Architektenhonorar: Wann ist es gerechtfertigt? Kosten, Leistungen & Honorarordnung (HOAI)
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar: Wann ist es gerechtfertigt? Kosten, Leistungen & Honorarordnung (HOAI)

Entschuldigung, wenn diese Frage etwas umfangreich ausfällt. Ich habe jedoch versucht alles so genau wie möglich darzustellen.
Wir haben ein Fertigteilhaus in Holzrahmenbauweise gekauft. Bei den Verkaufsgesprächen wurde der Grundriss des Hauses mit Arcon erstellt bzw. nach unseren Vorstellungen abgeändert. Die Grundrisse, sowie eine 3D-Ansicht erhielten wir nach Unterzeichnung des Werksvertrages. Danach schlossen wir mit einem, durch den Hausverkäufer (in dessen Beisein) empfohlenen Architekten einen Architektenvertrag ab.
Dieser enthielt folgende Leistungen in Kurzform:
  • Grundstücksbesichtigung / Planungsgespräch
  • Infobeschaffung für seine Leistungen, Anforderung der Grundpläne bei Hersteller
  • Anfertigung der Grundpläne, Statik etc. durch Haushersteller, Architekt erstellt daraus Baugesuch und Werkplan f. Keller und Entwässerung

.- Überwachung der Rohbauarbeiten durch 4 Baustellenbesuche
Diese Leistungen werden nach den Mindestsätzen der HOAIAbk. vergütet, mindestens jedoch mit 6.500,- DM
Zusatzleistung

  • Bearbeitung des vom Vermessungsingenieur zur Verfügung gest. Geländeprofilzeichnung (er hat allerdings 4 Punkte selbst nachgemessen, sonst nichts)

=>+360,- DM
Vermessungsleistungen

  • Einmessung der Baugrube vor Erdaushub und Schnurgerüsteinmessung

=>+1.000,- DM
Die Zahlung sollte in folgenden Schritten erfolgen:
85 % bei Übergabe des kompletten Baugesuches
15 % nach Abnahme Kellerdecke bzw. Bodenplatte
Dazu zusagen ist noch, das er nicht, wie im Vertrag festgelegt, auf die Erstellung der Grundpläne und Statik gewartet hat, sondern auf Grundlage der Grundrisse vom Verkäufer das Baugesuch erstellt hat. Er hat zwar zwei Kellerfenster und den asymetrischen Dachüberstand vergessen, hat die Baugesuchsunterlagen allerdings binnen einer Woche fertiggestellt (ohne Statik).
Hut ab, habe ich gedacht, da haben wir ja eine gute Wahl getroffen.
Is ja auch klar, mit der Übergabe kam natürlich auch gleich die Rechnung über die 85 % ins Haus (schnell verdiehntes Geld?).
Dann begann die Problemphase. Fehlende bzw. nachgeforderte Unterlagen zum Baugesuch wurden nicht rechtzeitig, sondern erst nach etlichem Schriftverkehr (einseitig von mir) und bösen Telefonaten an uns übersendet.
Zu den einzelnen Punkten hier mein Schreiben auf seine Abschlussrechnung:

Sehr geehrter Herr A,
am 01.10.2001 erhielten wir Ihre Rechnung vom 27.09.01.
Mit dieser sind wir jedoch nicht ganz einverstanden. Abgesehen von der durch Sie entstandenen Verzögerung der Baugenehmigung durch die verspätete Übersendung der durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nachgeforderten Entwässerungspläne und des Typenprüfberichtes für die damals noch eingeplante Fertigteilgarage, Ihres mehrmaligen Nichterscheinens zu dem vereinbarten Termin zur Einmessung des Schnurgerüstes glänzten Sie durch Untätigkeit bei der Tektur mit dem Garagenanbau. Dadurch wurde der Bau um mindestens 2 Monate verzögert. Unsere Absicht, die Garage als Kellererweiterung mit Terrasse auszuführen teilten wir Ihnen bereits am 13.02.2001 mit. Allerdings wurde unser Wunsch gegenüber XXX (Haushersteller) durch Sie als technisch unmöglich (warum auch immer) hingestellt.
Des weiteren wurden nach Einmessung des Schnurgerüstes (mein Bäcker hätte das genauso gekonnt, die Einmessung war für die geplante Ausführung, Bodenplatte und Kellerwand bündig, viel zu ungenau und musste wiederholt werden) keine Baustellenbesuche durchgeführt.
Laut Vertrag waren allerdings 4 Baustellenbesuche vereinbart.
Zusammenfassend müssen wir sagen, das wir von Ihrer Arbeit mehr als enttäuscht waren.
Wir bitten Sie hiermit, Ihre Abschlussrechnung unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen. Von einer Beschwerde bei XXX sehen wir momentan noch ab.

