI?

    der HOAIAbk. nicht nahe kommen ...
    der HOAI nicht nahe kommen bedeutet dass auch den Wortlaut oder würde es reichen, das Wort HOAI aus dem Vertrag zu nehmen?
    • Name:
    • Arne
  14. Architektenhonorar: 9.000 DM – Witz oder Betrugsabsicht?

    Na, beinahe Standard-Frage vergessen
    "War es denn ein richtiger Architekt? "
    Oder ein arbeitloser Penner? Sorry für die harten Worte, aber 9.000 DM sind entweder ein schlechter Witz oder Betrugsabsicht. Diesmal drücke ich mich härter aus als Jupp (selten genug *g*)
    • Name:
    • Martin Beisse
  15. Architektenverdienst: Nettoverdienst unterhalb des Existenzminimums

    Nach Abzug
    der MwSt.  -  der Betriebskosten (50 %)  -  und der EKST. (30 %) hat der Gute einen Nettoverdienst von 1163.79 DM. Das reicht noch nicht mal fürs Benzingeld. Danke Danke Du Idiot! (BH)
    • Name:
    • Jupp
  16. Architektenleistung: Erwartungen bei geringem Honorar?

    Zement mal *Stopp* *quietsch*
    Haben wir alle nicht richtig gelesen? Es ist doch nur ein Vertrag BEABSICHTIGT.
    Kann man wirklich so naiv sein, für 9.000 DM oder sonst einen Betrag (der war vom Fragesteller ja nur symbolisch) eine ordentliche Leistung zu erwarten?
    Bitte mal die genauen Preise
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Architektenvertrag: Gültigkeit trotz Verstößen?

    Vielleicht äußert sich ja noch ein RA dazu?!?!?! Hallo Frau Grimm!
    Aber nach dem was mir aus meinen Vorlesungen (allerdings BGBAbk./HGB im Rahmen eines Betriebswirtschaftsstudiums) hängengeblieben ist gilt: Vertrag ist erstmal Vertrag (ich unterstelle, er existiert in Schriftform). Entweder er verstößt gegen irgendwelche Grundsätze und wäre damit nichtig oder er gilt eben zwischen den Vertragspartnern, unabhängig ob der Architekt anschließend Probleme mit der Organisation seines Berufsstandes bekommt.
    Aber um rossi sinngemäß zu zitieren: keine Linksberatung, bin Pizzabäcker.
  18. Architektenvertrag: Prüfung durch Rechtsanwalt empfohlen!

    Ich mag aber nicht suchen *heul*
    Ist nicht auf der Festplatte, sondern irgendwo in meiner 1000 Seiten starken Sammlung (auf Papier *würg*)
    Also wieder Standard-Rat: nie Vertrag ohne Prüfung durch eigenen RA unterzeichnen.
    Und wehe jetzt kommt wieder: "Wir bauen in Dortmund"!
    • Name:
    • Martin Beisse
  19. BGH-Urteil: Widerspruch bei Abrechnung nach Mindestsätzen

    BGH, Urteil vom 22.05.1997  -  für MB
    Vielleicht haben Sie so etwas ähnliches gesucht:
    "Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. "
    • Name:
    • christiansen
  20. Architektenvertrag: Dank für BGH-Urteil zum Honorar

    Ja! Herzlichen Dank!
    Und warum lassen Sie mich so lange wühlen? *schmoll*
    :-)
    • Name:
    • Martin Beisse
  21. Architektenrecht: Antwort zum Thema HOAI-Vertrag

    no prob 🙂
    @ MB: ich kann nicht überall sein, tja, der Haushalt ...
    • Name:
    • christiansen
  22. Pauschalhonorar: Gerichte schützen Privatleute vs. HOAI

    @christiansen und die BAU.DE Anwälte
    ich hatte was ähnliches erst vor drei Wochen!
    mein ra sagte mir, die Gerichte geben diesbezüglich den privatleuten recht, wenn ein pauschalhonorar vereinbart wurde, oder die mindestsätze unterschritten werden.
    bei Kaufleuten und der öffentlichen Hand wird zu Gunsten der HOAIAbk. gesprochen.
    unbenommen davon § 4.2
    Anwälte wissen es besser ---
    • Name:
    • till
  23. Wie war das noch mal mit der hohen See?

