Architektenvertrag: Vertragsgestaltung Grundleistung oder Zusatzkosten? HOAI §15
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Architektenvertrag: Vertragsgestaltung Grundleistung oder Zusatzkosten? HOAI §15

§ 15 der HOAIAbk. regelt das Leistungsbild des Architekten.
Sofern man diesen in allen 9 Leistungsphasen verpflichtet hat, muss er dann auch ohne Mehrkosten die Verträge für die einzelnen Baufirmen schreiben? Oder sind das dann sogenannte Besondere Leistungen, die extra berechnet werden? Und wenn ja, was kostet ein Vertrag ca.
Die Antwort interessiert mich brennend, da dies momentan ein Streitpunkt der sonst ungetrübten Bauherr-Architekt-Beziehung ist!
  • Name:
  • r. Engmann
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ob die Erstellung von Bauverträgen durch den Architekten eine Grundleistung oder eine besondere Leistung darstellt, hängt von der Auslegung des § 15 HOAIAbk. ab. Grundsätzlich umfasst das Leistungsbild des Architekten nach HOAI die in den Leistungsphasen definierten Aufgaben.

    Die Vertragsgestaltung für einzelne Baufirmen ist nicht explizit als Grundleistung in den Leistungsphasen 1-9 aufgeführt. Es kann sich um eine besondere Leistung handeln, die gesondert vergütet wird. Dies ist jedoch vertraglich zu vereinbaren.

    Ich empfehle, den Architektenvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung über die Vertragsgestaltung zu treffen, um Unklarheiten und Mehrkosten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab mit dem Architekten, ob die Erstellung der Bauverträge im Honorar enthalten ist oder als Zusatzleistung abgerechnet wird.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Honorarberechnung und definiert die Grundleistungen der Architekten.
    Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Grundleistungen, Besondere Leistungen
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundleistungen, Bauprojekt
    Grundleistungen
    Grundleistungen sind die Standardleistungen, die ein Architekt im Rahmen der HOAI erbringt. Sie sind in den Leistungsphasen definiert und im Honorar enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen
    Besondere Leistungen sind zusätzliche, nicht standardmäßige Leistungen, die gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Sie sind nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Grundleistungen, Architektenvertrag
    Architektenvertrag
    Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, der die Leistungen des Architekten, die Honorarvereinbarung und die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Bauherr, Leistungsphasen
    Bauherr
    Der Bauherr ist die Person oder Organisation, die ein Bauprojekt in Auftrag gibt und finanziert. Er ist Vertragspartner des Architekten und der Baufirmen.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Bauprojekt, Baufirma
    Baufirma
    Eine Baufirma ist ein Unternehmen, das Bauleistungen erbringt. Sie wird vom Bauherrn oder Architekten beauftragt, um das Bauprojekt umzusetzen.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Bauprojekt, Architektenvertrag

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was regelt § 15 der HOAI?
      § 15 der HOAI regelt das Leistungsbild des Architekten und definiert die Grundleistungen, die in den einzelnen Leistungsphasen erbracht werden müssen. Es dient als Grundlage für die Honorarberechnung.
    2. Was sind besondere Leistungen des Architekten?
      Besondere Leistungen sind solche, die nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten sind und gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Dazu können beispielsweise Gutachten, spezielle Planungen oder eben auch die Vertragsgestaltung gehören.
    3. Wie kann ich Mehrkosten bei Architektenleistungen vermeiden?
      Um Mehrkosten zu vermeiden, sollten Sie vorab klare Vereinbarungen mit dem Architekten treffen und alle Leistungen schriftlich festhalten. Klären Sie, welche Leistungen im Grundhonorar enthalten sind und welche als besondere Leistungen abgerechnet werden.
    4. Was ist der Unterschied zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen nach HOAI?
      Grundleistungen sind die Standardleistungen, die ein Architekt im Rahmen der HOAI erbringt und die im Honorar enthalten sind. Besondere Leistungen sind zusätzliche, nicht standardmäßige Leistungen, die gesondert vergütet werden.
    5. Muss ein Architekt immer alle 9 Leistungsphasen erbringen?
      Nein, ein Architekt muss nicht zwingend alle 9 Leistungsphasen erbringen. Der Bauherr kann den Architekten auch nur für einzelne Leistungsphasen beauftragen. Dies sollte jedoch im Architektenvertrag klar definiert sein.
    6. Was passiert, wenn im Architektenvertrag keine Regelung zu besonderen Leistungen getroffen wurde?
      Wenn im Architektenvertrag keine Regelung zu besonderen Leistungen getroffen wurde, kann es im Streitfall schwierig sein, die Vergütung dieser Leistungen durchzusetzen. Daher ist eine klare schriftliche Vereinbarung empfehlenswert.
    7. Kann ein Architekt die HOAI unterschreiten?
      Ja, die HOAI ist seit 2021 nicht mehr bindend. Architekten und Bauherren können die Honorare frei verhandeln. Es ist jedoch ratsam, sich an den HOAI-Sätzen zu orientieren, um eine faire Vergütung sicherzustellen.
    8. Welche Rolle spielt der Bauherr bei der Vertragsgestaltung mit dem Architekten?
      Der Bauherr spielt eine entscheidende Rolle bei der Vertragsgestaltung mit dem Architekten. Er sollte seine Wünsche und Anforderungen klar kommunizieren und sicherstellen, dass alle Leistungen und Honorare schriftlich vereinbart werden.