Zur Tektur mit dem Garagenanbau ist zu sagen, das dieser erst später eingebracht wurde, da unsere Finanzen vorher noch nicht ganz geklärt waren. Hier hat unser Architekt nichts weiter getan, als den Plan des Kellers und der Bodenplatte abzustempeln und an uns weiterzugeben.
Für die Einmessung des Schnurgerüstes hat er zusätzlich einen Plan (Skizze) für die Bodenplatte auf Grundlage eines von mir angefertigten Planes (da ewiges hin und her zwischen Hersteller und Architekt, wer was zu liefern hat, die Zeit lief aber sonst davon) erstellt. Einzige Änderung zum vorherigen war Garage als Kellererweiterung (Kelleranbau) und Einrücken der Kellerwände um 7 cm (wegen Dämmung).
Die im Vertrag vereinbarten 1.000,- DM hat er nicht berechnet.
So, das war erst mal alles in Kurzform und jetzt meine Fragen dazu:
1.) Welchen Leistungsphasen entspricht das beschriebene?
2.) Ist die vereinbarte Vergütung dafür gerechtfertigt?
3.) Hätte uns der Architekt für die Tektur gesonderte Leistungen in Rechnung stellen können und in welcher Höhe (Mehrpreis Garage ca. 9.000,- DM, Wegfall von Leistungen in Höhe von ca. 4.000,- a Gesamtpreis +5.000,- DM)
Als Zusatzinfo:
Für den Bau wurden im Bauantrag 360.000,- DM Herstellungskosten angesetzt.
So wie ich die Sache sehe, werde ich die letzte Rate wohl zahlen müssen. Mich interessiert aber brennend Eure Meinung (vor allem die der Architekten) zu dem Thema.
Hab ich mich da voll übers Ohr hauen lassen oder nicht?

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich beurteile die Situation anhand der geschilderten Leistungen und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Es ist wichtig zu prüfen, welche Leistungsphasen tatsächlich erbracht wurden und ob die Honorarberechnung nachvollziehbar ist.

    Leistungsphasen: Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (LPAbk. 1-9), die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Gesamthonorars ausmachen. Prüfen Sie, welche LPs im Architektenvertrag vereinbart wurden und welche tatsächlich erbracht wurden (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauoberleitung, Objektbetreuung).

    Zusatzleistungen: Zusatzleistungen, wie z.B. die Bearbeitung von Vermessungsleistungen oder die Erstellung von Entwässerungsplänen, können gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht bereits im Grundhonorar enthalten sind. Hier ist zu prüfen, ob diese Leistungen notwendig waren und ob sie im Vorfeld vereinbart wurden.

    Mängel und Verzögerungen: Wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat (z.B. durch fehlende Unterlagen oder Verzögerungen bei der Baugenehmigung), kann dies zu einer Minderung des Honorars führen. Dokumentieren Sie alle Mängel und Verzögerungen schriftlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Honorarrechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung, ob das Honorar gerechtfertigt ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung der Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Anrechenbare Kosten, Honorarberechnung
    Leistungsphasen
    Die HOAI unterteilt die Architektenleistungen in neun Leistungsphasen (LP 1-9), die jeweils einen bestimmten Teil des Planungsprozesses umfassen. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten prozentualen Anteil am Gesamthonorar.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Honorar
    Anrechenbare Kosten
    Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich sind. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach der HOAI.
    Verwandte Begriffe: Baukosten, Honorar, HOAI
    Baugesuch
    Ein Baugesuch ist ein Antrag auf Baugenehmigung, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, bevor mit dem Bau eines Gebäudes begonnen werden darf. Der Baugesuch enthält alle relevanten Unterlagen, wie z.B. Baupläne, Baubeschreibung und Nachweise.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauantrag, Baubehörde
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar geregelt sind. Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte des Bauvorhabens enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Honorar
    Werkplan
    Die Werkplanung ist die detaillierte Ausführungsplanung eines Bauvorhabens. Sie beinhaltet alle notwendigen Informationen für die Handwerker, um das Gebäude zu errichten.
    Verwandte Begriffe: Ausführungsplanung, Detailplanung, Bauplanung
    Statik
    Die Statik ist ein Teilgebiet der Baustatik, das sich mit der Standsicherheit von Bauwerken befasst. Sie beinhaltet die Berechnung der Kräfte und Spannungen, die auf ein Gebäude wirken, um sicherzustellen, dass es nicht einstürzt.
    Verwandte Begriffe: Baustatik, Tragwerksplanung, Standsicherheit