    Und vor Gericht?
    • Name:
    • Martin Beisse
  24. HOAI-Verstoß: Bewusstsein des Bauherrn entscheidend!

    till
    so kenne ich es auch: Grundsätzlich gilt die HOAIAbk.. Es ist aber die Frage zu stellen, war dem Bauherrn der Verstoß bewusst. Eine Frage die beim Häuslebauherrn in der Regel mit nein zu beantworten ist. D.h. man kann davon ausgehen, dass der Architekt den Bauherrn bewusst hinters Licht geführt hat. Bei der öffentlichen Hand und bei Bauherrn mit Bauerfahrung ist das umgekehrte der Fall. Wird unter der HOAI vergeben, kann nach gefordert werden. Zu Recht, leider kenne ich selbst zwei Fälle wo die öffentliche Hand unter HOAI-Minderstsatz vergeben hat, ich kann mich gar nicht genug darüber ärgern. Bei einem Angebot von 9000 DM stellt sich allerdings die Frage, ob dem Bauherrn bei diesem irrwitzig niedrigen Angebot nicht klar sein muss, dass das nicht funktioniert, dass sind ja keine zwei Wochen Arbeit.
    E. Brunn
  25. Architektenvertrag: 9.000 DM als Beispiel – Realitätscheck

    Foto von Stefan Ibold

    Achtung
    Moin zusammen,
    wenn ich den Fragesteller richtig verstanden habe, dann waren die 9.000,00 DM als Beispiel gedacht. Das man dafür kein Haus planen, keine Bauleitung machen kann, ist sorgar mir klar 🙂 )
    Grüße
    si
    • Name:
  26. HOAI-Honorar: Abschlagszahlungen und Bauantrag im Fokus

    9000,- DM hin oder her ...
    9000,- DM hin oder her das sollte nur ein Beispiel sein. Eigenartig ist jedoch die Aufteilung der Abschlagszahlungen. 2/3 bei Baugenehmigung und 1/3 nach Abnahme? Im Vergleich dazu sind bei Erfüllung aller Grundleistungen nach HOAIAbk. mit Abgabe des Bauantrages 27 % geleistet. Gesetzt den Fall, die 9000,- waren doch echt, dann kann man mit einem Bauantrag aus der Schublade doch noch ganz gut verdienen, oder?
    Mal ehrlich für 1/3 des Honorars (in welcher Höhe auch immer  -  Fakt weit unter HOAI) dann noch Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung in guter Qualität zu gewährleisten, den Architekten würde ich gern kennenlernen!
    Grüße nach Frankfurt
    • Name:
    • Kai
  27. Architektengehalt: Regionale Unterschiede und Mietkosten

    Zum Kotzen
    Natürlich bekommen Sie nur 80 % der Westgehälter aber da ich als Architekt in Leipzig tätig bin weiß ich das Sie auch oftmals, ich will nicht behaupten immer, sehr viel weniger an Miete bezahlen müssen als hier im Westen. So weiß ich von einigen Bekannten dort das sie nur 7,00,- DM als Miete bezahlen; ein Novom zu mindestens in Nordrhein-Westfalen. Ich finde immer gut das irgendwelche "Leute" meinen sie müssten das Gehalt der Architekten drücken. Genauso gut wie irgendwelche Architekten die sich auf dieses unwürdige Spiel einlassen. Ich wünsche Ihnen einen Architekten der es schafft sich mittels Vertrag aus allen Haftungsfragen hinauszumogeln und Sie anschließend im Regen stehen lässt. Qualität ist nun mal nicht für nichts zu bekommen sonst könnte jeder Depp sich Architekt nennen.
    • Name:
    • Pedro
  28. Architektenpreise: Warum gleiche Preise bei geringerem Gehalt?

    schon klar ...
    dass Sie als Architekt so argumentieren. So wird natürlich jede betroffene Berufsgruppe reagieren, wenn ihre Vorteile eingeschränkt werden sollen. Sie können doch nicht ernsthaft erwarten, dass jemand, der viel weniger Gehalt bekommt (und dieses gesetzlich sanktioniert ist!) nicht nachfragt, warum er dann trotzdem die Preise bezahlen soll, die im Westen üblich sind. Ich will hier nicht unanständig zu fluchen anfangen, da mir dies meine Erziehung verbietet, aber jetzt mal ernsthaft:

    1) Ich bekomme 1000 DM weniger, nur weil ich die falsche Geburtsurkunde habe. Das wird noch einige Zeit so weiter gehen.