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    'normale' Verträge
    der Architekt muss den Bauherrn auch in baurechtlichen Fragestellungen beraten, wenn's über 'normale' Verträge z.B. nach VOBAbk. hinausgeht halt dazu, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Verträge dann formuliert, wenn's spezieller werden soll. Eine Besondere Leistung fürs Schreiben von Verträgen sehe ich nicht
  3. Architektenvertrag: Bauvertrag – Pflichten und Haftungsrisiken

    strittige Frage
    Über Jahre hinweg hat sich der Architekt ganz selbstverständlich für verantwortlich gehalten, Bauverträge zu schreiben. Wie sollte denn sonst eine Vergabe möglich sein? .
    Es gibt aber einige unschöne Haftungsfallen für Architekten und daher auch eine Diskussion unter den Juristen, ob der Architekt überhaupt Bauverträge vorbereiten darf. Stand der Meinungen ist aber nach wie vor, dass der Architekt die Verdingungsunterlagen zusammenstellen muss. Dazu gehören auch die Vertragsbedingungen. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, den Vertrag weitestgehend den Interessen des Bauherrn anzupassen. Er genügt grundsätzlich seinen Pflichten, wenn er im Buchhandel gängige Bauvertragsformulare zum Abschluss vorlegt. Beraten muss er den Bauherrn allerdings im Hinblick auf allgemeine Rechtsfragen. Umfangreichere Bauverträge sollten vom Sonderfachmann Recht, also dem Rechtsanwalt gestaltet werden.
    MfG
    RA Schotten, Reutlingen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    Architektenvertrag: Grundleistung oder Zusatzkosten nach HOAIAbk. §15?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich darum, ob das Erstellen von Bauverträgen durch den Architekten eine Grundleistung nach HOAI §15 darstellt oder als Zusatzleistung abgerechnet werden muss. Es wird die Verantwortlichkeit des Architekten bei der Erstellung von Bauverträgen und die damit verbundenen Haftungsrisiken beleuchtet. Die Notwendigkeit einer baurechtlichen Beratung durch einen Anwalt bei speziellen Vertragsgestaltungen wird ebenfalls thematisiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenvertrag: Bauvertrag – Pflichten und Haftungsrisiken trägt der Architekt bei der Erstellung von Bauverträgen ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, was die Frage aufwirft, inwieweit dies überhaupt zu seinen Aufgaben gehört. Es wird empfohlen, sich der Tragweite bewusst zu sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenvertrag: Baurechtliche Beratung vs. Anwaltspflicht betont, dass Architekten Bauherren in baurechtlichen Fragen beraten müssen. Bei komplexeren Verträgen, die über Standardvereinbarungen hinausgehen, sollte jedoch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um die Verträge zu formulieren und rechtssicher zu gestalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten im Architektenvertrag klar definieren, welche Leistungen als Grundleistungen nach HOAI §15 gelten und welche als Zusatzleistungen abgerechnet werden. Bei Unsicherheiten bezüglich der Vertragsgestaltung und möglicher Haftungsrisiken ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Baurecht zu konsultieren, um eine rechtssichere Basis für das Bauvorhaben zu schaffen.

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