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Leistungsphasen sind im Architektenvertrag enthalten?
      Die HOAI definiert neun Leistungsphasen, die von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung reichen. Der Architektenvertrag sollte klar definieren, welche dieser Phasen vom Architekten übernommen werden. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten prozentualen Anteil am Gesamthonorar.
    2. Wie wird das Architektenhonorar berechnet?
      Das Architektenhonorar richtet sich nach der HOAI, den anrechenbaren Baukosten und dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens. Die HOAI legt Mindest- und Höchstsätze für die einzelnen Leistungsphasen fest.
    3. Was sind anrechenbare Kosten?
      Anrechenbare Kosten sind die Kosten, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für Material, Handwerkerleistungen und Baustelleneinrichtung. Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören beispielsweise die Kosten für das Grundstück oder die Finanzierung.
    4. Was passiert, wenn der Architekt Fehler macht?
      Wenn der Architekt Fehler macht, die zu Schäden führen, haftet er dafür. In diesem Fall können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Es ist ratsam, die Mängel schriftlich zu dokumentieren und den Architekten zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
    5. Kann ich das Architektenhonorar mindern, wenn ich mit den Leistungen unzufrieden bin?
      Ja, wenn der Architekt seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat oder Mängel vorliegen, können Sie das Honorar mindern. Die Minderung muss jedoch angemessen sein und den Wert der mangelhaften Leistung widerspiegeln.
    6. Was ist eine Baukostenüberschreitung?
      Eine Baukostenüberschreitung liegt vor, wenn die tatsächlichen Baukosten höher sind als die im Architektenvertrag vereinbarten Kosten. In diesem Fall kann sich auch das Architektenhonorar erhöhen, da es sich nach den anrechenbaren Kosten richtet.
    7. Was ist ein Architektenvertrag?
      Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar geregelt sind. Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte des Bauvorhabens enthalten.
    8. Was bedeutet HOAI?
      HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie ist eine Verordnung des Bundes, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarberechnung und soll eine angemessene Vergütung der Leistungen sicherstellen.

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  2. Architektenvertrag prüfen: Anwaltliche Hilfe ratsam!

    Noch nicht gelernt?
    Die Antwort müssten Sie doch auswendig kennen "Dann war es kein richtiger Architekt" ...
    Ich fürchte, ohne Rechtsanwalt kommen Sie da nicht weiter.
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. HOAI-Konformität prüfen: Architektenhonorar gerechtfertigt?

    Doch gelernt schon.
    Aber zu spät. Da ich den Vertrag ja unterschrieben habe, glaube ich kaum, das der Gang zum Rechtsanwalt was bringt.
    Ich habe auch nicht den Überblick, um sagen zu können, ob die Summe gerechtfertigt ist oder nicht. Deshalb ja meine Frage.
    Ein "richtiger" Architekt ist es jedanfalls laut Eintragung der Bayerischen Architektenkammer.
  4. Freischaffender Architekt: Bauherreninteressen im Fokus!

    Deshalb
    sag ich ja immer: zuerst zum FREISCHAFFENDEN Architekten und dann wird's auch was. Ihr "Architekt" ist wohl eher der Handlanger der Baufirma und nicht der Treuhänder des Bauherrn, wie es eigentlich sein sollte.
    • Name:
    • Herr Rossi
  5. Architekt vom Haushersteller: Technik-Expertise vs. Unabhängigkeit

    Tja, ich dachte damals,
    wenn mir ein Architekt vom Haushersteller (besser gesagt war es der Verkäufer) empfiehlt, dann kennt der sich bestens mit der Technik aus. Ein freischaffender hätte sich evtl. erst einarbeiten müssen.
    Nachher ist man immer schlauer. Vor allem hätte ich ja eigentlich nur einen für die Baugenehmigung vorlageberechtigten Bauingenieur. benötigt.
  6. Architekt & Bauträger: Risiko von Interessenkonflikten

    @Rossi
    Nichts für ungut Rossi, ich will keinen Disput vom Zaune brechen, aber ich hatte in Verbindung mit einem Bauträger eine 'freischaffende' Architektin. 3 Monate Verzug bei der Baugenehmigung und demnächst mit Bauträger wohl ein Verfahren vor dem Landgericht ... =:-(
    • Name:
    • TBu
  7. Freier Architekt vs. Bauträger: Bauherrenfreundliche Lösung?