    2) Auch der Architekt von hier hat seine DDR-Geburtsurkunde!

    3) Der Bauarbeiter erst recht!

    4) Das Baumaterial kommt ebenfalls zum großen Teil aus dem Osten!

    5) Kein Mensch bezahlt hier seine Leute, wie sie es verdienen! Bauarbeiter werden ab nächstem Jahr 3-stellige Löhne nach Hause bringen! (Beispiel: Ärzte! In deren Gebührenordnung steht es sogar verankert, dass sie nicht soviel Wert sind wie ihre Westkollegen!)
    Und ICH, ausgerechnet ich, soll nunmehr ohne Knurren und Murren der zahlende Westfels in Ostbrandung sein? Ich zahle eh schon überall die Westpreise, ja auch bei der Miete, Herr Pedro. Es ist gefährlicher Unsinn, zu behaupten, man könne hier noch für 7 d/m² wohnen! . Die Regel sind weit überzogenere Preise, nämlich 12-17 dm/m². Viele meiner Westkollegen hier in Frankfurt (Oder) stöhnen ob der überzogenen Mieten!
    Jetzt noch zu Ihrer Überschrift: Wir wollen hier doch nicht die Grundregeln des Anstandes vergessen, oder? Und Ihre guten Wünsche nehme ich jetzt mal nicht zu persönlich. Und noch eines: Ich weiß nicht, ob es "Deppen" unter den Architekten gibt. Aber es gibt auf jeden Fall genug, die sich gerne am Kunden bereichern. Oder warum wird jedes A-Haus generell teuer als erwartet. Warum sind da Luxus-Stürze und sonst was für Fensterbretter eingeplant? Weil dies fleißig das Haus verteuert und man ja fleißig mit verdient ... Ganz so edelmütig sollte sich hier mal keine haben. Auch der Architekt ist kein Heiliger in weiß, diesen Zahn hat man den Ärzten auch schon gezogen.

    • Name:
    • Arne
  29. Architektengehalt: Kritik an Argumentation zu Ost-Gehältern

    Hier muss ich jetzt auch noch was dazu sagen.
    Den Worten von Arne kann ich mich nur anschließen. Gehalt 80 % des Westgehaltes. Bezahle ich für mein Haus auch nur 80 %? Warum kostet Strom, Wasser und Abwasser mich fast das doppelte wie im goldenen Westen?
    Mit Ihrer Meinung in der oben geschriebenen Art und Weiße sollten Sie sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Es kann sonst schnell passieren, das Sie auf die Schn ... fallen.
    Ich habe noch etwas auf den Lippen (oder besser in den Fingern). Das behalte ich aber lieber für mich.
  30. Architekten-Debatte: Akzeptanz guter und schlechter Architekten

    Foto von Martin Kempf

    wieso gibt es eigentlich immer die Architektendebatte?
    Wieso können wir nicht einfach akzeptieren, dass es gute und dass es schlechte Architekten gibt? Genauso wie es unter den Verputzern Schnellputzschweine und Murkser gibt und welche, die ihre Sache ordentlich machen. Und auch die, die ihre Sache ordentlich machen, haben mal nen schlechten Tag 😉
    Ich habe hier gerade ein paar schöne Bilder, wo sich eine private Schule mit einem Architekten über Planungsfehler streitet. Hier gibt es ganz massive Probleme mit Verschmutzungen auf einem Edelkratzputz, weil die Fensterbänke keinen oder nur Millimeterweisen Überstand haben. Der Fensterbauer bekam auf Nachfrage beim Architekten noch einen Korb erteilt, dass er bitteschön seinen Mist genau so einzubauen hätte, wie der Architekt es vorgesehen hat. Die Anweisung bekam er sogar schriftlich vom Architekten. Tja, nun ist die Sauerei da. Und seit Jahren streitet sich die Schulleitung mit dem Architekten, der sich blöd stellt und sagt "Was wollt ihr denn? Ist das mein Problem? " und einen Gutachter nach dem anderen hinschickt, um die ganze Sache einfach zu verzögern. Auf die putze konnte es auch nicht geschoben werden, die haben ihre Toleranzen eingehalten, das hat er schon prüfen lassen ...
    Das war wohl kein guter Architekt.
  31. Baumängel: Architekt, Fensterbauer und Putzer in der Pflicht