    Foto von Stefan Lappe, Dipl.-Ing.

    @tbu
    Nicht, nicht ... das wird endlos.
    Rossi hält die Konstellation mit freiem  -  Im Prinzip!  -  für Bauherrenfreundlicher  -  ich auch 😉
  8. ok

    ok
    • Name:
    • TBu
  9. Unabhängiger Architekt: Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn

    @tbu
    das war ja auch keine gute Konstellation. Ein Architekt sollte immer nur dem Bauherrn verpflichtet sein. Die beste Konstellation ist dann eben der wirklich "freie" Architekt. (in)
    • Name:
    • Herr Rossi
  10. Architektenhonorar: Gerechtfertigt nach HOAI oder überteuert?

    Hallo Architekten,
    ich gehöre nicht zu den Bauherren, welche sich um vereinbarte Zahlungen drücken wollen. Nur interessirt es mich doch, ob ich mich damals als unwissender Bauherr über den Tisch ziehen lassen habe oder ob der vereinbarte Preis evtl. gar gerechtfertigt ist (nach Arbeitszeit meiner Meinung nach nicht aber nach HOAIAbk.?).
  11. Architektenhonorar: Stundensatz vs. HOAI – Vergleich sinnvoll?

    Stundensatz oder HOAIAbk.
    • egal ... da kommt eh ungefähr dasselbe raus, wenn alle erforderlichen Arbeiten auch gemacht werden.
    • Name:
    • Herr Rossi
  12. Architektenleistung: Welches Honorar ist angemessen?

    Hallo Rossi,
    nur was würde denn rauskommen? Bei der Leistung, wie ich sie oben in der Ausgangsfrage beschrieben habe?
  13. Architektenvertrag: Warum nicht im Fertighaus-Preis enthalten?

    mal abschweifend von der eigentlichen Frage, Steffen
    warum eigentlich der gesonderte Architektenvertrag? Der Hersteller (zumal wenn es so ein großer ist), hat doch sicherlich angestellte Architekten oder Bauvorlageberechtigte. Wenn ich mir so ein Haus kaufe, dann erwarte ich ehrlich gesagt, dass die gesamte Planungsleistung im Preis enthalten ist. Oder ist das nur ein Verkäufertrick, um den Angebotspreis günstiger gestalten zu können? Bei meiner Variante muss das Honorar für den Architekt ja im Preis einkalkuliert sein.
    • Name:
  14. Architekt als Baugenehmigungs-Dienstleister: Traurige Aufgabe?

    Tja, die Frage habe ich mir noch gar nicht gestellt
    jedenfalls nicht in dieser Art und Weise. Bei unserem Haushersteller ist es aber generell so. Bei einigen anderen übrigens auch. Der Architekt wird eigentlich nur als Vorlageberechtigter für die Baugenehmigung benötigt. Er verfollständigt die vom Hersteller gelieferten Pläne zum fertigen Baugesuch. Eigentlich eine "traurige" Aufgabe für einen Architekten. So wie ich die Diskussionen Architekt contra Bauingenieur verfolge werden mir da bestimmt die Architekten zustimmen.
    Die Aufgabe des Architekten endet übrigens mit der Abnahme der Bodenplatte. Ich glaube das ist auch noch für die Beurteilung der Ausgangsfrage wichtig.
  15. Architektenleistung: Wie hoch ist der prozentuale Aufschlag?

    Bin ja neugierig, Steffen:
    wieviel hat die Architektenleistung denn auf die Bausumme "obendrauf" ausgemacht?
    • Name:
  16. Architektenkosten: 1,9% der Bausumme – angemessen oder zu viel?