    aber martin
    das weißt du doch, zu so einem schaden gehören mehrere:
    ein Architekt, der seinen bündig/ flach trieb ausleben will,
    ein Fensterbauer, der wissen sollte wie die regeln der Technik diesbezüglich aussehen
    und ein putze, der ohne schriftliche Befreiung vom _Bauherrn_ diesen absehbaren schaden nicht verputzen darf! schriftliche Anweisung vom Architekten entbindet nicht der hinweispflichten
    vom Architekten hast du uns erzählt, was ist mit den manufacten
    • Name:
    • till
  32. Bauherr in der Pflicht: Schriftliche Befreiung bei Mängeln

    hoppla, ...
    was lese ich?
    "schriftliche Befreiung vom _Bauherrn" ... "schriftliche Anweisung vom Architekten
    entbindet nicht der hinweispflichten" ...
    mir scheint, da hätte ich einige Gelegenheiten gehabt, ins fettnäpfchen
    zu treten 😉
    naja, bis jetzt ist alles gut gegangen, in Zukunft kriegt der Bauherr
    dann direkt sein fett weg, wenn's nicht anders geht.
  33. HOAI-Preisrecht: Honorarvereinbarung und Ausnahmefälle

    Noch einmal abschließend zur Frage:
    Bei der HOAIAbk. handelt es sich um eine Rechtsverordnung des Bundes, die bindendes Preisrecht zum Gegenstand hat. Im Rahmen der HOAI können für die dort geregelten Leistungen der Architekten und Ingenieure Honorare zwischen den Mindest- und Höchstsätzen (Mindestsätzen, Höchstsätzen) vereinbart werden. In Ausnahmefällen (§ 4 Abs. 2 HOAI  -  selten) darf der Mindestsatz auch unterschritten werden. Ein Pauschalhonorar kann daher wirksam vereinbart werden zwischen richtig berechnetem Mindest- und Höchstsatz (Mindestsatz, Höchstsatz), wenn die Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung getroffen wird. Das ist echte Wirksamkeitsvoraussetzung.
    Wird keine (wirksame) Honorarvereinbarung getroffen, gilt automatisch der Mindestsatz als vereinbart (§ 4 Abs. 4 HOAI).
    Im Grundsatz kann der Architekt auch bei anderslautender (unwirksamer) Vereinbarung den richtig berechneten Mindestsatz verlangen. Dazu gibt es 2 Ausnahmen. Wenn der Architekt ein Honorar unter den Mindestsätzen vereinbart in der Absicht später sofort den Mindestsatz zu verlangen, handelt er arglistig. Er muss sich dann an der Vereinbarung festhalten lassen (schwer zu beweisen).
    Die 2. Ausnahme wurde oben auszugsweise dargestellt: Der BGH geht davon aus, dass ein Architekt, der abweichend von einer (niedrigeren) Pauschalvereinbarung später den Mindestsatz fordert sich treuwidrig verhält und unter folgenden Voraussetzungen an die Honorarvereinbarung gebunden ist:
    • Der BH muss auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut haben.
    • Der BH muss berechtigterweise auf die Wirksamkeit vertraut haben.
    • Der BH muss sich in einer Weise (finanzielle Disposition) auf die unwirksame Vereinbarung eingerichtet haben, die eine Nachforderung durch den Architekten unzumutbar erscheinen lässt.