    Also obendrauf
    sind es 6.860,- DM für die oben beschriebenen Leistungen (laut Vertrag +1.000,- DM Vermessungskosten, hat er allerdings nicht berechnet). Das entspricht ca. 1,9 % der im Bauantrag veranschlagten Bausumme und ca. 2,2 % der Kosten die uns der Haushersteller in Rechnung stellt.
    In DM ausgedrückt ziemlich viel. In % relativ niedrig (der Wert jedenfalls). Daher bin ich mir ja nun auch nicht sicher, ob der Betrag nun gerechtfertigt ist oder nicht. Eine großartige Planungsleistung wurde ja nicht vollbracht. Wie schon gesagt die Grundpläne, auf deren Grundlage wir den Kauf durchgeführt haben wurden ja 1:1 übernommen.
    Eigentlich habe ich ja gehofft, das sich einer der Architekten im Forum dazu äußert. Wenn ich mir jetzt die HOAIAbk. (gibt es ja im Netzt) vornehme und dann falsch interpretiere habe ich ja auch nichts gekonnt.
  17. Architektenleistung: Genehmigungsplanung – Honorar gerechtfertigt?

    Foto von

    Also ...
    wenn Sie so fragen; die Leistung kann ich nicht beurteilen, weil ich die Pläne und das (gebaute) Ergebnis nicht kenne.
    4 mal Baustelle und fertige Pläne für Genehmigung aufmotzen, da wären 6.500,- schon prima (für mich, nicht für den Bauherren!).
    Aber solche Konstellationen betrachten die von uns, die hier im Forum schreiben, sowieso als unwürdig. (haben Sie sicher schon mitgekriegt). Der "Architekt" kann Ihnen nicht wirklich zur Seite stehen, weil er der Büttel des Häuslebauers ist. Dr. Marlboro eben ... bauen macht gesund.
  18. HOAI-Abrechnung: Prozentuale Berechnung nach Bausumme korrekt?

    Hallo Herr Lappe,
    danke erstmal für ihre Stellungnahme (natürlich auch für alle anderen). Das es etwas zu viel ist habe ich mir ja schon gedacht. Nur werden nicht auch solche Leistungen nach der HOAIAbk. abgerechnet? Dann geht es doch prozentual nach der Bausumme oder sind solche Verträge dann generell frei vereinbar?
  19. HOAI-Vertrag: Aufschlüsselung der Architektenkosten erforderlich!

    Foto von

    Wenn Sie..
    mit dem Architekten einen Vertrag haben gilt IMMER die HOAIAbk..
    Sie können natürlich einzelne Leistungsphasen beauftragen, oder Teile der Leistungsphasen (z.B. 4 mal Baustelle). Das ist dann verhandelbar  -  z.B. nach HOAI-Stundensätzen.
    Wie schlüsselt der "Kollege" die 6.860,- denn auf?  -  die Schlussrechnung hat nachprüfbar zu sein.
  20. Architektenvertrag: Mindestsätze der HOAI ohne Leistungsaufschlüsselung?

    Eine Aufschlüsselung gibt es nicht.
    Der Vertrag beinhaltet lediglich die oben genannten Leistungspunkte und den letzten Satz "Diese Leistung des Architekten wird nach den Mindestsätzen der HOAIAbk. vergütet, mindestens jedoch mit 6.500,- DM". Danach erfolgt eine Aufschlüsselung von Zusatzleistungen, in der nochmals 360,- DM für die Erarbeitung der Geländeprofilzeichnung des Baugrundstückes (er hat 4 Punkte ausgemessen und in Plan übernommen).
  21. Architektenrechnung: Pauschalbetrag ohne Leistungsbeschreibung unzulässig!

    Foto von

    Die Schlussrechnung,
    muss die einzelnen Leistungen und Forderungen beinhalten. Oder steht da etwa drin 1Stk. Leistung wie vereinbart für 6.860,-?
    Dann freut sich der Bauherr  -  sowas können Sie nämlich gleich zurückweisen.
  22. Architektenvertrag: Unwirksame Klausel 'mindestens 6.500 DM'?

    Foto von

    Aha..
    lese ich doch gerade "mindestens 6.500,-" im Vertrag.
    Hört sich verdächtig nach unwirksamer Vertragsbedingung an.
    Aber hier sind meine Beratungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Den Vertrag müssen Sie im Streitfall von einem Anwalt auf solche Dinge überprüfen lassen.
  23. Architektenhonorar: Vertrag bindend oder 'übers Ohr gehauen'?