    Die 3 Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen und vom BH beweisen werden. Es ist also keineswegs so, dass ein privater BH nicht damit rechnen muss, den richtig berechneten Mindestsatz zu bezahlen. Insbesondere dann nicht, wenn er um die Mindestsatzunterschreitung wusste. Er ist dann bereits nicht in seinem Vertrauen auf die Vereinbarung schutzwürdig.
    MfG
    RA Schotten, RAe Dres. Koeble, Donus, Fuhrmann, Locher und Kollegen; Reutlingen

  34. HOAI-Aushebelung: Realität im Osten Deutschlands?

    HOAI schon lange ausgehebelt
    na gut, Herr Rechtsanwalt Schotten ...
    aber zu mindestens (!) im Osten der Republik hat doch die HOAIAbk. noch nie wirklich interessiert. Das dürfte allgemein bekannt sein. Hier zahlt kein Privatmensch, der bei Sinnen ist, die HOAI-Gebühren. Fragen Sie mal mehrere Architekten! Wer hier die HOAI nimmt, ist reichlich unverschämt ☹
    Das ist ein Fakt und die Architektenkammer kümmert sich einen feuchten Kehricht drum! Die wissen nämlich auch davon und hat schon jemand davon gehört, dass ein Architekt abgemahnt wurde? NEIN. Und nun nochmal zur Ausgangslage: Wenn nachgewiesen werden würde (vor Gericht), dass 99 % aller Ostarchitekten bei nichtöffentlichen Aufträgen nur 1/3 bis 1/2 Gebührensatz der HOAI nehmen, dann dürfte doch auch ein Gericht schwer auf rechtmäßige Forderung nach Mindestsatz HOAI erkennen, nicht wahr? Gruß erstmal und ausnahmsweise  -  bei diesen Thema  -  ohne namentliche Unterzeichnung. Ihr versteht schon ...
  35. HOAI-Abrechnung: Keine Aufträge in strukturschwachen Gebieten

    @no Name
    Das ist nicht nur im Osten dieser Republik so, sondern auch in strukturschwachen Gebieten im Westen, wie z.B. im Hunsrück. Wer dort als Architekt nach der HOAIAbk. abrechnen will, bekommt einfach keine Aufträge. Freie Marktwirtschaft nennt man sowas.
    • Name:
    • Holger
  36. Architektenkosten: Sparen am falschen Ende – Bau wird teurer!

    @ Holger
    ich nenne das nicht freie marktwirtschaft, sondern idiotie auf der Seite des Bauherren, da er für das Geld dann auch keine volle Leistung bekommt. das Gebäude wird in der Regel dann insgesamt teurer. die sparen also am falschen Ende
    .-- wer beim planen spart, zahlt beim bauen drauf!
    • Name:
    • Herr Rossi
  37. Architektenpreise: Häuser im Osten genauso gut und teuer

    Quatsch
    ich verfolge das ja hier schon ein wenig länger und letzte Meinung ist ja nun totaler Unfug! im osten stehen die Häuser auch und zwar genauso gut. und zwar genauso teuer wie woanders, weil der Bauherr in der Regel bei Material und Bauleistung draufzahlt. den Architektenpreis hat hier min. seit 3 Jahren keiner mehr bezahlt. war in der anfagsphase vielleicht noch möglich zu nehmen, jetzt lacht man ganz offen bei Erwähnung auch nur des wörtchens HOAIAbk. ☹ trotzdem gibt es die gleiche Leistung und das zu preisen von 10 tdm! seien wir mal ehrlich zu uns selbst: das Geld ist größtenteils die Arbeitsleistung selbst, KFZ-Kosten und unsere büromiete. baut man 10-15 Häuser im Jahr, kommt man über die runden und zu mehr braucht es ja auch nicht. Ich kann leben davon. und hört mir auf mit der Kammer, die interessiert nur meine Jahresgebühr für die Lizenz und alle wissen um das Problem, können aber auch keine Lösung anbieten.
  38. Architekt gesucht: Günstig für Passivhaus nahe Frankfurt/Main