    Danke erstmal für alle Antworten.
    Da ich anfangs davon ausgegangen bin, das der unterschriebene Vertrag so oder so für mich bindend ist, sah ich keine andere Möglichkeit als den Betrag zu zahlen. Das Architektenhonorare relativ hoch sind ist ja eh landläufige Meinung (deshalb habe ich auch damals ohne zu Zucken unterschrieben). Aber so wie sich das jetzt darstellt scheint er mich nicht nur einfach übers Ohr gehauen zu haben, sondern hat auch gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (ich habe mir gerade doch mal die HOAIAbk. zu Gemüte gezogen, so undurchsichtig wie immer behauptet ist die eigentlich gar nicht).
    Ich werde ihn auffordern uns eine prüffähige Rechnung vorzulegen. Ist diese nachvollziehbar (bzw. prüfbar) bekommt er sein Geld (abgeschrieben ist es eh schon). Ansonsten?
  24. Wohnbürohaus: Architekt nach Gebührenordnung Geldverschwendung?

    vorlageberechtigter? / vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    beabsichtige in einem erschlossenen gewerbegebiet ein Wohnbürohaus, gesamthöhe unter 7,00 m als Holzbohlenhaus zu errichten.
    Pläne, Zeichnungen, Statik kommen vom finnischen Holzhaushersteller,
    hier als vorlageberechtigten einen Architekt nach Gebührenordnung
    zu nehmen wäre sicherlich Geldverschwendung, da Berechnung nach Bausumme erfolgt?
    wie kann kostengünstiger Verfahren werden?
  25. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar: Kosten, Leistungen und Rechtmäßigkeit im Check

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit von Architektenhonoraren, insbesondere im Kontext von Fertighäusern. Es wird hinterfragt, ob die erbrachten Leistungen den Preis rechtfertigen und ob der Architektenvertrag rechtlich bindend ist. Die Vor- und Nachteile von Architekten, die vom Haushersteller empfohlen werden, im Vergleich zu freischaffenden Architekten werden diskutiert. Ein wichtiger Punkt ist die korrekte Abrechnung nach HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Notwendigkeit einer detaillierten Leistungsaufschlüsselung.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenrechnung: Pauschalbetrag ohne Leistungsbeschreibung unzulässig! wird darauf hingewiesen, dass eine Rechnung ohne detaillierte Leistungsbeschreibung unzulässig ist und zurückgewiesen werden kann. Dies ist besonders relevant, wenn im Vertrag Mindestsätze der HOAI ohne klare Leistungsdefinition vereinbart wurden, wie im Beitrag Architektenvertrag: Mindestsätze der HOAI ohne Leistungsaufschlüsselung? thematisiert wird.

    ✅ Zusatzinfo: Ein freischaffender Architekt ist in der Regel dem Bauherrn verpflichtet und vertritt dessen Interessen, während ein Architekt, der vom Haushersteller empfohlen wird, möglicherweise eher die Interessen des Herstellers im Blick hat. Dies kann zu Interessenkonflikten führen, wie im Beitrag Freischaffender Architekt: Bauherreninteressen im Fokus! erläutert wird. Die korrekte Anwendung der HOAI ist entscheidend, um die Angemessenheit des Honorars zu beurteilen, wie in HOAI-Vertrag: Aufschlüsselung der Architektenkosten erforderlich! betont wird.

    💰 Kosten: Die Architektenkosten von 6.860 DM, entsprechend ca. 1,9% der Bausumme, werden im Kontext der erbrachten Leistungen diskutiert (siehe Architektenkosten: 1,9% der Bausumme – angemessen oder zu viel?). Es wird erörtert, ob diese Kosten im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen gerechtfertigt sind, insbesondere wenn der Architekt hauptsächlich für die Baugenehmigung zuständig ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren Architektenvertrag von einem Anwalt prüfen lassen, insbesondere wenn Unklarheiten bezüglich der Leistungsaufschlüsselung oder der Anwendbarkeit der HOAI bestehen. Es ist ratsam, vor Vertragsunterzeichnung ein detailliertes Angebot mit klar definierten Leistungen einzuholen und die Vor- und Nachteile eines unabhängigen Architekten gegenüber einem vom Haushersteller empfohlenen Architekten abzuwägen. Siehe auch Architektenvertrag prüfen: Anwaltliche Hilfe ratsam! und Architektenhonorar: Vertrag bindend oder 'übers Ohr gehauen'?.

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