    Hallo, Verfasser des Beitrages "Quatsch! "!
    Mangels Angabe des Namen, weiß ich leider nicht, wie ich Sie ansprechen soll ...
    Bin im übrigen ganz Ihrer Meinung.
    Sind Sie selbst Architekt? Dann nehme ich an, Sie wissen, wovon Sie reden. Bezieht sich das von Ihnen genannte Honorar von 10 TDM auf die volle übliche Architektenleistung (inkl. Statik?) oder wurde da schon kräftig Leistung abgespeckt?
    Ich suche noch einen günstigen Architekt zu Einreichung meines Passivhauses. Pläne habe ich schon selbst gemacht, nur noch Überprüfung und Statik erforderlich. Und natürlich der ganze Papierkram.
    Ach wenn ich mich hiermit wohl bei manchen HOAIAbk.-Anhängern unbeliebt mache:
    Wer kann mir in der Nähe von Frankfurt/Main einen Architekten empfehlen, der deutlich unter HOAI arbeitet, ordentliche Ergebnisse abliefert und auch zu Kompromissen (Anrechnung von mir selbst erbrachter Leistungen). Ach ja, er sollte auch etwas Passivhaus-Erfahrung haben, wenn möglich.
    • Name:
    • Herr ThRö
  39. Architektenvertrag: Haus fertig, Plan okay, Bauleitung selbst

    nochmal abschließend der Fragesteller
    Das Haus ist seit gestern fertig, alles bezahlt, auch der Architekt. Der Plan war okay, von kleineren  -  schnell behebbaren  -  Fehlern abgesehen, perfekt. Die Bauleitung lies etwas zu wünschen übrig, habe ich im Prinzip selbst gemacht. War aber selbst schuld, da ich alle Gewerke selbst vergab, anders als der Architekt es sich vorgestellt hatte. Die Statik war übrigens inklusive, irgendeiner hatte danach gefragt. Etliche Änderungen wurden zwischenzeitlich auch vom Architekten eingearbeitet inkl. der dazugehörigen Anträge. Alle Seiten sind jetzt zufrieden, er hat sein Geld natürlich bekommen und ist alles andere als arbeitslos.

    Ihr seht also, es geht auch für 9.000 DM (netto)!

  40. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenvertrag ohne HOAIAbk.: Gültigkeit, Kosten und Alternativen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit von Architektenverträgen, die von der HOAI abweichen, insbesondere bei Pauschalhonoraren. Es wird erörtert, ob Architekten nachträglich HOAI-Honorare fordern können, selbst wenn ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde. Regionale Unterschiede bei Architektengehältern und deren Einfluss auf die Honorargestaltung sind ebenfalls Thema. Zudem wird die Frage aufgeworfen, inwieweit Bauherren sich der Tragweite von Honorarvereinbarungen bewusst sein müssen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Einigkeit besteht darin, dass ein Architektenvertrag ohne HOAI-Bezug riskant sein kann. Wie im Beitrag HOAI-Vertrag: Vermeidung zur Einhaltung von Honorarsätzen erwähnt, sollte der Vertrag nicht im Entferntesten der HOAI ähneln, um deren Gültigkeit zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Ein BGH-Urteil (siehe BGH-Urteil: Widerspruch bei Abrechnung nach Mindestsätzen) besagt, dass ein Architekt widersprüchlich handelt, wenn er nachträglich Mindestsätze fordert, nachdem ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde. Dies kann nach Treu und Glauben unzulässig sein.

    💰 Zusatzinfo: Die Frage nach angemessenen Architektenkosten wird im Kontext regionaler Gehaltsunterschiede diskutiert. Im Osten Deutschlands sind niedrigere Gehälter üblich, was die Frage aufwirft, ob auch die Architektenhonorare entsprechend angepasst werden sollten (siehe Architektenpreise: Warum gleiche Preise bei geringerem Gehalt?).

    🔴 Risiko: Es wird davor gewarnt, bei Architektenleistungen zu sparen, da dies zu höheren Baukosten führen kann (Architektenkosten: Sparen am falschen Ende – Bau wird teurer!). Eine mangelhafte Planung kann sich negativ auf die gesamte Bauausführung auswirken.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vor Vertragsabschluss rechtlich beraten lassen, um die Konsequenzen einer Honorarvereinbarung außerhalb der HOAI zu verstehen. Der Beitrag Architektenvertrag: Prüfung durch Rechtsanwalt empfohlen! unterstreicht die Notwendigkeit einer solchen Prüfung.

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